Johann Friedrich Gebhard, Nachtwächter 1857 neues kirchl. Familienregister 1808-1890 fol. 60b 10.03.1822 - 18.08.1892 oo 27.07.1856 Eva Maria Gock geb.Schumacher 06.10.1824 Unterhöfen - 28.01.1912 Johann Friedrich Gebhard lebte in der südlichen Hälfte des Haus Nr.54. Nach seinem Tod ging die Haushäfte auf seine Frau über. Diese verkaufte den Hof und war von da an bei den Eheleuten Friedrich Schumacher in Logi. Die Ehe blieb Kinderlos.
Johann Friedrich Gebhard - Steuer - 1844 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 06.Mai 1844 findet sich folgendes: Dem Friedrich Gebhard wurden 1842/43 45x Bürgersteuer aufgerechnet so er nicht schuldig, weshalb ersetze dem Beschluß Solche 1843/44 in Abgang verrechnen zu lassen. |
Johann Friedrich Gebhard - Er möchte heiraten - 1855 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 10.Mai 1855 findet sich folgendes: Johann Gebhardt lediger Bauernknecht von hier bittet um die Erlaubniß sich mit Eva Gock von Unterhöfen verehelichen zu dürfen. Bittsteller ist weder zur Ausübung einer freien Kunst oder Wissenschaft noch zur selbstständigen Betrieb der Handlung eines Handwerks oder eines anderen für den Underhalt einer Familie hinreichenden Erwerbszweiges persönlich Befähigt, noch besizt er ein für den selbstständigen Unterhalt einer Familie hinreichendes Vermögen, er hatte zwar ein Güthlein zum Ankauf in Verschein, aber das Gesamtvermögen welches er und seine vorherde Braut in Verschein bringen nicht hinreichen würde, wann dagegen in Aussicht stellt, daß gedachter Bittsteller durch eine betrükende Schuldenlast der Gemeinde in wenigen Jahren etwa zu Last fallen würde. Beschluß Den Johann Gebhart mit seinem Verehlichungs Gesuch abzuweisen und ihm zu eröffnen daß er sich wenn er sich durch diesen Beschluß beschwerterechte seine ..... Die eröffnung am 10.Mai 1855 Morgens 6.Uhr |
Johann Friedrich Gebhard - Er möchte noch immer heiraten - 1856 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 17.Juni 1856 findet sich folgendes: Johann Gebhardt ledig und volljährig von hier bittet wiederholt um die Erlaubniß sich mit Eva Gock von Unterhöfen Gerichtsbezirk Oehringen Verehlichen zu dürfen. Das frühere ähnliche Gesuch ist oben Blt.199 festgesetzt und erörtert und es wurde damals von dem Gemeinderath in Einverständniß mit dem Bürgerausschuß beschlossen, demselben wegen Mangels an Nahrungsstandes abzuweisen. Die Verhältnisse des Bittstellers haben sich nur darin geändert als daß er Haus und Scheuer und ... Grundstükegekaufs und dessen vorhandene Verlobte durch Ableben ihres Stiefvatters laut neu vorgelegten Geburtsbrief des Gemeinderaths Unterhöfen 100f. mehr als in dem ersten erfolgten Geburtsbrief Vermögen besizt, dieß alles aber ist nicht hinreichend den Unterhald einer Familie zu führen nun bleibt der Bürgerausschuß bei seinem frühern Antrag stehen. Beschluß Den Bittsteller mit seinem Gesuch abzuweisen und zwar aus dem Grunde weil er als ein tüchtiger Landwirth nicht erkannt werden kann und eine Familie mit diesem geringen Vermögen zu ernähren nicht im Stande sein kann. Daher der Gemeinderath auf seinen früheren Beschluß beharren ist |
Johann Friedrich Gebhard - Endlich kann er heiraten - 1856 | ||||||||||||||
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 05.Juli 1856 findet sich folgendes: Johann Gebhardt ledig hat am 17.Juni d.J. bei den Collegien gebetten um sich mit der Evy Maria Gok von Unterhöfen Verehlichen zu dürfen, Bittsteller ist aber von beiden Collegien über sein Verehlichungs Gesuch abgewiesen und ist dem Rechtsweg verständigt worden. Auch dieses Ablehnen hat der Bittsteller noch einmal eine Bitte an beide Collegien gerichtet worüber Nachträglich beschlossen wurde Dessen Verlobte in das hiesige Bürgerrecht aufzunehmen Behufs weil dieselbe durch Ableben ihres Vaters beteudent mehr als bei ihrem früherem Gesuch an Vermögen bekommt. Der erst vorgelegte Geburtsbrief hat 300f. der neu vorgelegte aber 420f. welches nachträglich von dem Gemeinderath Unterhöfen gefertigt worden ist enthalten Auf die Annahme wurde der Verlobten angesezt
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Johann Friedrich Gebhard erwirbt das aktive Bürgerrecht durch Heirat - 1856 In der Liste zum aktiven Bürgerrecht im Ortsarchiv findet sich folgendes: Art der Erwerbung des Bürgerrechts: desgl. Geburth Art und Zeit des Eintritts in das aktive Bürgerrecht: 5.Juli 1856 |
Beibringinventar - Johann Friedrich Gebhard - 1856 |
Johann Friedrich Gebhard bringt an Wert in die Ehe: 330f. Seine Frau brachte Ding im Wert von 375f 29x mit in die Ehe. |
Johann Friedrich Gebhard klagt gegen den Schäfer Pfisterer - 1858 |
Im "Schultheißen-Amts Protokoll" findet sich am 06.November 1858 folgendes: Es erschien Johann Gebhardt und klagt an der Schäfer Pfisterer habe ihm die Helfte in seiner Wiesen im Gäßle neben Schultheiß Lay am 5.d.M. abgeweidet er bitte daher den Pfisterer zu veranlassen daß er mir den Schaden erseze den Schaden schlage er zu einem Gulden an Am nächsten Tage wurde das ganze Feld noch mit Schnee bedekt worauf man da mann auf dieser Wiese ja doch kein Gras erheben kann die Klage beruhen zu lassen was der Kläger hiermit anerkennt und auf die Klage verzichtet |
Johann Friedrich Gebhard wird verklagt - 1863 |
Im "Schultheißen-Amts Protokoll" findet sich am 28.Februar 1863 folgendes: Es erschien Friedrich Jörg und Geoerg Dölbor und tragen vor wir besizen im Distrikt Langenfeld jeder einen Aker welcher mit Winterfrüchten angeblühmt sind. Über beide Samenaker hat Christoph und Johann Gebhardt Erden geführt und den Samen gänzlich vernichtet, da nun beide nicht berechtigt sind über das Samenfeld zu fahren so tragen wir darauf an, daß sie beide nicht nur zum Schadenersatz welchen wenn es die Bekl. verlangen durch eine Gemeinderäthliche Einsicht taxirt sondern auch zu Strafe gezogen und in die Kosten verurtheit werden. Dölbor verlangt als Schdenersatz 1f. 45x Friedrich Jörg 2f. Beschluß Die Kläger so wie die Bekl. auf eine weitere Tagforth zum Vernehmen vorzuladen |
Johann Friedrich Gebhard - Klage gegen Ludwig Zorn - 1874 |
Im "Schultheißen-Amts Protokoll" findet sich am 13.August 1874 folgendes: Es klagt Johann Gebhard Weingärtner hier gegen Ludwig Zorn Eisenbahnarbeiter hier. Gebhard gibt an, Ludwig Zorn ist von seinem Aker in der Hapbach von welchem er in der Ernde Frucht heim geführt hat, über meinen mit Kartoffeln und Ange... bestehenden Aker im Körner mit dieser Frucht gefahren, ich habe ihn auf der That getroffen und ihm gleich die Strafbarkeit vorgehalten. Überdies hat er mit dem Wagen einen Apfelbaum an 2.Stellen beschädigt. Ich trage auf Bestrafung an Beschluß Den Gegenstand vor den Gemeinderath zur Abreigung zu bringen |
Johann Friedrich Gebhard - Klage gegen Ludwig Zorn - 1874 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 05.Oktober 1874 findet sich folgendes: Klage des Johan Gebhard von hier gegen Ludwig Zorn Eisenbahnarbeiter hier unberechtigten fahrens über einen Karoffelaker betreffend wurde der Beklagte nach §368 Zif. 9 des Strafgesetzbuchs um 1.Thaler = 1M 45 gestraft. |
Die Witwe Eva Maria Gebhard ist bei Friedrich Schumacher in Logi - 1899 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 23.März 1899 findet sich folgendes: Johann Gebharts Witwe in Verrenberg besitzt ein Vermögen bestehend in einem Sparkassenschein der Sparkasse Oehringen von 352M. Da dieselbe schon seit 6.Jahren bei den Friedrich Schumacherschen Eheleute in Logis ist, und sich durch vorgerüktes Alter und Kränklichkeit nicht selbst veralmandiren kann übernehmen die Schumacherschen Eheleute die J.Gebharts Witwe um deren Vermögen von 352M unter folgenden Bedingungen 1. Sie behalten dieselbe in ihrem Haus geben ihr somit Logi und Kost ihrem Alter entsprechend auch haben dieselben für fliken und waschen zu sorgen, bei höherem Grad von Krankheit haben sie dieselbe bei Tag und Nacht zu verpflegen auch etwaigen Doktor und Apotekerkosten selbst zu zahlen 2. Sollte ein Ableben vor 5 Jahren eintreffen so darf keine Rückvergütung weder von Möbel, Kapital noch Zins erstattet werden, sollte sie aber länger als 5 Jahre leben, so haben die Schumacherschen Eheleute Ansprüche an die Gemeinde zu machen. 3. Der Zins vom Kapital kann jedes Jahr erhoben dagegen muß das Kapital zurück behalten werden bis nach dem Ableben durch Pfandsicherheit. 4. Dieser Vertrag ist heute nach vorangegangener reiflicher Überlegung und Verabredung abgeschlossen worden, und wird auf Irrthum oder Verletzung verzichtet, und ist aus freiem Willen bei gutem Verstand geschehen und hat keine Überredung stattgefunden |