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Georg Christian Görz, Söldner 05.05.1808 Geddelsbach - 08.03.1890 neues kirchl. Familienregister 1808-1890 fol. 65 oo 28.08.1842 Maria Dorothea Hohbach 07.04.1814 Verrenberg - 02.04.1872 | |-----------------------|--------------------|---------------| | | | | Catharina Rosine Christian totgeburt totgeburt 03.07.1843- 14.02.1846- 14.11.1847 31.01.1851 19.09.1933 16.02.1925 oo 04.07.1865 oo 17.07.1872 Johann Friedrich Christine Sophie Vogg Rosine Mezger 17.11.1843- 15.12.1848- 01.04.1870 24.08.1924 oo 17.12.1875 Friedrich Robert Karl Hörner 23.04.1852- 08.08.1899 | |-Rosine Christine Barbara Johanna 29.10.1864- unehelich ??.??.???? oo 13.10.1892 Johann Christian Dittelmayer (1) 25.12.1863 Nst- 20.01.1894 | |-Georg Carl 25.06.1893 Georg Christian Görz lebte im Haus Nr.48. Er hatte es 1842 von seinem Schwiegervater erkauft. Dieser Hof ging 1865 auf die Tochter Catharina Rosine Görz über (1) Christine Barbara Johanna Dittelmayer geb. Vogg zog nach dem Tod ihres Mannes 1894 nach Verrenberg.
Georg Christian Görz möchte das Bürgerrecht - 1842 | ||||||||||
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 24.November 1842 findet sich folgendes: Christian Görz Sohn des verstorbenen Weingärtners Michael Görz von Geddelsbach bittet um bürgerliche Aufnahme hier, da er die Tochter des Michael Hohbach Bürgers und Weingärtners v. Verrenberg zu heurathens und bereits sich angekauft habe. Christian Görz legt einen Geburtsbrief vor gemäs dessen er an keinem der im Art.19 frd revidirten Bürgerschafts Gesezes v. Dec 1833 leidet und ein Vermögen von 758f.30x schuldenfrey besizt Bürgerausschuß ist mit der Ansicht des Gemeinderaths einverstanden, daß man dem Wunsche des Görz will... solle. Und wurde hierauf Beschlossen Dem Christian Görz v. hier verb.. die Zustimmung fürst, Standesherrschaft das hiesige Bürgerrecht zu verleihen und anzusagen
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Christian Görtz erwirbt das aktive Bürgerrecht - 1842 In der Liste zum aktiven Bürgerrecht im Ortsarchiv findet sich folgendes: Art der Erwerbung des Bürgerrechts: durch Aufnahme0 Art und Zeit des Eintritts in das Bürgerrecht: "Verheurathung in 1842" |
Auflistung der Inhaber von Schäferei Gerechtsamen in Verrenberg - 1854 |
1854 wird Christian Görtz mit 1 der insgesamt 120 Anteilen der Schäferei Gerechtsamen in Verrenberg aufgelistet. Man sieht, dass die Anzahl der Anteile seit 1801 unverändert ist. Diese Anteile sollen auf das Haus, den Hof gebunden sein. |
Carl Klaiber klagt gegen Christian Görtz- 1859 |
Im "Schultheißen-Amts Protokoll" findet sich am 16.März 1859 folgendes: Es erschien Carl Klaiber von hier und klagt an er habe neben Christian Görtz von hier einen Aker im Langenfeld welcher mit einer bedeutenden Hohen Grasrain an der grenße zwischen mir und Görtz umgeben an diesem Rain hatte mit Görtz so viel Erde weggenommen daß die grenzsteine beinahe umfallen auch hat er nicht nur biß zur Grenße gemacht sondern dieselbe noch überschritten ich bitte daher Gemeinderäthliche oder von dem Felduntergang zu nehmen die Einsicht nehmen lassen zu wollen und nach Erfund dessen in der Sache zu entscheiden Görtz wurde über vorstehendes verständigt gibt an es ist unrichtig daß ich die Grenße durch Erdarbeiten überschritten ich habe nur biß an die grenße die Erde weggeschaft, und wenn der Kläger von der Thatsache Einsicht nehmen lassen will habe ich nichts darüber zu erinnern und bin desgleichen auch mit einverstanden Auf obige Erklärung des Klägers so wie des Beklagten hat man den Felduntergänger Anton Hörger und Gemeinderath Käppler beauftragt sich an Ort und Stelle über welche die Klage erhoben werden ist zu begeben und Pflichtgetreu Einsicht von der Sache zu nehmen, und nach Erfund dessen die Erklärung hiemit zu Protokoll zu geben. Nach genommener Einsicht erscheinen die beiden Beauftragten und geben an. Wir haben die Sache eingesehen und haben erfunden daß Görtz gegen Klaiber unrecht gehandelt hat, Klaiber hat einen sehr hohen Grasrain an seinem Aker und da hat Görtz an der Grenße einen Graben ausgemacht und so weit die Erde weggeschafft daß die Marksteine Theilweiße für jezt schon zu Grunde gehen was ganz gesezwidrig ist, Nach der gesezlichen FeldOrdnung gehört Görtz wegen dem zu Grunde gehenden Marksteinen schon gestraft weiter wissen wir nichts zu erinnern Nach obiger Angabe der Beauftragten Commission wurde der Kl. s.w. der Beklagte zur I.ten mündlichen Verhandlung vorgeladen worauf beide in Persohn erschienen sind. Dem Beklagten wurde erörtert daß er die Grenße überschritten und die Marksteine theilweise beinahme zu Grunde zugerichtet habe. Auf dieses Vergehen sieht man sich daher veranlaßt den Beklagten in eine Warnungsstrafe mit 1f. zu verfällen unter Belehrung des Recoursrechts. Beklagter erkennt die Strafe an und Verzichtet auf den Recours Nachtag links Beisatz Kläger verzichtet auf Schadenersatz wenn der Beklagte die Comissionskosten mit 36x ersezt, letztere erklärt hiemit daß er die Unkosten welche Kläger vorgelegt habe baar ersezen wolle |
Franz Atz klagt gegen Christian Görtz - 1859 |
Im "Schultheißen-Amts Protokoll" vom 22.April 1859 findet sich folgendes: Es erschien Franz Atz von hier und trägt vor ich besize auf hies. Markung einen Weinberg Distrikt Gummenstock mit einem hohen Grasrain umgeben, an diesem Grasrain hat mir der nebenlieger Christian Görtz von hier, so viel weggenommen daß der Grenzstein umgefallen und zu diesem noch weiter an den Rain gegraben als es sein Besitzthum war er bitte daher durch das Untergangsgericht Einsicht von der Sache nehmen zu lassen und nach Erfund dessen auf Unrechtskosten über den Beklagten zu verfügen. Auch pflanzte derselbe noch an meinem Weinbergg einen Obstbaum an welchen ich nach dem Geseze nicht schuldig bin zu dulden ich bitte ebenfalls den Beklagten zur Entfernung dieses Baumes anzuhalten Der Beklagte wurde über vorstehendes verständigt gibt an ich glaube nicht daß ich über die Grenze der auf Erden wegnehmen überschritten habe und wenn der Kl. Einsicht von der Sache nehmen lassen will so kann er solches vollziehen lassen. Den Baum zu entfernen will ich am nächsten Spätjahr vollziehen Auf Verlangen des Kl. hat man die Felduntergänger Mattheus Mugele und Anton Hörger beauftragt sich an Ort und Stelle zu begeben und nach genommenen Augenschein den Erfund desselben hier zu Protokoll zu geben. Nach genommenen Augenschein erschienen die Beauftragten und erklären hiermit wir haben die Sache eingesehen und haben erfunden daß die Sache von keiner Bedeutung war, wir sind der Ansicht daß der Bekl. sowie dessen nebenlieger Ludwig Mugele welcher auf frischer That nahe an die Grenze hingegraben auf weiteres verwarnt werde Beschluß Die Beklagten da nach Erfund des genommenen Augenscheins kein Strafantrag zu vollziehen ist auf fernerhin verwarnen und zu Kostenersatz von je 15x zu verurtheilen unter Belehrung des Recoursrechts. Beide verzichten auf den Recours und erkennen den Kostenersatz zu zahlen an |
Catharina Schanzenbach klagt gegen Christian Görz - 1859 |
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 03.Mai 1859 heist es: Es erschien Catharina Schanzenbach led. Volljährig 43 Jahre alt und trägt vor ich besize auf der hies. Markung Gelände Lindenhölzle einen Weinberg welcher auf der einen Seite mit einem Grasrain umheragen an diesem Rain hat mir der nebenlieger meines Weinbergs Christian Görz so nahe hingearbeitet daß der Rain ganz in den Weinberg des Christian Görtz gehallten ist ich bitte daher Augenschein von der Sache nehmen zu lassen und nach Erfund dessen gegen Görtz zu verfügen Görtz wurde über vorstehendes vernommen gibt an wie ich meinen Weinberg neu angelegt habe ich nicht gerade nach den Grenzsteinen gerichtet, die Grenze aber durch Abnehmen von Erden durchaus nicht überschritten und wenn die Kl. sich nicht zufrieden stellt so steht es ihr frei, auf Unrechtskosten Augenschein von der Sache nehmen zu lassen Auf obige Angabe des Bekl. erschien am 4.Mai 1859 und erklärte, ich will auf meine Klage verzichten |
Umwandlung des Leibgeding des Christian Görz von Naturalien in Geld - 1888 | ||
Christian Görz hat sich beim Verkauf seiner Liegenschaft 1865 u.a. ein Leibgeding schreiben lassen. Als der Hofbesitzer Abraham Kahn starb, wurde das geschriebene Leibgeding von Naturalien in Geldzahlung umgewandelt: |