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Vornahme des jährlichen Steuersatz Geschäftes - 1826 |
Im Verrenberger Schultheißen Befehlbuch vom 09.Mai 1826 findet sich folgendes: die Königliche Würtembergische Rechirung des Jagst Kreises in Pfedelbach Unter bezeigung auf die Verordnung der Königliche Organisazions Volzugs Comision 9.April 1828 die vornahme des disjährigen Steuersatz Geschäfts betreffend wird dem Fürstlichen Amt folgende Enthschlisung ertheilt. 1) In diejenige Gemeinde in, welche die Gemeinde Vorsteher zu Vollendung des Steuersatzes, somit dieser nicht durch die Gerichts oder Amts Notharien vorgenommen wird nicht selbst befähigt sind kann hiezu der betreffende Verwaltungsakteur beygezogen werden 2) Über die Belohnung des Verwaltungsakteur hat der Stadt oder Gemeinde Rath sogleich nach beendigten Steuersatz Geschäft unter ein vernehmung deßselben einen Beschluß zulassen, der hieher zur Genehmigung vorzulegen ist. 3) Diesen Beschluß wirdt man Zweckmasigsten die wirkliche Zeitversäumniß des Verwaltungs Akteur zu Grunde gelegt werden können worauf es sich als dan nur noch von Vestsetzung des Taggeltes und des Reise Kosten Ersatzes handelt. 4) Jenes wird in der Regel und besonders in den Fällen wen das Geschäft in einer Gemeinde mehrere Tage andauern sollte, nicht über 2f. festgesetz werden müßen, und nur bei einer ganz unbedeutenden Zeitversäumniß können die durch die Verordnung vom 26.April 1826 für ausortentliche Verrichtungen festgesetzten Tagsgebühren, als das Maximum betrachtet werden. 5) Wen übrigens in einer Gemeinde schon ein besondere Übereinkunft auf ein geringes Taggeld bei auserordenttenlichen gescheften miet dem Verwaltungs Akteur bestehen sollten, so hat es sein verbleiben 6) In der verwaltungs akteur hat über die Steuer Satz geschäfte ein fortlaufendes von dem Gemeinde vorsteher zu beurkunten das tagbuch zu führen und des fürstlichen amt daselben mit dem gemeinten Räthliche akkord hieher vorzulegen Ellwangen 9ten May 1828 |
Entrichtung der Wohnsteuer - 1828 |
Im Verrenberger Schultheißen Befehlbuch vom 09.Dezember 1828 findet sich folgendes: König. Würtembsch. Reg. Des Jagst Kreis Amt Pfedelbach Das K. Ministerium hat sich wegen entrichtung der Wohnsteuer von solchen Persohnen die in den Laufe des Verwaltungs Jahres ihren Wohnsitz verändern, dahin ausgesprochen, daß die Gesetze hieüber nichts bestimmen, zwar die berechnung der Wohnsteuer nach der Zeit des in einer Gemeinde wirklich gehabten aufenthalts den Verhältnissen und den Gründen auf welcher jene Abgabe beruht am meisten gemäs wäre, daß aber da nie solche berechnungsweise mehr Inconvensien und verwiklungen nach sich ziehen würden, die Festsezung eines für den Bezug auf das ganze Verwaltungs Jahr entscheidenden Termins in welcher beziehung der Anfang des Rechnungs-Jahrs die Anlage und und manche andere Rücksichten für sich habe, um so mehr vorzuziehen sey als die daraus zwischen einzelene Gemeinden entspringenden Ungleichheiten sich im Ganzen gleichwohl zimlich ausgleichen werden, was dem Fürst. Amte zur Nachricht und Nachachtung hiemit eröffnet wird. Ellwangen den 9ten Dez 1828 Pfedelbach den 12.Febr. 1829 |
Information zur Wohnsteuer |
Art.12 Wohnsteuer Jeder, der in einer Gemeinde, der er weder als Bürger noch als Beisitzer angehört, freiwillig oder Berufs halber seine selbstständige Wohnung nimmt, hat an die Kasse dieser Gemeinde jährlich eine Abgabe (Wohnsteuer) zu entrichten, welche dem Betrag der daselbst eingeführten Bürgersteuer (Art.59) gleichkommt Selbstständige Frauenspersonen bezahlen den hälftigen Betrag dieser Abgabe. Frei von der Wohnsteuer sind: a) die Standesherren und die Besitzer immatrikulirter Rittergüter, wenn sie sich auf den ihnen zuständigen Gütern aufhalten; b) alle Unter-Offiziere und Soldaten in denjenigen Orten, wo sie des Dienstes wegen ihren Wohnsitz haben. |
Abgaben der Beisitzer - 1831 |
Im Verrenberger Schultheißen Befehlbuch vom 19.Januar 1831 findet sich folgendes: Die Köh. Wirth. Rechirung des Jagstkreises das ken. Fürstl Amt in Pfedelbach Auf einen bei dem Königl. Ministerium des Innern auf erlasung Spezial Falls. In betreffen der forderung von Personal Abgaben der Gemeinde genoßen neben der Bürger und Beisizer Steuer und der frohen Ersaz Gelde. Eigentümer Anfrage iat am 10ten dieses nachstehende entschlißung erfolgt. In dem daß Gesetz über das Gemeinde Bürger und Beisizers Recht in Art.59 verortnet daß die Gemeinde Genoßen auser der Bürger und Beisizers Steuer und den Enterungen frohen ersazt Geld mit keiner jährlichen Personal Abgaben zur Gemeinde Kasse belegt werden dürfen beschlißt es damit sehr bestimmt und deutlich jede weitere jährliche Personal Umlagen auf die Gemeinde Genoßen als solche aus, es mochte um eine solche Umlage die be......tung eines Theils des Gesammten bedarff der Gemeinde Kasse oder nur des Aufwands bestimter Gemeinden Anstalten zum gegen anstand haben der Aufwand höher die Orts Schule ist nun so mit nicht die Verschiedenheit der Gemeinde und des Schul Verbandes eine Aufnahme begründet Gesezlich eine Gemeinde Last und es kann daher neben dem an dem Er.....schen Orten von den Eltern der Schulkinder an die Gemeinde Pflege zu entrichteten Schulgeld eine jährliche umlage des Aufwands der Gemeinde Pflege für die Schule auf die Gemeinde ge.....en nach Köpfe oder eine Unverändliche jährliche Personal auflage auf dieselben zur Erleichterung der Gemeinde Kasse nicht stadtfinden. Dagegen ist nach dem Art 59 des Gesezes über daß Bürger Recht nicht als Verboten anzusehen. 1) Die Umlage der Pfar aufzugs und investiert Kosten soweit diese Kosten nach zu lassung der Common Ordnung Cap. .. Abschn. 1.513 (S.139) nicht aus der Gemeinde Kasse bezahlt sondern auf die Pfar Gemeinde um gelegt werden in dem es sich hie bei nicht von einer jährlichen Personal Abgabe zur Gemeinde Kasse und nicht nur einer Personal auflage auf die Gemeinde Auflage auf die Gemeinde Genoßen sondern auf die Pfargenoßen handelt. Die fernernere Entrichtung sogeanten Meßner Garben und Meßner ...nibe so lange Wenigstens diese Abgabe von dem Meßner dem Nöthigen herkommen gemäß gezogen und ihm nicht ein Aversum dafür auf der Gemeinde Kasse ausgesezt wird und 3) die Entrichtung von Personal Betträgen an die Feld und Waldschützen Nachtwächter Hirten so fern solche leistungen dem Ortendlichen Hirtk... gemäß sind und so lange wenigstens den beth...... Diennern nicht Averse für solche bezüge aus der Gemeinde Kass aufgesezt werden. Es versteht sich übrigstens daß man die Gemeinde Behörten aus Anlaß solcher Personal Abgaben und ihrer Verwandlung in Aversal Entschädigung auf erhörung der bißherigen Bürger und Beisizers Steuer antragen sollen dieses nicht als eine Theilverweiße beibehaltung derselbenund beziungs weiße als eine bloße Steuerns Veränderung ohne weiders zu rükweisen werden dürfen sonder zur folge §59. des Gesezes über das Gemeinde Bürger Recht. Nachdem dieß falzigen algemeinen Grundschuz und zur Erledigung zu bringen sei. Himit wird nun daß Kon. Fürstl. Amt zur Nachachtung in Kentniß gesezt Ellwangen den 19ten Jan 1831 |
Zuviel gezahlte Steuern - 1831 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 27.Januar 1831 findet sich folgendes: Wurde Gemeinde-Räthlich beschlossen, wegen der Steuer-Rechnung von 1824 bis 1830, wegen denen Güter, die doppelt Versteuert worden sind, und von Vörrenberg wiederersezt werden muß, wurde dem Gemeinde-Pfleger, ein Taggeld ausgesezt, um die Rechnung zu machen, des Tags 1f. |
Neusteuerbare Güter - 1833 |
Im Verrenberger Schultheißen Befehlbuch vom 05.Januar 1833 findet sich folgendes: Die König. Würtemb. Regierung des Jagst Kreises an Das ... Amt in Pfedelbach Über einen in einem Spezialfalle ans K. Ministerium des Innern erwachsene Verhandlung in Bezug auf die Betrags Pflichtigkeit neusteuerbarer Güter zu den Gemeinde und Personal Kosten ist am 1ten Juni 1827 die Ministerial Entschließung erfolgt daß die Execution von Amts und Gemeinde Anlagen welche die Geseze des bis Georgi 1808 Steuerfrei gewesenen Gefälle und Realitäten einräumen, nach allgemeinen rechtlichen Grundsäzen nur solchen Besizungen, welche schon vor der Außhebung der Steuerfreiheit von solchen Abgaben gewesen sind, zu können, daß aber jene Execution auf Besizungen die erst in Folge späterer gesezlicher Bestimmungen in einen solchen Verband getreten und auf Lasten, welche Ausfluß dieser Vereinigung sind, nicht angewendet werden können, und daß dieselbe Grundsäze auch bei der Frage vor der Locurenz solcher versteuerbarer Objekte zu den Parachial Kosten in so weit solche der Gemeinde Kasse haften zur Anwendung kommen, wenn nicht Privatrechtliche Verhältnisse eine Ausnahme begründen, daß übrigens die Entscheidung in den einzelnen Fällen nach den nach ihrer Verschiedenheit eintretenden besondere Rücksichten der Kreis Regierung überlassen bleibe. Die nehmliche Grundsätze hat in später vorgekommenen Fällen, hinsichtlich der Lanturrenz Pflichtigkeit neusteuerbarer Güter zu Amts- und Gemeinde Kosten, auch der könichlichen Geheimerath ausgesprochen, und dem solche noch bei verschiedenen andern neusteuerbaren Besizungen in Anwendung zu bringen seyn dürften, so wird das K.F.Amt hiean theils zur eigenen Nachachtung, theils zur Verständigung der betreffenden Gemeinderäthen in Kenntniß gesezt Ellwangen den 5ten Januar 1833 |
Wer hat Zugriff auf öffentliche Bücher - 1856 |
Im Verrenberger Schultheißen Befehlbuch vom 14.März 1856 findet sich folgendes: Oamtl. Erlaß An die SchultheißenAemter Da in Wahrnehmungen gemacht wurden, daß Steuer wachmeister und Steueraufseher besonders zu Entdeckung von Capitalsteuergefährdungen in einzele Orten die Unterpfands- und andere öffentliche Bücher auf den Rathhäußern durchsehen und Auszüge fertigen, so werden die Ortsvorsteher aufmerksam gemacht, daß denselben eine solche Befugniß nicht zusteht und ihnen die Einsicht der öffentlichen Bücher zu Verweigern ist, wenn sie nicht eine Legitemation von dem OAmt hiezu nachweißen Oehringen den 14 Merz 1856 |
Befreiung von der Bürgersteuer - 1863 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 20.Januar 1863 findet sich folgendes: Bei der pro 1860/61 vorgenommenen Gemeindepflegrechnungsabhör wurde Rezestirt, daß über diejenigen Persohnen welche von der Bürgersteuer zu zahlen frei gelassen werden sollen ein besonderer Beschluß zu fassen sei Hierüber haben die collegien in Betracht gezogen und Beschlossen Die Michael Bürkers Witwe Christian Carle led. und Georg Franks Witwe weil beide ganz unbemittelt sind von Zahlung der Bürgersteuer frei zu lassen |
Hohenloher Bote - Die Fruchtzehntkasse - 1864 |
Im Hohenloher Boten von 1864: Die Fruchtzehntkasse hat 200fl. gegen gesezliche Sicherheit auf mehrere Jahre sogleich auszuleihen |
Gesetzespublikation - 1874 |
Im Schultheißenamtprotokoll vom 17.März 1874 findet sich folgendes: Nach erfolgter örtlicher Bekanntmachung nach ortsüblicher weise wurde heute die Bürgerschaft auf dem Rathhaus versammelt und folgende Gesetze und Verordnungen bekannt gemacht. 1.) Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6.December 1873 Reichsgesetzbl. S. 375 unter Hinweisung auf das Münzgesetz vom 9.Juli 1873 RGes S. 233 sowie die Verfügung des Ministeriums des Innern und der Finanzen vom 2.Merz 1874 StAnz No 56 Einlösung und außerkurssetzung der Würtembergischen Goldmünzen beziehunsweise auch der Reichsgoldmünzen betreffend 2.) Die Verordnung vom 6.August 1872 Regbl 275. und 276. wonach jeder neuanziehende verpflichtet ist sich inerhalb 8 Tagen bei dem Ortsvorsteher anzumelden. ferner Auf Grund des Art. 20 des Gesetzes vom 17.April 1873 Regbl. S116 und des Gemeinderaths Beschlußes vom 14.März 1874 Zif.III Gemeinderats Proto Thl III bl. 219 haben auch die dienstherrn sowie die Logievermiether die Verpflichtung den Austritt anzumelden. Verfehlungen hingegen werden nach Art. 15 des Gesetzes vom 27.Dec 1871 daß diese deutliche Bekanntmachung auf dem hiesigen Rathhaus heute noch zuvor geschehener Ortsüblicher Bekantmachung geschehen ist |
Gewerbesteuerschätzer werden gewählt - 1874 |
Im Schultheißenamtprotokoll vom 29.Dezember 1874 findet sich folgendes: Nach Art.7 des neuen Steuergesetzes vom 28ten April 1873 sowie der Aufforderung des K.OberAmts vom 20.Nov. 1874 Hohenl. Bote Nr.141 hat der Gemeinderath in die für die Gewerbesteuer Einschätzung zu bestellende Bezirksschätzungscommission einen Sachverständigen Ortsschätzer nebst einem Ersatzmann zu wählen. Behufs dessen wurde die Wahl heute vorgenommen. Es wurde gewählt als Schätzer Schultheiß Carle mit 5. Stimmen als Ersatzmann Gemeindepfleger Mugele mit 4 Stimmen welche als Gewählt zu betrachten sind |
Besteuerung der Dienst- und Berufseinkommen - 1878 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 10.September 1878 findet sich folgendes: Auf anordnung des Kl.Kameralamts Oehringen vom 9ten d.M. wird bezüglich der Besteuerung des Dienst und Berufseinkommens der Gewerbegehilfen und Dienstboten gemäß der Vollziehungsverfügung des Einkommenssteuergesetzes vom 19.September 1852 §.6. Regbl. 1853 S.17 und nach der Markwahrung Verfügung des Steuer........... vom 16.Juli 1875 §.2 Regbl 1875 S.407 Beschloßen Mit rücksicht auf die Ortsüblichen mäßigen Ansprüche der Gewerbegehilfen und Dienstboten die Taxe bei dem mittleren Maas nach §.2. b. und c. für Kost Wohnung Getränke zu belaßen und eine Erhöhung nicht eintretten zu laßen und zwar für Handwerksgehilfen und männlichen Dienstboten 120M für weibliche Dienstboten 90M |
Gewerbesteuer muss überarbeitet werden - 1880 |
Im Schultheißenamtprotokoll vom 10.Januar 1880 findet sich folgendes: Nachdem die im Jahr 1874 von der Gemeinde zu liefernden und gesammelten Notizen zur Grundsteuereinschätzung im Monat Oktober 1879 von dem Steuercomisär Kameralverwalter Rimmelin und Hl. Oek. Lenz von Öhringen als Sachverständiger, geprüft worden sind, hat sich ergeben daß eine Umarbeitung dieses Geschäfts nothwendig ist. Wegen einem hiezu geeigneten Geschäftsmann wurde heute Berathen und Beschlossen: 1) Die Umarbeitung dieses Geschäfts dem Hl. Oekonom Lanz in Oehringen welcher hierin schon Erfahrung gemacht und sich hiezu bereit erklärt hat unter Mitwirkung des Schultheißen Carle und des Gemeinderathes Frank zu übertragen. 2) anstatt den früher bestimmten 5.Klaßen bei den Äkern diesel. in 4.Klaßen einzutheilen 3) Bei den Gras und Baumgärten die unter einer Klaße laufen in 2 Klaßen einzutheilen |
Steuerschätzer der Feldgüter wird gewählt - 1882 |
Im Schultheißenamtprotokoll vom 09.Mai 1882 findet sich folgendes: Zu der auf heute anberaumten Grundsteuereinschätzung der Feldgüter hiesiger Markung, wurde vor Beginn derselben ein mitwirkend der Ortsschätzer durch den anwesenden Gemeinderath in der Persohn des Schultheißen Carle gewählt und durch den Kl. Steuercommisar Hl. Oekonom Lanz v Oehringen Beeidigt |
Gesetzespublikation - 1892 |
Im Schultheißenamtprotokoll vom 29.November 1892 findet sich folgendes: Heute wurden die neueren Gesetze nehmlich das Reichsgesetz ab… und Unterdrückung der Viehseuchen vom 28.Januar 1880 Invalid. Und Altersvers. Gesetz und die Kl. Verordnung betref die Feuerpolizei v. 21.Dec 1876 nach vorangegangender öffentl. Bekantmachung und Einladung der Bürgerschaft, auf dem Ratszimmer puplizirt. Es sind hiezu nur einzelne Persohnen erschienen |
Gesetzespublikation - 1892 |
Im Schultheißenamtprotokoll vom 30.Dezember 1892 findet sich folgendes: wurde nach vorangegangener öffentl. Bekanntmachung durch ausschellen im Ort wozu die Bürgerschaft eingeladen wurde. Das neue Statut der Bezirks-Gemeindekranken-Versicherung für den Oberamtsbezirk Oehringen auf Grund des Reichsgesetzes vom 15ten Juni 1883 5.Mai 1886 u 10.April 1892. Auf dem hiesigen Ratszimmer Publiziert |
Gemeinde soll sich zur Kirchengemeindepflege äussern - 1893 | ||||||
Im Gemeinderatsprotokoll vom 26.August 1893 findet sich folgendes: Das Königl. Oberamt Weinsberg hat den Etat der Kirchengemeindepflege pro 1892/95 sowie das Statut betref die Umlage des Defizit derselben zur Äußerung seitens der Gemeindecollegien vorgelegt. Nach Prüfung der Akten wird beschlossen: gegen das Statut über die Umlage der Kirchensteuer nichts zu erinnern, da nach den gemachten Erhebungen die Umlage etwa 6% des Staatssteuer betreffs der Kirchengenossen beträgt. Die Staatssteuer der Kirchengenossen beträgt in Verrenberg pro 1892/93:
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Ein weiteres Mitglied für die Steuersatzbehörde wird gewählt - 1897 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 02.August 1897 findet sich folgendes: Nach Ruggerichts ... §7 vom 15.März 1897 soll ein weiteres Mirglied zur Steuersatzbehörde und ein dritter Untergänger gewählt werden, die beiden Wahlen wurden heute vorgenommen und zu beiden Funktionen gewählt: Schultheiß Carle von hier. Ebenso soll nach §8. des R.... zur Ortsfeuerschau 1 Mitglied gewählt werden, es wird ebenfalls Schultheiß Carle gewählt welcher schon seit Beginn seines SchulthAmtes mit diesen Nebenstellen betraut war. |
Felduntergäner und Steuerschätzer ist zu wählen - 1900 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 03.Juni 1900 findet sich folgendes: Da der Gemeinderat Michael Schmelzle welcher zugleich Felduntergänger und Steuerschätzer gewesen gestorben, ist wieder ein Felduntergänger und Steuerschätzer zu wählen. Die Wahl wurde heute in geheimer Abstimmung vorgenommen, Es wurde gewählt ..... Schultheiß Carle mit 5.Stimmen. |
Einkommensteuer soll der Ortsvorsteher bearbeiten - 1904 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 08.September 1904 findet sich folgendes: Vor den bürgerlichen Collegien In Gemäßheit des den Bürgerlichen Collegien verlesenen Erlasses vom 1.d.M wird heute beschlossen für die Geschäfze der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer im hiesigen Gemeindebezirk einen besonderen Beamten nicht aufzustellen, den Ortsvorsteher also damit zu betreuen, welcher nöthigenfalls aber vom Verwaltungsakteur Brauch in Ohrberg unterstützt werden soll |
Ortsschätzer wird gewählt - 1904 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 08.September 1904 findet sich folgendes: Zum Zweck der Einschätzung zur Einkommenssteuer wird für die zu bildende Einschätzungs Comission für die 3 Steuerjahre pro 1905 bis 1907 Beschlossen Als Ortsschätzer Schultheiß Bort als Ersatzmann Gemeinder. Schanzenbach zu bestellen und dieß dem Kl. Bezirkssteueramt anzuzeigen |
Einkommenssteuer soll vom Gemeindepfleger eingezogen werden - 1904 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 27.Dezember 1904 findet sich folgendes: Gemäß Art 76 des Einkommenssteuergesetzes vom 8.August 1903. Reg.bl.S.261 wird heute beschlossen I) sich hedurch bereit zu erklären, den Einzug der Einkommenssteuer in staatlichen Auftrag durch die Gemeinde und zwar durch deren jeweilige Gemeindepfleger besorgen zu lassen II) dem Kl. Bezirkssteueramt Protokollauszug hierüber vorzulegen |
Einkommenssteuer soll vom Gemeindepfleger eingezogen werden - 1905 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 25.März 1905 findet sich folgendes: Nach Eröffnung des Erlasses des K.Ministeriums des Innern vom 24,v,M. no 2404 wird von dem bürgerlichen Collegien beschlossen Den Beschluß vom 27.Dezember 1904 betreffend den Einzug der Einkommenssteuer durch die Gemeinde aufrecht zu erhalten, weil bei Fassung desselben, über die jenem Ministerialerlaß bezeichneten Rechte und Pflichten auf genauste erwogen wurden |
Belohnung für den Ortsvorsteher - 1906 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 02.August findet sich folgendes: Durch Beschluß der Gemeindekollegien vom 8.September 1904 oben S.89 sind die Geschäfte der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer dem Ortsvorsteher übertragen worden, welcher vom Verw. Akteur Brauch in Ohrnberg unterstützt werden soll. Die beiden Beamten haben sich nun in die Geschäfte so geteilt, daß der Verwaltungsakteur die Personenstands- und Einkommensnachweisungen anlegt, letztere Bezüglich der Rubriken 1-6, 8, 9, 12-14, 16, 17, 22-26, 28 und 29 führt, die Lohn- und Gehaltslisten ausgibt bzw ausfüllt u die Einläufe erledigt; der Ortsvorsteher dagegen die Rubriken 7, 10, 11, 15 u 30-32 alljährlich ergänzt. Im Steuerjahr 1905 wurden nun 213 Einkommens nachweisungen neu angelegt u vom K Kameralamt Oehringen als Vergütung hiefür 80M 83d berechnet 54M 16d als Betreff für die staatlichen Einkommensteuergeschäfte der Gemeindepflege ersetzt u hätte also die Gemeinde zu ihre Betreff für die Geschäfte der Gemeinde Eink Steuer aufzukommen. Nach längerer Beratung u nachdem die Verfügung des K. Finanzministeriums betr. die Entschädigung der Gemeinden für die ihnen durch die Einkommensteuergeschäfte erwachsenen Kosten vom 4. Januar 1905 sowie das Ergebnis der Regelung in den betr. Bezirksgemeinden bekannt gegeben wurde in Abwesenheit des Ortsvorstehers einstimmig Beschlossen Dem jeweiligen Ortsvorsteher für seine Bemühungen jährlich 20M, dem Verw Akteur Branch in Ohrnberg das gleiche . 40M ab 1.April 1905 aus der Gemeindekasse zu verwilligen u sich mittelst Protokollauszug die Genehmigung der K. Kreisregierung zu erbitten |
Steuersatzbehörde wird gewählt - 1908 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 16.Januar 1908 findet sich folgendes: In die gemäß Art. 32 der Gde Ordg. Aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzender und zwei bis vier Mitglieder bestehende Steuersatzbehörde werden heute vom Gemeinderat aus der Zahl der wahlberechtigten Gemeindebürger einstimmig Schultheiß Bort Gemeinderat Marmein GePfl Brand auf 6.Jahre gewählt |
Die Einschätzungs Commission wird gewählt - 1911 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 17.Februar 1911 findet sich folgendes: Zum Zweck der Einschätzung zur Einkommenssteuer wird für die zu bildende Einschätzungs Comission für die Steuerjahre pro 1.April 1911 bis 1913 Beschlossen Als Ortsschätzer Schultheiß Bort als Ersatzmann GdePfl. Brand zu bestellen und dieß dem Kgl. Bezirkssteueramt anzuzeigen |
Belohnung für den Gemeindepfleger - 1914 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 16.Januar 1914 findet sich folgendes: Durch Beschluß der Gemeindecollegien vom 27.Dezember 1904 oben S.93 ist der jeweilige Gemeindepfleger mit dem Einzug der Monatlichen Einkommensteuer beauftragt worden. Beschluß Demselben die gemäß Art 76 Zif.3. des ... Str.Ges. vom K. Kameralamt gereicht werdende Steuern also 2% als Belohnung alljährlich auszusetzen. |
Wahl der Steuersatzbehörde - 1914 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 07.Februar 1914 findet sich folgendes: Für die am 16.Januar 1908 hier Seite 151 auf 6 Jahre gewählte Steuersatzbehörde soll nun wieder gemäß Art 32 der Gem. Ordn. eine Neuwahl vorgenommen werden. Beschluß Es werden nun heute von dem Gemeinderat aus der Zahl der wahlberechtigten (Mitglieder) Gemeindebürger einstimmig gewählt 1. Schultheiß Bort 2. Gemeindepfleger Carle 3. Gemeinderat Marmein |
Gemeindeumlage u Gemeindeeinkommensteuer - 1914 | ||||||||
Im Gemeinderatsprotokoll vom 24.Juli 1914 findet sich folgendes: Nachdem der Art. 23 des Ges. vom 28.August 1903 über die Besteuerungsrechte der Gemeinden u Amtskörperschaften durch das Gesetz vom 10.Mai 1914 mit Wirkung vom 1.April 1914 ab abgeändert worden ist, muß der Beschluß vom 2.April d.J. betr. Gemeindeumlage u. Einkommensteuer für das Rechnungsjahr 1914 ebenfalls abgeändert werden. Nach dem Voranschlag beträgt der durch Gemeindeumlage und Gemeindeeinkommensteuer zu dekende Abmangel 6515M. Dieser Abmangel ist nach der dem Voranschlag beigefügten neuen Berechnung durch eine Gemeindeumlage von 14% der Kataster und Erhebung einer Gemeindeeinkommensteuer in Höhe von 50% der staatl. Einheitssätze zu denken. Unter Aufhebung des Beschlusses vom 2.April d.J. ergeht nun heute nach kurzer Beratung einstimmig der Beschluß 1) Die Gemeindeeinkommensteuer mit einem Zuschlag von 75% zu den staatlichen Einheitssätzen zu erheben, was bei 990M Einheitssätzen den Betrag ergibt von 742M 2) Als Gemeindeumlage auf Grundeigentum, Gebäute u Gewerbe 14% der Ertragskataster festzusetzen tut bei 43255M Kataster
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Ersatz für Ortsschätzer wird gewählt - 1914 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 30.August 1914 findet sich folgendes: Vom Gemeinderat ist als Ersatzmann für den Ortsschützer auf die 3 Jahre, 1914, 1915 u. 1916 Gemeindepfleger Carle bestellt worden. Da dieser an der Mitschätzung des Ortsschätzers Schultheiß Bort nach Art 33 Ziff 2 verhindert ist, wurde bei der Einschätzung am 20.Aug d.J. der Gemeinderat Christ Schmelzle als Ersatzmann beigezogen. Beschluß Die Genehmigung u Bestellung des Gemeinderats Schmelzle auf die nächsten 2 Jahre 1915 u 1916 wird hiemit genehmigt |
Wahl der Einschätzkommission - 1917 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 18.Januar 1917 findet sich folgendes: Zum Zweck der Einschätzung zum Einkommensteuergesetz vom 8.August 1903 (Reg Bl S.261) ist in hiesiger Gemeinde eine Einschätzungskomission zu bilden, für welche durch den Gemeinderat 1.Ortsschätzer u 1 Ersatzmann je auf 3 Jahre 1917 1918 u 1919 zu bestellen sind. Beschluß Als Ortsschätzer wurde bestellt 1 Schultheiß Bort 2 Als Ersatzmann Gemeinderat Schmelzle Dem K.Bezirkssteueramt Anzeige hivon zu erstatten |
Ortsschätzer ist zu wählen - 1920 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 19.Februar 1920 findet sich folgendes: Zum zweck der Einschätzungs zum Einkommensteuersatz vom 8.Aug. 1903 Reg. Bl. S. 261 ist in hiesiger Gemeinde eine Einschätzungskomission zu bilden, für welche durch den Gemeinderat 1 Ortsschätzer u 1 Ersatzmann je auf 3 Jahre 1920, 1921 u 1922 zu bestellen ist. Beschluß Als Ortsschätzer wurde bestellt 1. Schulth Bort 2. Als Ersatzmann Gemeinderat Schmelze Dem Bezirkssteueramt Anzeige hievon zu erstatten |
Erhöhung der Steuer - 1920 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 30.Dezember 1920 findet sich folgendes: Gemäß Erlasses des Min des Inn. vom 21 Dezbr 1920 wird unter Bezugnahme auf §8 der Verfügung des Min. des Innern u der Finanzen betreffend die Zusatzsteuer von einkommensteuerfreien Mindesteinkommen vom gleichen Tage Beschlossen 1) rükwirkend vom 1.April 1920 ab eine Zusatzsteuer von reichseinkommensteuerfreien Mindesteinkommen als Wohnsitzgemeinde zu erheben. 2) Nachdem Verrenberg eine Gemeinde auf Grundeigentum Gebäude u Gewerbe von 14% der ihr zu Grunde zu legende Gesamtsumme erhebt, darum nachzusuchen, daß nach Art. 4 des Ausführungsgesetzes zum Landessteuergesetz der Gemeindeanteil an dem vom Reich überwiesenen Ertrag des Einkommens u Körperschaftssteuer erhöht wird |
Wahl der Steuersatzbehörde - 1921 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 04.Mai 1921 findet sich folgendes: Für die am 7.Febr 1914 auf 6 Jahre gewählte Steuersatzbehörde soll nun gemäß Art. 32 der Gem. Ordn. Eine Neuwahl vorgenommen werden Beschluß Es wurden nun heute vom Gemeinderat aus der Zahl der Wahlberechtigten Gemeindebürger einstimmig gewählt 1921 bis 1926 1. Schultheiß Bort 2. Gemeindepfleger Carle 3. Gemeinderat Marmein als ersatzmann Härterich |
Steuererhöhung - 1921 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 25.November 1921 findet sich folgendes: Anläßlich der Beratung des Voranschlags für den Gemeinde Haushalt 1921 mußte gegenüber dem Vorjahr 1920 mit 18% eine Gemeindeumlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe 30% der Ertrags Kataster festgesetzt werden und wird deshalb gem. Art. 2 u 4 der Ausf. Ges. zum Landessteuergesetz v 24.Dez.1920 Reg.Bl.S.549 Beschlossen 1) eine Zusatzsteuer vom einkommensteuers...ien Mindesteinkommen (L.St.G. §30) nach Maßgabe des Art.5 erheben. 2) einen Zuschlag zur Grunderwerbssteuer im Höchstbetrag von 1,6 v.H. in den Fällen des §89 u 28 Abs.2 des Grunderwerbssteuergesetzes (Ges. vom 12.9.1919 R.G.Bl. S.1617) von 0,8 v.H. des Steuerpflichtigen Werts zu erheben 3) eine Hundeabgabe im Betrag von 40M für einen Hund, von 50M für jeden weiteren Hund desselben Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtigen des selben Haushalts zu erheben 4) Gemäß Art. 7 u 8 des Ausf. Gesetzes hiermit einen Zuschuß aus dem Ausgleichsstock nachzusuchen nachdem die Gemeinde 30% Gemeindeumlage erheben muß, obwohl die Gemeinde alle ihr zu Gebot stehenden Einnahme-Gebühren u Steuerquellen ausschöpfen, in den Ausgaben möglichst Sparsamkeit walten läßt und Verwaltungsgebühren für Polizeistundverlängerung, sowie ............karten erhebt |
Die Wohnsteuer wird angepasst - 1923 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 07.März 1923 findet sich folgendes: Gemäß Erlaß des Minist. D.Inn. U der Finanzen vom 9.März 1923 über die Wohnsteuer Staatsanz N 57 Beschluß Dieselbe ab 1.April 1923 von 5M auf 200M für 1 Mann u je auf die Hälfte eine selbstständige weibliche Person hiemit festzusetzen, deutsche Kleinrentner, sowie im Sachen d. Reichsges. vom 4.II.23 über Kleinrentnerfürsorge (R.G.Bl. I. S.104) oder auf Nachweis von der Wohnsteuer zu befreien |
Neue Steuern werden erhobent - 1923 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 10.September 1923 findet sich folgendes: Auf Grund des Gemeindesteuergesetzes vom 30.Juli 1923 Reg Bl S 309 wird heute die Erhebung nachgenannter Steuern u wo nicht anders gesagt ist ab 1.April 1923 zur Dekung der Gemeindeausgaben Beschlossen 1) Neben der zulässigen Anlage auf Grundeigentum, Gebäude u Gewerbe (Art 9) 2) Die in Art 16. u 17. vorgeschriebene Einwohnersteuer von dem daselbst bezeichneten über 20 Jahre alten Personen u zwar für 1923 500.000M. Witwen die hälfte. Ab 1924 die 7 1/2 fache 20 gr. Fernbriefgebühr 3) Vergnügungssteuer (Art 19) nach Maßgabe der vom Minist. des Inn. u der Finanzen erlassenen Bestimmungen 4) Hundesteuer für 1923 für den 1.Hund 1000.000M für den 2.Hund 2000.000M ab 1924 die 25fache 20gr Ferngebühr eines Briefes. Steigt die Briefgebühr um mehr als 25% so ist Art 20 Abs 4 entsprechend anzuwenden 5) Getränkesteuern vom örtl. Verbrauch von Wein, weinähnlichen u. weinhaltigen Getränken, von Schaumwein u. Schaumweinähnlichen Getränken, von Bier, Trinkb..... gemäß Art 23 mit sofortiger Wirkung 6) Gemäß Art. 25 des nach Art 14 Abs 4 der Landessteuerordnung zuläßigen Zuschlag zur Grunderwerbssteuer... 7) Wegsteuer gem Art 27-30 für Pferde 12000M, für Ochsen, Esel, Maulesel, Maultiere 8000M nach dem Stand vom 1.Dez 1923 zahlbar bis 31.-dez 1923. Dem Finanzamt u Oberamt von Ziff 4,5 u 6 dieses Beschlusses u der Gemeindepflege vollständigen Auszug zu fertigen. |
Anpassung des Steuerbetrages an die Inflation - 1923 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 18.Oktober 1923 findet sich folgendes: Auf Grund von Art. 3 Abs.1 Art.4 Abs 6 u Art 5 Abs 2 der ..... vom 30.J.23 (Reg. Bl. S.301) sowie von Art. 8 Abs 1 Ziff 1 Abs 1 des Gemeindesteuer Ges. Reg. Bl. 309 u §108 Abs.2 der Reichsabgabe Ordnung wird über die nach der Verfügung des Minist. Des Inn. u der Finanzen vom 27.09.23 8reg. bl 443) für November zu leistende Vorauszahlung auf die sämtliche Grund- Gebäude u Gewerbesteuer samt Grundumlage Beschlossen Das 10.000 fache des vorjährigen Steuerbetrags zu erheben u das in der Gemeinde mit dem Anfügen bekannt machen zu lassen, daß wer bis 10.November seine Umlage nicht entrichtet, den vom Minist. d. Inn. u der Finanzen vorgeschriebenen Aufschlag nach der Geldentwertung siehe Staats Anz. No 259 zu entrichten hat. Über Stundungen oder Nachlaß der Vorauszahlungen hat weitere Entschließung zu erfolgen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft nachweißt, daß die Bezahlung die Gefährtung der wirtschaftlichen Exitenz zur folge hat. |
Anpassung Einwohner- und Hundesteuer - 1923 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 04.Dezember 1923 findet sich folgendes: Auf die Verfügung des Minist. des Innern u der Finanzen über die Einwohner u Hundesteuerv 29.Oktober 1923 Sts.Anz. No 253 wonach für 1923 die Einwohnersteuer auf das 7 1/2 fache der am Tag der Beschlußfestsetzung geltenden Fernbriefgebühren und die Hundesteuer auf den 50fachen Betrag dieser Fernbriefgebühr für den 1ten Hund, den 100fachen Betrag für den 2ten Hund sowie den 150fachen Betrag für jeden weiteren Hund desselben Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtigen des selben Haushalts festgesetzt werden kann Beschluß 1) Mit Rücksicht auf verschiedene Pflichtigen, die eine erhöhte Einwohnersteuer zu bezahlen nicht in der Lage sind, von einer Erhöhung abzusehen, die Hundesteuer dagegen als reine Nachzahlung also ohne die früher festgesetzten Beträge von 3000M bezw. 5000M, 1 bezw. 2 Millionen, auf 1 Billion für den 1ten u 2 Billionen für den 2ten Hund festzusetzen. 2) Dem Oberamt Protokollauszug ebenso Gemeindepflege |
Kein Steuereinzug durch Gemeinde - 1924 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 29.Januar 1924 findet sich folgendes: Laut Erlaß des Finanzamts Oehringen vom 12.Januar 1924 ist auf Anordnung des Reichsministers der Abbau der Ortssteuerämter zu Beschleunigen, es wurde daher sämtl. Ortssteuerämtern auf 31.Januar 1924 gekündigt, es ist nun der Gemeinde frei gestellt von sich aus einen Einzugsbeamten gegen Entschädigung in der Gemeinde aufzustellen, der seitherige Ortssteuerbeamte legt sein Amt auf 31.Januar 1924 nieder Beschluß Die Aufstellung eines Beamten zum Einzug der Umsatz u. Einkommensteuer auf 1 Jahr zu unterlassen, nachdem die Steuerzahler des öfteren nach Oehringen kommen direkt dem Finanzamt zu bezahlen. Bekanntmachung in der Gemeinde. |
Regelung der Steuern - 1924 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 23.April 1924 findet sich folgendes: Nach Bekanntgabe der …htigsten Bestimmungen der L.St. N.V. vom 28.März 1924 Reg.Bl.151 mit Wirkung vom 1.April 1924 ab Beschluß 1.) Den Gemeindeumlagesatz auf der Grund- Gebäude u Gewerbekataster vorläufig auf 12% jährlich festzusetzen, der Staat erhält 8% 2.) Außer der gesetzlich auf 3M von jeder im Gemeindebezirk wohnenden. selbstständigen auf eigene Rechnung lebenden über 20 Jahre alten Personen einer am 1.April fälligen Einwohnersteuerweiten Wohnsteuer nicht zu erheben. 3.) Als Steuer für den 1ten Hund 20M für den 2ten 25M für jeden weiteren Hund 40M zu erheben, für jeden Schäferhund aber nur 20M zum Einzug zu bringen 4.) Getränke u Baulandsteuer nicht zu erheben 5.) Die Wegsteuer in gesetzl. vorgeschrieber Höhe jährlich für Pferde (1 Pferd) 7M, für Ochsen, Stiere, Esel, Maulesel, Maultiere - 5M mit 100% Zuschlag für die Amtskörperschaft. Die Einhufer müssen 3 Jahre alt sein u alle Tiere müssen zum Ziehen, Reiten oder Fahren auf öffentl. Wegen verwendet werden andernfalls sind sie Steuerfrei. 1/2 tig Steuerpflichtig bis nur 2ha Fläche 3/4tel Steuerpflichtig bei nur 5ha Landwirtschaftl. benützte Fläche. 6.) Die Gebäudeentschuldungssteuer (Nutzzinssteuer) in der Gesetzlich vorgeschriebenen Höhe von Monatlich 0,6% - 7,2% jährlich des vollen Gebäudekatasters zu erheben, von der Erhebung eines Zuschlages hiezu jedoch ebenso wie von der nachträglichen Erhebung der Wohnungsabgabe bis 31.März 1924 abzusehen. Der Staat erhebt gleichfalls 0,6% Monatlich, 7,2% jährlich vomSteuerbetrag der Vorschrift gemäß bis 20.jeden Monats 42,5% für den Monat zur Deckung des Finanzbedarfs, abzüglich von 20% des Anteils des Staats für Verwaltung, Verminderung, Ausfall u Nachlaß. |
Das Schulgeld wird neu festgesetzt - 1924 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 19.Mai 1924 findet sich folgendes: Das Oberamt verlangt mit Rundschreiben vom 8.Mai 1924 die Herbeiführung eines Beschlusses über die Festsetzung des Beitrages zur Schulkass gem. Erl. Des Kulturministeriums vom 9.April 1924 Kult. M. A. Bl. S.76. Nach Beratung wird Beschlossen Den Beitrag zur örtlichen Schulkasse mit Wirkung vom 1.April 1924 ab auf 60d (Goldpfennig) für den Schüler festzusetzen. Dem Oberamt Auszug zuzustellen |
Kein Zuschlag zur Wegsteuer - 1924 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 16.Juni 1924 findet sich folgendes: Nachdem die Amtsversammlung auf den 100 prozentigen Zuschlag auf die Wegs…… ab 1.April 1924 verzichtet hat, erhebt sich die Frage, ob die Gemeinde diesen Zuschlag erheben will. Nach Beratung wird Beschlossen unter teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 23.April 1924 auf die Erhebung eines Zuschlages zur Wegsteuer ab 1.2.1924 zu verzichten |
Wertzuwachssteuer wird erhoben - 1927 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 13.Juni 1927 findet sich folgendes: Mit dem 31.März d.J. sind die Gemeindezuschläge in Höhe von 2 v.H. zur Grunderwerbssteuer durch Reichsgesetz weggefallen. Ein Teil des hiedurch der Gemeinde entstehenden Steuerausfalls kann durch die Erhebung einer allgemeinen Wert zuwachssteuer (anstelle der bisherigen auf Steuerpflichtige Erwerbsvorgänge in der Zeit vom 1.1.19 bis 31.12.24 beschränkten Wertzuwachssteuer) ausgeglichen werden. Steuerordnungen, die die aufgestellte Mustersatzung unverändert übernehmen, sind zum voraus genehmigt, es ist nur die Änderung ortüblich bekannt zu machen. In Berücksichtigung der ungünstigen steuerlichen Verhältnisse der hiesigen Gemeinde wird. Beschlossen 1) Eine allgemeine Wertzuwachssteuer in der Gemeinde zu erheben 2) als Satzung die Mustersatzung des §2 Abs. 1 der Minist. Verordnung über die Wertzuwachssteuer vom 11.1.26 unverändert zu übernehmen u dazu die bisherige Satzung wie folgt zu ändern a. in §1. fällt der Zusatz "wenn der letzte Steuerpflichtige Erwerbsvorgang (§22) in der Zeit zwischen dem 1.1.19 u dem 31.12.24 liegt" weg. b. in §22 Abs.1 Zeile 3 sind die Worte "begründet hat oder" wieder herzustellen c. §23 ist wiederherzustellen d. in §27 Abs. 5. gelten die gestrichenen Worte "oder vom 1.Januar 1885 (§23)" wieder. 3) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft |
Verzugszins - 1928 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 06.September 1928 findet sich folgendes: Auf entsprechenden Vortrag Beschluß 1. Die 1/2 jährigen Steuern sind bis 1.November 1928 spätestens zu bezahlen, andernfalls sind von 1.Oktober 1928 an 10% Verzugszins zu entrichten 2. Zur Feldbereinigung 3 beim Darlehenskassenverein hi… ein Darlehen in Höhe 2000M aufzunehmen als schwebende Schuld 3. alsbald die Wahl von 3 Felduntergängern geheim vorzunehmen, von abgegebenen 8 Stimmen erhilt Braun Gemeinderat 5 Härterich Gemeinderat 4 Gebert Gemeinderat 4 Die übrigen Stimmen zersplittert Die Annahme und den Hinweis auf den als Gemeinderat abgelegten Diensteid |
Mitglieder der Steuersatzbehörde gewählt - 1929 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 01.März 1929 findet sich folgendes: Gemäß Art. 32 der Gemeindeordnung als Mitglieder der Steuersatzbehörde werden Gemeinderat Härterich Gemeinderat Gebert Gemeinderat Görtz für 1929-1934 auf 6 Jahre gewählt. Die Annahme den Hinweis auf den früher abgelegten Diensteid |
Verzugszinsen - 1929 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 18.Juli 1929 findet sich folgendes: Von der Oberamtspflege werden für nicht rechzeitig gelieferte Steuern 10% Zins angerechnet um die pünktlichen Steuerzähler damit nicht zu belasten wird Beschlossen bei denjenigen die mit ihrer Steuer länger als 1/4 Jahr im Rückstand bleiben ab 1.April einen Zinsfuß von 10% zu erheben, dies soll unterbeliben, wenn die Steuer den dadurch folgenden Monat nach einem Vierteljahr bezahlt wird. |
Biesteuer wird abgeschafft - 1930 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 09.April 1930 findet sich folgendes: Gemäß der Verordnung des inner u Finanzministeriums, über die örtliche Biersteuer vom 24.Juni 1927 (Reg Bl. S. 241) wird wegen des geringen Verbrauchs u deßhalb unbedeutenden Anfalls Beschlossen znächst die Biersteuer nicht zu erheben. Dem Oberamt Auszug hievon vorzulegen (ist geschehen am 31.März) Ebenfals der Gemeindepflege (ist geschehen 22.Juli) |
Biesteuer wird erhoben - 1930 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 21.Juli 1930 findet sich folgendes: Auf den Vorschlag des Vorsitzenden wird nach längerer Beratung Beschlossen: 1) Die Biersteuer mit Wirkung vom 1.Oktober 1930 an in der Gemeinde zur Erhebung zu bringen. 2) Die Verordnung des Innenministeriums u des Finanz Minist. Über die örtliche Biersteuer vom 6.Oktober 1928 Reg Bl. S. 392 unverändert als Steuerordnung zu übernehemen. 3) Als örtliche Biersteuer gemäß Komunale Nachrichten 1930 S.50 2M 20d für 1hl zu erheben u dabei festzustellen, daß dieser Steuersatz innerhalb des durch §10 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung gezogenen Rahmens liegt. 4) Dem Oberamt Auszug vorzulegen, öffentl Bekanntmachung zu erlassen, auch die seitherigen Biereinführer zu benachrichtigen. Auszug an die Gemeindepflege (geschehen 15 Aug 30) |
Beschluß von S.172 wird geändert - 1930 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 11.September 1930 findet sich folgendes: der Beschluß oben S.172 soll geändert werdenu heißen: Die 1/2 jährigen Steuern sind bis 1.Dezember d.J. spätestens zu bezahlen, andernfals sind ab 1.Oktober 10% Verzugszinsen zu entrichten |
wieder die Biersteuer - 1930 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 20.November 1930 findet sich folgendes: Gemäß Art. 15 Abs.2 No 1 der Landessteuerverordnung u unter Bezugsnahme auf den Erlaß des Inn. U. Finanzministeriums vom 10 d.M. Beschluß 1) Die erhöhte Biersteuer nach § 1 u 2 des zweiten Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher u sozialer Notstände vom 26 Juli 1930 (R.Bh. Bl. I S.311) u nach der Verordnung des Innen u Finanzminist. über die Gemeindebiersteuer vom 28 Aug. 1930 Reg Bl S.276 ab 1.Dez 1930 hiemit einzufügen 2) es im übrigen bei dem Beschluße vom 21.Juli d.J. zu belassen pro hl 2M 20d (S191) 3) Dem Oberamt Auszug vorzulegen, öffentl. Bekanntmachung zu erlassen, auch die seitherigen Biereinführer zu benachrichtigen |
Keine neuen oder erhöhte Steuern - 1931 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 22.Januar 1931 findet sich folgendes: Auf den Erlaß des Innern u Finanz Minist über die Gemeinde Bier-Gemd. Getränke u Bürgersteuer vom 21.Nov 1930 Amtsbl des Innenminister S, 273 Beschluß Zunächst weder neue, noch erhöhte Steuern einzuführen. |
Gemeindeumlage und Biersteuer - 1931 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 28.Juni 1931 findet sich folgendes: in der hiesigen Gemeinde ist für das Rechnungsjahr 1931 eine Gemeindeumlage auf das Grund-Gefäll, Gebäude u. Gewerbekataster in Höhe von 23% erforderlich gegenüber einer solchen für das Rechnungsjahr 1929 von 25 v.H. 1930 von 25 v.H. u dem Landesdurchschnittsatz für Gemeindeumlagen von 19 v.H. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 29.7.1930 R.G.Bl. 1930 I S.314 u vom 1.12.1930 R.GBl S.518 ist die hiesige Gemeinde für Erhebung der Gemeindebiersteuer u der Bürgersteuer für das Rechnungsjahr 1931 verpflichtet die Gemeindebiersteuer wird ab 1.Okt 1930 ohne Zuschlag mit 2M 20d erhoben. Die Bürgersteuer wird bis jezt nicht erhoben. Nach erfolgter Beratung wird Beschlossen Die Gemeindebiersteuer wird vom Beginn des nächsten Monats ab ohne Zuschlag erhalten 5M pro hl. Die im Reg.Bl. von 1930 S.276 erlassenen Steuerordnung wird nicht geändert. Die Biereinführer zu benachrichtigen. Auszug ans Finanzamt (ist geschehen) u ortsüblich bekannt zu machen (ist geschehen) |
Steuerausschüsse - 1931 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 24.Juli 1931 findet sich folgendes: Auf den verlesenen Erlaß des Oberamts vom 14.d.M. betreffend Steuerausschüsse bei dem Finanzamt wird für die Abtheilung I, der die hiesige Gemeinde mit umfaßt, in den zu bildenden Ausschuß vorgeschlagen: a) für die Grundbesitzabteilung Niemand b) für die Gewerbeabteilung Niemand c) für die besondere Abteilung des Umlaufverfahrens, Landw. Ti…. Oehringen. Vom GemRat werden bestellt außer den vom Bezirksrat zu wählenden, als Mitglied, Bort Bürgermeister, als Stellvertreter Bort Gemeindepfleger Beschluß Dem Oberamt Auszug vorzulegen |
Handwerkssteuer - 1931 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 08.August 1931 findet sich folgendes: Nach der zwischen dem Württ. Handelskammertag einerseits u dem W. Städte- u Gemeindetag andererseits getroffenen Vereinbarung vom 22. Juni 1930 und 20 Januar 1931 erhalten die Gemeinden 5% Vergütung für die Erhebung u dem Einzug der Handwerkssteuerumlagen, wenn im dies bezüglicher Gemeinderatsbeschluß vorgelegt wird. Die Umlage erfolgt hierauf die einzelnen Pflichtigen; es wird deshalb und wegen der von der Gemeinde zu tragenden Ausfalls beschlossen jeweils 5% dem Anlagebetreff abzuziehen und der Handwerkskammer Heilbronn Auszug zu senden. |
Nach Steuervereinfachung weniger Steuerpflichtige - 1931 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 15.August 1931 findet sich folgendes: Ein vom Finanzamt erhaltenes Schreiben vom 10.d.M. wird dem Gemeinderat bekannt gegeben u lautet: Infolge der Steuervereinfachung ist die Zahl der Steuerpflichtigen insbesonders in den ländlichen Gemeinden erheblich zurückgegangen. Es wird sich daher empfohlen, bei denjenigen Gemeinden, in denen die Zahl der Hebestelle zum Einzug zu übergebenden Posten künftig sehr gering ist, daß sich die Beibehaltung der Hebestelle nicht mehr lohnt, diese Aufzuheben. Nachdem letzeres in der hiesigen Gemeinde zutrifft wird Beschlossen 1) Die Hebestelle in hiesiger Gemeinde aufzuheben 2) Dem Finanzamt Mitteilung zu machen (ist geschehen) |
Neubildung der Steuersatzbehörde - 1933 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 16.Juni 1933 findet sich folgendes: Laut Erlaß des Oberamts vom 5.Juni ist auf Grund des Gesetzes des Staatsministeriums vom 24.Mai 1933 Reg.Bl, S. 173 die Neubildung der Steuersatzbehörde gemäß Art. 80 der G.O. alsbald vorzunehmen, als Mitglieder der Steuersatzbehörde werden vom Gemeinderat vorgeschlagen. 1) Aus der N.S. Partei werden vorgeschlagen Gemeinderat Bort, aus der vom B.D.L. Gemeinderat Gebert Beschluß Nachdem ein Einspruch nicht erhoben wurde sind beide als gewählt auf 6 Jahre zu betrachten. |
Fristen für Steuerschuld - 1933 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 27.September 1933 findet sich folgendes: Nach den Bestimmungen über die Zuteilung von Steuergutscheinen ist den Landwirten die Möglichkeit geboten, von ihrer Steuerschuld für das 1.Halbjahr des Rechnungsjahres 1933 auch nach dem 30.September bis spätestens 31.Dezember 1933 Zahlungen zu leisten. Die Zahlungen in der Zeit vom 1.Oktober bis 31.Dezember 1933 sind nur dann gutscheinberechtigt, wenn der Gemeinderat ausdrücklich für die Zahlung dieser Steuern bis 31.Dezember 1933 Stundung erteilt hat. Da nahezu sämtliche Landwirte erst den im Laufe des Herbstes größere Einnahmen erziehlen, von denen sie ihre Steuern bestreiten können wird Beschlossen sämtlichen Landwirten der Gemeinde für Zahlung der Steuerschuldigkeit für die Zeit vom 1.Oktober 1932 bis 30 September 1933 bis 31.Dezember 1933 Stundung zu erteilen. |
Wertzuwachssteuer wird eingeführt - 1933 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 27.September 1933 findet sich folgendes: Auf den Vorschlag von Verwaltungsakteur ... wurde beschlossen 1) mit Wirkung vom 1.Oktober 1933 ab die allgemeine Wertzuwachssteuer einzuführen. 2) den Nachsatz zu §1 Satz 1 "wenn der steuerpflichtige hi…ts vorgänge -§22 - in der Zeit zwischen dem 1.Januar 1919 und dem 31.Dezember 1924 liegt " in der Wertzuwachssteuerordnung zu streichen und die Streichung des $23 der M.Z.O. wieder aufzuheben |
Einführung der Bürgersteuer - 1933 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 27.September 1933 findet sich folgendes: Auf den Vorschlag von Verwaltungsakteur ... wird beschlossen mit Wirkung vom 1.April 1934 an Stelle der Einwohnersteuer die Bürgersteuer einzuführen |
Biersteuer wird erhöht - 1933 |
Im Gemeinderatsprotokoll vom 27.September 1933 findet sich folgendes: Nach §4 Abs.2 von Kap II des 1.Theiles der Verordnung des Reichspräsidenten vom 19.März 1932 R.G. Bl I S.135 darf die Gemeindebiersteuer mit Wirkung vom 1.April 1933 an erhöht werden. Sie darf für Vollbier nicht mehr als 6RM für 1 Hektoliter betragen. Da bisher aufgrund des Finanzausgleichgesetzes erhobene Steuersatz mit 2 RM 20d ist im Blick auf die vielen andern Gemeinden zur ...tung gelangende Gemeindebiersteuer entschieden zu nieder. Auf den Vorschlag von Verwaltungsakteuer .... wird deshalb Beschlossen Die Gemeindebiersteuer mit Wirkung vom 1.April 1934 auf 4RM für das hl zu erhöhen |