Die Familie Johann Bernhard Thier
(1803-1848) in Verrenberg
Johann Bernhard Thier neues kirchliches Familienregister 1808-1890 fol.147
11.01.1803 Gleichen - 30.04.1848
oo 29.01.1833
Sabina Dorothea Gebhard, sie heiratete in 2.Ehe: oo 07.10.1849
05.07.1795 Verrenberg - 26.05.1868 Georg Michael Jörg
18.06.1802 Espich - 18.05.1850
Johann Bernhard Thier und später Georg Michael Jörg waren Eigentümer des Hauses Nr.6
Beide Ehen scheinen Kinderlos geblieben zu sein.
Johann Bernhard Thier erwirbt das Bürgerrecht
In der Liste zum aktiven Bürgerrecht im Ortsarchiv findet sich folgendes:
Art der Erwerbung des Bürgerrechts: 24.Juli 1833
Art und Zeit des Eintritts in das Bürgerrecht:
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Ehe- und Erbvertrag Johann Bernhard Thier - 1833
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In diesem Ehe- und Erbvertrag vom 25.06.1833 findet sich das folgende:
"Beide Eheleute haben sich im Januar d.J. verheyrathet und wollen nicht auf das Königl. Würtembergische Land Recht heyrathen, sondern haben in Beziehung auf die Erbfolge bey Veränderungs Fällen folgende Bestimmungen getrpffen.
§. 1.
Was das beiderseitige Zusammenbringen betrifft, so beteht das beibringen des Ehemannes
a) in ersparten Vermögen, das er baar in die Ehe brachte in 300 fl.
b) und in Kleidern und Leibweißzeug zu 30 fl.
zusammen in 330 fl.
§. 2.
Das Beibringen der Ehefrau besteht
a) in erspartem Vermögen, das sie baar in die Ehe brachte in 250 fl.
b) an Kleidern, Bettgewand, Leinwand zu 80 fl.
zusammen in 330 fl.
§. 3.
Heyrathen beide Personen auf die allgemeine Gütergemeinschaft so daß das beiderseitige Vermögen ein gemeinschaftliches Gut wird
§. 4.
Sollte ein Ehegatte vor den andern mit Hinterlaßung von Kindern versterben, so bleibt der überlebende Theil in dem ganzen Besitz des Vermögens, nur wenn er wieder zur anderweiten Ehe schreitet, wird eine Inventurasition
des gemeinschaftlichen Vermögens und eine Eventual Theilung vorgenommen und erhält der hinterbliebene Ehegatte von dem gemeinschaftlichen Vermögen die Helfte und die andere Helfte erhalten die Kinder.
§. 5.
Würden aber keine Kinder aus dieser Ehe erzeugt, so ist der überlebende Theil schuldig und verbindlich, des Verstorbenen nächsten Anverwandten 40 fl. binnen einem viertel Jahr baar hinaus zu zahlen und bleibt
in dem Besitz des übrigen ganzen Vermögens
Zu Festhaltung vorstehenden Ehe und Erb Vertrages machen sich die beiden Eheleute ... auf das sie erlichste verbindlich."
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Johann Bernhard Thier möchte die Erlaubnis, ein Gewehr besitzen zu dürfen - 1839
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Im Ruggericht von 1839 Fol.42 steht:
Johann Bernhard Thier bittet, zusammen mit 14 weiteren Verrenbergern," um Erlaubniß, Gewehre halten zu dürfen".
Alle 15 Verrenbergern wurde diese Bitte gewährt.
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Quellennachweis.
Bitzfelder Kirchenbücher (Mikrofilm KB 1501 Band 6)
Bitzfelder Kirchenbücher (Mikrofilm KB 1503 Band 25 und 26)
Ortsarchiv Verrenberg: Verzeichnis aktiver Bürger ab 1828
Ortsarchiv Verrenberg: B 2 Ruggerichtsrezessbuch 1833-1888
Ortsarchiv Verrenberg: A 303 Nr. 37 Ehe- und Erbvertrag Johann Bernhard Thier 1833