Die Arten der Belastung des bäuerlichen Besitzes
Im frühen Mittelalter deckten der König und seine Verwaltung ihre wirtschaftlichen Bedürfnisse durch zweckmäßig geordnete direkte Leistungen von Naturalien und Arbeit.
Die Herren von Hohenlohe, im Besitz der vollen gräflichen Rechte, erhoben ihrerseits von ihren Untertanen ebenfalls Abgaben. Zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben, die sie sich als Landesherren setzten, diente ihnen vor allem die Steuer - die Schatzung oder auch Bede genannt, die anfänglich nicht als regelmäßig wiederkehrende Steuer erhoben wurde, sondern aus bestimmten Anlässen. Außerdem forderten die Grafen von Hohenlohe als Grundherren bereits im ausgehenden Mittelalter ständige Abgaben und auch Dienste, die in regelmäßigen Zeitabständen (z.B. Jahr für Jahr) wiederkehreten und als Reallasten auf den bäuerlichen Erblehen lagen. Diese Reallasten können unterschieden werden in: a) die ständigen Erbzinsen oder Gülten, die als Zins für die Überlassung des Bodens durch den Grundherren auftreten und die damit zusammenhängenden unständigen Abgaben bei "Veränderungsfällen"; b) die Zehntabgaben, die ursprünglich wohl zur Befriedung der kirchlichen Bedürfnisse bestimmt waren. c) die Abgaben zur Abgeltung von Bannrechten auf Wirtshäusern, Keltern, Mühlen Wald und Weide; d) die Frohnen. Die Bauern leisten vierteljährlich eine Abschlagszahlung beim Amt, das für sie zuständig war. Am Jahresende wurde dann abgerechnet und die Restschuld entrichtet. Die Bauern besaßen ein "Gefällbüchlein" oder "Amtsbüchlein", in dem meistens über mehrere Generationen hinweg das zuständige hohenlohesche Amt alle bei "Veränderungsfällen" (Laudemien) geleisteten Abgaben eintrug. Eine ausführliche Beschreibung der Belastung der hohenloheschen Bauern zu Beginn des 19. Jahrhundert hat auch E. Schremmer unternommen. Die ständigen Erbzinsen oder GültenBei der Belastung des Erbzinsmannes mit dem bäuerlichen Erblehen bedingte sich die Grundherrschaft (in Hohenlohe war dies, bis auf ganz wenige Ausnahmen, nur das Haus Hohenlohe) ständige jährliche Natural- oder Geldabgaben aus, die als "Erbzins oder Gült" bezeichnet wurden. Sie ruhten, den Reichsgesetzen entsprechend, in Quantität und Qualität unveränderlich und "ewiglich" auf dem Erblehen als Gesamtheit oder aber auf einzelnen Stücken und waren in den Gültbüchern festgehalten.Damit war auch die Kulturart auf den einzelnen Stücken festgelegt und somit eine Änderung der Bodennutzung praktisch ausgeschlossen.
Das Hohenloher Landrecht von 1738 bestimmt weiterhin, dass, falls ein "Erb-Zins-Mann vorsetzlich- oder in liederlicher Weise, innerhalb drey auf einander folgenden Jahren seinen Erb-Zinß nicht entrichtet, er sodann nach vorhergängig-Richterlicher Erkanntnus seines Erb-Zinß-Guth verlustig erkannt werden solle". Teilten sich mehrere Bauern in ein bäuerliches Erblehen, wie es vielfach vorkam, so wurde unter ihnen ein "Träger" bestimmt. Dieser musste anhand des ihm vom Amt übergebenen "Trägereizettels" die auf dem Erblehen lastenden Gülten bei den anderen Erbzinsmännern einsammeln und beim Amt abliefern. |
Die unständigen Abgaben (Laudemien) bei "Veränderungsfällen"
Veräußerte der Erbzinsmann sein Erblehen (auch einzelne Stücke daraus, falls sich mehrere Bauern in ein Erblehen teilten) durch
Verkauf oder Tausch, so verlangte die Grundherrschaft Hohenlohe vom neuen Besitzer, falls die Parteien nichts anderes festgelegt hatten, in den
weitaus meisten Fällen eine Abgabe, das Handlohn. Es gab aber auch Grundstücke, die bei Besitzwechsel kein Handlohn gaben.
Das Handlohn betrug im allgemeinen 5% das geschätzte Besitzwertes, also nicht des "Gutes", sondern des tatsächlichen Besitzes an Gebäuden und Grundstücken, auf denen das Handlohn lag. Das Hohenloher Landrecht von 1738 führte außer dem Verkauf oder Tausch noch folgende spezielle Regelungen für die Entrichtung des Handlohns an. In Erbfällen müssen nur die das Handlohn bezahlen "als Fremde", die nicht leibliche Erben, sondern "vermög eines Testament oder andern letzten Willens, auch Schenkung auf den Todes-Fall dergleichen Erb-Zins- oder Erb Lehen-Güther bekommen" Die leiblichen Erben "... so nach der Verordnung der Rechte Erben seynd ..." musste also kein Handlohn entrichten, sofern nicht "--- solche mehrere vorhandene Erb-Zins-Güther und Lehen-Stücke unter die Erben vertheilt oder verwechselt (Vertauscht) werden ..." In diesen Fällen blieb jedoch bei mehreren Kindern immer der eigene Erbteil eines jeden Kindes handlohn frei. Übernahm von mehreren Erben einer das Gesamterbe "... käuflich- oder um den Anschlag", so musste er für die an sich gebrachten Erbteile seiner Geschwister das Handlohn bezahlen. Diese Regelung wurde bereits 1629 bei entsprechenden Erbfällen in Westernach beachtet. Die Hohenloher Grafen legten jedoch auch in ihrem Landrecht von 1738 fest, diese Verordnung sollte "... wann an ein- oder anderm Ort in Unserer Graffschaft deßhalber ein ander altes beständiges Herkommen vorhanden syn sollte, ohnabbrüchig und ohnnachtheilig seyn". Also auch hier die Berücksichtigung und Anerkennung eventuell vorhandener früherer herrschaftlicher Rechtsordnungen des Hauses Hohenlohe. Nach dem Tod des Inhabers eines Erblehens, des "Gültträgers", musste von seinen Erben als dingliche Abgabe aus der Erbmasse "... ohne Unterschied das Mortuarium oder der Sterb-Fall, sonsten Best-Haupt genannt, ... von denjenigen Erb-Zins-Güthern ..." entrichtet werden, bey welchen solches von Alters hergebracht .... Diese Abgabe wurde im Landrecht auch "Hauptrecht" oder "Güterfall" genannt. Gegen Ende des 18.Jahrhunderts wurde zur Berechnung des Sterbfalls - wo es herkömmlich war - die Schatzungsanlage um ein Drittel erhöht und darauf dann 5% Sterbfall gelegt oder aber der Hof von Unparteiischen angeschlagen und nach dem Anschlag diese Abgabe eingezogen. Wie unterschiedlich diese Laudemien auf den Gütern lastete, beweist eine Aufzählung der "Classes" im Gültbuch des Amtes Kupferzell von 16128. |
Die Zehntabgaben
Der Zehnte wurde als reale Abgabe vom Rohertrag eines Hofes der Herrschaft in naura gegeben, es sei denn, sie versteigerte den
Zehnten öffentlich an den Meistbietenden. Eingezogen wurde der Zehnte von den Zehntsammlern. Sie wurden jährlich vor Erntebeginn zur Kammer bestellt
"... und ihnen in Gegenwart der beeden Inspectoren die Zehendordnung verlesen und daruaf sie von neuem durch Handtreuleistung zu ihren
Pflichten gezogen ..."
Es waren nicht durchweg alle Güter zehntpflichtig. So sind z.B. auf der Nesselbacher Markung im 17. Jahrhundert 17 Morgen Acker zehntfrei. E.Schremmer nimmt an, daß es zehntfreie Grundstücke "... in größerem Umfang lediglich bei den Wiesen und Kleeäckern ..." gab. Die Zehntpflicht der Güter konnte auch verfallen, wenn über einen langen Zeitraum hinweg versäumt wurde, den Zehnten zu erheben. Sämtliche Zehnten, die weitab von der herrschaftlichen Zehntscheuern und Fruchtböden lagen, wurden "verliehen". In diesen Fällen wurde eine "Zehend-Bereit- und Besichtigung" von herrschaftlichen Beamten durchgeführt und der voraussichtliche Ertrag abgeschätzt. Über die Verleihung wurden Protokolle angefertigt und diese Zehnten "... um ein verhältnismäßiges Pacht-Früchten quantum von Korn, Dinkel und Haber von heuer (1788., Anm. d. Verf.) wieder abgegeben .." oder gegen Bargeld. Zehnten, die bei einer Verleihung keinen annehmbaren Gegenwert erbracht hätten, wurden von der Herrschaft selbst eingezogen. |
Die ZehntabgabenDer Große ZehnteEr wurde vom Weizen, Dinkel, Hafer und der gemischten Frucht genommen.Die Bauern mussten nach dem Schnitt die Garben so lange auf den Äckern lassen, bis die Zehntsammler kamen und die einzelnen Garben oder gleichgroße Hocken zehnteten. Verstöße gegen diese Anordnung wurden verhältnismäßig hart bestraft. Die Frucht konnte damit vor einem drohenden Witterungsumschwung nicht unter Dach gebracht werden, falls die Zehntsammler nicht rechzeitig kamen. Der Kleine ZehnteDieser wurde anscheinend schon im 17. Jahrhundert nicht mehr in natura gegeben. Er wurde beispielsweise in Hesselbronn 1681 genommen von "zu Geldt: Flachs, Hanff, Erbßen vndt Linßen, aber an Obst Krauth und Rüben nichts". Er wurde überwiegend dem Ortspfarrer zur Besoldung verliehen. Der kleine Zehnt wurde ebenfalls "beritten und in Anschlag gebracht".Der Blutzehnte, auch Klauenzehnte genannt,wurde mit dem Kleinen Zehnten verliehen. Ebenfalls in Hesselbronn wurde er 1681 beim Verkauf von jungen Hühnern, Gänsen, Enten und jungen Schweinen in natura genommen. Für Kälber, Lämmer, Füllen und Bienen wurde aber das Geld (zwei Pfennig je Stück) eingezogen. Er konnte aber auch nur in jungen Hühnern, Gänsen, Enten und Spanferkel bestehen.Der Heuzehnte,wurde zum Teil wie der Große Zehnte in natura in die herrschaftlichen Zehntscheunen eingebracht. Er wurde in einigen Fällen auch noch vom Öhmd genommen.Der Weinzehnte,wurde ebenfalls in natura als gekelterter Wein der Herrschaft gegeben. Die Trauben mussten ausnahmslos in der herrschaftlichen Kelter gekeltert werden. Der Herrschaft oblag "... solche Keltern, so wohl in Baulichen Weeßen, als auch in Bieth, Britt, Brackhen, Schrauben, Spindeln, Sehster, Zütterich und dergleichen (außer der Kuffen und Göldten, welche ein jeder selbst der solches gebrauchet Binden lßen und erhalten muß) zu erhaltten, bauen und reparieren zu laßen haben ...". Üblicherweise musste in Hohenlohe der 7.Eimer der Herrschaft gegeben werden.Der Neugereuthzehnteging ausschließlich immer an die zuständige Herrschaft. Er wurde von Ackerland erhoben, das durch Neuordnung gewonnen wurde. Zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurde dieser Zehnte in der Gemeinde Kupferzell von insgesamt 101 Morgen in der Brach-, Haber- und Winterflur erhoben. Dieser Zehnte lag in den Großen und Kleinen Zehnten drin. |
Die Landsteuer und die Kontributionen
Die Landsteuer oder Schatzung wurde auf der Grundlage der Schatzungsanlage erhoben. Im 16. Jahrhundert noch muBten in jeder Gemeinde zwei ehrbare,
verständige und alte Bauern ohne Wissen ihrer Dorfgenoss en die liegenden Güter einschätzen,
Anschlie8end schätzten die Bauern selbst ihre eigenen Giüter ein. Der höchste von beiden Schätzwerten wurde dann als "Schatzungsfulß" in das Schatzungsregister bei der Kammer eingetragen. Im 18. Jahrhundert nahmen durchweg herrschaftliche Beamte zusammen mit Vertretern der Bauern diese Schatzungen vor. Der Schätzwert des beweglichen Gutes wurde dazugeschlagen. Schulden konnten bis zur Höhe des beweglichen Vermögens abgezogen werden, Die Landsteuer wurde 1609 im Landesteil Hohenlohe-Neuenstein auf 9 Batzen "von dem Hundert eines jeden VermOgens" (Schatzungswert) festgesetzt; Notfälle ausgenommen, in denen sie erhöht werden konnte. J. F. Mayer gibt für die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts "einen Gulden jährlich vom Hundert" als Schatzung an. Eine Nachsteuer war zu entrichten, wenn Vermögenswerte außer Landes gebracht wurden. Sie betrug nach E. Schremmer 10 % des objoktiven Wertes des "aus dem Lande ziehenden Vermögens". Dle ständigen Kontributionen entwickelten sich aus den im Assecurationsrecess von 1609 vorbehaltenen "... Notfhfälle, so durch Brandschatzung, Durchzug, oder andere dergleichen unversehene feindliche Zufälle der Grafschafft zustehen mögten ...". Diese Steuernbetrugen nach H. Trumpfheller anfangs etwa 1 1/ 2 % und gegen Ende des 18. Jahrhunderts etwa 3 % des Schatzungsfußes. |
QuellennachweisHohenloher Zentralarchiv Nst: Ba 55 / Bd 84 1684Buch: "Die Agrar- und Wirtschaftsverhältnisse des Fürstentums Hohenlohe im 18. Jahrhundert" von Helmut Weik, 1969 |