Wilhelm Jacob Schüler, Metzgermeister und Gastgeber neues kirchl. Familienregister 1808-1890 fol. 142a 15.05.1815 Hölzern - ??.??.???? oo 13.06.1848 Enestina Friederika Christina Mäule 19.04.1832 - ??.??.???? 2 | |-----------------------------------------------| | | totgeburt Louise Friederike Sophie Albestine 10.05.1852 1 13.07.1854 - 01.08.1854 Vermutlich ging Wilhelm Jacob Schüler bereits im Juni 1852 nach Amerika. Ein Jahr später folgte dann sein Schwiegervater Jacob Mäule. Im Taufregister der Tochter Louise Friederike Sophie Albestine vom 13.07.1854 steht: "Vater unbekannt". Im Totenregister steht 01.08.1854 beim Tod der Tochter Louise Friederike Sophie Albestine zur Mutter: "geschiedene Schüler". Die Ehe wurde vermutlich Anfang 1850 geschieden. 1 Zu Mutter steht 1852 im Totenregister: "Enestina Mäule geschiedene Schüler, ..." 2 Sie wanderte im November 1854 zusammen mit ihren Eltern nach Nord-Amerika aus.
Wilhelm Jacob Schüler will das Verrenberger Bürgerrecht - 1848 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 07.07.1848 liest sich das so: Wilhelm Jacob Schüler …. Geb. 25.Mai 1815 bittet um Aufnahme in das hiesige Bürgerrecht Behufs seiner Verheirathung mit Enestina Mäule von hier. Er trägt vor einen Geburtsbrief seiner Heimathbehörde vom 24.05.1848 wornach derselbe ein gutes Prädikat und 3264f. 53x Vermögen besizt. Der Bürgerausschuß ist des Bed..., daß das Gesuch Schülers gewährt werden sollte. Beschluß Dem Wilhelm Jacob Schüler das hiesige Ortsbürgerrecht zu ertheilen und in das Verzeichniß der Activbürger aufzunehmen sofort anzusetzen pro ... 10f. Surrogat für FeuerEymer und Obstbäume 2f.42x Nachtwacht Surrogat 6f. Waisenhausgebühr 1f. Gemeinderaths Sportel 3f. dem Aufwärter 6x. Summa 22f. 48x |
Es muss sich kurz nach der Aufnahme in das Bürgerrecht gezeigt haben, dass die Vermögensangaben falsch waren! |
Wilhelm Jacob Schüler erwirbt das aktive Bürgerrecht durch Heirat - 1848 In der Liste zum aktiven Bürgerrecht im Ortsarchiv findet sich folgendes: Art der Erwerbung des Bürgerrechts: aufgenommen am 07.07.1848 Art und Zeit des Eintritts in das aktive Bürgerrecht: Verheurathung im Juni 1848 Art und Zeit des Austrittsaus dem aktiven Bürgerrecht: 1853 Bemerkung: nach Amerika |
Wilhelm Jacob Schüler - die Verrenberger Gemeinde hatte wohl gegen seine Bürgeraufnahme wegen falscher Angaben beim Oberamt geklagt - 1849 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 24.07.1849 liest sich das so: In der Richtigkeits Klagsache bezüglich der Bürgerannahme des Wilhelm Jakob Schüler von Hölzern hat das K.Oberamt Oehringen untern 12.d.M. ein für die hiesige Gemeinde ungünstiges Erkenntniß gefällt, und zu Ergreifung des Rekurhes an K. Kreis Regierung eine Frist von 15. Tagen anberaumt. Dieses Erkenntniß wurde heute im versammelten Gemeinderath verlesen und es dauert somit die Rekursfrist von heute an bis zum 8.August d.J., es ist aber jetzt schon folgendes erhoben worden. 1. das K. Oberamt sucht zu .... sein Erkenntniß damit zu rechtferigen, daß Schüler zur Zeit seiner Aufnahme ins Verrenberger jedenfalls soviel Vermögen besessen habe, als ihn zu geltend machung eines Rechtsanspruchs nöthig gewesen sei. Diese oberamtliche Hypothese kann sich aber nur auf solche Angaben und Behauptungen des Gemeinderathes Hölzern stüzen, da ja doch Schüler keinen Kreuzer Geld hierher brachte, vielmehr in der Lage war, hier noch Schulden machen zu müssen hatte doch die hiesige Obrigkeit das Vermögen Schülers öfters erheben wollen ohne daß diese Bemühungen von Erfolggewesen wären! Das K. Oberamt annulierte die Bürgerannahme des Heinrich Bullinger zu Baumerlenbach und sprach ihn der Gemeinde Windischenbach wieder zu, weil er kein Vermögen dahin gebracht habe. Offenbar liegt der gleiche Fall bei Schüler vor und offenbar gerieth das K.Oberamt an einem und denselben Tag (12. Juli 1849) mit seinen Ansichten in dirctem Wiederspruch. Gerade für den Fall, daß Irrthümer und Unrichtigkeiten in gemeinderäthlichen Vermögens Zeugnissen sich einschleichen, besteht der Art.71 des Bürgerrechts Gesezes. Angenommen aber nicht zugestanden, Schüler hätte zur Zeit seiner bürgerlichen Annahme dahier ein einen Rechtstitel hiezu gewährendes Vermögen besessen, so hätte doch wenigstens der Gemeinderath Hölzern die Verpflichtung gehabt, dafür zu sorgen, daß seinem Vermögens Zeugnis durch hinterlegen in Verrenberg Rechnung getragen werden , anstatt dem Schüler dazu behülflich zu seyn, das bischen was er besaß zu Reisemitteln auf seiner Flucht verwenden zu können. 2. Das K. Oberamt gründet sein Erkenntniß, daß hinsichtlich des Predicats Schülers zwischen dem Gemeinderath Hölzern und Verrenberg ein Wiederspruchs bestehe. Wenn aber der Thatsache, daß Schüler lange bevor er hierher kam ein in Erpgrund bed...... verderbener Mensch war, ohne Grund geläugned werden will, und wenn man solchen einseitigen Beugungen ohne weiteres Glauben beimessen kann, so steht Lt. des Art.19 vom revidirten Bürgerrechtsgesez ...... da. Beschluß Dieß in Rekursweg nach §.6. des Königlichen Verordnung vom 30.März 1834 (Reg. Bl. S. 327)der K.Regierung mittelst Protokollauszugs vorzutragen und ..denhalber um gerechte Aufhebung des einschl.... Erkenntnißes vom 12.d.Mts. unter Anschluß alter Akten unterthänig zu bitten. |