Im Verrenberger Ortsarchiv findet sich nach dem Tod der Ehefrau von Johann Michael Bort diese "Realteilung"
Die Eheleute hatten am 06.09.1836 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Dieser wurde am 12.03.1872 durch einen neuen Vertrag ersetzt.
Es folgt die Vereinbarung zwischen den Eheleute Johann Michael Bort und Friederica Magdalena Frank vom 09.03.1848.
Nachdem das Ehepaar 1837 und 1838 jeweils ein Kind innerhalb eines Monates nach der Geburt verloren hatte,
wurde ein Schenkungs- und Verpflegungs-Vertrag zugunsten des unehelichen Sohn der Friederica Magdalena Frank, Johann Michael Peter Frank abgeschlossen.
Die Eheleute Johann Michael Bort schenken Johann Michael Peter Frank 800 fl.. Dessen Pfleger ist Peter Geist, Söldner allda.
Der natürliche Vater des Kindes kümmert sich nicht um dieses und ist von diesem auch nichts zu erwarten.
Wenn der besagte Johann Michael Peter Frank das Alter von 1,5 Jahren erreicht hat, soll er von seiner Mutter zu den Eheleute Johann Michael Bort kommen und dort wie ein eigenes Kind versorgt werden.
Die Eheleute Johann Michael Bort bestehen ausdrücklich darauf, dass Johann Michael Peter Frank "bis nach zurück gelegtem Alter von zwanzig Jahren sie nach Kräften in Bearbeitung ihres Bauernguts und
Besorgung der landwirtschaftlichen Geschäfte jeder Art unterstützen und ihnen gleich seinen leiblichen Eltern gebührende Gehorsam und kindliche Ehrfurcht erweißen und ihren Befehlen gehorchen muß."
"sowohl die Mutter als die Großeltern und der Pfleger des Johann Michel Peter Frank diese zu Gunsten des leztern gemachten Schenkungs und Verpflegung dankbar an und versprechen Namens der
im ...digen Beschenkten dahin zu sorgen daß die von dem Jung Michael Bortschen Eheleuten als Schenker im zweyten und dritten Punkte gemachten Bedinungen gültlich befolgt und erfüllt werden."
Würde Johann Michael Peter Frank vor erreichen Testamentstüchtigkeit ohne Hinterlaßung eines Testaments und Leibeserben ledig sterben dessen leibliche Mutter und die beiden jung Michael Bortschen Eheleute ihn aber überleben,
so sollen die ihm geschenkten Achthundert Gulden dergestalt geerbt und vertheilt werden, daß davon die Mutter ein Drittheil mit 266 fl. 40 x. und jeder von den jung Michael Bortschen Eheleute gleichfalls Drittheil mit 266 fl. 40 x, bekommen.
Falls aber Johann Michael Peter Frank die beiden jung Michael Bortschen Eheleute überleben und in der Minderjährigkeit vor erlangter Testaments mündigkeit mit hinterlaßung seiner leiblichen Mutter ohne Testament und d...dung mit Tod
abgehen sollte, so soll von den Schenkung von Acht Hundert Guldem die Mutter Friederica Magdalena Frank die Hälfte mit Vierhundert Gulden und die nächsten Anverwanden des Jung Michael Bort zwei Hundert Gulden
und
die nächsten Anverwandten der jung Michal Bortschen Ehefrau Eva Rosina Bort zwei Hundert Gulden erben.
Die Contrahenden verzichten auf alle diesem Schenkungs- und Verpflegungs Vertrag entgegenstehenden Einreden insbesondere
die der Ueberredung der Uebereilung der Arglist der Verletzung des Irrthums und wie sie sonst heißen mögen und
bekräftigen ihn durch ihre eigenhändige Namens Unterschriften
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"Jagst Kreis Oberamt Oehringen
Koenigliche Kreisregierung Verrenberg am 07.06.1848
jung Michael Bort Bauer diesen Orts kinderlos bittet in Einverständniß seiner Ehefrau Eva Rosina geborene Bort um die allergnädigste Erlaubnis,
daß Johann Michael Peter Frank, unehelich erzeugter Sohn der ledigen Friederike Magdalena Frank daselbst, seinen Geschlechtsnamen Bort
führen dürfe, aller unterthänigste ehren ...
Nach einem am 09. März d.J. zwischen uns vorbenannten Eheleuten und dem Pfleger des Johann Michael Frank in Verrenberg unter Zustimmung
seiner Mutter und Großeltern abgeschloßenen Vertrags, haben wir aus uns eigenen freien .... verbindlich gemacht den 1.Jahr alten Johann Michael Peter Frank zum
lebenslänglichen Verpflegung zu übernehmen und ihm von unserem Vermögen die Summe von 800 fl. geschenkt, ohne ihn förmlich zu adoptieren, weil derselbe von seinem
natürlichen Vater Johann Bort daselbst kein Vermögen und kein Unterstützung erhält.
Damit gedachter Frank wenn er zu weiteren Jahren kommt mehr Anhenglichkeit an uns haben und die ihm von uns erwiesene Wohlthaten dankbar anerkennen und uns
im Alter nach Kräften unterstützen möge, wünschen wir daß derselbe unseren Geschlechtsnamen Bort führen dürfen.
Die Mutter des Kindes sowie die Großeltern und der Pfleger deß Selben sind mit diesem Antrag vollkommen einverstanden und wir Eheleute befinden uns bei ser
gesegenten Vermögens Umständen daß wir demselben wenn es sich gut gegen uns benimmt außer der ihm bereits
verschenkten Schenkung noch mehr von unserem Vermögen zuwenden können.
Da nun unser Wunsch die mehre Wohlfarth des Johann Michel Peter Franks und die von ihm dagegen zu hoffende
Unterstützung beg..........kt so begrüßten wenn aus der huld....... "
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Es folgt eine Verhandlung des Weißen Gericht vom 06.09.1836 zum "Heyraths Vertrag" des Ehepaars
Am linken Rand findet sich der folgende Nachtrag:
"Neuer Vertrag vom 12.03.1872".
"§.1. Heyrathen beide auf die allgemeine Güter Gemeinschaft, so daß das jenige Vermögen, was sie zusammenbringen, ..."
"§.2. Das Beibringen des Ehemanns besteht in 1000 fl. Eintausend Gulden Heyrathgut ..."
"§.3. Das Beibringen der Ehefrau besteht gleichfalls in 1000 fl. Eintausend Gulden Heyrathgut, das ihr von der Gutskaufschillung abgeht."
"§.4. Werden aus dieser Ehe Kinder erzeugt und es sollte ein Ehegatte vor dem andern versterben, so bleibt der überlebende Theil,
solange er nicht zur anderweiten Ehe schreitet, in ... besitz des ganzen Vermögens.
Nur wenn er wieder heyrathet, wird eine Inventuration des gemeinschaftlichen Vermögens und eine Eventual Theilung vorgenommen,
und es erhält von den gemeinschaftlichen Vermögen der überlebende Ehegatte die Hälfte und die Kinder des anderen Hälfte"
"§.5. Würden aber keine kinder aus dieser Ehe erzeugt und es würde ein Ehegatte vor dem andern sterben, so soll der überlebende Theil
den nächsten Anverwandten des Versorbenen 500 fl. Fünfhundert Gulden als Rückfall ..."
"§.6. Wenn eines von den Eltern der Ehefrau sterben sollte, und der hälftige Güter Genuß als dann aufhören wird, so soll dem ... Theil
von dem Sommergarten dem überlebenden Theil zum Genuß verbleiben."
"§.7. Albrecht Bort und seine Ehefrau wollen ihrer Tochter und ihrem Tochtermann Michael Bort ihre besitzende Gebäude und Liegenschaft
um 2100 fl. Zwanzig Einhundert Gulden käuflich überlassen, so daß also nur 1000 fl. in Z... bezahlt werden dürfen "
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Vertrag zwischen dem Ehepaar Michael Bort und den Eltern der Braut, dem Ehepaar Albrecht Bort vom 18.06.1836,
Es geht um die Übergabe der Liegenschaft Nr.25.
"Im Namen Gottes Amen
Zu wißen seye hiermit das zwischen Johann Michael Bort des Schultheiß Michael Bort Bürger und Bauer zu Vörrenberg lediger Sohn an einem
und Rosina Albrecht Bort Bürger und Bauer daselbst ledigen Tochter am anderen Theil dem großen Gott als Stifter und Erhalter des
Heiligen Ehestandes zu Lob und Ehre zu beden Persohnen Nuzen und Wohlfahrt eine Christliche Eheverlobniß geschehen wobey mit Rath und Einwilligung bederseitigen Eltern und anverwande folgende .... abgeredet und beschlosen worden.
I. Wollen bede Verlobte einander zur Heiligen Ehe haben und behalten auch einander alle eheliche Liebe Trauer und Freunschaft erweisen und
solcher gestalt in Lieb und Leid beständig beisamen bleiben bis sie der Todt scheidet
II. Besteht des Bräutigams Vermögen in Acker
2 Viertel 16 Ruth im Weißenhauß neben Georg Brand Meßbuch No 332
1 Morg 1/4 Viertel 41 Ruth im Hegelis Weg neben Peter Ilg und Johann Mugele No. 404
3 1/2 Viertel 41 Ruth im Langenfeld neben Baldes Kepler und Mates kraft Meßbuch No.561
1 Morg 1 Viertel 43 Ruth in der Leimengruben neben Mattes Schanzenbach und dem Weg No.1374
Wiesen
1 1/2 Viertel 24 Ruth in der langen Wiesen neben Lenhart Hofman und der Comon No.139 u 140
2 Viertel 18 Ruth im Flürle neben Peter Steib und Michael Schanzenbach v Schwölbron
Welche bekannt nach dem anschlag vor die Summe von 1000 fl. Ein Dausend Gulden
3) Es verkauft Albrecht Bort an seine Tochter Rosina Barbara und an ihren Breitigam Michael Bort als mit Käufer sein bisher besesenes
Söldners Guth wie es in dem Fürstlichen Lager buch beschrieben ist auch Versteint ist mit allen Rechten und Beschwerden um die
Summe von 2600 fl. Zwey Dausend Sech Hundert Gulden
mit solchen der Muse zu bezahlen.
1000 fl. zieht Kauferin vor ihr Heyrathgut ab.
100 fl. zu bahrer angab.
1500 fl. auf zieler Welche ihren Anfang nehmen wenn Verkäuferin vom halben Guths Genuß abstehen so hat Käufer alle Jährlich auf
Martini 25 fl. zu bezahlen so lang sie am Leben aber nach Verkäuferin Todt fälten die uebrigen züler dem Käufer als Wahres Eigenthum
zu und hat niemand keinen Anspruch daran davon zu machen.
4) Wird noch in den Kauf gegeben das sämtliche Fuhr und Bauren Geschir das Vorhanden Hethers geschirr doch behält sich Verkäufer bevor
von jeder Gattung ein Stück zu seiner Arbeit auch das vorhanden Fas und Land geschirr die hälfte wo Käufer das bekannt wo mit Eisen
gebunden die Hälfte blaz im Käller die Hälfte von dem Vorhandenen Vieh
5) behält sich Verkäufer bevor einen Weinbeg im Kapler neben Friedrich Angers Witib
6) behält sich Verkäufer bevor die Eisern Stuben zur Liegenstadt auch die Kammer ober der Eisern Stuben zu aufbewahrung seiner Evekten
7) hat Käufer alle Jährlich als Leibgeding abzureichen
5 Simri Korn
13 Simri gemischte Frucht
30 O Schweine Fleisch
30 O Rind ..lich
2 Mas Milch so lang die Küh geben
100 Stück Eier
den 5ten Theil Obst und Kraut
18 O Rindschmalz
1 Flachsen und 1 Hanfen Hem Jährlich
3 O Schaaf Wolle
15 O Salz
8 Simri grumbirn
4 Viertel gerandelte gersten
2 Wägen Dung in seinen Weinberg Jährlich
Holz und Licht frey
8) wird noch bedungen alle Kosten Steiern und andere Abgaben haben sie miteinander zu leiden so lang Verkäuferin im halben Guts genuß stehen.
9) Wird noch bedungen das die Güther die der alt Vater Georg Starck besitzt dem Käufer unentgältlich zufallen nach seinem Todt.
Kraft der Unterschrift
Vörrenberg den 18ten Juni 1836"
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Am 12.03.1872 haben "Die beiden kinderlosen Ehegatten und zwar
Johann Michael Bortt, Bürger und Bauer dahier
und
dessen Ehefrau Eva Rosina geborene Bortt,
haben sich entschlossen, an die Stelle ihres am 6. Septbr. 1836 errichteten Heirats Vertrags den folgenden neuen
Ehe und Erb Vertrag
zu errichten indem sie folgende Bestimmungen treffen:
§.1.
Die im dem Heirats Contract unter den beiden Ehegatten festgesetzten allgemeinen Gütergemeinschaft bleibt auch ferner bestehen
und aufrecht erhalten
§.2.
Die Bestimmungen §.4 u. §.5 desselben Contracts werden hiermit aufgehoben, da indessen sich die Verhältnisse geändert haben.
§.3.
Auf den Grund des zwischen den beiden Ehegatten bestehenden Rechts Verhältnisses der allgemeinen Gütergemeinschaft setzen sie sich
auf den Fall des Vorablebens des Einen oder des Anderen gegenseitig und vertragsmäßig zu Allein Erben ein, so daß der überlebende
Ehegatte im vollkommenden Besitz und Eigenthum des ganzen vorhandenen Vermögens verbleibt derselbe auch an die Seiten Verwandten
des zuerst Ablebenden einen sogenannten rückfall nicht hinauszuzahlen hat.
§.4.
Auf das Absterben des überlebenden Ehegatten solle sofort das dem vorhandene gesammte Vermögen den gegenwärtigen und zukünftigen
Kindern des von den Bortt'schen Ehegatten auferzogenen und wie ein eigenes Kind behandelte Johann Michael Peter Bortt, Bauers hier
zufallen, in dem die genannten Kinder hiermit als Erben eingesetzt werden.
§.5.
Würden zur Zeit des Todes des überlebenden Gatten keine Kinder des genannten Johann Michael Peter Bortt am Leben oder zu hoffen sein,
so solle eben dieser Johann Michael Peter Bortt selbst als Erben die Stelle seiner zu Erben eingesetzten Kinder treten.
§.6.
Von der den Johann Michael Peter Bortt'schen Kindern auf vorstehnde Weise zufallenden Erbschaft solle deren Vater die lebenslängliche
Nutznießung zustehen, die Erbschaft selbst aber pflegschaftlich verwaltet werden.
§.7.
Für den ganz unwahrscheinlichen Fall, daß der überlebende Ehegatte wieder in eine II.Ehe treten würde, wird festgesetzt,
daß die Hälfte des zur Zeit der wiederverheirathung vorhandenen auf den Grund Inventurs und förmlicher Theilung festzustellenden
Vermögens den erwähnten zu Erben eingesetzten des Johann Michael Peter Bortt dahier, beziehungsweise diesem , wenn keine Kinder
vorhanden sind, ausgefolgt werden muß.
§.8.
Vorstehender Vertrag darf einseitig weder aufgehoben noch abgeändert werden und steht dem überlebenden sich nicht wieder verheiratenden
Gatten nicht zu über seinen Nachlaß letztwillig zu verfügen
Zur Festhaltung dieser Vertags verpflichten sich die beiden Ehegatten unter Verzicht auf alle und jede Einreden, namentlich
der Uebereilung Ueberredung, Verletzung u. so
Auf verlesen unterzeichnet"
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