Johann Michael Hörger, Zwölfer und Bauer altes kirchliches Familienregister 1808 fol.99 19.07.1761 - 27.03.1841 Waisenrichter ~1832 neues kirchliches Familienregister 1808-1890 fol.70 oo 26.08.1783 Anna Elisabetha Löffler 05.11.1762 - 17.02.1792 oo 21.08.1792 Maria Barbara Wieland 13.03.1766 - 16.03.1797 oo 27.11.1798 Eva Rosina Thier 09.03.1777 - 02.06.1853 | |-----------------|-----------------|-------------|--------------|---------------|----------------|--------------|----------------|--------------| | | | | | | | | | | Maria Catharina Anna Johann Maria Johann Magdalena Johann Jacob Johann Christina Eva Dorothea Elisabetha Adam Dorothea Georg Dorothea Anton Michael Dorothea Rosina 23.06.1784- 14.02.1786- 04.08.1788- 15.01.1792- 17.07.1794- 23.02.1800- 19.06.1802- 05.01.1805- 17.04.1811- 24.01.1817- ??.??.???? 19.05.1839 ??.??.1835 27.01.1792 08.09.1794 ??.??.???? 15.11.1861 14.02.1865 ??.??.???? 04.03.1818 oo 12.01.1806 oo 06.03.1810 in Waldbach oo 18.07.1820 oo 18.10.1836 oo 08.05.1838 oo 07.05.1833 Johann Martin Christoph Frid. (1) Christian Louise Dorothea nach Waldbach Michael Müller Hörger Friedrich Krämer Friederike Lober ??.??.????- 27.06.1784- Seiters 26.06.1812- Elisabeth 25.02.1802- ??.??.???? 05.08.1867 05.11.1795- 29.06.1861 17.09.1817- ??.??.???? Waldbach Weißlensburg ??.??.???? 22.12.1859 Geifertshofen Im Messbuch von 1818 wird Johann Michael Hörger als Besitzer des Haus Nr.53 genannt. Vermutlich lebte er seit seiner Hochzeit 1783 dort. Siehe sein eintreten in das aktive Bürgerrecht durch Gutsübernahme - 1783 Johann Michael Hörger war 1813 einer von zwei Träger des Pregel Lehen
Johann Michael Hörger erwirbt das aktive Bürgerrecht durch Gutsübernahme - 1783 In der Liste zum aktiven Bürgerrecht im Ortsarchiv findet sich folgendes: Art der Erwerbung des Bürgerrechts: durch Geburt Art und Zeit des Eintritts in das aktive Bürgerrecht: durch Gutsübernahme ao 1783 |
Gründung der Schäfereigesellschaft in Verrenberg - 1801 |
Im Ortsarchiv Verrenberg gibt es einen Bestand "B 56 Schäfereiwesen 1801-1858" Mit dem Kauf der Schäfereigerechtsame des herrschaftlichen Hofs Schwöllbronn durch die Gemeinden Schwöllbronn, Unterohrn und Verrenberg, kam es in Verrenberg zur Gründung der Schäfereigesellschaft. Verrenberg hatte 120 Schafe erkauft, die aufgeteilt in drei Klassen auf 70 Verrenberger aufgeteilt wurden. Johann Michael Hörger war in der 1.Klasse. Damit konnte er 3 der 120 erkauften Antheile in Anspruch nehmen. Dazu kam ein Beischlag von 4 Schafen. Damit konnte er 7 Schafe halten. Diese Schäferei Anteile sollte ursprünglich auf Hof und Gut gebunden sein. Das wäre in seinem Fall das Haus Nr.53. Diese Bindung wurde aber im Laufe der Jahre nicht mehr beachtet, so dass der Verkauf der Schäferei Anteile unabhängig der Liegenschaften erfolgte. |
Adam Hörger gibt Christiana Hörgerin von seinem Mütterlichen Vermögen vom 11.Septbr. 1831 200fl. - 1832 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 15.Dezember 1832 liest sich das so: Es erschien Adam Hörger und Christiana ..... mit ihrem Pfleger Michael Billinger bede von Waldbach. Und wolden sich miteinander vergleichen wechen Corp...ions Vergehen in beisiz des Schultheis Käppler und Weisenrichter Bort und weisenrichter Schanzenbach und Michael Hörger mit beden ihrer Bewilligung. erglehrte sich daß der Adam Hörger dem Kind, Christiana Hörgerin von seinem Mütterlichen Vermögen vom 11.Septbr. 1831 200fl. sage zweihundert Gulden in Zins Stellen wolte, welche schon vom Vater Versichert ist. Und wurde Underpfändlich dem Pfleger übertragen und diese 200fl. in der Pflech Verwaldung stehen bleiben muß und diesen Zins auf das Kind zu ernährung verwendet werden, solde dieses Capital keine 5 Procent von 100 erstrecken so musste Adam Hörger das übrige darauflegen. |
Christina Dorothea Hörger bekommt ein Vermögenszeugnis - 1833 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 24.Mai 1833 findet sich folgendes: wurde bei dem versammelten Gemeite rat ein Vermegens Atistat ausgestelt. Vor Christina Hercherin welche nach Geuferts Hofen Sich verheuratet hat dafor verbürgt sich Christof Hercher von Weislingsburg das der Gemeinderat nicht zur ... ... hat an dem Vermegen daso Michel Hercher versprochen hat miet 1000 |
Johann Michael Hörger (jun.) bekommt ein Zeugnis - 1838 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 05.Februar 1838 findet sich folgendes: Auf Ansuchen des Johann Michael Hörger Sohn des Michael Hörger welcher die Absicht erklärt hat sich zu Waldbach Oberamts Weinsberg bürgerlich niederzulassen wird von dem unterzeichenten Gemeinde Rath beurkundet das 1) gedachter Johann Michael Hörger der Ehliche Sohn des Michael Hörger Bürger und Bauer zu Vörrenberg und seiner Gattin eine geb. Thier und laut vorgelegter Taufschein am 5 Juni 1805 zu Vörrenberg gebr. ist. 2) daß derselbe zu evangelicher Confession bekennt. 3) das er zu Zeit unverehligt 4) das er Würt. bürger Stadt und gemeindebürger zu Vörrenberg ist. 5) das derselbe hinsichtlich seines prädikats unsers Wissens an keinem der im geseze vom 15. April 1828 Art 19 Mangel leidet 6) das was sein Vermögen betrift nach glaubhaftem Ausweise von seinen Eltern 900f. Den wir nach seinem Vermögen zur abreichung einer solchen Heyragut für fähig erachten und zu Heuragut erhält an liegenschaft 150f. an Capital und ausständen 700f. an bahrem Geld 0f. an fahrniß 0f. im ganzen 1750f. Sage mit Worten Ein Tausend sieben hundert und fünfzig gulden besizt wovon Nichts in Nuzniesung Stehen unsers Wissens keine Schulden haften 7) das seinem Austrit aus diesseitigem Gemeinde Verband unseren Wissen kein Hinderniß im Wege steht. |
Inventur u Teilung - Eva Rosina Hörger - 1853 |
Eva Rosina Hörger hatte kein Testament hinterlassen. Die Erben sind: 1. Anton Hörger, Bauer und Gemeinderath hier 2. Michael Hörger, Gemeindepfleger und Bauer in Waldbach 3. Magdalena, Ehefrau des Bäkers Christian Seitter in Oehringen, ohne ihren Ehemann 4. Dorothea, Ehefrau des Friedrich Schmidt, Bauer in Das Aktiva betrug 469f 06x Das Passiva betrug 430f 10x Bleibt 38f 56x Der Sohn Johann Jacob Anton muss 139f 45x an die Gläubiger bezahlen. Seiner Schwester Magdalena muss er 161f 57x geben. Die Tochter Dorothea, Ehefrau des Friedrich Schmitt von Geifertshofen, verzichtet auf ihr Erbe. In den Unterlagen der Real Theilung war auch das gemeinsame Testament von 1841 eingefügt. |
Gemeinsames Testament Johann Michael Hörger und seine Frau Eva Rosina geb. Thier - 1841 Johann Michael und Eva Rosina Hörger hatten 1841 ein gemeinsames Testament verfasst: Wortlaut des Testamentes: Johann Michael Hörger, Bürger und Bauer in Vörrenberg und dessen Ehefrau Eva Rosina, geborene Thier, welche in zweiter Ehe und in allgemeiner Gütergemeinschaft nach dem dritten Punkt ihres Ehevertrags vom zweiten November Ein Tausend sieben Hundert und neunzig und acht …ben ….ßen mich den Gerichts Notar Albrecht Gottlieb Greiß von Oehringen und die von ihnen gemeinschaftlich …..uhlten am Ende unterschriebenen Zeugen, heute am zwanzigsten Merz Ein Tausend acht Hundert ein und vierzig, Mittags zwölf Uhr zu sich in ihrer Wohnung in Verrenberg, an der Straße nach Bitzfeld ruhen, in der Absicht ein gemeinschaftliches Testament zu errichten und daselber durch mich den Gerichts Notar, nach ihrem mündlichen Vortrag vorleßen zu laßen. Ich der Gerichts Notar und die Testamentszeugen finden uns heute zur eben bestimmten Zeit in der Wohnung der beiden best…den vorbenannten Eheleute ein und trefen dieselbe in der hintern Wohnstube, dem Ehemann, Johann Michael Hörcher zwar bedeutend krank im Bett liegend dessen Ehefrau aber gesund auf dem Bett, beide bei vollkommendem freien Gebrauch ihres Verstandes und unmangelhaften Sinnen welche auch die von ein dem Gerichts Notar in Gegenwart der Zeugen an sie gestellte Frage, wie sie ihre gemeinschaftliche Willens Verordnung errichten wollen, folgedes laut und deutlich erklärt. In Anbetracht meines des Ehemannes hohen Alters von achtzig Jahren und meiner bedeutenden Krankheit haben wir beide Eheleute uns entschloßen nachstehendes testamentlich zu verordnen.uns entschloßen nachstehendes testamentlich zu verordnen. 1) Unsere älteste Tochter Katharina Dorothea geborene Hörcher, erster Ehe, Witwe des verstorbenen Martin Müller in Waldbach welche einschließlich ihrer Mutterguths von sechs Hundert Gulden bei ihrer Verheurathung, ein elterliches Heurathguth von Eintausend Gulden erhalten hat, soll bei einer, nach unserem beiderseitigen Absterben erst stattfindenden nachlaß Vertheilung, am rechtgüterlichen und stiefmütterlichen Vermögen, nur sechs Hundert Gulden, gegen unseren übrigen vier Kinder zurückstehen, bis jeder von den leztern auch Ein Tausend Gulden von uns beiden Eltern erhalten hat und sodan soll das etwa noch weitere Vermögen unter unsere fünf Kinder gleichheitlich vertheilt werden. 2) Sollte aber unsere vorgenannte älteste Tochter erster Ehe diese unsere gemeinschaftliche testamentliche Verordnung anfechten und nicht ehren, so wollen wir sie bis auf den gesetzlichen Pflichttheil an unserem Nachlaß hiermit ausdrücklich und förmlich enterbt haben, weil sie sich in guten Glücksumständen befindet und nicht die Unterstüzung bedarf, wie unsere übrigen vier Kinder, auch vermöge das Einkindschaftsvertrags vom 2.November 1798 Punkt 1 an mich als Stiefmutter ein Erbrecht anzustehen hat und dadurch hinreichend entschädigt ist. 3) In Absicht auf unsere eheliche Vermögen und wechselseitige Erbrechte, soll es bei dem in unserem Ehe und Erbvertrag vom zweiten November Ein Tausend sieben Hundert acht und neunzig 3.3.4.5. db enthaltenen Vertragsmäßigen Bestimmungen sein unabänderliches Verbleiben haben und der überlebende Theil von uns lebenslänglich im ungesthörten Besitz des ganzen gemeinschaftlichen Vermögen gelaßen und erst nach unserem beiderseitigen Ableben ein Endabtheilung vorgenommen werden und lediglich wegen der Tochter erster Ehe, die eben ac 1. In diesem Testament gemachte Abänderung, in Absicht nach ihrem elterlichen Vermögens Antheil statt haben. Weiter wißen wir nichts zu verordnen, wollen aber daß diese gemeinschaftliche lezte Willensverordnung, wenn sie wegen etweiger Mengel an förmlichkeiten, nicht als ein solennes Testament sollte zu Recht bestehen können, doch als ein …dioi.., eine Sehr ...uz von Todes wegen als ein hinderniß oder elterliche Distosikion unter ihren Kindern ..olt.. und nach unserem beiderseitigem Ableben pünktlich vollzogen werden soll. Nachdem ich der Gerichts Notar diese nach dem mündlichen Vortragen der beiden testitenden Eheleute niedergeschriebene gemeinschaftliche leztwillige Verordnung, denselben in Gegenwart der Zeugen deutlich vorgelesen und jeder von ihnen besonders befragt hatte, ob dieselbe ganz nach ihrer Absicht verfaßt und ob sie von mir weder dazu gezwungen oder arglistiger Weise überredet worden sey? So bejahte jeder von ihnen das Erste und verneinte das Lezte laut und deutlich. Die Zeugen werden ermahnt diese Erklärung der testierenden Eheleute und der ganzen Verhandlung wohl ……… zu bleiben und dieselb bei sich zu behalten, so hat diese in einer Einheit der Handlung verfaßte lezte Willens Verordnung von den Testaments Zeugen und mir dem Gerichts Notar eigenhändig unterschrieben ge….lt mit dem Beisatze daß die testierenden Eheleute dieses Testament nicht unterschreiben braucht. Die von beiden testierenden Eheleuten gemeinschaftlich erwählten Zeugen Siegel Schultheiß Michael Bort Siegel Christof Braun Siegel Johann Peter Binhammer Siegel Ludwig Zöller Siegel Georg Küpf Siegel Albrecht Gottlieb Greiß Gerichts Notar |