Verrenberg HistorischDer Fürst zu Waldenburg Bartenstein verkauft 1819
seinen Anteil an der Schäferei auf dem Lindelberg

Die Hälfte der Schäferei auf dem Lindelberg gehörte Carl August Theodor Fürst zu Hohenlohe und Waldenburg Bartenstein. Die andere Hälfte teilten sich die Gemeinden Windischenbach, Verrenberg und Buchhorn.
Der Fürst verkauft nun am 01.05.1819 seine Hälfte an die Gemeinden um 11700fl.. Es wird noch erwähnt, dass 1810 eine Vermessung und Versteinung statt gefunden hatte.

Im Hohenloher Zentralarchiv Neuenstein gibt es unter "Ba 65 Bü 870" den entsprechenden Vorgang.
Ebenfalls im HZA findet sich unter "Ba 15 Nr.139" die Verpachtung der Hohenlohisch-Pfedelbachischen Hälfte der Schäferei Lindelberg; 1747-1759.  
Verkauf der Hälfte der Schäferei auf dem Lindelberg an die Gemeinden Windischenbach, Verrenberg und Buchhorn - 1819
Im Verrenberger Kaufbuch findet sich 1819 folgendes:
Es verkaufeb Hochfürstlichen Durchlaucht
Herr Carl August Theodor,
Fürst zu Hohenlohe Waldenburg Bartenstein
an die Communen und deren Deputirte
zu
Windischenbach, Vörrenbach, Buchorn
ihren bisher gehabten Antheil an der Lindelberger Schäferei, wie Höchst Sie solche bisher besessen und genüzet haben, samt dem dasigen Hofzutaten, bestehend in
1.Antheil Haus
1.Scheuer
1.Schaafscheuer
38 1/2 Morgen Aker im Lindelberg
4 Morgen 2 1/2 Voth 5.Ruth Wiesen in ..... Scheppacher Markung
und
5 Morgen Wiesen im Gedelsbacher Thal in unterschiedlichen Arten;
sondern die Hälfte an den Kühen und Grasgärten; die Häfte von ungefähr 14. Morgen Wüstungen im Lindelberg; wie all solches 1810 vermessen verreint und versteint worden mit denen darauf haftenden Rechten und Beschwerden, unter folgenden Bedingungen
1)
sind Käufer verbunden, auf diese verkaufte Schäferei und Hofgut einen jährlichen Canon von Dreißig Gulden zu übernehmen und solchen alle Jahr auf Georgi richtig und in ungetreuter Summe, also auf Georgi 1820 zum 1ten mal zum fürstl. Rentamt Pfedelbach zu bezahlen.
2)
Re... sich gnädigste Herrschaft das Gut und die Schäferei annoch bis Michaelis d.J. genießen oder eigentl. ihren Pächter d... belassen und das heurige Locarium noch beziehen zu dürfen.
3)
Diejenigen Güter und Ordnungen in der Helden und beim Klettenbusch oder eigentl. am Gemeind Wald, die freyer-Gleber und Regen in Pacht haben, bleiben gnädigster Herrschaft eigenthümlich ferner sich
4)
Gnädigste Herrschaft vorbehaltet, die Ordnungen in 10 Morg Küfers Blatten Keller Wald im Falle sie wieder Wald ..... wollte, solche zu Wald .... zu dürfen, so lange aber solche .... sind, haben die Käufer Communen des gemeinschaftl Weiderecht darrauf
5)
Weil auch das Gegentheil des Hofes keinen Zehnten gibt, Einen und weil sie gesonnen wären, die verkauften Güter wieder zu verkaufen, andern Theils übernehmen die kaufenden Gemeinden aller ..... ungeachtet keinen Zehten auf die Güter, weil sie behaupten daß sie eben der Zehendfreiheit wegen obliegen jährl. Canon von 30f. darauf übernommen hätten
6)
sind die Käufer schuldig, für den erkauften Schäferei Antheil und das Hofgut die Summe von
11.700f. Elftausend Siebenhundert Gulden Rhein. dergestalten zu bezahlen, daß hievon
1/3 auf martini 1819 mit 3900f.
1/3 auf martini 1820 mit 3900f.
1/3 auf martini 1821 mit 3900f.
11.700f.
in Convent mäßigen Sorten richtig zum fürstl. Rentamt Pfedelbach bezahlt und erlegt werden soll.
7)
Von den lezten zwei Zielern, nemlich von denen pro Martini 1819 stehen bleiben den 7800f. haben die Käufer die Zinse mit 5.Procent von Martini 1819 an zu zahlen.
8)
Das verkaufte Hofgut und Schäferei Antheil verbleibt der fürstl Herrschaft bis zur gänzl. Abtragung des Kaufschilling und der Zinsn eigenthümlich verschrieben
9)
übernehmen die kaufenden Gemeinden Hof- und Schäferei-Antheil so wie die fürstl. herrschaft solche besizt und execirt und wollden sowohl Höchste Herrschaft als ihre B...tungen wegen führung eines Proceses gegen alles Streitige außer allem Anspruch lassen, mithin auch alle ... hiemit zementieren
10)
Die an Aolzfurth, Hambach, Dedlsbach zu fordre habende Entschädigung wegen der durch 16. Jahre hindurch angedauerten T..bafionen reserviert sich die verkaufende Herrschaft expliziet.
11)
haben die kaufenden Gemeinden alle auf diesen Kauf gehenden Kosten, ohne Ansprechen auch den Acois Stempel, Surrogat, Waisenhausgebühr, sowie die Ober und Rentamts... a 4x pro Gulden ... auf sich zu nehmen, und gleich nach zurückgekommener höchster Unterschrift dieses Kaufs und Verkaufs Instruments baar zu bezahlen.
12)
soll diesen Contract als staat und unwiederruflich gehalten und sich beiderseits aller ... Zeit begeben werden.
Urkundlich der Unterschriften
So geschehen Pfedelbach den 1.Mai 1819

 

Quellennachweis.

Ortsarchiv Verrenberg: Kaufbücher
Ortsarchiv Verrenberg: B 65