Johann Heinrich Hedinger, Bürger u Schumacher neues kirchl. Familienregister 1808-1890 fol. 139b 19.01.1804 Wohlmuthshausen - 09.08.1876 oo 12.01.1830 Maria Barbara Schulz 27.11.1808 Fuessbach - 23.07.1837 oo 25.02.1838 Anna Maria Weber ??.08.1799 Ulrichsberg - 03.04.1856 oo 03.05.1857 Maria Magdalena Kleber sie war in I.Ehe verheiratet mit: Georg Sebastian Schanzenbach 11.10.1819 Hälden - 05.10.1881 21.11.1802 - 27.02.1856 Aus dieser Ehe gingen keine Kinder hervor. Kinder aus der I.Ehe von Maria Magdalena Kleber finden sich bei ihrem I.Mann uneheliche Kinder von Johann Heinrich Hedinger oder Maria Barbara Schulz -Eva Catharina, Ehefrau des -Rosine Johann Wagner, Försbach 24.12.1833- Johann Heinrich Hedinger lebte im Haus Nr.5. (seine Frau brachte es mit in die Ehe). Nachdem sie dieses Haus am 18.07.1868 verkauften, behielten sie u.a. das lebenslängliche Wohnrecht darin.
Johann Heinrich Hedinger möchte das Bürgerrecht um heiraten zu können - 1857 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 06.März 1857 findet sich folgendes: Heinrich Hüttinger Schumachermeister und Witwer von Füßbach welcher sich mit der Witwe des verstorbenen Sebastian Schanzenbach Magdalena geborene Kleber verehlichne Witt bittet um Aufnahmein das hiesige Gemeinde und Activbürgerrecht. Zur Begründung dieses Gesuchs legt Bittsteller einen von dem Gemeinderath Langensall gefertigten Geburtsbrief vor, wornach derselbe ein gutes Prädikat und an Vermögen und baarem 150f. an sonstiger Fahrniß mit Ausschluß der Kleider und Leibweiszeug 100f. Summa 250f. Zu diesem auch noch einen Leibgedung zu beziehen welcher nach Angabe des Gemeinderath Langensall jährlich zu 40f. Taxirt hat. Der Bürgerausschuß um seine Gutächterliche Äußerung befragt, erklärt: Wir geben nicht zu daß dem Bittsteller das hies. Bürgerrecht ertheilt werde weil das vorgeschriebene Vermögen von 150f. durch Art.20 des Bürg. Rechtsgesezes vom 4.Dec 1833 nicht hinreicht und ...... auch nicht schriftlich nachgewiesen habe daß der angegebene Leibgeding gesichert sei. Wenn er also noch schriftlich von dem Amte beglaubigt nachweißt daß das Leibgeding geführet und das angegebene Vermögen unangefochten ....... erfolgt, so würde dem Bittsteller seine Bitte gewährt werden. Der Gemeinderath ist mit der Ansicht des Bürgerausschußes einverstanden und faßt darüber Beschluß Wenn Bittsteller die vom Bürgerausschuß verlangte Nachweise liefert ihm sein Vorhaben zu gewehren im andern Fall aber seinem Gesuch nicht statt gegeben werde was man dem Bittsteller zu eröffnen bittet |
Johann Heinrich Hedinger möchte das Bürgerrecht um heiraten zu können - 1857 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 06.April 1857 findet sich folgendes: In diesem Buche Blt.234b hat vor dem Gemeinderath und Bürgerausschuß Heinrich Hüttinger von Füßbach um das hiesige Activ Bürgerrecht nachgesucht die Collegien haben aber erwiedert daß man Hüttinger nicht amtlich beglaubigt nachweise daß sein Leibgeding geführt sei ihm seine Bitte nicht gewähren werde sollte er aber dieß zu Stande bringen so werde ihm das Bürgerrecht ertheilt. Indessen hat Hüttinger schriftlich nachgewiesen daß sein Vermögen nebst Leibgeding gesichert werde worauf der Gemeinderath und Bürgerausschuß Beschließt Dem Hüttinger das hiesige Bürgerrecht zu ertheilen und ihm anzusezen Sorogat Bürgerannahme Gebühr 10f. Nachtwache 6f. Für Feieraimer und Obstbäume 2f. 42x. Gemeinderathsportele 3f. Weisenhausgebühr 1f. Aufwärter 6x. Summa 22f. 48x. |
Heinrich Hedinger erwirbt das aktive Bürgerrecht - 1857 In der Liste zum aktiven Bürgerrecht im Ortsarchiv findet sich folgendes: Art der Erwerbung des Bürgerrechts: durch Heurath Annahme Ge Rathhs Proto II bl 237b Art und Zeit des Eintritts in das aktive Bürgerrecht: 6.April 1857 |
Beibringinventar - Heinrich Hedinger - 1857 |
Heinrich Hedinger brachte einen Wer von ca. 173f. mit in die Ehe |
Conrad Schukraft klagt gegen die Frau des Heinrich Hedinger - 1858 |
Im "Schultheißen-Amts Protokoll" vom 28.August 1858 findet sich folgendes: Es erschien Conradt Schukraft von hier und trägt vor die Ehefrau des Schumacher Hettinger von hier habe seine Frau schon öfters und gestern am 27.Aug geschimpft sie heiße sie immer ein schlechtes Mensch ein Saumensch und dieses Schimpfen könne der älteste Sohn des Johann Messer hier beweißen, er bitte daher die Ehfrau des Hettinger zu verwarnen daß sie dieses Schimpfen gegen seiner Frau unterlasse Die Ehefrau des Heinrich Hedinger wurde über vorstehendes gehört gibt an es ist richtig daß ich die Ehefrau des Schukraft ein Liederliches Mensch aber kein schlechtes geheißen habe und zwar aus dem Grund, dieselbe habe gesagt ich thäte jederzeit ihrn Hühner in Verwahrung nehmen daß sie die Eier von ihnen bekomm und dieses könne sie sich nicht gefallen lassen weshalb sie uneinige mit ihr geworden und einige Reden aus Zorn ausgestoßen habe Beschluß Die Hedinger zu verwarnen daß wenn sie noch einmal Schimpfworte gegen die Ehefrau des Schukraft ausstoßen mit einer Arreststrafe geahndet, im andernfall sie etwas gegen die Ehefrau des Schukraft einzuwenden bei dem Schultheißen Amt vorzubringen habe |
Conrad Schukraft wird angeklagt, weil ein Paar bei ihm geschlafen hat - 1860 |
Im "Schultheißen-Amts Protokoll" vom 16.August 1860 findet sich folgendes: ... Desgleichen bin ich bei dem Heinrich Hedinger den Joseph Seubert von Braunsbach Künzelsau mit Maria Glück von Deufstetten (Crailsheim) ebenfalls wegen zusammen lebens angetroffen. Hedinger wurde über das mitwissen gehört wie sie zu mir ins Quatier kammen so habe ich geglaubt es wären Eheleute als sie aber eine weile bei mir waren so habe ich wohl ersehen daß dies keine Eheleute sind sondern nur so beisamen Leben wollen Beschluß Den Hedinger über das mitwissen des zusammen lebens in eine Strafe von 1f. verfällen Hedinger verzichtet auf den Recours und erkennt die Strafe an |
Heinrich Hettinger klagt gegen seinen Schwiegersohn Gottlieb Jäger - 1873 |
Im "Schultheißen-Amts Protokoll" vom 27.Juni 1873 findet sich folgendes: Es klagt Heinrich Hettinger Schumacher von hier gegen seinen Tochtermann Johann Jäger Schumacher hier daß ihm letzterer verschiedene beim Kauf nach Kaufb. XI. bl. 225 anbedungene Leistungen nicht vollständig oder auch gar nicht verabreiche. Die Partheien wurden auf heute vorgeladen und vernommen 1) Hetting er fordert den fünften theil von 15 1/2 Simri Frucht welche von Jäger nicht verabreicht worden sey, hierauf bezüglich wurde den betheiligten ein Vergleichsvorschlag gemacht welcher auch dahin gelungen war daß Jäger hiefür dem Hettinger 1 1/2 Simri Dinkel und 1 1/2 Simri Gersten zu geben hat. 2) in dem Grundstück Halden habe der Beklagte Kleeheu gemacht wo auch dem Kläger der fünfte Theil gehöre. Dieses wurde dahin verglichen daß der Beklagte dem Kläger hiefür als Entschädigung 48x zu geben hat 3) Der Kläger bringt vor daß der Beklagte ihm alljährlich 3/4 Klafter Holz zu Kaufen und herbei zu führen habe, es sey gemischtes Holz bestimmt er habe aber voriges Jahr pro. ..... Holz bekommen auch habe er für das Jahr pro Jakobi 1872/73 noch gar kein Holz bekommen. Auf dieses hin kommen beide theile dahin überein daß Hettinger für Zukunft dieses Holz selbst zu kaufen hat und bekommt hiefür eine Entschädigung von jährlich 10fl. für die Beifuhr hat Jäger zu sorgen, das Holz darf aber nicht über 2.Stunden Entfernung gekauft werden. Auf das Jahr pro Jakobi 1872/73 sind die bestimmten 10fl. auf Martini 1873 zu bezahlen auf das Jahr pro Jakobi 1873/74 sind 5fl. an Lichtmeß und 5fl. an Jakobi 1874 und so jedes Jahr zu bezahlen. 4) Ein weiterer Streitgegenstand ist noch, daß Hettinger von allen in der p....... gebauten Sommer Gewächsen den fünften theil anspricht, wehrend dem der Beklagte bestreitet von Klee und A....sen einen theil zu geben, weil Kläger den Nutzen hivon an Wilh Schanzenb bekommen Hi..... erklehrt Kläger daß zu seinen Nachtheil zu wenig Kartoffel angebaut worden und dagegen mehr Klee und An...sen von welchen der Beklagte keinen theil geben will. Hierüber wurde zwar den Partheien auch ein Vergleichsvorschlag gemacht welcher aber nicht zu Stande kam. Es wird deßhalb beschlossen diesen Gegenstand zur Entscheidung vor den Gemeinderath zu bringen Ein weiterer Gegenstand eines Streites liegt noch vor, daß Hettinger verlangt es sollen die Früchte auf dem Feld getheilt werden welches durch Garbenabzählen geschehen kann, ich will meinen fünften theil selbst heimführen und Treschen lassen und dem Jäger das Stroh zurück geben. Jäger geht nicht auf dieses ein und verlangt daß wie bisher nachdem die Frucht getroschen mit dem Simri oder nach Gewicht getheilt werde. Dieser Gegenstand wäre somit auch zur Entscheidung vor den Gemeinderath zu bringen. Fortsetzung und Entscheidung siehe GeRaths Pro.III bl.211 Beil No 12 |
Streitsache zw. Gottlieb Jäger und Heinrich Hedinger - 1873 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 27.Dezember 1873 heist es: Verhandlung zwischen Heinrich Hedinger Schumacher hier Kläger und Gottlieb Jäger hier Beklagter Ausgeding und Dingrecht betreffend. Nachtrag links: Beil. 12. |