Verrenberg HistorischVerkauf der Güter des Johann Balthes Käppler an seinen
Sohn Johann Heinrich Käppler - 1849 Verrenberg




Am 28.07.1849 verkaufte Johann Balthes Käppler Haus Nr.39, die Ölmühle Nr.38 und den größten Teil seiner Güter an seinen Sohn Johann Heinrich Käppler um 10.000 fl.

Es ist zu beachten, dass bei der Nummerierung der Gebäude das Meßbuch von 1818 als Grundlage diente und nicht die Landesvermessung von 1839. Das bedeutet:
1818 bzw. 1849 Haus Nr.40 => Landesvermessung 1839 Haus Nr.38
1818 bzw. 1849 Haus Nr.41 => Landesvermessung 1839 Haus Nr.39
Im weiteren wird immer Bezug genommen auf die Nummerierung der Landesvermessung 1839








Neben dem Hof Nr.39 und der Ölmühle Nr.38 werden Gärten, Krautgärten und Äcker aufgezählt, die im Verkauf inbegriffen sind.









Ebenso Wiesen und Weinberge.



"Gerechtsame Fahrniß
5 Schäfereianteile,
Jeweils die Hälfte von:
- 3 Pferde mit Geschirr (244fl.)
- 2 Ochsen (300fl.)
- 4 Kühe (100fl.)
- 3 Käuzling (0fl.)
- 2 Rinder (50fl.)
- 2 Kälber (10fl.)
- 4 Schweine (50fl.)
- 7 Gense (20fl.)
- 24 Hühner (3fl.)
- 1 Hahn (15x)
- 1 Kuhe (50)











- Fahrniß











Der Kaufpreis beträgt 10.000fl. zu folgenden Bedinungen:
4.000fl.geht dem Käufer als "Heirathhgut" ab.
3.000fl. muss er dem Bruder Ludwig Käppler 1/4 Jahr nach seiner Trauung als "Heirathhgut" bezahlen. Ab dem 24.Lebensjahr muss dieses Kapital mit 4,5% verzinst werden. [Carl Ludwig Käppler starb 1865 ledig]
3.000fl. hat der Käufer nach 1/4 jähriger Aufkündigung an den Verkäufer bezahlen und von Martini 1849 an mit 4% verzinsen.












Im §4. steht: "Die bis zum 1.Februar 1850 bestehende Guts Gesellschaft löst sich von diesem Tage an auf und können die Contrahenden aus derselben keine Ansprüche an einander machen."
Danach kommen Details zur Ausführung.
Die Verkäufer haben so lange sie leben das Recht, vom Käufer vollständigt alementiert zu werden. Dazu gehört:
- Gute Hausmanskost am Tische zu bekommen.
- Sollten sie aber früher oder später von diesem Anspruch zurück tretten, so steht ihnen folgendes Leibgeding zu:
   * den freien Sitz in der Wohnstube
   * Zur Liegerstatt die Stuben Kammer so lange Käufer kein Kind am Leben hat, nachher in der äusseren Stube
   * Zur Aufbewahrung der Ess.... die Kammer ob leztbenannter Stube. Zu Unterbringung der Erzeugnisse der eigenthümlichen Güter des Verkäufrs sowohl, als des Leibgedings Plaz im Keller unterm Haus und dem Speicher des letztern, sowie in der Scheuer, alles zur Genüge.
- Seine Haltung einer Kuh oder .......
- Ein Maas führ Kuhmilch. Auf Haltung der Kuh verzichtet Verkäufer auf die ganze Lebenszeit des Käufers.
- Seinen Genuß des Krautbeets neben Wilhelm Fröhlich Meßbuch Bl. 384b N1530
- In den Weinbergen hat alle Jahre 2 zweispännige Pferdswagen Dünger unentgeltlich abzugeben und zu führen.
- Frei Holz und ... nach Bedürfniss der Verkäufer und zwar mögen diese im hiesigen Orte ein Haus beziehen wo sie wollen.
- Freie Benützung des Käuferschen Geschirrs wenn Käufer auf seinen eigenthümlichen Gütern selbst arbeiten oder seinen Wein aus seine Fässer behandeln will.






Die Verkäufer haben zudem jährlich Anspruch auf:
- gemischte Frucht, Rindschmalz, Schweineschmalz, Siedfleisch, Schweinefleich, Erbsen
- Gerste, gelbe Erdbirnen, Hühnereier, Brandweinerzeugnisse
- den fünften Teil vom Flachs Hanf und Obsterzeugniß
[die Aufzählung ist nicht vollständig.]

Es folgen Regelungen, wenn der Käufer kinderlos vor den Verkäufern sterben sollte.
Genauso, wie mit dem Leibgeding zu verfahren ist, wenn einer der Verkäufer stirbt.
Das Recht des Verkäufers jederzeit frei im Haus ein- und auszugehen, sowie einen eigenen Hausschlüssel zu haben.
Der Käufer muss dem Verkäufer jederzeit ein einspänniges Fuhrwerk (Wägele und Pferd) zum freien, unentgeltlichen Gebrauch bereitstellen.









 

Quellennachweis.

Ortsarchiv Verrenberg: B 70 Kaufbuch Bd.6