Johann Gottlieb Jäger, Leichenschauer 1919-1923 23.12.1876 - ??.??.???? oo 16.05.1914 Maria Förnster, Leichenschauerin 1922-???? ??.03.1867 - 22.06.1937 Johann Gottlieb Jäger lebte von 1874 bis 1881 in der nördlichen Hälfte des Haus Nr.54 Johann Gottlieb Jäger lebte ab 1881 im Haus Nr.63
Johann Gottlieb Jäger wird zum Kriegsdienst einberufen - 1915 | ||||||||||||||||
Im Verzeichnis der ab dem Jahr 1914 einberufenen Mannschaften findet sich folgendes:
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Gottlieb Jäger möchte ein Baudarlehen - 1928 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 27.Januar 1928 heist es: Es erscheint der Bauer Bauer Gottl. Jäger hier u stellt den Antrag auf ein Hypotheken Darlehen zum Wohnungsaufbau. Beschluß Der Gemeinderat erklärt sich bereit dem Antragsteller Gemäß Art.7 u 11 des Wohnungsbürgschaftsgesetzes vom 30.05.1919 Reg.Bl.S.133 selbstschuldnerische Bürgschaft für ein Hypothekenbaudarlehen von 4500M zu übernehmen |
Gottlieb Jäger möchte nicht für seinen Stiefsohn zahlen - 1929 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 03.Dezember 1929 heist es: Auf vorladen erschien Gottl. Jäger Arbeit. u seine Ehefrau Maria Jäger geb. Förnster in Sache des Fritz Jäger der seit 1.okt 1929 wegen Krankheit in der Heil u Pflegeanstalt in Stetten im Remstal sich befindet u erklären: Der Gottl.: ich bin zu nichts verpflichtet u anerkenne deßhalb auch nichts für meinen Stiefsohn zu seiner Anstaltspflege beizutragen er verläßt unerlaubt das Sitzungszimmer. Die Gattin erklärt: ich verfüge über keinerlei Mittel u vermag deßhalb die Unterhaltspflicht wie überhaupt jede Leistung für meinen Sohn anzuerkennen, Sie bricht ohnmächtig zusammen u ist damit auch für sie die Verhandlung geschlossen. Der Gemeinderat weigert zunächst jede Aufwendung aus der Gemeindekasse, beauftragt vielmer den Vorsitzenden in Stetten zu erheben ob der Kranke nicht entlassen u. seiner Mutter in Pflege gegeben werden könnte. Sodann ist in Benehmen mit dem Bezirkswohlfartsamt zu versuchen daß der natürliche Vater des Kranken Friedr. Reichert Landwirt in Talheim OA Hall nachdem Jäger in folge Krankheit seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, nicht mit Erfolg an Stelle der Mutter u der Gemeind durch Urteil zu verpflichten ist. Die Anordnung einer Pflegschaft zu veranlassen |