Verrenberg HistorischHohenloher Neuensteinische Verordnung zum Chausee Geld 1772



Die hier gezeigte Verordnung hatte natürlich für den Bereich Verrenberg keine Gültigkeit, aber die dort geltende dürfte recht ähnlich gewesen sein.

Ergänzend hier noch ein Link zur Zolltaxe von 1777.

Links sehen sie das zusammenhängende Druckwerk
Für eine Detailansicht auf das Bild klicken.

Unten werden die einzelnen Teile im einzelnen genauer beleuchtet.
   

Regulativ

Wornach in denen Fürstlich-Hohenlohe Neuensteinischen Landen
das Chaussee-Geld Grenß-Schlußmäsig auf jede Stunde
zu bezahlen ist.
  Kr. Pf. Rhein
Von jedem Pferd an einem regulairen mit 4. oder weniger Pferden bespannten Fracht- oder Postwagen 1.  
Von jedem Pferd an einem mit mehr als 4.Pferden bespannten Fracht oder Postwagen 2.  
Von jedem Pferd an einer beladenen sowohl als leeren zweyräderigen Gabelfuhr, oder sogenannten Fuhrmanns Karren 2.  
Von jedem Pferd an einem einspännigen und sonderlich in den hiesigen und nächstangränzenden Landen üblichen Enz- oder Bauern Karren 1.  
Von jedem Pferd an einem leeren und mit keinen Gütern beladenen Frachtwagen 1.  
Von jedem Pferd an einem leeren Bauernwagen   2.
Von jedem Pferd an einer ordinairen mit einer oder mehrern Personen besetzten Post- oder anderen Chaise 1.  
Von jedem Pferd an einer ganz leeren und mit gar keiner Person besetzten Post- oder andern Chaise   2.
Von jedem Reit- oder Lasttragenden Pferd oder Maultier, ohne Ausnahme der Couriers und Postillons 1.  
Von jedem Kuppel- und zum Verkauf geführt werdenden, oder auch sonstigen leeren Pferd oder jährigen Füllen   2.
Von jedem an einen leeren Wagen angespannten Ochsen, Stier, oder Kuhe   2.
Von einem jeden dito an einem beladenen Wagen, mit 4.Ochsen, vom Stück 1.  
Ist er aber mit mehreren bespannt, vom Stück 2.  
Von jedem zum Verkauf auser Land geführt werdenden Ochsen, Stier oder Kuhe   2.
Von 5. bis 10. Stück Kälber, Schaafe, Hämmel, Geiße und Schweine, so auser Land getrieben werden   2.
Von 20. Stück dergleichen
und so weiter nach proportion der mehrern Anzahl; jedoch passiren 1. oder 2. Stück von dergleichen Kälbern, Schaafen, Hämmeln etc. sey
1.  
Von jedem beladenen Schubkarren   2.
   

Hiervorstehendes Passage-Geld seynd zu bezahlen schuldig:

All diejenigen, ohne Unterschied des Standes und der Personen, welche auf denen gebauten
Chaussees mit der Post, oder mit eigenen, oder auch Lehn-Pferden hin- oder herreisen.

Ausgenommen aber sind hiervon:

1mo Alle Fürstl. Hohenlohe Neuensteinische Unterthanen: wann sie
  a) Keine Commercial- und Kaufmanns-Güther führen; worunter aber die auf die
    dißeitigen Wochen-märkte geführt werdenden Feilschaften und Victualien nicht zu
verstehen sind.

  b) Wann sie keine auswärtige Producta ins Land führen.
2do Seynd davon befreyt: diejenige, welche auf denen Chausseen nur spaziren Fahren oder Reiten
ohne die nächste Station zu betretten.
3tio Alle zum Fürstlichen Hof-Consumo bestimmte Herrschaftliche Fuhren
4to Das in hiesige Lande eingebrachte werdende Schlacht-Viehe.
5to All dasjenige Viehe, welches auf die diesseitige Viehemärkte beygetrieben wird, jedoch nur
1.Tag vor- und 1.Tag nach dem Markt, und biß auf weitere Herrschaftliche Verordnung.
   

Fernere

Herrschaftliche Verordnung.

1md Haben alle Reisende, so offt sie die Chaussee hin und her passiren, das regulirte Passage-Geld,
gegen Empfang eines gedruckten Chaussee-Geld-Zeichens zu entrichten.
2do Wer auf der ersten Station das Chaussee-Geld zugleich auf mehrere Stationen bezahlt hat, muß
solche in den folgenden vorzeigen.
3tio Wer einmal die Chaussee betretten hat, oder passiren will, und an der Zahlungs-Station der
Entrichtung des Chaussee-Geldes freventlich ausweicht, hat für jeden Kreutzer, den er schuldig
war 1. fl. Rhein zu erlegen.
4to Wenn jemand seine Vorspann vor der Zahlungs Station zum Nachtheil ausspannt, und hinter her-
selben wieder einspannt, so hat solcher für jedes mit derley Betrug ausgespannte Pferd 2. fl. für
jeden Ochsen, Stier oder Kuhe aber 1. fl. Rhein. zu erlegen; jedoch wird denenjenigen Fuhr-
leuten, welche auf 4. Pferde nicht mehr als 48. oder höchstens 50 .Centner aufgeladen haben,
nicht verwehrt, daß sie sich bey einem beschwerlichen Berg eines oder zwey Pferde zu Vorspann,
aber nicht weiter als solcher Berg dauert, bedienen; ohne sie für derley Vorspann ein
Passage-Geld zu bezahlen haben.
5to Werden alle Fuhrleute und Kutscher auf das nachdrücklichste gewarnt, daß sie bey Vermeidung
1. Reichsthaler Strafe ihr Fuhrwerk mit keiner Sperrkette einhemmen, sondern sich jedesmal
der sogenannten Radschuhe bedienen, und sich mit selbigen allezeit versehen, im Ermangelungs-
fall aber die an dem Weeg in Bereitschaft liegenden Radschuhe gebrauchen- und davor die ge-
wöhnliche geringe Abgabe entrichten, die Bergausfahrende aber schuldig seyn sollen, die benöthigte
Radschuhe an den behörigen Ort, bey vermeidung Herrschaftlicher Strafe wieder zurückzufühen.
Dabey derjenige gleichfalls in eine Strafe von 5. fl. verfallen seyn solle, welcher sothane Rad-
schuhe freventlich entwendet, oder sonsten muthwillig verderbet.
6to Wer über die an der Chaussee gemachte Gräben, auser denen darüber befindlichen Ausweegen,
mit Fahren oder Reiter, Schaden verursachet, oder durchbricht, Brücken und Dohlen, ver-
mittelst Umführ- und Ruinirung eines Weichsteins, oder anderer Mauern, sodann die- auf der
Chaussee gepflanzte Bäume durch Vorsatz, oder Nachläßigkeit beschädigt, der solle mit einer Strafe
von 30. Kr. auch Ein und mehrere Gulden nach Beschaffenheit des Vergehens, belegt werden.
7mo Von denen zur Ausbesserung der Strasse in Bereitschaft liegenden Steinen und Materialien,
solle sich niemand gelüsten lassen, etwas hinweg zu führen, oder zu zerstreuen, bey Strafe Ein
und mehrerer Gulden.
8vo Von denen Durchreisenden aus andern Reichs- und Creyß-Ständischen Landen, wo ein hö-
heres Chaussee Geld erhoben wird, haben die disseitige Einnehmer eben soviel, als bey ihnen be-
zahlt werden muß, zu erheben, immassen sich dann auch vorbehalten wird, gegenwärtiges Re-
gulativ vor das künftige in eben der Maase überhaupt zu erhöhen, als es die Übung und der
Tarif bey andern und denen meisten Hoch- und Löbl. Creyß-Mitständen veranlassen wird.
9no Sollen die aufgestellten Einnehmer niemand über die Gebühr beschweren, die Reisenden best-
möglichst fördern, Ihnen auch mit allgebührender Bescheidenheit begegnen.
   
Damit sich nun niemand mit der dißfalsigen Unwissenheit entschuldigen kan; So ist gegen-
wärtige Verordnung allenthalben gebührend zu publiciren.   Oehringen den 14ten Sept. 1772.

Auf Gr. des regierenden Herrn Fürsten
zu Hohenlohe Neuenstein gnädigsten
Special-Befehl
 

Quellennachweis.

Hohenloher Zentralarchiv Neuenstein GA Bü 8; Regulativ über das Chausseegeld