Verrenberg HistorischDie Familie Johann Christoph Messer
(1817-1905) in Verrenberg


Johann Christoph Messer ist wohnsteuerpflichtiger Beisitzer seit 1847
Im Verzeichnis der wohnsteuerpflichtigen Einwohner im Ortsarchiv findet sich folgendes:
Art und Zeit als Beisitzer: 1847
Art und Zeit des Austritt als Beisitzer:  

Joseph Wenninger klagt gegen seine Akkordianten - 1859
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 16.März 1859 heist es:
Es erschien Joseph Wenninger von hier und trägt vor
Ich besize auf der Markung Windischenbach ohngefähr 1 1/2 ar Weinberg welcher mit Klee angeblümt gewesen war. Dieses Grundstück habe ich um einen neubestokten Weinberg anzulegen mit Michael Ahles, Johann Messer und Georg Feinauer von hier umzugreuthen verakkordirt, worauf ich meine Vertragsurkunde gefertigt und solche die betreffenden Arkorddanten eigenhändig unterschrieben haben, in der Vertragsurkunde §.1. lautet es daß dieses Grundstück 2.Schuh tief umgreuthet werden muß, worauf der Umgegreutete Boden zu 2 1/2 Schuh tief zu stehen kommen soll. Nach Bedinung des Geschäfts habe ich von dem Wirth Fischer von Windischenbach in Erfahrung gebracht daß dieses Grundstück so schlecht umgearbeitet sei daß es sich eigen einen jungen Weinberg damit anzulegen den er wäre theilweise zu flach theilweise stehe bei mehr der alte Boden noch was ich auch selbst durch Untersuchung des Bodens in erfahrung gebracht habe.
Ich bitte daher durch Feldkundige Persohnen Einsicht von der Sache nehmen zu lassen und nach Erfund dessen auf Unrechtskosten weiter zu verfügen
Die Accorddanten wurden über vorstehendes verständigt gibt an
wir haben dieses Grundstück so umgearbeitet wie der Vertrag welchen wir unterschrieben lautet, ... gibt der Weinberg ist 2.Schuh tief gegreuthet worden aber auf einigen Stellen hat der Kläger schon von dem guten Boden Erde wegtragen lassen, und da könnte es vielleicht der Fall sein daß es seine gehörige Tiefe nicht mehr hat. Wäre an dieser Stelle keine Erde abhanden gekommen so hätte der neue Boden gewiß seine gehörige Tiefe, man sollte daher diejenigen Stellen von welcher keine Erde abhanden gekommen ist untersuchen ob es da nicht seine gehörige Tiefe hat und daß der Kläger angibt wir haben Theilweiße alten Boden stehen lassen ist Unwahrheit und wenn der Kläger Willens ist Einsicht an der Sache nehmen lassen zu wollen so haben wir nichts zu erinnern und sind damit einverstanden.
Auf obiges Verlangen des Klägers sowie der Beklagten hat man 3Feldkundige Persohnen nehmlich die Gemeinderäthe Anton Hörger, Johann Käppler und Friedrich Knappenberger beauftragt sich auf dieses Grundstück zu begeben auf welchem die Klage erhoben worden und dort den Boden welchen umgegreuthet worden durch Abstich zu untersuchen und nach Erfund dessen die Erklärung hierüber zu Protokoll zu geben.
Nach genommener Einsicht erschienen die beiden beauftragten und geben an wir haben Einsicht von der Sache genommen und es hat sich erfunden
Daß an einigen Stellen der Weinberg Theilweiße schlecht gegreuthet ist wir haben den neuen Boden abgestochen und da hat sich erfunden daß der neue Boden auf mehreren Stellen nur 1.Schuh 3 1/2 Zoll auf den 2ten Stellen 1 Schuh 4 Zoll auf den 3.Stellen 2 Schuh 1.Zoll tief umgearbeitet ist. Die geringste Tiefe habe der Weinberg in der Mitte oben und unten habe drer Weinberg eine Tiefe das man ihn anlegen könne in der Mitte aber eigen es sich nicht wohl zu der erfundenen Tiefe so ... mit Sezlingen zu bestoken
Beschluß
Beide Partheien auf Tagforth zur weiteren Verhandlung vorzuladen

Joseph Wenninger klagt gegen seine Akkordianten Teil2- 1859
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 04.April 1859 heist es:
In der Streitsache des Joseph Wennigers Kl und Johann Meßer, Georg Feinauer und Michael Ahles Beklagten Arbeitsansprüche betreffend hat man zur ersten mündlichen Verhandlung Tagforth auf heut festgesezt hiezu auf … Kl. S.w. die Beklagten vorgeladen welche beide in Persohn erschienen sind.
Den Beklagten wurde die Angabe der beauftragten Feldkundigen Persohnen welche Einsicht an der Sache genommen und zu Protokoll erklärt haben wie sich die Tiefe in dem umgegreutethen Weinberg gefunden und daß derselbe aber theilweiße zum bestoken schlecht umgearbeitet sei erörtert.
Die Beklagten geben an wir geben weiter nichts zu Protokoll an als dieses daß der Kläger seit dem dieses Grundstück umgearbeitet und der Streit entstanden ist auch theilweisen Stellen hat Erde wegtragen lassen und wenn diese nicht weggetragen worden wäre so hätte der Weinberg sowie gehörige Tiefe zum bestoken.
Kläger gibt auf obige Angabe an es ist richtig daß ich oben an dem Weinberg etwas Erden weggethan habe weil er an dieser Stelle darauf seine gehörige Tiefe hat, ge........ auf denjenigen Stellen wo keine Erde abhanden gekommen ist da fehlt es an der Tiefe zum Bestoken, und daß mir dieses in meine so geeigneten Plaze Liegende Grundstük so gänzlich durch das schlechte umarbeiten des Bodens verdorben worden ist, so trage ich auch Schaden ersatz was ich ganz gering anseze von 50f. nebst ersatz der Unkosten welche ich gehabt habe an.
Es wurde hierauf ein Vergleichsversuch angestellt welcher aber fehlschlug.
Kläger bittet daher um einen Protokoll auszug um die Klage beim K. Oberamtsgericht Oehringen weiter verfolgen zu können weil die .... zur Verfügung ob des Gemeinderaths übertrifft

Johann Christoph Messer wird Amtsbote - 1860
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 02.Januar 1860 findet sich folgendes:
Johann Weber wohnhaft hier Bürgerlich von Phalbach ist, unterm 3.Jan 1859 als Amtsbote bestätigt und am 12.d.M. in Pflichten genommen worden, Johann Weber hat aber in den lezten Tagen des Monats Dec. 1859 seinen Dienst bei dem Ortsvorsteher gekündigt, hierauf hat man nach örtlicher Bekanntmachung die heutige Tag farth anberaumt einen Abstrichsverhandlung um diese Stelle zu besezen vorzunehmen
Liebhaber hiezu sind erschienen
Johann Messer und Johann Weber von hier
Es hat gefordert
Johann Weber 23f. jährlich
Johann Messer 22f.
Johann Weber 21f.
Johann Messer 20f.
Da nun kein weiteres Angebot mehr erfolgte, so ist der leztbietende Johann Messer als Amtsbote bestellt und Gemeinderäthlich bestätigt worden mit dem Bemerken, daß Messer seine Stelle vor Verfluß 3 1/2 Jahre also vom 2.Jan. 1860 bis lezten Juni 1863 nicht kündigen darf.
Be... daß dem OberAmt und K. Kost Amt Oehringen hievon Anzeige erstattet und Genehmigung hiezu eingeholt werden soll nachdem nun der neubestellte Amtsbotte bei der Nächsten Sizung verpflichtet und eine Bürgschafts Urkunde über 200f. wofür sich Gemeindepfleger Mugele von hier als Bürge verbindlich macht ausgefertigt und dem K. Kostant Oehringen zur Sicherung eingehändigt werden soll

Johann Christoph Messer wird als Amtsbote verpflichtet - 1860
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 11.Februar 1860 findet sich folgendes:
Johann Messer wurde unterm 2.Jan. 1860 als Amtsbotte bestellt und heute in Pflichten genommen

Johann Messer klagt gegen Friedrich Spengler - 1865
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 10.Mai 1865 heist es:
Es erscheint Johann Messer wohnhaft hier und trägt ich besize einen Weinberg im Salzberg neben Friedrich Spengler, der nebenlieger Spengler hat in seinen Weinbergen 2.schrege Wasserfurchen angelegt und das Wasser vorsäzlich in meinen Weinberg umgeleitet, bei dem im gestrigen Abend erfolgten Sturm hat mir das Wasser welches durch diese Furchen in meinen Weinberg Bahn machte sehr bedeutend viele erde mitgenommen ich bitte daher daß von der Sache Augenschein genommen werde ob er Spengler Spengler berechtigt sei solche Furchen zu ziehen und nach Erfund dessen im verneinenden Falle den Spengler zu verurtheilen daß er mir die abgeführte Erdewieder erseze und die Kosten der Klage zu tragen habe
Friedrich Spengler auf vorstehendes vernommen gibt
Es ist richtig daß ich 2. Furchen welche aber von wenig Bedeutung sind gemacht habe, dies habe ich aber gethan wo der größte Sturm schon vorüber und die Erde schon abgeführt war, dies habe ich gerade aus dem Grund gethan daß wenn später noch mehr Regen komme das Wasser nicht weiter Schaden anrichtet. Den von dem Messer seinem Weinberg ist abwärts unter wurde das Wasser in meinem Weinberg tretten und hat mir 3.mal mehr Erde mitgenommen als dem Kl. ich erkenne daher nichts an daß ich dem Kl. etwas erseze und stelle es ihm frei Augenschein von der Sache nehmen zu lassen
Beschluß
Da der Bekl. nichts anerkannt hat so wurde ein Deputation nehmlich Gemeinderath Mugele und Zentler an Ort und Stelle sich zu begeben angewiesen und Pflichtgetreuen Augenschein vor der Klagsache zu nehmen und den Erfund hieher zu Protokoll erklären
Nach genommener Einsicht haben die unterzeichneten erklärt
Daß der Beklagte 2. Wasserfurchen und zwar schrege angeführt habe, .... wenn etwas wieder Regen eigetetten wäre das Wasser in den Kl. seinen Weinberg gelaufen wäre, was nicht ges. oder Ornungsmäßig ist, wenn gleich der Vorangegangene Regen denn Schaden nicht alleine Verursacht hat nach Ansicht ansichtnahme kann dem Beklagten nicht sondern dem Kläger Recht gegeben werden weil er keine der Zeile des Weinbergs gemäß sondern schiefe Furchen gezogen hat und wäre somit Bekl. schuldig 1/3 Erde wieder zu ersezen
Dem Bekl. wurde vorstehendes eröffnet und zugleic h erklärt daß er nach obiger Angabe ungesezlich weil er schrege Furchen gezogen habe gehandelt und somit ein Drittel von dem in dem Kläger seinem Weinberg verursachten Schaden auszubessern und die Kosten zu tragen habe.
Die Partheien haben sich mit einander verständigt daß Bekl. die Kosten zu ersezen, der Kläger aber seinen Weinberg selbst .... aber 1/3 Erde von dem Bekl. seinem Weinberg hiezu verwenden darf

Johann Christoph Messer bekommt ein Zeugnis - 1879
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 14.Juli 1879 findet sich folgendes:
Dem Johann Messer Händler hier auf Anordnung des Kl. Oberamts Gerichts Heilbronn woselbster wegen Fälschung in Untersuchung steht folgendes Zeugniß ausgestellt
Sittenzeugniß gut,
Vorstrafen keine
Vermögen ca. 600M welches in Gebäude besteht, etwa später in Aussicht stehendes Vermögen ist nicht bekannt.
Erwerbsverhältniße sind außer der Fettwarenhandlung und hie und da im Taglohnverdienst weiter nicht vorhanden.
Die Bezahlung eines kleinen Kostenbetrages etwa einige Mark wäre möglich dagegen Bezahlung größerer Kostenbeträge bei einem Alter von 61. Jahren ohne deßhalb Noth leiden zu müßen nicht mahl im Stande wäre.

Streitsache Johann Christoph Messer gegen Christoph Gebhard - 1882
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 23.Dezember 1882 findet sich folgendes:
Streitsache des
Johann Messer Händler hier Kl.
Gegen
Christoph Gebhard Weingärtner hier Bekl.
Benützungsrecht in dem gemeinschaftliche Hause, unteren Haus Ohrn betreffend
Dieser Fall wurde durch Vergleich erledigt.
Beil. No. 82

Johann Christoph Messer bekommt das Bürgerrecht - 1886
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 14.Dezember 1886 findet sich folgendes:
Die hienach genannten Personen bitten um Aufnahme in das hiesige Bürgerrecht unter Verzicht auf ihr seitheriges Bürgerrecht nehmlich
...
2. Johann Messer Händler geb. am 20ten December 1817 in Finsterroth, verheirathet mit Rosina Dorothea geb. Braun geb. am 5.April 1819 in Schwöllbronn, Vater folgender Kinder
a. Johann Peter Michael geb. am 12.Novbr. 1845
b. Michael Peter Jakob geb. am 3.Mai 1847
nisher bürgerlich in Finsterroth, seit 1847 hier wohnhaft
...
Nach den vorgelegten Nachweise sind dieselben
1. im Besitz der Würtb. Staatsangehörigkeit
2. im Alter über 25. Jahren
3. entrichten dieselben seit wenigstens 5.Jahren aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen Steuer zur hiesigen Gemeindepflege. Im letzt vorangegangenen Rechnungsjahr bezahlten in hiesiger Gemeinde neben der Wohnsteuer an Staats-Amts-Körperschaft und Gemeindesteuer von Grund Gebäude und Gewerbe
zusammen
Zif. 1. Massa 31M 83d
Zif. 2. Messer 21M 98d
Zif. 3. Fischer 26M 62d
Zif. 4. Pfisterer 20M 95d
Zif. 5. Stark 111M 39d
Zif. 6. Schenk 80M 59d
Zif. 7. Ludwig 37M 27d
Zif. 8. Lederer 22M 18d
4. Liegt bei denselben keiner im Art. 14 und 57. des Gesetzes über die Gemeindeangehörigkeit vom 16.Juni 1885 angeführten Mängel vor
5. haben dieselben schon vor dem 1.Januar 1886 das Recht zur Theilnahme an der Wahl zu den Gemeindeämtern auf Grund des Art.3 Abs 1. des Gesetzes vom 6.Juli 1849 besessen.
Hienach haben die Nachsuchenden Anspruch auf Ertheilung des Bürgerrechts und ist das Bürgergeld anzusetzen nach Gesetz Art. 45 Abs. 2. des Gesetzes
Beschluß
...
1) Den vorerwehnten Persohnen Zif. 1-8 das Bürgerrecht in hiesiger Gemeinde zu ertheilen
2) Denselben anzusetzen für die Verleihung des Bürgerrechts je 3M
3) Die Ansätze der Gemeindepflege zum Einzug zu überweisen
4) Eintrag in die Bürgerliste machen zu lassen
5. Dem Gemeinderat der betreffenden Orte wo die nachsuchenden Persohnen seither bürgerlich waren zu benachrichtigen
6. Den Nachsuchenden Eröffnung zu machen.

 

Quellennachweis.

Bitzfelder Kirchenbücher (Mikrofilm KB 1503 Band 25 und 26)
Ortsarchiv Verrenberg: Feuerversicherungsbuch von 1869
Ortsarchiv Verrenberg: Schätzungsprotokoll von 1869
Ortsarchiv Verrenberg: Gemeinderatsprotokolle
Ortsarchiv Verrenberg: Schultheißen-Amt Protokoll
Ortsarchiv Verrenberg: Verzeichnis der wohnsteuerpflichtigen Einwohner ab 1828