17.10.1925 Gemeinderat |
Der Gemeinderat hat am 23. Februar 1923 beschlossen,
die Steigen- und Dorfkelter als baufällig abzugeben, die Dorfkelter wieder auf zubauen, mit einer hydraulischen
Presse, Elektromotor, elektr. Licht, der Wirtschaftlichkeit halber einzurichten.
Die Rückzahlung aus laufenden Mitteln ist zur Zeit nicht möglich, nachdem die Gemeindeumlage sich 1925 auf 23% beläuft, werden der noch zu bewilligende Zuschuß aus dem Ausgleichstock und der Beitrag zu den Besoldungsleistungen des Lehrers abginge. Beschluß1. dem Darlehenskassenverein Verrenberg als Mitglied beizutreten. 2. Die Schuld von 3500 M in 7 Teilbeträgen 1925 erstmals, letztmals 1931 zu tilgen. 3. die oberamtliche Genehmigung sich zu erbitten. |
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23.10.1925 Oberamt Öhringen |
Der Beschluß des Gemeinderats Verrenberg vom 17.
Oktober 1925 zur Bestreitung der Kosten des Wiederaufbaus der Dorfkelter deren Bezahlung nur laufende Mittel
geplant war, nach Abbruch des Erlöses nur Abbruchmaterials eine Schuld von 3500 Reichsmark aufzunehmen und diese
Schuld in 7 Teilbeträgen, erstmals im Rechnungsjahr 1925, letztmals 1931 zu tilgen, wird hiermit genehmigt. Wegen des gleichzeitig beschlossenen Beitritts der Gemeinde zum Darlehenskassenverein in Verrenberg wird dem Gemeinderat unter hinweis auf die in Abschrift beigeschlossene Entscheidung der Min. Abt. f. Bez.u. Körp. Verw. vom 04.11.24 No. 6821 die Zurücknahme seines Beschlusses nahegelegt, da das Oberamt die Genehmigung nicht zu befürworten vermag. Vorstehendes ist dem Gemeinderat zu eröffnen. Der Vorlage eines Protokollauszuges über den gemäs Absatz 2 gefasten Beschluß wird entgegengesehen. |
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09.11.1925 Gemeinderat |
Auf dem Oberamtserlaß vom 23.Oktober 1925 betreffend
Schuldaufnahme der Gemeinde zum Wiederaufbau der Dorfkelter, wird von dem GemeinderatBeschlossen:1) Den Beschluß vom 17. Oktober 1925 oben S.100 soweit er den Beitritt der Gemeinde zum Darlehenskassenverein betrifft, hiermit zurückzunehmen, da das Oberamt die Genehmigung wegen der gegenteiligen Entscheidung der Minist. Abt. für Bezirks, u. Körperschaftsverwaltung vom 04.12.24 No. 6821 nicht zu befürworten vermag. 2) Auszug an das Oberamt. |
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