Verrenberg HistorischDie Jagd in Verrenberg




Um das Jahr 800 wurde der Bauer von der Jagdausübung verdrängt. Die zur Macht gekommenen Könige erklärten große Waldgebiete zu "Bannforsten", in denen sie sich die Jagd vorbehielten.
Vom 16. Jahrhundert ab wuchs dann die Macht der Landesfürsten. Sie nahmen das Jagdrecht des ganzen Landes für sich in Anspruch und schufen das "Jagdregal". Die Jagd wurde zum Vorrecht des Adels.

 
Dass die Untertanen die Vorgaben des Adels nicht immer "so genau nahmen", zeigt diese Verordnung des:
Johann Friedrich Graff von Hohenlohe und Gleichen Herr zu Langenburg und Cranichfeldt der Löbl. Graffschafft Hohenlohe Senior, auch Gemeinsamer Deroselben Lehens Herrlichkeiten ADMINISTRATOR aus dem Jahr 1690
Johann Friedrich Graff von Hohenlohe und Gleichen Herr zu Langenburg und Cranichfeldt der Löbl. Graffschafft Hohenlohe Senior, auch Gemeinsamer Deroselben Lehens Herrlichkeiten ADMINISTRATOR.
Ob zwar wohl in der Forst-Ordnung welche Jährlich auff offentlichen Canzeln abgelesen wird ganz klar und deutlich versehen und bey hoher Straff verbotten daß sich Niemand unterstehen solle junge Haasen zu fangen und
auffzuziehen Vögel-Nester zu verstören oder die Jungen auszunehmen!
Item die Schaf-Rüden und andere Hunde ohn-geprügelt auff dem Feld lauffen zu lassen und viel andere dergleichen Sachen mehr. So hat man doch bißhero keinen Effekt verspühren: vielmehr im Gegentheil mißliebiger Dingen erfahren und gewahr werden müssen. Daß in dem Unserigen Jagens-Districk, so wohl in denen hier nechst als im Verrenberg gelegenen Weinbergen bey gemeiniglich angehender Arbeit vor dieser Zeit man sich höchst-straffbahrer Dingen understanden und nicht scheu getragen. Die Junge Hasen wann sie erst gesetzet worden wegzunehmen selbe entweder selbsten in ihren Häusern auffzuziehen in hiesige Statt oder ander Orth zu verehren oder zu verkauffen. Wilde Enten und Rebhühner Eyer hinweg und nach Hauß zu tragen welches dann nechst anderm mehr so man eigentlich nicht wissen kann der Forst-Ordnung e Diametro und gänzlichen zuwider und Wir also keines wegs gesinnet solchen Excess und Frevel fürohin wie ehedessen geschehen ohn gestrafft vorbey gehen zu lassen oder dergleichen zu gestatten;
Dannenhero haben wir Männiglichen so wohln unsern als Benachbarten Unterthanen Krafft dieses offenen Edicks, ein solches zu allem überfluß nochmahlen zu publiciren:
anbey Ernstlich befehlen wollen. Daß sich keiner möge gelüsten lassen den alten Haasen oder Füchsen weder mit Schlingen oder sonst auff einigerley Weiß oder Weg auch in Weinbergen nachzustellen die Jungen erst gehörter massen hinweg zu nehmen und auffzu....hen hem oder sonst wohin zu tragen sondern dieselbige und ein Jedes insonderheit in seinem Orth allwo es gefunden bleiben und ohnverderbt liegen zu lassen auch die Hasel: Feldt-Hüner Schnepffen-Endten und wilde Tauben Eyer nirgends wo es seye auff der Erden oder auff den Bäumen nicht auszunehmen oder die Genister zu verstöhren
Item zu gewisser Zeit deß Jahrs also von Walburgi oder Philippi Jacobi, so der erste May seyn wird an die vier nechst auff einander folgende Wochen dann vor Bartholomai biß acht Tag nach Michaeli, sich enthalten in den Hölzern und Wäldern und Weinberg durchstreichen Haasen und Wildpräth fangen diese: als andere Zeit des Jahrs nicht in die junge Schläge zu treiben und weilen die Schäffer und theils Vieh-Hirthen auch die Frucht-Hüther und die meisten Inwohner zu Verrenberg Rüden und dergleichen Hund haben die die Hölzer Wälder und Weinberg durchstreichen Haasen und Wildpräth fangen oder nach selbigen jagen so sollen ein jeglicher Schäffer seinen Hund genugsam so wohlen mit einem Zwerch-Prügel von dritthalb Schuh lang als einem langen Schleiff-Knüttel versehen und des Tags wann sie nicht angebunden werden anhangen und nicht hin und her herumb streichen die andere aber ihre Hunde zu Hauß lassen dann wie es ohne das schon in der Forst-Ordnung mit mehrerm ausführlich enthalten wird ein Jeder mit allem Fleiß nachzuleben und vor unausbleiblicher scharpffen Straff sich zu hüten wissen:

Datum Oehringen den 16.Martij Anno 16

Hier der Versuch, das wesentliche in moderner Sprache auszudrücken:
Johann Friedrich Graff von Hohenlohe, Senior Chef des Hauses Hohenlohe beklagt, dass, zwar die Forst Ordnung jedes Jahr öffentlich verlesen wird und hohe Strafen angedroht werden, dies dennoch nicht befolgt wird. Ausdrücklich angesprochen wird das Verbot, junge Hasen zu fangen und aufzuziehen (wohl um sie dann zu verspeisen), Vogelnester auszunehmen, bzw. die Jungvögel auszunehmen. Aber auch die Schaf-Rüden und andere Hunde nicht ohne einen per Leine angehängten Holzprügel auf dem Feld laufen zu lassen.
Nicht nur, dass das Verlesen der Forst Ordnung ohne Wirkung blieb, sondern auch dass "höchst strafbare Dinge" passieren, wobei die Leute keine Scheu zeigen. Expliziet wird hier Verrenberg genannt. Scheinbar wurden junge Hasen gefangen, um sie entweder selbst aufzuziehen oder zu verkaufen. Entsprechend auch der Diebstahl von Eiern von wilden Enten oder Rebhühner.
Es wird klar gesagt, dass man diese Übertretungen nicht tolerieren und ungestraft durchgehen lassen will und Kraft dieses Edikts das ganze noch mal bekanntmachen will. Es wird noch mal ausdrücklich verboten z.B. Hasen und Füchse mit Schlingen oder auf anderem Wege zu fangen, oder deren Junge wegzunehmen. Das gilt auch für Haselhühner-, Schnepfen-Enten- und wilde Tauben Eier. Diese sind tabu, wie auch die Nester nicht zerstört werden dürfen.
In den Zeiten von "Walburgi oder Philippi Jacobi" (01.Mai) an in den vier folgenden Wochen und von Bartholomai (24.August) bis acht Tag nach Michaeli (Michaeli = 29.September + 8 Tage => 07.Oktober), ist es u.a. verboten, in den Hölzern, Wäldern und Weinbergen Hasen und Wildbrett zu fangen.
Schäfer, teils Viehhirten und Fruchthüter, aber auch die meisten Verrenberger haben Rüden, die eben die Hölzern, Wäldern und Weinbergen durchstreichen und dabei Hasen und Wildbrett fangen, oder ihnen zumindest hinterherjagen. Daher soll jeder Schäfer seinem Hund einen dreieinhalb Schuh (ca. ein Meter) langen "Zwerch-Prügel" [Zwerch bedeutet quer, schräg] anhängen, wenn er nicht angebunden ist. Die anderen Besitzer eines Rüden sollen diese Zuhause (angebunden) lassen.
Zum Ende wird noch mal auf die Forst-Ordnung verwiesen und jedem empfohlen diesen Anweisungen "mit Fleiß" nachzugehen, da ihm sonst scharfe Strafen drohen.
Datum Oehringen den 16.Martij Anno 16

Die Grafik links zeigt einen Hund, dem, wie oben im Text beschrieben, ein Holzknüppel mit einer Leine um den Hals gebunden ist.
"Ansicht von Oberursel, 1630", in: Historische Ortsansichten (Stand: 30.3.2007)


1819-1822 scheint es Unstimmigkeiten zur Jagdgerechtigkeit zwischen der Standesherrschaft und dem Staat Württemberg gegeben zu haben.
Dazu gibt es hier eine Karte
Im Bereich der Markungsgrenze Verrenberg - Bitzfeld fällt auf,
dass die Markungs- und Jagdgrenzen teils eng beieinander, aber nicht deckungsgleich waren.
Warum?


Mit dem Wegfall der landesherrlichen Jagdhoheit durch die Revolution 1848 wurde das Recht der Jagdausübung an das Eigentum an Grund und Boden gebunden.
Damit fiel das Jagdrecht einer breiten Schicht der Bevölkerung zu. Diese hatte im Gegensatz zum Adel keine kulturelle Praxis der Weidgerechtigkeit, also eine damit verbundene Selbstbeschränkung und Fürsorgepflicht für das Wild entwickeln können. In Folge wurden viele Wildtierarten durch die Jagd ausgerottet.
Die öffentliche Meinung forderte deshalb nachdrücklich, daß die Wildarten erhalten werden müßten und nicht ausgerottet werden dürfen.
Man bestimmte 1851, daß das Jagdrecht dem Grundeigentümer zustehe, der Jagdbezirk aber eine Mindestgröße von 75ha haben müsse. Gleichzeitig war nun ein Pächter verpflichtet, eine angemessene Pachtsumme zu zahlen und etwa antstandenen Jagd- und Wildschaden zu vergüten.
Eine moderne Regelung des Jagdrechtes brachte 1935 das Reichsjagdgesetz.


In den Verrenberger Gemeinderatsprotokolle taucht die Jagdverpachtung erstmals 1852 auf.
Damit fiel das Jagdrecht einer breiten Schicht der Bevölkerung zu. Diese hatte im Gegensatz zum Adel keine kulturelle Praxis der Weidgerechtigkeit, also eine damit verbundene Selbstbeschränkung und Fürsorgepflicht für das Wild entwickeln können. In Folge wurden viele Wildtierarten durch die Jagd ausgerottet.

Mit dem Wegfall der landesherrlichen Jagdhoheit fiel diese nicht an die einzelnen Waldbesitzer, sondern an die Gemeinde Verrenberg.
Aus dem "Befehlbuch für das Schultheißenamt Vörrenberg 1820" - 1831
Im "Befehlbuch für das Schultheißenamt Verrenberg" findet sich am 16.April 1831 folgendes:
Auf den bei seit Königl. Maiestaet von mehrern Bürgern zu entriegen, Oberamts Herrenberg im Schwarzwald Kreise unmittelbar eingereichten Bitschriften um entschuldung wegen einstens durch schwarz Wild erlitenen Schadens auf ihren Gütern haben Höchst dieselben unter 16ten Januar des ... zu befehlen geruth, daß dem wiederkehren von ge... Wildschadens beschwerden durch kräftige Ortnung vorgebeugt werden soll.
Von dem Königl. Finanz Kammeramt aufgetragen worden den Forstämtern vor allem die aus.... des Schwarzwildes wiederholt gemeis... nicht zu Schüsen und was den Roth Wildstand in f.... betrifft darauf zu führen das solcher nicht weider als die Gesezliche Vorschrift erlaubt .... besonders aber durch aufställung tüchtiger Commonwildschüzen das zu schaden gehende Wild von den Gütern entfernd werden.
In Gemesheit dießer Ordnung sind die betrefente Forstämter von der Hol. Finanz Kammer für den Jagstkreis gehörig beschieden worden damit jeoch der beabsichtige Zwek vollständig erreicht werden ist es unerlässig das auch die Gemeinde ihrer Seits dazu mit wirken in dem sie vor dehren ihme zustähnde recht Gewände Wildschüzen gehöriger Zahl aufzuställen gebrauch machen was bißher öfters aus nichtich haldigen Grunde under lassen worden das Bezirk Polizeiamt hat die Gemeinde verstähre hievon in Kentniß zu säzen und wegen ausställung von Comonwildschüzen die erforderliche Einleitung zu trefen


Aus dem "Befehlbuch für das Schultheißenamt Vörrenberg 1820" - 1834
Im "Befehlbuch für das Schultheißenamt Verrenberg" findet sich am 20.Januar 1834 folgendes:
Die Fogt Ordnung vom Jahr 1748 Verbietet das ausnehmen der Vogelnester bei einer Geldbuße von 3f. 15x. Ohne Zweifel aus dem einfachen Grund weil schon zu jener Zeit der grose Nutzen der kleinen Vögel Gattungen welche sich meistens von Insekten nähern für Wald und Felld anerkannt war.
Die so aber berührte Bestimmung der Forgtordnung ist durch keine spätere Anordnung zurück genommen worden gleich wohl scheint dieselbige nicht mehr beachtet zu werden. Vielmehr liegt die Vermuthung sehr nahe, das sogar die in vielen Gemeinden aufgestelten Feldschötzen ihre Stellung dazu mißbrauchen ohne desgleichen kleine Vögel auf eine Weise Wegzuschiesen, daß für Wald und Felt hieraus nachtheilige Folgen entstehen müchsen.
Der Orts Vorsteher wird nun beauftragt dahin wirken das die aufgestelten Feld und Flurschüzen ihre Stellung nicht dazu mißbrauchen die so nüzlichen kleinen Vögel die sich von Insekten nähren Wegzuschießen


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1852
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 30.Juli 1852 findet sich folgendes:
Nach dem Oamtlichen Befehl muß die Jagt an stadt 10 Jahre nur auf 3 Jahre verpachtet werden.
So wirdt beschlosen daß die Jagt heute nur auf 3 Jahre verpachtet wirdt und ist eine vierteljährige Aufkündigung ent… behalten
Darauf hat geboten
Jacob Utz 24x
Johann Käppler 30x
Derselbe hat es Erhalten

Nachtrag links:
Der Pächter ist auf seine frühern Bestimmungen angewiesen


Erläuterung zur Gemeindejagd im Vorwort des Güterbuchs (1858)
"5. Das Jagd Recht
Steht nach den Bestimmungen des Gesezes v. 20.Oktober 1855 der Gemeinde auf der ganzen Markung ausschlieslich zu, und ist zur Zeit auf 1.Novbr. 1855/58 verpachtetan den Gem. Rath Johann Käppler, für jährl. 24x
Ein Fischerei Recht besteht nicht, denn überhaupt in den wenigen Wassern der Markung keine Fische vorhanden sind.
"


Die Gemeindejagd wird ausgeschrieben - 1855


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1855
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 30.November 1855 findet sich folgendes:
Nach geschehener Bekanntmachung im Amtsblatt No. 143 über den Jagtverpacht ist heute Tag …. Den 30.Nov die Verpachtung der Jagd auf hies. Markung vorgenommen worden es sind die Bedingungen festgesezt worden
Der Pächter ist auf die Gesezl. Beschluß wie solch in Regierungsblatt von 1855 No. 22 deutlich vorgeschrieben ist dafür jede Entsprechung zu haften hingewiesen worden nach diesem ist nun die Jagt aufgebotten worden
es hat gebotten
Johann Mugele 18
Johann Käppler 20
Johann Mugele 22
Johann Käppler 24
lezterer hat es erhalten auf 3.Jahre pro Jahr 24 fl.


Anordnung des Oberamt zum Jagdrecht - 1856
Im "Befehlbuch für das Schultheißenamt Verrenberg" findet sich am 20.November 1856 folgendes:
Erlaß
Das OberAmt sieht sich veranlaßt den Ortsvorstehern zur ernsten Pflicht zu machen, daß sie gegen unbefugtes Jagen durch nicht berechtigte, so wie gegen Jagen an Sonn und Festtagen wirksame Vorkehrungen treffen und Übertettungen hieher zur Anzeige bringen


Anordnung des Oberamt zum Jagdrecht - 1857
Im "Befehlbuch für das Schultheißenamt Verrenberg" findet sich am 11.Juni 1857 folgendes:
Die im Jagdgeseze enthaltene Aufhebung der Bestrafung der Eigenthümer freijagender Hunde, so wie des Niederschießens freijagender Hunde und Katzen hat die Wirkung gehabt, daß sich die Besitzer von Hunden der ihnen schon nach den allgemeinen Bestimmungen obliegenden Aufsicht auf dieselben enthoben glauben, und dieselbe ungescheut frei Jagen lassen, wodurch nicht nur während der Jagdzeit, in welcher die Jagdberechtigten selbst, die Jagdbaren Thiere zur Pflicht gemacht ist, empfindlicher Schaden gegen die ausdrückliche Vorschrift des Art.12. des Jagdgesezes gestiftet, sondern auch vermutlich häufig die Brut der für die Landwirtschaft und Forstwirthschaft nützlichen Vögel, so wie die Singvögel gefährdet werden solle.
In Erwägung, daß durch die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmungen an der dem Besizer eines Hundes im allgemeinen obliegenden Aufsicht auf denselben und der Verpflichtung des Eigenthümers zu Verhütung von Schaden durch denselben nichts geändert worden ist, in Betracht, daß der Art. 18. des Jagdgesezes das unbefugte nachstellen nach Wild in einem fremden Jagdbezirk unbedenkt verbietet, und der Art.12. desselben Gesezes, das Erlegen und fangen des Wildes während der Hegezeit überhaupt untersagt, und die Schonung der für die Land- und Forstwirthschaft nüzlichen Vögel, sowie die Singvögel jedem zur Pflicht macht, hat die höhere Behörde verfügt, daß es keinem Anstand unterliegen könne, diejenigen Besizer von Hunden, welche diesen Bestimmungen zuwieder, dieselbenfrei Jagen lassen und hiedurch Schaden stiften deshalb zur Verantwortung und Strafe zu ziehen, denselben im Falle wiederholter Contraventionen die erforderlichen Auflagen zur Sicherung gegen ferneren Schaden zu machen, und bei gleichwohl eintrettender Nichtbeachtung der gemachten Auflagen, nach Umständen dem Jagdinhaber, die Ermächtigung zu ertheilen, im Betrettungsfall, den zu Schaden gehenden Hund nieder zu schießen.
Dem gemäß werden die Schultheißen Aemter angewießen, Vorstehendes ihren Gemeinden gehörig bekannt zu machen und auf die Einhaltung der Vorschrift zu halten.


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1858
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 29.November 1858 findet sich folgendes:
Da die Pachtzeit der hiesigen Gemeindejagd am 30.Nov. D.J. zu Ende gegangen ist, so ist dieselbe wieder nach gemachter Bekanntmachung im Amtsblt No. Zur weiteren Verpachtung nehmlich vom 1.Dec. 1858 bis 1.Juli 1861.
Der heutige Tag anberaumt und nachstehende
Bedingungen festgesezt
§1.
Der Pächter hat sich nach dem Gesez vom 27.Oct. 1855 welches ihm bei der Verpachtung erörtert worden ist zu richten.
§2.
Das Pachtgeld ist 8.Tage nach erfolgter Genehmigung an die Gemeindekasse zu zahlen und hat überdieß
§3.
Der Pächter hat einen tüchtigen Bürgen zu stellen der sich auf alle und jede Einrede aus dem sich für den Pächter erwachsende Ansprüche verbindlich zu machen hat.
§4.
Jedes Angebott ist verbindlich selbst wen es überbotten, biß ein weiteres erfolgt oder Gemeinderäthlich bestätigt wird.
§5.
Die Genehmigung des Pachtvertrags wird sich 3.Tage lang vorbehalten und wird daher kein Nachgebott angenommen
§6.
Nach gemachter Erörterung vorstehender Bedingungen wurde die Jagd aufgebotten
Es hat gebotten jähr. und im lezten Aufstrich erhalten
Johann Käppler Gemeinderath hier
für 11f. 6x
Beschluß
Vorstehenden Pachtvertrag dem Gemeinderath zur Genehmigung vorzulegen



Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1861
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 27.Mai 1861 findet sich folgendes:
Die der hies. Gemeinde zustehende Jagdverpacht ging am 1.Juli 1861 wieder zu Ende es wird deshalb dieselbe heute Tag forth. Nach öffentlicher Bekanntmachung wieder auf 3 Jahre nehmlich am 1.Juli 1861 bis 1.Juli 1864 verpachtet und hiezu folgende Bedingungen gestgesezt
§1.
Der Pächter hat sich nach dem Gesez vom 27.Oct. 1855 welches bei der Verpachtung erörtert worden ist mit der Ausübung zu benehmen
§2.
Das Pachtgeld ist innerhalb 8.Tagen nach erfolgter Gemeinderäthlicher Genehmigung an die Gemeindekasse zu zahlen und über dies einen tüchtigen Bürgen zu stellen der sich auf alle und jede Einrede der Woraus Klage aus dem sich dem Pächter etwa erwachsenden Ansprüche verbindlich zu machen hat
§3.
Jedes Angebott ist verbindlich selbst wenn es überbotten wird, biß ein weiteres erfolgt und angenommen wird
§4.
Die Gemeinderäthliche Genehmigung wird sich 8.Tage lang von heute an vorbehalten und wird insolange kein Nachgebott angenommen
§5.
Zur Ausübung der Jagd wird dem Pächter zur Pflicht gemacht daß er die Weinberge bei Herbstzeiten nicht betretten darf wenn die Trauben einmal zu Reife gelangen und eingeheimst sind und über dies auch keinen Schaden in dem Feldertrag das ganze Jahr hindurch anrichten
§6.
Nach Verlesen wird die Jagd nun aufgebotten
Es hat jährlich gebotten
Johann Käppler 3f. 30x
Christoph Gebnhardt 4f.
Friedrich Meisner von Schwöllbronn 4f. 30x
worauf kein Angebot mehr erfolgt und lezterer für 4f. 30x per Jahr erhalten hat
Beschluß
Vorstehende Vertrag dem Gemeinderath zur Genehmigung vorzulegen



Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1864
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 8.Juni 1864 findet sich folgendes:
Die der hiesigen Gemeinde zustehende Jagdverpacht ging am 1.Juli 1864 wieder zu Ende. Es wird deßhalb dieselbe nach öffentlicher Bekanntmachung heute Tagforth wieder auf weitere 3.Jahre, nehmlich vom 1.Juli 1864 bis 1.Juli 1867 verpachtet und hiezu folgende Bedingungen festgesezt
§1.
Der Pächter hat sich nach dem Gesez vom 27. Oct. 1855 welches bei der Verpachtung dem Pachtliebhaber erörtert worden ist, mit der Ausübung zu benehmen sowie nach der Kl. Verordnung vom 12.Juni 1862 Regierungsblatt Sei. 155 wurde Pächter hingewiesen.
§2.
Das Pachtgeld ist innerhalb 8.Tagen nach erfolgter gemeinderäthlicher Genehmigung je auf 1.Jahr in die Gemeindekasse zu zahlen und überdies hat Pächter einen tüchtigen Bürgen zu stellen, der sich auf alle und jede Einrede der Vorausklage aus dem sich dem Pächter etwa erwachsende Ansprüche verbindlich zu machen hat
$3.
Jedes Angebott ist verbindlich selbst wenn es überbotten wird, bis ein weiteres erfolgt und angenommen wird
§4.
Die gemeinderäthliche Genehmigung wird sich 8.Tage lang von heute an vorbehalten und wird in so lange kein Nachgebott angenommen
§5.
Zur ausübung der Jagd wird dem Pächter zur Pflicht gemacht, daß er die Weinberge bei Herbstzeiten nicht betretten darf, wenn die Trauben einmal zu Reife gelangen und bis solche eingeheimst sind und überdies auch keinen Schaden im Feldertrag das ganze Jahr hindurch anrichten
§6.
Nach Vorlesen wird die Jagd nuin aufgeboten und es hat auf jährlich geboten
Friedrich Meißner von Schwöllbronn 29f. 30x
Christoph Gebhard hier 30f.
Lezterer hat erhalten um 30f.
Nicht gültig und hat den Jagt Friedrich Meißner von Schwöllbronn für 29f. 30x. erhalten


Nachtrag links:
Nebenstehender Pachtvertrag wurde dem Gemeinderath vorgelegt, worauf aber derselbe einstimmig erklärt hat, daß Christoph Gebhardt welcher das lezte Angebott gemacht, aber keinen Bürgen gestellt hat. Die Genehmigung nicht ertheilt werden könne, sondern dem Friedrich Meißner von Schwöllbronn welcher das Vorlezte Angebott gemacht hat das Schultheißenamt dahier wird hiemit beauftragt, dem Friedrich Meißner hievon in Kenntniß zu sezen, im falle derselbe den Pacht verweigern würde, Klage gegen ihn bei dem K. Oberamts Gericht Oehringen zu erheben sei.


Klage der Gemeinde gegen Friedrich Meißner von Schwöllbronn betrefs der Gemeindejagd - 1864
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 14.Juli 1864 findet sich folgendes:
Nach dem in Blt.113 gemachten Beisatz die Jagdpacht betreffend ist die Klage bei dem K. Oberamtsgericht anhänchig gemacht und die Verfügung getroffen worden daß Friedrich Meißner von Schwöllbronn als Pächter festhalten müsse, worauf aber zwischen Kläger seits und Beklagter die Kosten gemeinschaftlich und zwar ein jeder die seinigen zu tragen habe, welches der Gemeinderath hiemit Genehmigt.
Nachdem Christoph Gebhard die Jagdpacht ersteigert hatte, konnte er keinen Bürgen stellen.
Damit griff der
$3.
Jedes Angebott ist verbindlich selbst wenn es überbotten wird, bis ein weiteres erfolgt und angenommen wird



Die Jagdpächter werden gestraft - 1865
Im "Schultheißen-Amts Protokoll" findet sich am 27.Juli 1865 folgendes:
Der in der fürstlichen Weinbergen auf hies. Markung bestellte Weinbergsaufseher Single von Oehringen hat unterm 19.d.M. im Auftrag des fürstl. RentAmts Oehringen schriftliche Anzeige erstattet, daß die hies. Jagdpächter Friedrich Meißner Friedrich Binhammer und Christian Meißner von Schwöllbronn am 18.d.M. die fürstlichen Weinberge durchstreift mit Hunden durchjagt was zu jeziger Reifezeit der Trauben ungesezlich sei die Weinberge zu durchstreifen und tragen deshalb auch ohnfehlbare Bestrafung an.
Die Oben genannten hiedurch heute Tagforth vorgeladen worden welche auch in Persohn erschienen sind.
Auf Vorhalt dieses geben dieselben an
Es ist richtig daß wir die Weinberge durchstreift haben, es ist aber kein Schaden weder von uns noch von unseren Hunden verursacht, auch haben wir gar keinen Zweifel gesezt, daß Klage gegen uns erhoben werde, weil sehr wenig Ertrag in den Weinbergen anzutreffen ist. Sollten wir uns gegen die Anordnung verhalten haben, so bitten wir um eine günstige Verfügung weil man bei einem so geringen Ertrag wie sich dieses Jahr in den Weinbergen befindet gar kein Schaden anrichten kann.
Beschluß
Da die Pächter zugestanden daß sie die genannten Weinberge durchstreift haben, beide in eine Verwarnungsstrafe und zwar
den Friedrich Meißner zu 30x
den Friedrich Binhammer zu 30x
den Christian Meißner zu 30x
zu verfällen mit dem Auftragen daß
Die gestraften fernerhin zu unterlassen haben vor Begin des Herbstes die Weinberge zu durchstreifen
Die gestraften erkennen die Strafe an und verzichten auf den Recurs


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1867
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 3.Juli 1867 findet sich folgendes:
Die Jagdpacht der hies. Markung ist am 24.Juni 1867 wieder auf 3.Jahre und pro 1.Juli 1867/70 an Sekretär Schenk in Oehringen um die jährliche Summe von 25f. 30x. Verpachtet und auf dem Pachtprotokoll die Gemeinderäthliche Genehmigung ertheilt worden.

Hier die Anzeige im Hohenloher Bote dazu:


Der Jagdpächter wurde nach Kirchberg versetzt - 1868
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 17.August 1868 findet sich folgendes:
Hl. Königl. Sekretär Schenk in Oehringen hat am 24.Juli 1867 die der hies. Gemeinde zustehende Jagd auf 3.Jahre nehmlich pro 1.Juli 1867/70 um ein jährliches Pachtgeld von 25f.30x. übernommen.
Schenk ist aber als Rentbeamter nach Kirchberg versezt worden, und hat die restliche Jagdzeit dem Ludwig Mugele Gemeinderath von hier als Afterpächter um das nehmliche Pachtgeld welches er an die Gemeindekasse zu zahlen hat überlassen, worauf sich Christoph Gebhardt von hier als Bürge Selbstschuldner und Selbstzahler welcher auch als Theilhaber einstehen will verbindlich macht.
Den beiden Afterpächter wurde zur Pflicht gemacht daß sich die Bedingungen welche in dem mit Schenk abgeschlossenen Pachtprotokoll enthalten sind auf die restliche Pachtausübung bezieht


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1870
Hier die Anzeige im Hohenloher Bote dazu:


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1873
Hier die Anzeige im Hohenloher Bote dazu:


Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 3.Juni 1873 findet sich folgendes:
Da der Jagdpacht am 1.Juli 1873 zu ende geht, so wurde auf heute nach dem die Bekantmachung im Hohenloher Botten und imm hiesigen Ort geschehen war, eine neue Verpachtung auf die 3.Jahre pro 1.Juli 1873 bis 1.Juli 1876 vorgenommen.
Es hat für ein jährliches Pachtgeld von 30fl. Dreißig Gulden im letzten Streich erhalten Friedrich Weippert von Schwöllbronn.
Die Bedingungen sind in dem Jagdverpachtungsprotokoll vom 3.Juni 1873 enthalten, auch ist daselbst die Gemeinde Räthliche Genehmigung erfolgt.


Carl Käppler will eine Jagdkarte - 1874
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 5.Oktober 1874 findet sich folgendes:
Dem Carl Käppler led. 24 Jahre alt von hier Zeugniß ausgestellt Behufs Erwerbung einer Jagdkarte daß er ein gutes Predikat ohne Vorstrafen und ein Vermögen v. ca. 36000f. Besizt


Der Jagdpächter will auch Elstern schiesen - 1875
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 2.Februar 1875 findet sich folgendes:
Gemäß der Aufforderung des Königl. Oberamts vom 5.Juni d.J. Hohenl. Botten No.4. hat sich der Jagdpächter Friedrich Weippert von Schwöllbronn erklärt daß er den Singvögel so schädlichen Elster schüßen wolle ohne Schußgeld was zu haben ist.
Ueberdies wurde von dem Gemeinderath der Bauer Michael Bort jun. hier, welcher sich hiezu bereit erklärt hat zu vertilgung der Elster mittelst Schüßens aufgestellt


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1876
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 19.Mai 1876 findet sich folgendes:
Anzeige im "Hohenloher Bote"

Die Pachtzeit der hies. Gemeinde Jagd geht am 1.Juli d.J. wieder zu Ende und es ist deshalb nun neue Verpachtung auf die Zeit pro 1.Juli 1876/79 vorzunehmen.
Auf anerbietung des bisherigen Pächters Friedrich Weippert von Schwöllbronn daß er auf die künftige 3.Jahre das gleiche Pachtgeld pro Jahr 30f. wieder bezahlen wolle wird heute dem G.Rath mitgetheilt.
In erwägung daß in hies. Ort nur ein bekannter Jagdliebhaber ist in der Person des
Christoph Gebhard
wurde derselbe gerufen und sachgemäß hierüber befragt, welcher erklärt, daß er Wünsche daß die Jagd im öffentlichen Aufstrich verpachtet werde indem er hiezu auch Liebhaber sei und mache sich für einen Erlös resp. für ein Angebott von 53M damit auch etwaige Ausschreibkosten bezahlt sein verbindlich
Hierauf wird
Beschlossen
Die Jagd auszuschreiben und neu zu verpachten


Nachtrag links:
Am 24.Juni 1876 wurde die Jagd wieder an den früheren Pächter Fr. Weippert von Schwöllbronn für 96M jährl. Pachtgeld verpachtet.
Das Prot. hierüber hängt bei den Rechnungakten pto 1875/76


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1879
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 22.August 1879 findet sich folgendes:
wird noch Beschlossen
Daß die hiesige Gemeindejagd wo der Pacht am 1.Juli d.J. zu Ende gegangen ist wieder auf weitere 3.Jahre nehmlich vom 1.Juli 1879 bis 1.Juli 1882 verpachtet werden soll.


Nachtrag links:
Neu verpachtet auf die 3.Jahre pro 1.Juli 1879/82 an Robert Banzer in Oehringen für jährliche 50M Protokoll bei den RechnungsAkten


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1882
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 4.Mai 1882 findet sich folgendes:
Die Gemeindejagd welche am 1 Juli d.J. zu Ende geht soll wieder auf die nächsten 3.Jahre pro 1.Juli 1882/85 nach vorangegangener öffentl. Bekanntmachung im Amtsbl. (Hohl. Bot) am 16.Mai d.J. verpachtet werden.

Nachtrag unten:
Die Jagd wurde am 16. Mai 1882 an Otto Finster in Oehringen im Auftrag der fürstl. Standes Herrschaft Hohl. Oehringen für 102M verpachtet


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1885
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 24.Juni 1885 findet sich folgendes:
Da der Pacht der hiesigen Gemeindejagd am 1.Juli d.J. wieder zu Ende geht so wurde nach vorangegangener Besprechung eine neue Verpachtung auf die 3.Jahre pro 1.Juli 1885/88 auf Johanni Feiertag 24.Juni d.J. anberaumt und dies im Hohl. Bot No. 74 (Beil) und durch ausschellen im hiesigen Ort öffentl. Bekannt gemacht, das Ergebniß war im Angebot des Otto Finster Privatje von Oehringen von 100M jährlich Protok. v. 24.Juni 1885 bei den RechnungsAkten.
Da dieser Pacht seine Genehmigung durch den Gemeinderath nicht erhalten hat wurde ein nochmalige Verpachtung auf 29.Juni 1885 anberaumt mit folgendem Ergebniß.
Es hat geboten
Friedrich Binhammer v. Schwöllbronn 116M
Nach mehrerem Steigern hat die Jagd im letzten Streich erhalten
Peter Frank GeRath hier jährlich für 161M
nachdem Ludwig Hofmann von Unterohrn vorher 160M geboten hat.
Diese Verpachtung an Peter Frank GeRath hier für jährliches Pachtgeld von 161M wurde vom GeRath sofort genehmigt, alles weitere namentlich die Unterschriften, enthält das Protokoll vom 29. Juni 1885 bei der Gemeindepflegrechnungen


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1888
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 7.Juli 1888 findet sich folgendes:
Heute wurde die Gemeindejagd an Friedrich Binhammer v. Schwöllbronn für ein jährliches Pachtgeld von 80M achzig Mark pro 1888/91 verpachtet, auch wurde der Pacht heute vom GemRat genehmigt.
Bes. Protok. Bei den RechnungsAkten.


Der Jäger soll über die Zeit der Rapsernte Tauben schiesen - 1888
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 12.Juli 1888 findet sich folgendes:
wurde der Jagdpächter Fr. Binhammer von Schwöllbronn als Flugschütz über die Zeit der Rabsernde auf hiesiger Markung aufgestellt, das Fliegen laßen der Tauben über diese Zeit ist bei Strafe untersagt was durch Ausschellen im Ort öffentl. Bekannt gemacht worden ist.


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1891
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 22.Mai 1891 findet sich folgendes:
Die hiesige Gemeindejagd wurde am 19.Mai d.J. wieder auf die 3.Jahre pro 1891/94 an
Karl Reichert Oekonom in Unterohrn für jährlich 160M Pachtgeld verpachtet.
Das Protokoll hierüber ist bei den Rechungsakten.
auf 3 Jahre an Karl Reichert Oekonom in Unterohrn für jährlich 160M Pachtgeld verpachtet.
Diese Verpachtung wird genehmigt.


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1894
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 12.Mai 1894 findet sich folgendes:
Der Pacht der hiesigen Gemeinde Jagd ist in diesem Jahr beendigt und nach dem sich der seitherige Jagdpächter
Hl .Karl Reichert Anwalt von Unterohrn
erboten hat, für die künftigen 3. Jahre die Jagd zu den gleichen Preis von 160M jährlich zu behalten, wird von 160M jährlich zu behalten wird in Erwägung, daß die Jagd in den verfloßenen Jahren klaglos ausgeübt wurde
Beschlossen
Die hiesige Gemeindejagd auf die künftigen 3.Jahre pro 1.Juni 1894/97 dem Karl Reichert ohne öffentliche Versteigerung um den Pachtschilling von jährlich 160 Pachtgeld unter der Bedingung zu überlaßen, daß der Pächter dem Württb. Jagdschutzverein (sofern es nocht nicht geschehen) beizutretten hat.
Im übrigen wird auf das Jagdverpachtungsprotokoll v. 12.Mai 1894 bezug genommen


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1897
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 26.März 1897 findet sich folgendes:
Der seitherige Jagdpächter Karl Reichert Anwalt von Unterohrn hat sich erboten die hiesige Gemeindejagd deren Pachtzeit am 1.April d.J. pro 1.April 1897/1900 um das seitherige Pachtgeld von jährlich 160M wieder zu übernehmen.
In Erwägung daß die Jagd durch den seitherigen Pächter Reichert klaglos ausgeübt wurde, wird
Beschloßen
Dem Anwalt Reichert von Unterohrn die hiesige Gemeindejagd auf die nächstfolgende 3.jährige Periode pro 1.April 1897/1900 für das jährliche Pachtgeld von 160M wieder zu überlaßen unter den Bedingungen in den besonderen Protokoll


Der Jäger soll über die Zeit der Rapsernte Tauben schiesen - 1898
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 5.Juli 1898 findet sich folgendes:
Über die Zeit der Rapsernte sollen die Tauben eingespert gehalten werden und dem Jagdpächter H. Reichert in Unterrohrn aufgegeben die noch Freifliegenden wegschießen um die Rapseigentümer vor Schaden bewahren.


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1900
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 1.Mai 1900 findet sich folgendes:
vor versammelten Gemeinderat u Bürgerausschuß
Der Pacht der hiesigen Gemeinde Jagd ist in diesem Jahr beendigt und nach dem sich der seitherige Jagdpächter
Hl. Karl Reichert Anwalt
von Unterohrn erboten hat, für die künftigen 3.Jahre die Jagd zu dem gleichen Preis von 160M jährlich zu behalten, wird in Erwägung daß die Jagd in den verflossenen Jahren klaglos ausgeübt wurde
Beschlossen
Die hiesige Gemeindejagd auf die künftigen 3.Jahre pro 1.April 1900 bis 1.April 1903 dem Karl Reichert von Unterohrn ohne öffentliche Versteigerung um den Pflichtschilling von jährlich 160M Pachtgeld unter der Bedingung zu überlassen, daß der Pächter dem Württb. Jagdschutzverein (sofern es noch nicht geschehen) beizutretten hat.
Im übrigen wird auf das Jagdverpachtungsprotokoll vom 1.Mai 1897 Bezug genommen.


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1903
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 14.März 1903 findet sich folgendes:
Die hiesige Gemeindejagd wurde heute 14.März dieses Jahres wieder auf 6.Jahre an Karl Sommer von Windischenbach für 170M verpachtet.
Siehe Protokoll von 1903


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1903
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 19.März 1903 findet sich folgendes:
Den Gemeinderatsmitgliedern wurde das Ergebniß der Gemeindejagdverpachtung vorgelesen und von denselben in Erwägung, daß der led. Karl Sommer Steinhauer von Windischenbach mit 170M jährlich zwar Meistbiedender ist, daß aber derselbe planmäßig die Jagd steigert, um den Wildstand in einer Weise zu reduzieren, daß nach Ablauf der Pachtzeit, die Gemeinde mit Rüksicht darauß sicher einen Ausfall zu verzeichnen hat, da aber der bisherige Jagdpächter Karl Reichert Bauer von Unterohrn bereit ist, für die Jagd 160M alljährlich wie bisher auch zukünftig zu bezahlen, und wir mit ihm zufrieden sind, und auch in Zukunft sein werden wird
Beschlossen
I. pro 1.April 1903 bis 1909 die Gemeindejagd gegen jährlich 160M dem seitherigen Pächter Karl Reichert von Unterohrn zu überlassen und
II. um die Genehmigung des Kl. Oberamts vertragsmäßig nachzusuchen


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1909
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 22.Januar 1909 findet sich folgendes:
Nachdem die Pachtzeit der Gemeindejagd am 31.März 1909 zu Ende geht, hat sich Robert Marmein, Gemeinderat hier erboten, für die nächsten 6 Jahre statt bisherigen 160M nun 200M für das Jahr an Pachtgeld zu entrichten, wenn ihm die Jagd ohne den Weg des öffentlichen Aufstreichs zu betreten zugeschlagen werde.
In Erwägung, daß Gesuchsteller ein wirklich schönes Angebot gemacht und daß bei einem Aufstrich überhaupt mit einem Mehrerlös nicht zu rechnen; ferner daß in Aussicht zu nehmen ist, die Gebr. Sommer von Windischenbach möchten als Liebhaber auftreten, deren Bestreben dahin geht, im eigenen Interesse den Wildstand so zu reduzieren, daß die Gemeinde nach abgelaufener Pachtperiode sicher mit einem Ausfall zu rechnen hätte und daß eben diese Jagdliebhaber auch sonst nicht einwandfrei sind, wird mit Zustimmung des Bürgerausschusses (Art. 159 §.2 §. 0)
Beschlossen
Dem Gesuchsteller den Jagdpacht für 1.April 1909 bis 31.März 1915 gegen jährlich 200 zus. 1200M zu genehmigen und damit die Vornahme eines öffentlichen Aufstrichs zu unterlassen


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1915
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 19.Januar 1915 findet sich folgendes:
Nachdem die Pachtzeit der hiesigen Gemeindejagt am 31.März 1915 zu ende geht, hat sich Robert Marmain z. Sonne hier bereit erklärt für die nächsten 3 bzw. 6 Jahre den seitherigen Betrag von 200M Pachtgeld pro Jahr wieder zu entrichten, wenn ihm die Jagt ohne den Weg des öffentl. Aufstrichs zu betreten zugesagt werde.
In Erwägung daß dieses Jahr infolge des Krieges ein Pachtgelderhöhung im Wege des öffentl. Aufstrichs doch nicht zu erreichen sein wird,
mit zustimmung des Bürgerausschusses wird nun
Beschlossen
Dem Gesuchsteller Robert Marnein von hier den Jagdpacht für 1.April 1915 bis 31. März 1918 bezw. 1921 das heißt 1918 hat die Gemeinde das Recht nicht aber die Pflicht zur Wiederverpachtung gegen ein jährliches Pachtgeld von 200M zu genehmigen und die Vornahme eines öffentl. Aufstriches zu unterlassen


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1918
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 17.Juni 1918 findet sich folgendes:
Dem seitherigen Jagdpächter R Marmein Gutsbesitzer u Gem Rat hier welcher laut Beschluß des Gem Rats Protokoll vom 19.März 1915 bis 31.März 1918 die hiesige Jagd um jährlich 200M Pachtgeld ohne Aufstrich übertragen wurden ist, bittet im diese für 1.April 1918 bis 31.März 1921 gegen jährlich 300M Pachtgeld ohne Aufstrich wieder zu übertragen.
Nach genannten Beschluß haben die Gemeindekollegien das Recht nicht aber die Pflicht auf 1.April 1918 Neuverpachtung vorzunehmen.
Beschluß
1) Die Erneuerung des Pachts für den seitherigen Pächter auf 1.April 1918 / 31.März 1921 Gem. Ort 49 Ziff 9 u. 129 der Gde. Ordn. hiemit zu genehmigen, also die Bekanntmachung der Verpachtung im Amtsblatt u. die Vornahme des öffentl. Aufstrichs zu unterlassen
2) Der Gemeindepflege Protokollauszug zuzufertigen


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1921
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 21.Februar 1921 findet sich folgendes:
Nachdem die seitherige Jagdperiode durch den seitherigen Jagdpächter R. Marmein am 31.März d.J. zu Ende geht wird von dem Gemeinderat
Beschlossen
Die Jagd im öffentlichen Aufstrich auf 3 bezw 6 Jahre zu verpachten, die Bekanntgabe soll im Hohenloher Bote und in der Nekarzeitung je einmal erfolgen, Termin wurde bestimmt auf Freitag den 25.Febr. d.J.
Die näheren Bestimmungen sind im Pachtvertrags-Protokoll ersichtlich


Die Jagdpacht soll erhöht werden - 1922
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 28.November 1922 findet sich folgendes:
Die hiesige im Jahr 1921 verpachtete Feldjagd hiesiger Markung um jährlich 1420M entspricht derjetzigen Zeit nicht mehr, es wird Antrag auf Erhöhung des Jagdpachtzinses gestellt u zwar für das Jahr 1922/23 10.000M
Beschluß
1.) Der seitherige Pächter Johann Bort Schulth. erklärt sich mit obigem Betrag von 10.000M einverstanden.
Der Gemeindepflege Auszug hievon vorzulegen


Die Jagdpacht soll erhöht werden - 1923
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 18.Oktober 1923 findet sich folgendes:
Über die im Jahr 1921 verpachtete Feldjagd wurde heute über die Erhöhung des Pachtgeldes auf kommendes Jahr 1923/24 beraten u von dem Gemeinderat eine bestimmte Anzahl von Haafen bezw. Dessen Wert beantragt fest zusetzen
Beschluß
Der Pächter Schulth. Bort hatt neben dem Pachtgeld von 1420M dem Wert von 35 Haafen zu bezahlen u zwar:
für 15 Stück den Wert vom 1. Oktober, von 10 Stück den Wert vom 15.November, u von 10 Stück den Wert vom 1. bis 15,Jan 1924


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1927
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 14.Februar 1927 findet sich folgendes:
Nachdem die Jagdperiode durch den seitherigen Jagdpächter Schulth Bort am 31.März d.J. zu Ende geht wird von dem Gemeinderat
Beschlossen
Die Jagd im öffentl. Aufstrich zu verpachten, die öffentl. Bekanntmachung soll im Hohenloher Bote, Hohenloher Tageszeitung u in der Gemeinde erfolgen, Termin wurde bestimmt auf Freitag den 18.Februar


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1929
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 30.November 1929 findet sich folgendes:
Die Jagd auf weitere 3 Jahre zu Verpachten ausgeschrieben soll es werden im Hohenloher Bote u Hohenloher Tagblatt


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1924
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 14.April 1924 findet sich folgendes:
Nachdem die seitherige 3 jährige Jagdperiode durch den seitherigen Jagdpächter Joh Bort zu ende ist wird
Beschlossen
Die Jagd im öffentlichen Aufstrich neu zu verpachten die Bekanntmachung soll je 1 mal erfolgen im Hohenloher Bote u in der schwäb Tageszeitung


Die Gemeindejagd soll verpachtet werden - 1933
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 09.Februar 1933 findet sich folgendes:
Nachdem die Pachtzeit der Gemeindejagt am 31.März d.J. zu Ende geht hat sich der seitherige Jagdpächter J.Bort Bürgerm. hier erboten für die nächsten 6 Jahre seither 265M künftig 200M für das Jahr an Pachtgeld zu entrichten.
In Erwägung daß bei einem Aufstrich überhaupt mit einem Mehrerlös nicht zu rechnen ist wird
Beschlossen
dem seitherigen Jagdpächter J.Bort das Jagdrecht auf hiesiger Markung ab 1.April 1933 bis 31.März 1939 gegen ein jährl Pachtgeld von 200M zu genehmigen u damit die Vornahme eines öffentl Aufstrichs zu unterlassen.
(Auszug an die Gdepflege) am gleichen Tage, dem Oberamt am 13.Juni vorgelegt

 

Quellennachweis.

Ortsarchiv Verrenberg: Gemeinderatsprotokolle
Ortsarchiv Verrenberg: Befehlbuch für das Schultheißenamt Verrenberg
Ortsarchiv Verrenberg: Schultheißen-Amt Protokoll
Wikipedia
Kornwestheim: Sign. GBZA_HBN 32 A 013.584.650 Gueterbuch Bd. 1_Vorwort Buch: Die Jägerprüfung; Neumann-Neudamm; 23. Auflage 1985
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote; 1855
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote; 1858
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote; 1861
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote; 1864
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote; 1867
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote, 1870
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote, 1873
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote, 1876
"Ansicht von Oberursel, 1630", in: Historische Ortsansichten (Stand: 30.3.2007)
HZA Neuenstein Ga 55 Bü 8 "Verordnung des Grafen Friedrich von Hohenlohe-Oehringen gegen das Fangen von Wild in den Winbergen zu Verrenberg" 1690