Verrenberg HistorischDie Entwicklung des Bürgerrecht in Verrenberg

Aufnahme in das Bürgerrecht Abgaben beim Eintritt Pflichten als Bürger Erlöschen des Gemeindebürgerrecht
Liste aktives Bürgerrecht ab 1828 Liste wohnsteuerpflichtigen Einwohner ab 1828
 

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht

Hohenloher Zeit - vor 1806
Wurde das Bürgerrecht verliehen, so wurde das in den Amtsrechnungen festgehalten. 1806 wurde veranschlagt:
- im Ort geborene 2fl.
- auswärtig geborene 6fl.


Die wichtigsten Vorraussetzungen zur Aufnahme in das Aktive Bürgerrecht einer Hohenlohe Gemeinde waren:
 - Die Zustimmung der Herrschaft musste eingeholt werden
 - der Herrschaft die Erbhuldigung leisten
 - "denen Burgermeistern mit der Hand angeloben, daß er sich gnädiger Herrschaft und der Gemeindordnung gemeeß auch sich also verhalten wolle, wie einem ehrliebenden Gemeinds- und Biedermann gebühret und wohl anstehet."

Vereinzelt findet man auch die Verpflichtung, dass ein Feuereimer vorhanden sein musste:
 - Sulzdorf bei SHA, 1670: Jedem Bürger war befohlen worden, sich mit einem Feuereimer zu versehen.
 - Waldenburg, 1600 (erneuert 1671): "Solle kein Bürger sein, der nicht einen Aymer waßer im Hauß vbernacht haben worauff die Viertelmeister acht zugeben, auch….."

Verrenberg in Württembergischer Zeit - nach 1806
Gesetze

Im württembergischen "Gesetz über das Gemeinde-Bürger- und Beisitz-Recht" vom 15.April 1828 sind die Voraussetzungen genau geregelt. Hier nur die wichtigsten Auszüge:

"Von der Erwerbung durch Geburt"
Art. 13. Bestimmung wegen der ehelichen Kinder der Bürger und Beisitzer.
Das Bürger- oder Beisitz-Recht geht auf jedes eheliche Kind in derjenigen Gemeinde über, in welcher der Vater zur Zeit der Geburt des Kindes oder, wenn er früher mit Tod abgegangen wäre, zur Zeit seines Absterbens Bürger oder Beisitzer war.
Art. 14. Bestimmung wegen der unehelichen, so wie der durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder.
Die unehelichen Kinder erwerben durch ihre Geburt das Bürger- oder Beisitz-Recht in derjenigen Gemeinde, in welcher die Mutter zur Zeit der Entbindung das Bürger- oder Beisitz-Recht hatte.

Ehelichen sich in der Folge die Eltern, so erlangt das Kind das Bürger- oder Beisitz-Recht in derjenigen Gemeinde, welcher sein Vater zur Zeit seiner Verehelichung als Bürger oder Beisitzer angehört, wogegen sein durch die außereheliche Geburt erworbenes Bürger- oder Beisitz-Recht in dem Heimath-Orte der Mutter wieder aufhört.

"Von der Erwerbung durch Aufnahme"
Art. 15. Aufnahme-Recht der Gemeinde-Räthe.
Das Recht, Gemeinde-Bürger und Beisitzer aufzunehmen, steht den Stadt- und Gemeinde-Räthen unter den im Art. 63 gegebenen näheren Bestimmungen zu.
Art. 17. Bedingung der Aufnahme-Fähigkeit.
Jeder Württembergische Staatsbürger ohne Ausnahme kann durch die zuständige Gemeinde-Behörde aufgenommen werden; ebenso jeder Ausländer, dem die zuständige Staats-Behörde das Staats-Bürger-Recht ertheilt hat.
Art. 18. Voraussetzungen, unter welchen einem Inländer die Aufnahme in das Bürger- oder Beisitz-Recht nicht verweigert werden darf.
Einem Inländer, welcher zur Ausübung einer freien Kunst oder Wissenschaft, zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks, der Handhabung oder der Landwirthschaft persönlich befähigt ist, kann die Aufnahme in das Bürger- oder Beisitz-Recht einer Gemeinde, mag er solche nur für sich selbst, oder zugleich für seine noch unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder nachsuchen, nicht verweigert werden, wenn bei ihm die in den beiden nächstfolgenden Artikeln vorgeschriebenen Bedingungen eines guten Prädikats und zureichenden Vermögens eintreten.
Art. 19. Fortsetzung. - Nähere Bestimmung hinsichtlich des Prädikats.
Wegen schlechten Prädikats kann die Aufnahm verweigert werden:
a) jedem, der durch ein gerichtliches Erkenntniß zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zur Dienst-Entsetzung verurtheilt, zu Bekleidung eines öffentlichen Amtes für unfähig erklärt, und unter polizeiliche Aufsicht gestellt worden ist;
b) jedem, der in den sechs letzten, seinem Aufnahme-Gesuche vorangegangenen Jahren wegen Diebstahls oder Betrugs mit irgend einer Strafe belegt, oder wegen eines ihm angeschuldigten Vergehens dieser Art nur von der Instanz entbunden worden ist;
c) jedem, der wegen wiederholten Vagirens mit einer mehr als vierwöchigen Freiheitsstrafe, oder im Laufe der letzten sechs Jahre wegen Asotie mit irgend einer Strafe belegt worden, und
d) jedem, der zur Zeit der Anbringung seines Gesuchs in eine gerichtliche Untersuchung verwickelt, oder unter Curatel gestellt, oder dem Gemeinderath seiner bisherigen Heimath als ein schlechter Haushälter bekannt ist.
In dem gemeinderäthlichen Zeugnisse, welches dem Übersiedler zum Behuf seines Aufnahme-Gesuchs ausgestellt wird, ist jedesmal ausdrücklich zu bemerken, ob der Bittsteller sich in keinem der in dem gegenwärtigen Artikel bezeichneten Fälle befinde.
Art. 20. Fortsetzung. - Nähere Bestimmung hinsichtlich des Vermögens.
In Beziehung auf das Vermögen der Aufzunehmenden wird Folgendes festgesetzt:
1) Das Vermögen, das einen Rechtstitel zur Aufnahme gewähren soll, muß
   a) in eine Gemeinde erster Klasse (Verw. Edikt §. 2) handelt, wenigstens
      Achthundert Gulden,
   b) bei einer Gemeinde zweiter Klasse wenigstens
      Sechshundert Gulden,
   c) bei einer Gemeinde dritter Klasse wenigstens
      Vierhundert Gulden
betragen.
2) Wenn die Aufnahme zum Behufe der Verheirathung nachgesucht wird, so wird für die nach Nro. 1) erforderliche Summe das Vermögen beider Verlobten zusammen gerechnet.
3) Bei Berechnung der nach Nro. 1 erforderlichen Summe kommt nur dasjenige Vermögen in Betracht, welches der Nachsuchende, dessen Ehefrau oder Verlobte mit vollem Eigenthume und nach Abzug der Schulden besitzt.
   Übrigens werden alle Vermögenstheile, auch die Fahrniß, mit Ausnahme der Kleider und des Leibweißzeugs, eingerechnet; nur die bestrittenen oder uneinbringlichen Forderungen bleiben unberücksichtigt.
4) Sucht der Bewerber die Aufnahme nicht blos für sich, sondern auch für seine noch unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder nach; so wird für jedes Kind ein weiteres Zehenttheil der unter Nro. 1 festgesetzten Vermögens-Summe erfordert.

Im württembergischen "Revidirtes Gesetz über das Gemeinde-Bürger- und Beisitz-Recht" vom 04.Dezember 1833 wurden einige Punkte neu geregelt.
Hier nur die wichtigsten Änderungen:


Art. 19. Fortsetzung. - Nähere Bestimmung hinsichtlich des Prädikats.
Wegen schlechten Prädikats kann die Aufnahme verweigert werden:
a) jedem, der durch ein gerichtliches Erkenntniß zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zur Dienst-Entsetzung verurtheilt, zu Bekleidung eines öffentlichen Amtes für unfähig erklärt, und unter polizeiliche Aufsicht gestellt worden ist;
b) jedem, der in den sechs letzten, seinem Aufnahme-Gesuche vorangegangenen Jahren wegen Diebstahls oder Betrugs mit irgend einer Strafe belegt, oder wegen eines ihm angeschuldigten Vergehens dieser Art nur von der Instanz entbunden worden ist;
c) jedem, der wegen wiederholten Vagirens oder Asotie, oder wegen wiederholter Wilderei mit irgend einer Strafe belegt worden ist;
d) jedem, der zur Zeit der Anbringung seines Gesuchs in eine gerichtliche Untersuchung verwickelt ist, oder wegen Diebstahls, Betrugs, Vagirens oder Asotie in polizeilicher Untersuchung steht, und
e) jedem, der unter Curatel gestellt, oder nach vorliegenden unzweifelhaften Beweisen, auch unabhängig von dem Zeugnisse des Gemeinderaths seiner bisherigen Heimath, als ein schlechter Haushälter zu betrachten ist.
In dem gemeinderäthlichen Zeugnisse, welches dem Übersiedler zum Behuf seines Aufnahme-Gesuchs ausgestellt wird, ist jedesmal ausdrücklich zu bemerken, ob der Bittsteller sich in keinem der in dem gegenwärtigen Artikel bezeichneten Fälle befinde.

Art. 20. Fortsetzung. - Nähere Bestimmung hinsichtlich des Vermögens.
In Beziehung auf das Vermögen der Aufzunehmenden wird Folgendes festgesetzt:
1) Das Vermögen, das einen Rechtstitel zur Aufnahme gewähren soll, muß
   a) wenn es sich von der Aufnahme in eine Gemeinde erster Klasse (Verw. Edikt §. 2) handelt, wenigstens
      Eintausend Gulden,
   b) bei einer Gemeinde zweiter Klasse wenigstens
      achthundert Gulden,
   c) bei einer Gemeinde dritter Klasse wenigstens
      sechshundert Gulden

betragen. 2) Wenn die Aufnahme zum Behufe der Verheirathung nachgesucht wird, so wird für die nach Nro. 1) erforderliche Summe das Vermögen beider Verlobten zusammen gerechnet.
Ein Gleiches tritt ein, wenn die Aufnahme zweier Ehegatten nachgesucht wird.
3) Bei Berechnung der nach Nro. 1 erforderlichen Summe kommt nur dasjenige Vermögen in Betracht, welches der Nachsuchende, dessen Ehefrau oder Verlobte mit vollem Eigenthume und nach Abzug der Schulden besitzt.
Übrigens werden alle Vermögenstheile, auch die Fahrniß, mit Ausnahme der Kleider und des Leibweißzeugs, eingerechnet; nur die bestrittenen oder uneinbringlichen Forderungen bleiben unberücksichtigt.
4) Sucht der Bewerber die Aufnahme nicht blos für sich, sondern auch für seine noch unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder nach; so wird für jedes Kind ein weiteres Zehntheil der unter Nro. 1 festgesetzten Vermögens-Summe erfordert.
5) So weit das Vermögen eines Übersiedlers von einer ihm von dem Gemeinderath seiner bisherigen Heimath aus der Gemeinde-Kasse für den Zweck der Bewirkung seiner Übersiedlung gemachten Schenkung herrührt, wird dasselbe in die gesetzlich erforderliche Vermögenssumme nicht eingerechnet.
6) Neben der gesetzlich erforderlichen Vermögenssumme muß der Übersiedler den Besitz der im Falle der Aufnahme zu entrichtenden Aufnahmsgebühr (Art. 29) nachweisen.


Durch eine Königl. Verordnung vom 06. August 1872 wurde bestimmt, dass
sich alle Neuanziehenden sowie in Dienstverhältniß stehende Persohnen innerhalb 8. Tage von dem Tag des Eintritts Beziehungsweise Tag des Anzugs bei dem Ortsvorsteher anzumelden und ihre schriftliche Ausweise zu übergeben. haben.
Auf Grund Gesetzes vom 17.April 1873 Regb. S.116 §20 Ref.3. wurde am 14.März 1874 folgendes Beschlossen:
daß auch der Austritt anzumelden ist, wozu insbesondern die Dienstherrn Logievermiether verpflichtet sind. Verfehlung gegen diese Vorschriften werden nach Art.15 des Gesetzes vom 27.Dez 1871 behandelt.

Durch Gesetz vom 23. Juni 1875 wurden die Wertangaben wie folgt geändert:
Hier nur die wichtigsten Änderungen:


Art. 20 Abs. 1
- "Eintausend Gulden" wurden zu "Zweitausend Mark"
- "achthundert Gulden" wurden zu "eintaudendsechshundert Mark"
- "sechshundert Gulden" wurden zu "eintausendzweihundert Mark".


Kommentar zum Art. 18. bis 20. Nähere Bestimmung hinsichtlich des Vermögens und Prädikats
Wenn dem Bittsteller das württembergische Staatsbürgerrecht, ein gutes Prädikat und das in Artikel 20. genannte Vermögen nachweisen kann,
muss ihm das Bürgerrecht erteilt werden!
Sollte z.B. das Vermögen nicht reichen, liegt es im Ermessen des Gemeinderathes (in Zusammenarbeit mit dem Bürgerausschuss) zu entscheiden!


Bei der Entscheidung, ob ein Bittsteller in das Gemeinde Bürgerrecht aufgenommen wird, waren für den Gemeinderath folgende Punkte wichtig:
 - ein gutes Prädikat => wer will sich schon einen Trunk- oder Raufbold in den Ort holen
 - genug Vermögen => es sollte verhindert werden, dass jemand aufgenommen wird, der später der Gemeindekasse zu Last fällt.

 

Im württembergischen "Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit" vom 16.06.1885 wurden einige Punkte neu geregelt.
Hier nur die wichtigsten Änderungen:


Art. 2. Das Bürgerrecht wird erworben durch Abstammung (Art. 3), durch Verehelichung (Art. 4), durch Ertheilung (Art. 5 - 9) oder durch Anstellung (Art. 10).
Art. 3. Vermöge Abstammung erwerben mit der Geburt die ehelichen Kinder das Bürgerrecht ihres Vaters, die unehelichen dasjenige ihrer Mutter und nehmen an dem Bürgerrechtserwerb und -Verlust derselben bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres theil.
Wird ein uneheliches Kind legitimirt, so erwirbt dasselbe vom Zeitpunkt der Legitimation an das Bürgerrecht des Vaters mit der in Abs. 1 bezeichneten Wirkung.
Ist der Vater bezw. bei unehelichen Kindern die Mutter gestorben, bevor das Kind das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, so behält dasselbe dasjenige Bürgerrecht, welches der Vater bezw. die Mutter zur Zeit des Todes besessen hat.
Mit Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahrs gelangen die Kinder in den selbständigen Besitz desjenigen Bürgerrechts, welches ihnen zu dieser Zeit vermöge ihrer Abstammung zusteht.
Art. 4. Die Ehefrau theilt vom Zeitpunkt der Eheschließung an das Bürgerrecht des Ehemanns.
Wird die Ehe durch den Tod des Ehemanns oder durch rechtskräftiges Urtheil gelöst, oder wird die Ehefrau vom Ehemann böslich verlassen, so gelangt die Ehefrau in den selbständigen Besitz des Bürgerrechts, welches der Ehemann zur Zeit der Lösung der Ehe bezw. der böslichen Verlassung besessen hat.
Art. 5. Die Ertheilung des Bürgerrechts kommt dem Gemeinderath nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu.
Art. 6. Das Bürgerrecht kann auf Ersuchen allen Personen ertheilt werden, welche
  1) im Besitze der Württembergischen Staatsangehörigkeit sind,
  2) das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, und
  3) Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen entrichten oder, wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten, sofern bei ihnen nicht einer derjenigen Umstände vorliegt, wegen deren nach Art. 14 der zeitweise Ausschluß vom Wahlrecht eintritt.
Art. 7. Die im Art. 7 genannten Personen haben, sofern bei ihnen nicht einer der in Art. 14 und 57 bezeichneten Umstände vorliegen Anspruch auf Ertheilung des Bürgerrechts, wenn sie
  1) seit den drei vorangegangenen Rechnungsjahren innerhalb des Gemeindebezirks ununterbrochen Steuern aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen und außerdem Wohnsteuer entrichten oder, wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten - oder
  2) neben der Wohnsteuer an Staats-, Amtskörperschafts- und Gemeindesteuern aus Grundeigenthum, Gebäuden und Gewerben für das zuletzt vorangegangene Rechnungsjahr in dieser Gemeinde wenigstens 50 M entrichtet haben.
 

Abgaben beim Eintritt in das Bürgerrecht

Hohenloher Zeit- vor 1806

Ende 2020 wurde im Verrenberger Ortsarchiv eine Dorfordnung aus dem Jahr 1593 gefunden.
Zur Aufnahme ins Bürgerrecht musste 1593 bezahlt werden:
 - ein Mann 6f.. Zudem musste er ein Vermögen von mind. 80 Gulden nachweisen.
 - eine Frau 4f.. Bei ihr reichten 50 Gulden Vermögen.
 - ein Kinde 2f.
Es gab 1616 und 1723 Änderungen in der Dorfordnung. Die oben genannten Beträge wurden aber nicht geändert.

In einem Nachtrag links, vermutlich von 1723, steht "nebst einem Gulden zu erhaltung der glocken". Da in den Gemeinderatsprotokollen davon nichts mehr steht, war es vermutlich eine zeitlich begrente Abgabe.





Um die üblichen Gebräuche in Hohenlohe (und Raum Schwäbisch Hall) zu erfassen, hier ein paar Beispiele:
In Waldenburg musste bei der Aufnahme in das Bürgerrecht 1687 für
 - einen Mann 5f.
 - eine Frau 2f. 30x
bezahlt werden. Hinzu kam ein "Einschreibgeld" von 15x.

Laut der Dorfordnung Beltersrot, 1682 musste u.a. bei der Aufnahme in das Bürgerrecht für
 - einen Mann 3f.
 - eine Frau 1f.
 - Kinder 0f.
bezahlt werden. Vorraussetzung war natürlich die Zustimmung der Herrschaft.

Laut der Dorfordnung Untersteinbach, 1680 musste u.a. bei der Aufnahme in das Bürgerrecht für
ledigDorf zuziehen wollte, mußte er, nachdem er der Herrschaft die Erbhuldigung geleistet hatte, fünf Gulden an die Gemeinde bezahlen.
Wenn ein Mann durch Heirat zuzog waren es drei Gulden, wenn eine Frau wegen Heirat zuzog zwei Gulden, die zu entrichten waren.
War der Zuziehende im Amt geboren, so waren zwei Gulden fällig.


Verrenberg in Württembergischer Zeit - nach 1806
Aufnahme Gebühr

Im württembergischen "Gesetz über das Gemeinde-Bürger- und Beisitz-Recht" vom 15.April 1828 sind die Voraussetzungen genau geregelt. Hier nur die wichtigsten Auszüge:

Art. 28. Aufnahms-Gebühr.
Jeder, der von dem Gemeinderath, sey es aus eigener Entschließung oder durch Verfügung der Rekurs-Behörde, in das Bürger- oder Beisitzrecht aufgenommen wird, hat an die Gemeinde-Kasse die rechtmäßig hergebrachte Aufnahme-Gebühr zu entrichten.
Die Gebühr für die Aufnahe in das Beisitzrecht darf die Hälfte der Bürgerrechts-Gebühr nicht übersteigen.
Wird ein Beisitzer in das Bürgerrecht derselben Gemeinde aufgenommen, so hat er die Aufnahme-Gebühr nur über Abzug der für die Aufnahme ins Beisitzrecht festgesetzten Gebühr zu bezahlen.
Art. 29. insbesondere der Frauenspersonen.
Unter den näheren Bestimmungen des vorstehenden Artikels hat es bei den hergebrachten Aufnahme-Gebühren der Frauenspersonen auch für diejenigen Fälle sein Verbleiben, in welchen solche keiner förmlichen Aufnahme durch den Gemeinderath bedürfen (Art. 25).
Art. 30. Verminderung oder Erhöhung der Aufnahme-Gebühren.
Eine Verminderung der rechtmäßig hergebrachten Aufnahme-Gebührenkann durch den Gemeinderath im Einverständnisse mit dem Bürger-Ausschusses verfügt werden (Verw. Edikt §. 52, 53.).
Die Erhöhung derselben ist an besondere Genehmigung der zuständigen Kreis-Regierung gebunden (Verw. Edikt §. 66.), jedenfalls aber nur in so weit zuläßig, daß die Gebühr für die Aufnahme eines bereits selbstständigen Bürgers bei einer Gemeinde erster Klasse die Summe von 120 fl., in der zweiten Klasse die Summe von 50 fl. und in der dritten Klasse von 25 fl. nicht übersteige.
Art. 31. Belohnung der Gemeinde-Räthe.
Jeder neu aufgenommene Bürger oder Beisitzer hat dem Gemeinde-Rath eine Sportel von höchstens drei Gulden zu entrichten.
Für die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder wird keine besondere Sportel berechnet.
Jeder weitere Bezug, so wie die unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder wird keine besondere Sportel berechnet.
Jeder weitere Bezug, so wie das Zechen auf Kosten der Neuaufgenommenen, ist den Gemeinde-Räthen bei Strafe des dreifachen Ersatzes des ungebührlich Empfangenen, oder des einfachen Betrags des ungebührlich Geforderten verboten. Die Strafe wird für die Gemeinde-Kasse verrechnet.

Aus dem Gemeinderathsprotokoll - Bitte um Erhöhung der Aufnahme Gebühr - 1831
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 02.April 1831 findet sich folgendes:
Verhandelt vor dem Versammelten Gemeinderath
Hinsichtlich der künftige aufnahme eines Bürger wurde under underzeichenden Gemeinderäthen
Beschlossen
künftige besch aufnahme in daß Bürger Recht
1) von 1. Manns Persohnen 16f.
2) von 1. Weibs Persohnen 8f.
3) von 1. Kind 4f.
als Bürger Geld zu erheben und Kam Amt zu Pfedelbach zu Bitten gegenwärtigen Beschluß Königl Hoch.... Rechirung deß Jags Kreises zu Ellwangen zu Genemigung vorzulegen
Wie spätere Einträge zeigen wurde dies wohl von der Kreis Regierung nicht genehmigt.


Am Beispiel der Familie Friedrich Knappenberger zeigen sich die typischen Abgaben dieser Zeit. Die Beträge unten machen auch deutlich, dass, der Antrag von 1831, die Gebühren für die Bürgeraufnahme zu erhöhen, wohl nicht genehmigt wurde.
Aus dem Gemeinderathsprotokoll - Bürgeraufnahme Familie Knappenberger - 1836
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom August 1836 findet sich folgendes:
Friedrich Knappenberger Bauer von Ohrnberg bittet unter Vorlegung eines Geburtsbriefes vom 1.Juni 1836 um Aufnahme für sich, seine Frau, 1 Kind und seine Mutter Catharina Friedrich Knappenberger gewesener Schneider dahier.
Nachdem vorgelegten Zeugniss besizt sowohl Knappenberger, als seine Frau ein gutes Prädicat und 1700f. Vermögen auch dessen Mutter ist gut prädizirt und hat einen ..d..th Ausgeding zu beziehen, .... zu ihrem Subsistenz hinreicht.
Unter Zustimmung des Bürger Ausschusses wurde sofort
Beschlossen
Den Knappenberger, dessen Ehefrau, dem 1.Jahr alten Kind Friederike und die Mutter, Catharina Fried. Knappenbergers Wtb. gegen Erlegung der Bürger Annahme Gebühr in das hiesige Bürger Recht aufzunehmen und die standesherl. Zustimmung einzuholen
Annahme Gebühr
   für sich 10f.
   Frau 5f.
   1. Kind 2f.30x
   für die Mutter 5f.
für 1.Feuer Aimer 1f.30x
Spotel
   für den GemRath 3f.
   für das Kamerlamt 2f. 15x
Summa 29f. 15x


1871 wurde laut Gesetz die "Ehehindernisse" aufgehoben.
Aus dem Gemeinderathsprotokoll - Aufnahmegebühr - 1873
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 28.April 1873 findet sich folgendes:
Es besteht schon länger die Bestimmung, dass wer in das aktive Bürgerrecht eintritt eine Aufnahmegebühr von 8f. 42x zu bezahlen hat. Dieses Geld wurde zur Obstbaumpflanzung und Anschaffung und Erhaltung von Feuerlöschgeräten bestimmt ist.
Lt Gesetz sind seit 1871 die "Ehehindernisse" aufgehoben. Der frühere Ortsvorsteher und der Gemeinderath hatten daraufhin auf diese Gebühr verzichtet. Diese soll nun nachträglich erhoben werden.
Betroffen sind: Wilhelm Schanzenbach, Johann Knappenberger, Christian Bort, Christian Wieland, Friedrich Reger, Christian Frank, Christian Görz


Im württembergischen "Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit" vom 16.Juni 1885 wurden einige Punkte neu geregelt.
Hier nur die wichtigsten Änderungen:


Art. 9. Für die Ertheilung des Bürgerrechts in den Fällen des Art. 7 Ziff. 1 ist eine Gebühr von 10 M, in allen übrigen Fällen ein ortsstatutarisch (Art. 61) festzusetzende Gebühr von 10 - 50 M an die Gemeindekasse zu entrichten.
Durch Ortsstatut (Art. 61) kann die Gebühr in den Fällen des Art. 7 Ziff. 1 bis auf den Betrag von 5 M ermäßigt werden.
Vorbehältlich der Bestimmungen über das behufs des Erwerbs der Berechtigung zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen, beziehungsweise an den in Art. 33 bezeichneten Vermögensvortheilen zu bezahlende Einstandsgeld (Art. 22 fg. und Art. 33) sind sonstige Auflagen bei Ertheilung des Bürgerrechts unzulässig.
Die Nr. 14 des Tarifs zum Sportelgesetz vom 24. März 1881 ist aufgehoben.

Am Beispiel der Familie Massa zeigen sich die typischen Abgaben dieser Zeit.

Christian Wilhelm Massa bekommt das Bürgerrecht - 1886
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 14.Dezember 1886 findet sich folgendes:
Die hienach genannten Personen bitten um Aufnahme in das hiesige Bürgerrecht unter Verzicht auf ihr seitheriges Bürgerrecht nehmlich
...
1. Wilhelm Massa Händler geb. am 6.Septbr 1834 in Altfürstenhütten Gem Wüstenroth, verheirathet in II.Ehe mit Rosina Magdalena geb. Kurz geb. am 17.Juli 1837 in Unterheimbach, Vater von 2 aus I.Ehe erzeugten Kinder
  a. Christina Juliana geb. am 16. Jan. 1863
  b. Karolina Juliana geb. am 24. Decbr. 1863
seither bürgerlich in Wüstenroth, seit 1862 hier wonhaft
...
Nach den vorgelegten Nachweise sind dieselben
1. im Besitz der Würtb. Staatsangehörigkeit
2. im Alter über 25. Jahren
3. entrichten dieselben seit wenigstens 5.Jahren aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen Steuer zur hiesigen Gemeindepflege. Im letzt vorangegangenen Rechnungsjahr bezahlten in hiesiger Gemeinde neben der Wohnsteuer an Staats-Amts-Körperschaft und Gemeindesteuer von Grund Gebäude und Gewerbe
zusammen
Zif. 1. Massa 31M 83d
Zif. 2. Messer 21M 98d
Zif. 3. Fischer 26M 62d
Zif. 4. Pfisterer 20M 95d
Zif. 5. Stark 111M 39d
Zif. 6. Schenk 80M 59d
Zif. 7. Ludwig 37M 27d
Zif. 8. Lederer 22M 18d
4. Liegt bei denselben keiner im Art. 14 und 57. des Gesetzes über die Gemeindeangehörigkeit vom 16.Juni 1885 angeführten Mängel vor
5. haben dieselben schon vor dem 1.Januar 1886 das Recht zur Theilnahme an der Wahl zu den Gemeindeämtern auf Grund des Art.3 Abs 1. des Gesetzes vom 6.Juli 1849 besessen.
Hienach haben die Nachsuchenden Anspruch auf Ertheilung des Bürgerrechts und ist das Bürgergeld anzusetzen nach Gesetz Art. 45 Abs. 2. des Gesetzes
Beschluß
...
1) Den vorerwehnten Persohnen Zif. 1-8 das Bürgerrecht in hiesiger Gemeinde zu ertheilen
2) Denselben anzusetzen für die Verleihung des Bürgerrechts je 3M
3) Die Ansätze der Gemeindepflege zum Einzug zu überweisen
4) Eintrag in die Bürgerliste machen zu lassen
5. Dem Gemeinderat der betreffenden Orte wo die nachsuchenden Persohnen seither bürgerlich waren zu benachrichtigen
6. Den Nachsuchenden Eröffnung zu machen.
Laut Gesetz waren 10-50M, mindestens aber 5M, für die Erteilung des Bürgerrechtes zu verlangen.
In den Gemeinderatsprotokollen findet sich aber immer der Betrag von 3M. Wie kann das sein?


Die Aufnahmegebühr für das Bürgerrecht wird auf 5M gesenkt - 1903
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 05.Juni 1903 findet sich folgendes:
Der Ortsvorsteher trägt vor, daß die Ermäßigung der für die Erteilung des Bürgerrechts in den Fällen des Art.7. Ziff.1 des Gesetzes über die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 festgesetzte Gebühr von 10M auf die Hälfte sehr dazu beitragen würde, daß wohl alle Nichtbürger der Gemeinde um Erteilung des Bürgerrechts nachsuchen würden; er beantrage deßhalb die ortsstatutarische Vorschriften vom 4.Dezember 1885 entsprechend abzuändern.
Der Gemeinderat ist mit dem Antrag einverstanden und
Beschließt
1.Die Gebühr von 10. auf 5. Mark zu ermäßigen und die Genehmigung der Kl. Kreisregierung einzuholen


Verrenberg in Württembergischer Zeit - nach 1806
Feuereimer

Aus dem Gemeinderathsprotokoll - Neue Bestimmung zu Feuereimer - 1835
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 29.Juli 1835 findet sich folgendes:
Da bisher der von jedem ins Aktive Bürger Recht eintredente Bürger zu liefernde Feuer Eimer nur nach vielen Anmahnen, ja früher sogar oft gar nicht geliefert wurde, so wurde dieser Gegenstand heute zu Sprache gebracht und sofort
Beschlossen:
Von jedem in Aktive Bürger Recht eintretende Bürger als Surrogat für einen Feuer Aimer
Einen Gulden u Dreißig Kreuzer
zu Gemeindecasse zu erheben sich die hohe Genehmigung zu erbitten.
Seit wann bestand die Pflicht, beim Eintritt in das Bürgerrecht einen Feuereimer anzuschaffen?


Am Beispiel von Johann Michael Zorn sieht man, wie die neue Abgabe erhoben wurde
Johann Michael Zorn - Abgabe für Feuereimer bei Bürgeraufnahme - 1836
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 11.August 1836 findet sich folgendes:
Johann Zorn, lediger Sohn deswil. Adam Zorn zu Langenbeutingen ... bittet zum Behufs seiner Verheurathung mit Peter Bürkert Tochter, Sophia unter Vorlegung eines Geburtsbriefes vom 25.Juli 1836 um Aufnahme in das Bürger Recht. Derselbe besizt ein gutes Prädilat und 255f. Vermögen, seine Braut gehen 250f. am Kauf ab.
Er wurde sofort unter Zustimmung des Bürger Ausschusses
Beschlossen
Den Johann Zorn gegen Erlegung der Bürger Annahme Gebühr in das hiesige Bürger Recht aufzunehmen und die standesher. ... einzuholen
Bürgeraufnahme Gebühr 10f.
für 1. Feuer Aimer 1f. 30x
Sportel für den Gemeinde Rath 3f.
für das Kameralamt 1f.


Verrenberg in Württembergischer Zeit - nach 1806
Nachtwache

Bis 1847 war es wohl in Verrenberg üblich, dass männliche Neubürger für ein Jahr die Nachtwache zu halten hatten. Hier kommt eine Neureglung.
Abgabe für Nachtwache bei Bürgeraufnahme - 1847
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 16.Juni 1847 findet sich folgendes:
Dem herkommen gemäß muß jeder, der ins hiesige Active Bürgerrecht eintritt ein Jahr lang die Nachtwache versehen.
Nun ereignet es sich hin und wieder, daß in einem Jahre so viele männliche Individuen Aktivbürger werden, daß nicht alle zum Naturaldienst verwendet werden können, und .... sind solche nun angehenden Bürger bereit ein Surogat an die Gemeindepflege zu entrichten. Nach gehöriger Erörterung der Sache mit dem Bürgerausschuß wurde nun in Gewärheit des Art. 56 u. 58 des revid. Bürgerrechts Gesezes und des Verw. Edikts §53. u. 65. einstimmig
Beschlossen
Den ins Aktivbürgerrecht neu Eintretenden so weit sie nicht zu der ..........mäßigen Versehung der Nachtwache Ueberzäligkeits selber nicht verwendet werden können ein Surogat von
6f. Sechs Gulden
anzusezen und hiezu die höhere Genehmigung einzuholen.


Hier die oben angesprochenen Artikel des "Revidirtes Gesetz über das Gemeinde-Bürger- und Beisitz-Recht" vom 04.Dezember 1833.
Art. 56. Gleichheit der Frohn- und Abgaben-Pflicht.
Zu den Gemeinde-Abgaben sowohl, als zu persönlichen Diensten für die Gemeinde (Frohnen) sind alle selbstständigen, in der Gemeinde wohnenden Bürger und Beisitzer auf gleiche Weise verpflichtet, so ferne nicht für Einzelne nach dem Artikel 59 eine Ausnahme begründet ist.

Art. 58. Normen für die Frohnleistung.
Unter Festhaltung dieser Grundsätze (Art. 55 - 57) bleibt es den gesetzmäßigen Beschlüssen der Gemeinderäthe überlassen, ob und gegen welche Vergütung gewisse Naturaldienste von den Gemeindegliedern fordern, oder ob sie statt dieser Naturaldienste eine Geld-Auflage festsetzen wollen (Verw. Edikt §§. 53 u. 65.).
Da, wo die Frohnen in Natur gefordert werden, steht es jedem Pflichtigen frei, dieselben selbst oder durch einen tüchtigen Stellvertreter zuleisten.
Ein Frohnpflichtiger, der durch Krankheit oder durch ein anderes vorübergehendes Hinderniß abgehalten ist, seinen Dienst zu leisten, kann nicht wider seinen Willen zu Stellung eines Ersatzmannes angehalten werden; er ist jedoch verbunden, seinen Dienst in der Folge nachzuholen, wenn der Gemeinde-Rath ihm denselben nicht nachläßt.

Ruggericht - 1863
Im Ruggericht von 1863 Fol.86 steht:
"Beim Einritt in das Activ Bürgerrecht werden für die Nachtwache 6.J. erhoben. Während eine jährliche Gebühr für die Wache zuläßig ist, erscheint ein Eintrittsgeld diesen Amt nicht statthaft,
indessen kann die Gemeindebehörde diese Einnahmen für die Casse gleichwohl beibehalten wenn sie beschlißt die Gebühr unter dem Titel "für Feuerlöschgeräthe und die Obstpflanzung wofür bisher 2fl. 42x erhoben wurde also im Ganzen 8fl. 42x einzuziehen.
"


Die alte Abgabe für Feuereimer bei Bürgeraufnahme ist nicht rechtens - 1863
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 23.Juli 1863 findet sich folgendes:
Seit mehreren Jahren ist von einer jeglichen Mannsperson die in das hies. aktive Bürgerrecht aufgenommen worden ist sind demselben 6f. Sorogate für Nachtwache zu zahlen angesezt worden weil für jezt die Nachtwächter von dem Gemeinderath bestellt und die Belohnung hierfür aus der Gemeindekasse bezahlt wird und vorher sind ein jeder der in das hies. Bürgerrecht eingetrethen ist 1 Jahr lang die Nachtwache hat versehen müßen aber keine 6f. hat bezahlen dürfen.
Nach dem im Monat Merz 1863 abgehaltenen Ruhgericht wurde Recoefoirt daß ein solches Eintrittsgeld nicht statthaft seie, sondern der Betrag von 6f. soll zwar fernerhien angesezt aber nicht unter dem Titel Sorogat für Nachtwache aufgeführt werden.
Der Gemeinderath hat über dies einstimmig
Beschlossen:
Die obenerwähnte Gebühr unter den Titel, Gebühr für Feuerlöschgerätschaft und Obstbaumpflanzungen statt bisher angesezten 2f. 42x ferner hin 8f. 42x anzusezen.


Verrenberg in Württembergischer Zeit - nach 1806
Obstbäume pflanzen

Ab der Mitte des 16. Jahrhunderts sind der Obstbau und Obsternte vielfach in in den Dorfordnungen erwähnt und geregelt, jedoch nicht in der Verrenberger Dorfordnung.
Im Königreich Württemberg wurde 1805 das "Generalrescript gegen Baumschänder" erlassen. Die Pflanzung fruchtbarer Bäume an den Landstraßen wurde angeordnet. Für Baumschänder wurden drastische Strafen erlassen.
Das starke Engagement des Staates in der Förderung des Obstbaues lässt sich über die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft um die Zeit zwischen 1800 bis 1900 erklären. Um 1800 war in den Dörfern immer noch die Dreifelderwirtschaft mit ihrem Flurzwang vorhanden. Der Obstbau gewann in dieser Zeit als Zusatzeinkommen und zur Selbstversorgung sowie mit der Getränkebereitung zu Apfelmost zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung.

Der Eintrag im Gemeinderatsprotokoll von 1860 zeigt, dass vermutlich schon in Hohenlohischer Zeit es für jeden neuangehenden Bürger Pflicht war, auf Gemeindeboden zwei Obstbäume zu pflanzen. Die Früchte dieser Bäume standen ihm Zeit seines Lebens zu. Nach seinem Tod ging dieses Recht dann auf die Gemeinde über.
Der Verkauf des Gemeindeobstes im Herbst war eine wichtige Einnahmequelle für die Gemeindekasse.
Die Verpflichtung für Neubürger einen Obstbaum zu pflanzen, wird durch eine Abgabe ersetzt - 1842
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 04.Juli 1842 findet sich folgendes:
Dem herkommen gemeins soll jeder der in das hiesige Active Bürgerrecht eintritt seye es vermöge Geburt oder durch Aufnahme, 2. Obstbaum auf Gemeindeboden sezen.
Da sich nun ergeben hat, daß dieses hie und da entweder gar nicht geschiecht, oder ..... Obstarten gewählt worden so wurde im Einverständniß mit dem Bürger Ausschuß
Beschlossen:
Die Bäume künftig auf Kosten der Gemeindepflege sezen zu lassen, dagegen aber jedem neueintretenden Bürger als Surrogat anzusetzen:
1f. 12x
und hizu höhern Genehmigung einzuholen

Die Nutzniesung der Obstbäume, die aufgrund der Abgabe der Neubürger gepflanzt wurden,
ist strittig - 1860
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 23.August 1860 findet sich folgendes:
In dem hiesigen Orte war früher der Gebrauch angeführt daß ein jeder neuangehender Bürger 2.Obstbäume auf Gemeindeboden sezen und den Ertrag davon biß einer mit Tod abgeht geniesen soll. Es wurde aber vor mehrern Jahren dieser Gebrauch abgestellt und dagegen vorgehoben daß ein neu angehender Bürger keine Bäume mehr sezen sondern hirfür eine Abgabe von 1f. 12x an die Gemeindekasse zu bezahlen aber kein Ertrag anzusprechen habe.
Georg Schanzenbach spricht daher den Ertrag von einem Birnbaum im Gemeindeland Haalberg und Jacob Utz auch von einem Birnbaum in der Winterhalden an.
Laut Gemeinderäth Beschluß zu folge und laut Genehmigung ....... des KOAmts Oehringen 6.Nov 1843 ist dieser frühere Gebrauch aufgehoben und hat deshalb kein Bürger mehr das Recht ansprüche an den Ertrag an seine früher gesezte Bäume zu machen.
Der Gemeinderath hat daher einstimmig
Beschlossen
Dem Georg Schanzenbach und Küfer Utz zu eröffnen daß sie von den genannten Bäumen keinen Anspruch mehr an den Ertrag zu machen haben im falle sie sich für Beschwert erachten so steht in das Reccurs recht zu welches aber von heute an binnen 14.Tage ausgeführt werden muß indem sie nach Ablauf dieser Frist des Recht verlustig werde.
Der Ertrag von diesen 3.Bäumen soll bei der heurigen Obstversteigerung für die Gemeinde ebenfalls verkauft werden.


Nachtrag links:
Jacob Utz und Georg Schanzenbach haben erklärt daß sie sich über nebenstehenden Beschluß für beschwert erachten und Ergreifen deshalb den Reccurs

 

Pflichten als Bürger

Verrenberg in Württembergischer Zeit - nach 1806
Gesetze

Im württembergischen "Gesetz über das Gemeinde-Bürger- und Beisitz-Recht" vom 15.April 1828 sind die Voraussetzungen genau geregelt. Hier nur die wichtigsten Auszüge:

Art. 58. Gebühren, welche bei dem Eintritt ins aktive Bürger- oder Beisitz-Recht zu entrichten sind.
Für den Eintritt eines Gemeinde-Genossen in das aktive Bürger- oder Beisitz-Recht findet die Entrichtung einer Gebühr zur Gemeinde-Kasse nicht Statt.
Die etwaige Festsetzung eines Beitrags zu den örtlichen Feuer-Löschgeräthschaften und zur Bepflanzung der Allmand bleibt dem gesetzmäßigen Beschlusse des Gemeind-Raths (Verw. Edikt, §§. 53 und 65) vorbehalten, jedoch können die Beisitzer nicht zu Beiträgen für die Allmand-Verpflanzung verpflichtet, und bei den Beiträgen zu den Feuer-Löschgeräthschaften nicht höher als die Bürger angelegt werden.
Die allgemeine Vorschrift der Verordnung vom 9. April 1813, Nr. 1 und 7b (Staats- u. Reg. Bl. v. 1813, S. 145 und 147) ist hiedurch aufgehoben.
Für den Gemeinde-Rath selbst darf bei dem Eintritt in das aktive Bürger- oder Beisitz-Recht nichts erhoben werden.

Art. 59. Bürger- oder Beisitz-Steuer.
In Ansehung der persönlichen Steuer, welche die aktiven Bürger oder Beisitzer an die Gemeinde-Kasse zu entrichten haben, hat es bei dem in jeder Gemeinde gesetzlich bestehenden Herkommen so lange sein Verbleiben, bis in dem durch das Verwaltungs-Edikt vorgezeichneten Wege eine Abänderung desselben beliebt wird.
Bei Festsetzung dieser Abgabe darf zwischen eingebornen und neu aufgenommenen Bürgern oder Beisitzern nicht unterschieden werden.
Die Witwe eines Aktiv-Bürgers oder Beisitzers ist nur zum hälftigen Betrag dieser Abgabe verpflichtet.
Außer der Bürger- und Beisitz-Steuer und der etwa statt der Frohndienste eingeführten Geld-Auflage (Art. 54) dürfen die Gemeinde-Genossen mit keiner jährlichen Personal-Abgabe zur Gemeinde-Kasse belegt werden.

Art. 60. Verhältniß der ortsabwesenden Bürger und Beisitzer: a) in Absicht auf Rechte;
Durch die Verlegung seines Wohnsitzes außerhalb des Gemeinde-Bezirkes wird der Gemeinde-Bürger der Theilnahme an den persönlichen Gemeinde-Nutzungen, so wie der Theilnahme an den Wahlrechten für Gemeinde-Ämter für die Dauer seiner Abwesenheit verlustig.

Art. 61. b) in Absicht auf Verbindlichkeiten.
Da, wo eine Bürger- oder Beisitz-Steuer (Art. 59) eingeführt ist, haben diejenigen Bürger und Beisitzer, welche außer dem Gemeinde-Bezirk einen festen Wohnsitz haben, den hälftigen Betrag jener Steuer als Rekognitions-Geld zur Gemeinde-Kasse zu entrichten.
Auch die ortsabwesenden Witwen sind nur dem hälftigen Betrag ihrer sonstigen Abgabe, mithin dem vierten Theil der ordentlichen Bürger- oder Beisitz-Steuer, unterworfen.
Ausser diesem Rekognitions-Gelde können dergleichen ortsabwesende Bürger und Beisitzer nur für solche Abgaben oder Dienste in Anspruch genommen werden, zu welchen die Verpflichtung auf bestimmten Vermögenstheilen haftet.

Im württembergischen "Revidirtes Gesetz über das Gemeinde-Bürger- und Beisitz-Recht" vom 04.Dezember 1833 wurden einige Punkte neu geregelt.
Hier nur die wichtigsten Änderungen:


Art. 42. Erforderniß für die Verehelichung der Gemeinde-Bürger und Beisitzer.
Ein Gemeinde-Bürger oder Beisitzer hat sich vor seiner Verehelichung (Art. 2) gegen die Gemeinde-Obrigkeit über einen genügenden Nahrungsstand auszuweisen.
Art. 43. Fortsetzung. Mangel des Nahrungsstandes.
Der Mangel eines solchen Nahrungsstandes wird als vorhanden angesehen:
1) bei Jedem, der weder zur Ausübung einer freien Kunst oder Wissenschaft, noch zum selbstständigen Betriebe der Handlung, eines Handwerks, der Landwirtschaft oder eines andern für den Unterhalt einer Familie hinreichenden Erwerbszweiges persönlich befähigt ist, noch ein für den selbstständigen Unterhalt einer Familie hinreichendes Vermögen besitzt, und
2) bei Jedem, der zur Zeit der beabsichtigten Verehelichung wegen Vagirens, Asotie (Verschwendung, habitueller Müssiggang, notorischer zum Trunk), wegen wiederholten Betrugs, wiederholten Diebstahls, oder gewerbsmäßigen Bettelns in gerichtlicher oder polizeilicher Untersuchung steht, oder in dem nächst vorangegangenen zwei Jahren (den Fall eines vorübergehenden unverschuldeten Unglücks, z. B. einer Krankheit, ausgenommen) aus öffentlichen Kassen Beiträge zu seinem Unterhalte empfangen hat, oder zur Zeit der beabsichtigten Verehelichung empfängt.
Art. 44. Fortsetzung.
Die Zulänglichkeit des Vermögens (Art. 43, Nro. 1) wird mit Berücksichtigung der verschiedenen persönlichen und örtlichen Verhältnisse im einzelnen Falle bemessen.
Das Vermögen des Bräutigams und der Braut werden dabei zusammen gerechnet.

Im württembergischen "Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit" vom 16.Juni 1885 wurden einige Punkte neu geregelt.
Hier nur die wichtigsten Änderungen:


Art. 46. Diejenigen Einwohner der Gemeinden, welche das Bürgerrecht nicht besitzen, sind nach den gleichen Grundsätzen, wie die Bürger, zur Benützung der öffentlichen Gemeindeanstalten berechtigt und zur Theilnahme an den Gemeindelasten verpflichtet.

2. Gemeindedienste.
Art. 47. Für Gemeindezwecke, insbesondere zu Unterhaltung der öffentlichen Wege, sowie zu Handhabung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit können Gemeindedienste angeordnet werden.
Arbeiten, welche besondere Fachkenntnisse voraussetzen, können nicht gefordert werden.
Art. 48. Zur Leistung von Gemeindediensten sind alle selbständigen steuerpflichtigen Einwohner der Gemeinde verpflichtet, zur Leistung von Fuhrdiensten jedoch nur diejenigen, welche im Gemeindebezirk Zugthiere halten (vergl. Art. 22 Abs. 2).
Frauenspersonen können nur zur Leistung von Fuhrdiensten verpflichtet werden.
Die Gemeindedienste können durch geeignete Stellvertreter geleistet werden. Auch kann durch Bezahlung einer entsprechenden Ersatzleistung Befreiung von denselben erlangt werden.
Art. 49. Von der Leistung von Gemeindediensten mit Ausnahme der Fuhrdienste sind befreit:
  a) Personen, welche das sechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben oder durchbleibende körperliche Gebrechen zu den zu leistenden Diensten unfähig sind,
  b) die in Art. 16 bezeichneten Personen,
  c) die Ortsvorsteher,
  d) alle übrigen durch öffentliche Berufspflicht Verhinderten. Ob und inwieweit Verhinderung wegen öffentlicher Berufspflicht vorliegt, haben die vorgesetzten Dienstbehörden der als pflichtig in Anspruch Genommenen zu bestimmen.
Weitere Befreiungen können durch Ortsstatut (Art. 61) beschlossen werden.

3. Wohnsteuer
Art. 55. Die Gemeinden sind berechtigt, von allen im Gemeindebezirk wohnenden und selbständig auf eigene Rechnung lebenden Personen (vergl. Art. 22 Abs. 2 und 3) eine Personalabgabe - Wohnsteuer - zu erheben, welche jährlich beträgt
 für einen Mann
   in Gemeinden erster Klasse höchstens 4 M,
   in Gemeinden zweiter Klasse höchstens 3 M,
   in Gemeinden dritter Klasse höchstens 2 M,
   für eine selbständige Frauensperson die Hälfte obiger Sätze.
Soweit einzelne Gemeinden zweiter und dritter Klasse bisher eine höhere als die hienach zulässige Wohnsteuer erhoben haben, sind sie bis auf Weiteres zur Forterhebung der Wohnsteuer im bisherigen Betrag berechtigt.
Die Abgabe ist vorbehältlich des §. 8 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 (Reg.Blatt von 1871, Beil. zu Nr. 1 S. 21) je auf 1. April für das ganze Rechnungsjahr von denjenigen zu entrichten, welche an dem bezeichneten Tag im Gemeindebezirk wohnen und selbständig auf eigene Rechnung leben.
Hinsichtlich des Bezugs der Wohnsteuer in zusammengesetzten Gemeinden hat es bei der Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September 1853 sein Bewenden.

Verrenberg in Württembergischer Zeit - nach 1806
Straßen-Frohnen

Der folgende Gemeinderatsbeschluß zeigt, dass bis 1848 die Ortsbürger verpflichtet waren, Frohnen für den Straßenbau auf der Markung zu leisten. Sie mussten also unbezahlte Arbeitsdienste im Strassenbau erbringen.
Für Strassen Frohnen sollen gesetzliche Löhne gezahlt werden - 1848
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 01.Juni 1848 findet sich folgendes:
Es wirdt beschlosen, daß die Strasen Frohnen nicht mehr Ohnentgeltlich, sondern daß es von heute an um einen gesetzlichen Lohn, es möge wegen Fuhr oder Handfrohnen seyn. Und zwar,
- von einer steinfuhr von 2 Pferd vom Lindenberg a 24x
- dito von 2 Ochsen 24x
- dito 2 Küh a 18x auch wurde einem gesetzlichen Handlfrohnen a pro Tag von Georgi bis Martini a 24x bey der anderen Zeit a 20x.

 

Erlöschen des Gemeindebürgerrecht

Verrenberg in Württembergischer Zeit - nach 1806
Gesetze

Im württembergischen "Gesetz über das Gemeinde-Bürger- und Beisitz-Recht" vom 15.April 1828 sind die Voraussetzungen genau geregelt. Hier nur die wichtigsten Auszüge:

Art. 62. Art der Erlöschung.
Das Gemeinde-Bürger- oder Beisitz-Recht erlischt:
1) durch Übersiedlung in eine andere Gemeinde des Königreichs von der Zeit an, da die Aufnahme bei der letzteren erfolgt, und gegen diese Aufnahme kein Recurs mehr zuläßig ist, woferne nicht der übersiedelnde Gemeinde-Genosse vor erfolgter Aufnahme in der neuen Gemeinde, kraft der im Art. 8 eingeräumten Befugniß, den Vorbehalt seines bisherigen örtlichen Gemeinde-Genossenschafts-Rechts ausdrücklich erklärt hat;
2) durch die Auswanderung aus dem Königreiche von der Zeit an, da der Auswandernde die Vorschriften der Verfassungs-Urkunde §. 32 erfüllt, und das Königreich verlassen hat;
3) durch die Übernahme fremder Staats-Dienste ohne zugestandenen Vorbehalt des Staats-Bürger-Rechts;
4) durch die bleibende Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, wenn die für diesen Fall in der Verfassungs-Urkunde §. 35 gegebenen Vorschriften nicht beachtet werden;
5) bei Frauenspersonen durch ihre Verheirathung mit dem Bürger oder Beisitzer einer andern Gemeinde, und
6) durch die, fünf Jahre lang unterlassene Bezahlung des von ortsabwesenden Gemeinde-Genossen schuldigen Rekognitions-Geldes (Art. 61), wofern der im Verzug befindliche Bürger oder Beisitzer gleichzeitig noch das Bürger- oder Beisitz-Recht einer andern Gemeinde besitzt. Für den Eintritt dieses Rechts-Nachtheils ist jedoch erforderlich, daß wenigstens eine Mahnung unter Anberaumung eines Termins vorausgegangen sey.


Im württembergischen "Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit" vom 16.Juni 1885 wurden einige Punkte neu geregelt.
Hier nur die wichtigsten Änderungen:


3. Verlust und Vorbehalt des Bürgerrechts.

Art. 36. Das Gemeindebürgerrecht erlischt:
  1) mit dem Verluste der württembergischen Staatsangehörigkeit;
  2) durch Verzicht (Art. 37);
  3) durch Nichtbezahlung der Rekognitionsgebühr (Art. 38);
  4) durch Erwerb des Bürgerrechts in einer anderen Gemeinde im Königreiche, sofern nicht das bisherige Bürgerrecht in Gemäßheit der Art. 39 und 40 vorbehalten wird;
  5) bei Frauenspersonen durch Verehelichung mit dem Bürger einer anderen Gemeinde;
  6) bei unehelichen Kindern durch Legitimation, wenn der Vater das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde besitzt.

Art. 37. Der Verzicht auf das Bürgerrecht (Art. 36 Ziff. 2) kann erst nach zurückgelegtem fünfundzwanzigsten Lebensjahr und mit sofortiger Wirksamkeit nur von denjenigen Bürgern erklärt werden, welche nicht im Gemeindebezirk wohnen.
Gegen die Verzichtserklärung derjenigen, welche in der Gemeinde wohnen, kann vorbehältlich des Beschwerderechts sowohl vom Gemeinderath als vom Oberamt aus Gründen des öffentlichen Wohls binnen eines Jahres Einsprache erhoben werden. Erfolgt eine solche nicht, so tritt nach Ablauf dieses Jahrs der Verzicht in Wirksamkeit. Außerdem bleibt der Verzicht insolange unwirksam, als der Betreffende auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ein Gemeindeamt bekleidet (Art. 15).

Art. 38. Der Verlust des Bürgerrechts nach Maßgabe des Art. 36 Ziff. 3 tritt ein, wenn die Rekognitionsgebühr (Art. 34) trotz drei Monate vorher erfolgter Mahnung beim Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem sie fällig geworden, oder, sofern die Mahnung später erfolgt, drei Monate nach letzterer noch nicht bezahlt ist.
Wenn das Mahnschreiben an die von dem Zahlungspflichtigen angezeigte Adresse abgesendet worden, aber, weil der Adressat nicht zu ermittlen war, als unzustellbar zurückgelangt ist, so gilt die Mahnung als erfolgt.
Durch den von der Postanstalt ausgestellten Einlieferungsschein gilt die Mahnung bis zur Lieferung des Gegenbeweises als dargethan.
Hat der Zahlungspflichtige seinen Aufenthalt der Gemeindebehörde nicht angezeigt, so erlischt das Bürgerrecht ohne vorgängige Mahnung, wenn die Rekognitionsgebühr während dreier auf einander folgender Rechnungsjahre nicht bezahlt worden ist.

Art. 39. Ein Bürger, welcher das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde durch Ertheilung (Art. 5 - 9) oder durch Anstellung (Art. 10) erwirbt, kann sich sein bisheriges Bürgerrecht durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gemeinderath der betreffenden Gemeinde vorbehalten (vergl. Art. 36 Ziff. 4).
Diese Erklärung kann rechtswirksam nur im Laufe der drei auf den ERwerb des neuen Bürgerrechts nächstfolgenden Monate abgegeben werden.

Art. 40. Die Wirkung eines Bürgerrechtsvorbehalts erstreckt sich nach Maßgabe der Art. 3 und 4 auf die Ehefrau und die ehelichen Kinder, bei Frauenspersonen auf die unehelichen Kinder.

Verrenberg in Württembergischer Zeit - nach 1806
Beispiel: Auswanderung

Auswanderungsgesuch des Johann Michael Schukraft- 1834
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 23.September 1834 liest sich das so:

auf Ansuchen des Michael Schukraft von Verrenberg; welcher nach einer vorgelegten Urkunde sich in Nordamerika niedergelassen hat,wird von dem Gemeinderath beurkundet,
1) daß gedachter Michael Schukraft der eheliche Sohn des verstorbenen Michael Schukraft bürgerlicher Inwohner und Weingärter und laut Taufschein am 13.Januar 1803 zu Verrenberg geboren ist.
2) daß sich derselbe zur evangelischen Confesion bekennt.
3) daß er noch unverehelicht ist
4) daß er Angehöriger des Württembergischen Staats und Bürger zu Verrenberg ist
5) saß sein Vermögen über Abzug desjenige, was er bey seiner ... Reise mit nach Nord-Amerika fort hat, nach der gestellten Abstands Rechnung ... baarem Geld
--300f.: Drey Hundert
Gulden beträgt, worauf unseres Wissens keine Schulden haften.
6) daß seinem Austritt aus dem diesseitigen Staats und Gemeinde Verbands unseres Wissens kein Hinderniß im Wege steht.
Ebenso kann sein Vermögen ohne Ausstand ausgefolgt werden.



Verrenberg in Württembergischer Zeit - nach 1806
Beispiel: Heirat in einen anderen Ort

Louise Carolina Gebhard - möchte heiraten - 1868
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 16.Januar 1868 findet sich folgendes:
Ansuchen der Louse Gebhardt Tochter des verst. Johannes Gebhardt gewesenen Webermeisters von hier welche die Absicht erklärt hat zu Mittelfischbach Oberamt Backnang sich niederzulassen wird von dem unterzeichnetem Gemeinderath beurkundet
1) Daß gedachte Louise Gebhardt die ehliche Tochter des verst. Johannes Gebhardt und seiner Hattin Catharina geb. Brand und laut vorgelegtem Taufschein am 13.April 1828 zu Verrenberg geboren ist
2) Daß dieselbe zur Evangel. Confession sich bekennt
3) Daß sie zur Zeit unverehlicht und Kinderlos ist
4) Daß sie Württembergische Staats und Gemeindebürgerin zu Verrenberg ist
5) Daß dieselbe hiesichtlich ihres Prädikats unseres Wissens an keinem der im Ges. vom 4.Dec. 1833 Art.19 und vom 5.Mai 1852 Act.5 bezeichnet Mängel leidet.
6) Das was ihr Vermögen betrifft dieselbe nach glaubhaftem Ausweise von ihren Eltern wovon sie schon einen
Obligation in Händen zur eigenen Verwaltung hat 100f.
An Heirathgut erhällt und mit ...rechnung diesesn Heurathsgult an Liegenschaft 0f.
An Capital und andern Ausständen Eigen erspartes 80f.
An baarem Gelde 15f.
An Kleidern und Beibringweiszeug 15f.
An Aussteuer welche sie von ihreen Eltern bekommt 100f.
Im ganzen also 445f.
besizt. Worauf nichts in Nuzniesung steht und unsers Wissens keine Schulden haften
7) Daß dem Austritt aus dem hiesigen Staat und Gemeindeverband unsers Wissens kein Hindernis im Wege steht

 

Quellennachweis.

Ortsarchiv Verrenberg: Gemeinderatsprotokolle
Ortsarchiv Verrenberg: B 2 Ruggerichtsrezessbuch 1833-1888
Gesetz über das Gemeinde-Bürger- und Beisitz-Recht vom 15. April 1828
Gesetz über das Gemeinde-Bürger- und Beisitz-Recht vom 04. Dezember 1833
Waldenburger Heimatbuch S. 118
Sulzdorfer (bei SHA) Heimatbuch: 976-1976 Tausend Jahre Sulzdorf