Johannes Arnold, Tuchsch... in Aalen neues kirchl. Familienregister 1808-1890 fol. 184 14.04.1808 Aalen - 14.03.1858 Aalen oo 29.04.1837 Aalen Maria Margarethe Meier, sie heiratet 1859 in 2ter Ehe Johannes Mornhinweg 18.04.1817 Aalen - 05.08.1878 Verrenberg | |-----------------------------------------------| | | Marie Elisabeth Johann August (1) 18.01.1838- 15.10.1848- 27.07.1867 ??.??.???? oo 05.06.1864 Johann Peter Christoph Zorn 15.11.1827- 18.10.1897 Johannes Arnold lebte zeitlebens in Aalen. Seine Witwe kam erst nach/mit ihrer 2ten Ehe nach Verrenberg. Mit Ihr die beiden Kinder. (1) Bei der Realteilung von Maria Margarethe Mornhinweg verw. Arnold geb. Meier heist es zu Johann August Arnold: "August Arnold, Burean-Diener bei Krauß und Glinz in Aalen"
Marie Elisabeth Arnold möchte heiraten - 1864 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 14.April 1864 findet sich folgendes: Es erschien Johann Christoph Zorn Sohn des verstorbenen Peter Zorn von hier und trägt vor. Ich habe mich mit der Maria Elisabetha Arnold Tochter des + Johannes Arnold Tuchscheerer in Aalen Ehlich versprochen, und bitte deshalb meine Verlobte in das hies. Activ Bürgerrecht aufzunehmen. Behuf dieses Gesuchs hinterlegt Bittsteller einen von dem Stadtrath Aalen gefertigten Geburtsbrief vor wornach gedachte Maria Elisabetha Arnold 1) Die Eliche Tochter des + Johannes Arnold Tuchscheeres und seiner Gattin Maria geb. Maier und laut vorgelegten Taufscheins am 18. Jan 1838 zu Aalen geboren ist. 2) Daß dieselbe zur Evangel. Confession sich bekennt 3) Daß sie zur Zeit unverehlicht ist. 4) Daß sie Würtembergische Staats und Gemeindebürger zu Aalen ist. 5) Daß dieselbe hinsichtlich ihres Prädikats an keinem der im Ges. vom 4.Dec 1833 Art. 19 und 5.Mai 1852 Art.5 des revidierten Bürgerrechtsgeseze bezeichneten Mängel leidet. 6) Das was ihr Vermögen betrifft dieselbe nach glaubhaften Ausweise lt. Pflegschafts Akten beträgt das Vatergut 725f. besizt. wovon die Mutter die Nuzniesung bis zu Verheurathung ihrer Tochter zusteht. und worauf keine Schulden haften. 7) Der Bräutigam selbst, bekommt laut Heurathsvertrag vom 13.Apr 1864 von seinen Eltern 3000f. welche er an dem Gutskaufschilling abrechnen darf. Da also der Nahrungsstand für gesichert erscheint, und hierorts der Fall nicht zu zutrifft um welchen der Bürgerausschuß um seine Gutächerliche Aeußerung zu vernehmen wäre, so wurde einstimmig Beschlossen Der Maria Elisabetha Arnold das hies. Bürgerrecht zu ertheilen und anzusezen a. Der Braut Bürger Annahme Gebühr 5f. Waisenhausgebühr 30x. Aufwärter 6x. Summa 5f. 36x. b. Dem Bräutigam für Feuerlöschgeräthschaften und Obstbaumpflanzungen 8f. 42x. Summa 14f. 18x Nachtrag links: Ist an die Gemeindepflege 13f. 42x. bezahlt worden Schultheiß Lay |