Verrenberg HistorischGerichtsvollzieher, Leichenschau und Ortsschulbehörde
in der Verrenberger Vergangenheit


Gerichtsvollzieher Leichenschau Leichenfrau Leichenregister 1910 Ortsschulbehörde Schulfond
 

Gerichtsvollzieher

Durch die Reichsjustizreform von 1877/1879 wurde der Gerichtsvollzieher „als besonderer mit der Vornahme von Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauender Beamter für ganz Deutschland" verbindlich eingeführt.
Name Zeit von-bis Bemerkung
Carl Christian Carle

Vertretter
Christian Friedrich Mezger
24.Juli 1879 Auf Anordnung des Kl. Oberamtgerichts Oehringen vom 26.Juni d.J. beziehungsweise vom 4.Juli d.J. Hohl. Bot No.76 und No.80 haben sich auf Grund der Reichsgerichtsgesetze und des Würtb. Ausführungsgesetzes vom 24.Januar 1879 welches am 1.Oktober 1879 in Wirkung zu tretten hat, die Bürgerlichen Collegien über die Bestellung eines Gerichtsvollziehers und eines Zustellungsbeamten schlüßig zu machen. Behufs dessen wurden heute die bürgerlichen Collegien versammelt.
Der Ortsvorsteher Carle weigert sich die Stelle anzunehmen und bittet durch Wahl einen anderen Gerichtsvollzieher und Zustellungsbeamten zu bestellen.
Die bürgerlichen Collegien beharren darauf dem Ortsvorsteher diese Geschäfte zuzuweisen indem hiezu kein passendere Persöhnlichkeit zu finden sei und wird nur sofort zur Wahl eines Stellvertreters nach Art.32. des Ausführungsgesetzes geschritten, welcher in der Person des Christian Mezger GeRath hier gewählt wurde.
Schultheiß Carle bemerkt, daß er sich vorerst noch nicht zur Annahme dieser Stellen erklären könne und wurde von seinem Beschwerde nach gemäß Art. 31. Abs. 2 des Ausführungsgesetzes gebrauch machen.

Der gewählte Stellvertretter GeRath Mezger erklärt sich zur annahme dieser Stellen bereit.
Hierauf wird unter der Voraussetzung, daß Schultheiß Carle mit seiner Beschwerde abgewiesen wird einstimmig beschlossen:
1. Sowohl bei Schultheiß Carle als bei dem Stellvertreter Mezger (da beide in geordneten Vermögensverhällnisse stehen) von Stellung einer Kaution abzusehen.
2. Die Aufstellung des Stellvertretters Mezger auf Kündigung zu bestätigen
3. Dem Königl. Oberamtgericht durch Protokollauszug hievon Anzeige zu machen.


Auf der linken Blattseite findet sich folgender Nachtrag:

Für die Eröffnung der Bestätigung des Gerichtsvollziehers Carle sowie des Stellvertretters Mezger durch das Kl. Oberamtsgericht Oehr. Hohl. Bote N.112 von 1879
Comissionar Haug
aus Öhringen
22.August 1884 Schultheiß Carle ist zugleich Gerichtsvollzieher seit es dieses Amt gibt. Er will es abgeben. Da Carle auch Rathsschreiber und Standesbeamter ist, wird seinem Wunsch entsprungen. Nachfolger wird der Comissionar Haug von Öhringen
Comissionar Haug
aus Öhringen
18.Dezember 1885 Der Gerichtsvollzieher Haug von Öhringen bittet, um die hinterlegte Kaution. Er benennt einen "tüchtigen Bürgen".
Gottlieb Strecker 02.Juni 1904 Nachdem durch Tod des Gemeindepflegers Christian Mezger hier die Stelle des Gerichtsvollziehers Stellvertretter in hiesiger Gemeinde erledigt ist und der Ortsvorsteher mit Zustimmung der Bürgerlichen Collegien die Übernahme dieser Stelle abgelehnt hat, wird heute vom
5. abgegebenen Stimmen
Gottlieb Strecker Bauer hier
als Stellvertreter des Gerichtsvollziehers gewählt
Beschluß
1. zu bezeugen, daß Gottlieb Strecker in geordneten Vermögensverhältniße lebt und vermut. die erforderliche Kaution leisten kann
2. daß die Wahl als auf stets wiederrufliche Zeit erfolgt gelten soll
3. Das Kl. Amtsgericht Oehringen um Bestätigung dieser Wahl hiemit zu bitten
Karl Weber
Öhringen
12.August 1904 Nachdem durch Tod des Leonhard Haug in Oehringen die Stelle des Gerichtsvollziehers in hiesiger Gemeinde erledigt ist, und der Ortsvorsteher mit Zustimmung der Bürgerlichen Collegien die Übernahme dieses Amts abgelehnt hat, wurde heute die Wahl eines Gerichtsvollziehers vorgenommen,
es erhielt von 4 abgegebenen Stimmen der hier bekannte Kanzleigehilfe bei der Oberamtspflege in Oehringen
Karl Weber geb. den 1.Februar 1869 in Eschen... Gde Murrhardt 4. Stimmen
Es ist somit Karl Weber als Gerichtsvollzieher gewählt.
Beschluß
1. Daß die Wahl als auf stets wiederrufliche Zeit erfolgt gelten soll
2. Das Kl. Oberamtgericht Oehringen um Bestätigung dieser Wahl hiemit zu veranlassen
Gottlieb Strecker 23.September 1904 Nachdem der Ortsvorsteher am 2.Juni d. J. oben Bl.86 den Gerichtsvollzieherdienst für privatrechtliche Ansprüche abgelehnt und deßhalb
Karl Weber Oberamtspfleggehilfe in Öhringen
als dessen Stellvertreter
Gottlieb Strecker Bauer hier gewählt worden ist, möchte der Ortsvorsteher die Ausführung der Zwangsvollstreckung in der Zuständigkeit der ........... an den Gerichtsvollzieherstellvertreter
Gottlieb Strecker Bauer hier übertragen haben, letzterer ist dazu bereit, daher
Beschluß
Die Annahme sich damit einverstanden zu erklären und Strecker dem K. Oberamt Protokollauszug vorzulegen.
Karl Weber
Öhringen
14.Februar 1907 Gerichtsvollzieher Weber hat darum nachgesucht, es möchte ihm als Wartgeld eine Summe von 10.-15.M pro Jahr verwilligt werden.
Unter der Bedingung daß Weber künftig keine Anrechnungen für Bücher und Formulare mehr an die Gemeinde bringt wird
Beschlossen
Dem Gerichtsvollzieher Weber vom 1.April 1907 an, ein Wartgeld von 10.Mark aus der Gemeindekasse zu verwilligen
Karl Weber
Öhringen
28.Februar 1911 Bezüglich des dem Gerichtsvollzieher Weber nach oben S.120 zustegenden Wartgelds von 10M wird
Beschlossen
Dasselbe vom 1.April 1911 ab in Wegfall kommen zu lassen
Bis dato wurden nur die Gemeinderatsprotokolle bis 1921 ausgewertet.
 

Leichenschau

Die Leichenschau wurde in Württemberg 1824 bzw. 1833 eingeführt. Auslöser war die verbreitete Sorge, dass Scheintote bei lebendigem Leibe beerdigt werden könnten.
Zuerst finden sie hier eine Beschreibung der Aufgaben eines Leichenschauers.
Danach folgen die dazu gehörenden Auszüge aus den Gemeinderatsprotokollen.

In dem Buch "Würtembergische Medicinal-Verfassung" von W.C. Christlieb aus dem Jahr 1834 findet sich zum Thema Leichenschau folgendes:
Die im Jahr 1833 von dem Medicinal-Collegium entworfene Normalinstruction für die Leichenschauer ist folgenden Inhalts:

1)  Der aufgestellte Leichenschauer hat zunächst die Bestimmung, innerhalb des ihm angewiesenen Bezirk von der Zeit des wirklichen oder
    vermeintlichen Hinscheidens eines Menschen an bis zur Beerdigung die Aufsicht darüber zu führen, dass eine zweckmäßige Besorgung und
    Aufbewahrung des Todten Statt finde - dass die gesetzlich bestimmte Zeit der Beerdigung eingehalten, oder nur bei gehörigen Begründung
    durch Umstände abgeändert werde - besonders aber, dass kein Scheintodter für wirklich todt gehalten, und dass in diesem Fall die nöthige
    Hülfe geleistet werde.
2)  Zugleich liegt demselben die Verpflichtung ob, die Polizeibehörden in der Sorge für Abhaltung des Verbreitens ansteckender Krankheiten
    durch Verstorbene und durch die von denselben während der Krankheit gebrauchten Kleidungsstücke - in der Entdeckung verheimlichter
    Krankheiten, des Selbstmordes, tödlicher Misshandlungen u. s. w. - endlich, in der Herstellung einer Uebersicht über herrschende
    Krankheiten und über die Sterblichkeit eines jeden Ortes zu unterstützen.
3)  Sobald der Leichenschauer von dem anscheinenden Tode eines Menschen in seinem Bezirke zuverlässige Nachricht erhält, hat er sich zur
    Besichtigung der Leiche in die Wohnung des Verstorbenen zu begeben. Diese Besichtigung hat er in der Regel jeden Tag, vom Absterben an
    bis zur Beerdigung, einmal zu wiederholen, bis er die unzweideutigsten Kennzeichen des wirklichen Todes findet.
4)  Bei der ersten Besichtigung ist die nächste und vorzüglichste Aufmerksamkeit auf die äußeren Kennzeichen von dem wirklich natürlichen
    oder gewaltsamen Tode, oder etwa muthmaßlichen Scheintode, so wie auf die Lage und Bekleidung des Verstorbenen  - ob jene keine
    unpassende, und diese keine den Körper beengende sey - zu richten. Zugleich hat sich der Leichenschauer nach dem Namen, Stand, Alter und
    Geschlecht des Verstorbenen - nach der vorausgegangenen Krankheit und deren Dauer - nach dem Zeitpunkt des eingetroffenen scheinbaren
    Lebensstillstandes - und auch darnach zu erkundigen, ob und von wem ärztliche Hülfe geleistet worden sey.
5)  Findet der Leichenschauer, dass bei Frauenspersonen, welche in den lezten 3 Monaten der Schwangerschaft verstorben sind, die zeitlige
    Hülfe einer Hebamme oder eines Geburtshelfers nicht angewendet worden sey, oder lässt sich aus äußeren Kennzeichen und Nebenumstände
    die Verheimlichung der Krankheit, Selbstmord, oder eine durch Andere vor dem Hinscheiden verübte Thätlichkeit vermuthen, so ist dem
    Ortsvorstand unverweilte Anzeige hievon zu machen.
    Das Gleiche ist zu beobachten, wenn es sich zeigt, dass der Leichenschauer durch die Angehörige des Verstorbenen von dessen Hinscheiden
    später, als die Ordnung erfordert hätte, in Kenntniß gesezt worden; namentlich, dass derselbe bei einem durch Unglücksfall erzeugten, oder
    sonst unerwartet schnellen Tod (in Ermangelung eines Arztes oder Chirurgen) nicht sogleich - bei einem gewöhnlichen Sterbfall aber nicht
    wenigstens in den ersten sechs Stunden, oder, wenn solcher bei Nacht sich ereignet, mindestens am anderen Morgen berufen worden sey.
6)  Wenn nicht ein muthmaßlicher Scheintod die augenblickliche Anwendung von Erweckungsmitteln bedingt, so ist die Anordnung der Leiche als
    zulässig zu erklären, und der Leichenschauer hat sich deßhalb an Orten, wo eine besondere Leichenschau aufgestellt ist, mit dieser zu
    besprechen, in Fällen aber, wo Verwandte oder Nachbarn die Leiche besorgen, diesen die nöthige Belehrung zu geben.
7)  Derselbe hat darauf zu dringen, dass schnell Verstorbene und Wöchnerinnen - wenn nicht besondere Umstände, z.B. baldige Fäulniß, Gefahr
    der Ansteckung  u.s.w. eine Ausnahme begründen - zwölf Stunden, andere Todte aber in keinem Fall weniger als acht Stunden in ihrem
    Sterbebett gelassen werden, ferner, dass hiebei alle schädlichen Missbräuche, z.B. das Zudrücken der Augen, das Verschließen des
    Mundes , die Bedeckung des Gesichtes mit einem nassen Tuch, das Wegziehen des Kopfkissens u.s.w. verhütet bleiben.
8)  Seine Fürsorge hat sich auch darauf zu erstrecken, dass für das Todtenlager wo möglich ein Zimmer gebraucht werde, dass im Winter mäßig
    erwärmt und dessen Luft von Zeit zu Zeit erneuert werden kann, jedenfalls aber, dass die Leiche nicht dem Anlauf der Menschen, oder der
    Beschädigung durch Thiere ausgesezt sey.
9)  In Beziehung auf das Todtenlager ist die Anordnung zu treffen, dass solches aus Matrazen, Heu, Stroh oder Sand - lezteres in heissen
    Sommertagen, oder bei fortschreitender Fäulniß - bereitet, der Verblichene aber mit Kopf und Brust in eine mäßig erhöhte Lage gebracht und
    des Sommers mit einem Leintuch, des Winters mit einer Decke oder mit einem wollenen Teppich bedeckt werde, so dass kein Theil des Körpers
    festgehalten ist.
    Das Zusammenbinden der Hände, das Aufdrücken des Unterkiefers durch ein Tuch, oder durch einen auf dem Halse liegenden schweren Körper,
    überhaupt jede Vorkehr, welche die Freiheit der Glieder hindert, oder Hals und Brust einpresst, soll unterbleiben.
10) Ferner ist darüber zu halten, dass der Verstorbene zwar in so lange, bis man sichere KLennzeichen des Todes an ihm findet, bewacht werde,
    dass aber dieses Bewachen höchstens durch 2 Personen geschehe, welche den Todten von Zeit zu Zeit besichtigen, jedocjh nichts mit ihm
    vorzunehmen, und besondere Erscheinungen dem Leichenschauer anzuzeigen haben.
    Das öffentliche Ausstellen der Leichen nach ansteckenden Krankheiten, das Versammeln von mehreren Personen im Todtenzimmer, um etwa
    dort Gebete abzuhalten. Und ebenso, das Brennen von mehreren Lichtern aus diesem Anlaß, ist durchaus nicht zu dulden.
11) Bei der zweiten Besichtigung, welche in gewöhnlichen Fällen am anderen Tag geschieht, hat sich der Leichenschauer davon zu überzeugen, ob
    die unverkennbaren Zeichen des wahren Todes in verstärktem Maße eingestellt haben und ob seine Anordnungen genau befolgt worden seyen?
    Von dießfalligen Uebertretungen ist dem Ortsvorstand Anzeige zu machen.
    Eine dritte Besichtigung am Tage des Beerdigens ist nur dann nothwendig, wenn bei der zweiten noch keine Spur von beginnender Verwesung
    bemerklich war.
12) In allen Fällen, wo nur der mindeste Zweifel über den wirklichen Tod oder muthmaßlichen Scheintod vorhanden ist, sind die Besuche des
    Leichenschauers öfters und mit kürzeren Zwischenräumen vorzunehemn.
13) Die Zeit der Beerdigung hat der Leichenschauer, ohne alle Rücksicht auf Familienverhältnisse, allein nach seinen Pflichten zu ermessen
    und er hat hiebei die Ueberzeugung von dem Vorhandensein des wirklichen Todes im allgemeinen zu Grund zu legen. In der Regel soll die
    Beerdigung in 48 Stunden nach dem anscheinenden Eintritt des Todes Statt finden.
    Eine Abkürzung dieses Termines kann blos geschehen, wenn allzu früh eintretende Verwesung das längere Aufbehalten des Leichnams unthunlich
    macht - wenn eine Leichenöffnung durch den Arzt vorgenommen worden, oder, wenn bei großen epidemischen Krankheiten der Amtsarzt eine
    besondere Anordnung wegen des Beerdigens trifft. Verlängert wird der Beerdigungstermin bei Frauen, die während oder bald nach der Geburt
    verstorben sind, so wie überhaupt bei allen Schnellverstorbenen, wo die Muthmaßung des Scheintodes vorhanden bleibt, so lange nicht Zeichen
    der Fäulniß erscheinen.
14) Der Leichenschauer kann sich über die Zeit der Beerdigung vorläufig schon bei seiner ersten Besichtigung aussprechen; die definitive
    Bestimmung hierüber findet jedoch erst nach der zweiten Besichtigung statt, wo allermeistens die Erkennung des wirklichen todes ausser
    Zweifel ist. Diese Bestimmung der Beerdigungszeit geschieht durch das Ausstellen eines Leichenscheins, welcher dem Pfarramt zu übergeben
    ist und ohne den keine Beerdigung vorgenommen werden darf.
15) Ueber alle Todesfälle hat der Leichenschauer ein fortlaufendes Register zu führen; er hat in solches jeden Sterbefall gleich nach
    geschehener erster und zweiter Besichtigung einzutragen und dasselbe dem Amtsarzt, nicht nur, so oft er es begehrt, sondern auch
    unaufgefordert alle Halbjahr (nach zuvor geschehener Beglaubigung durch das Pfarramt) vorzulegen.
16) Wegen Gesunderhaltung der Angehörigen und Hausgenossen eines Verstorbenen ist der Leichenschauer verpflichtet, in dem Falle, wenn eine
    ansteckende Krankheit, Krebs oder Brand an den äußeren Theilen vorausgegangen war, dieselben zu belehren, dass sie nicht nur das vor dem
    Tod gebrauchte Bett- und Leibweißzeug einer Reinigung in scharfer Lauge unterwerfen, sondern auch die Betten selbst auslehren, reinigen,
    und das Bettstroh  verbrennen sollen. Ueberdieß hat derselbe bei schnell überhandnehmender Verwesung für das baldige Einlegen der Leiche in
    einen wohl verpichten Sarg zu sorgen, deßgleichen auch für Räucherungen - in bewohnten Zimmern mit Wachholderholz, Essig u. dhl. - in den
    Hausgängen und in dem Leichenzimmer mit einer Auflösung von Chlorkalk (!/2 Loth auf einen Schoppen Wasser)
17) Wenn der Leichenschauer durch Krankheit oder sonstiger Verhinderung abgehalten wird, seinen Dienst zu versehen, so hat er hievon dem
    Ortsvorstand baldige Anzeige zu machen, damit dieser im Stand sey, auf seine Vertretung Bedacht zu nehmen.
18) Was die Kennzeichen des wahren Todes und des bloßen Scheintodes betrifft, so muß sich der Leichenschauer, bei der Trüglichkeit einzelner -
    in seiner Ansicht hierüber, vorzüglich durch das Zusammenhalten aller Merkmale, mit beständiger Erwägung der vorausgegangenen Krankheit
    oder des sich ereignet habenden Unglücksfalles, leiten lassen. Ein Kennzeichen, welches zweifelhaft ist, wenn man es vereinzelt oder nur
    während eines Augenblicks betrachtet, hört auf dieß zu seyn, wenn es mit mehreren andern eine Zeit lang angedauert hat.
19) Der wahre Tod lässt sich schon vermuthen, wenn das Hinscheiden im hohen Alter und nach bedeutenden, hitzigen oder langwierigen Krankheiten
    unter solchen Erscheinungen erfolgt ist, die das Lebensende vorhersehen ließen. Der Scheintod kann dagegen muthmaßlich angenommen werden:
    nach jedem unerwartet schnellen Hinscheiden, besonders, wenn solches in der Schwangerschaft, bei oder bald nach dem Gebären, nach
    Blutflüssen, Krämpfen und heftigen Ausbrüchen von Leidenschaften sich ereignet; wenn jüngere Personen in hitzigen Fiebern ohne alles
    Vermuthen, unter Erscheinungen von Ohnmachten oder Krämpfen schnell dahinsterben; wenn ohne vorhergegangene Krankheit ein Stillstand des
    Lebens durch eingetretenen Stick- oder Schlagfuß, Starrkrampf u. dgl. Erfolgt; oder wenn durch äußere lebensgefährliche Zufälle, z.B.
    Ertrinken, Ersticken, Fallen von beträchtlicher Höhe u.s.w. Veranlassung zum Tod gegeben worden ist.
20) Der wahre Tod gibt sich, ausser den gewöhnlichen Erscheinungen des Stillstandes der wichtigsten Lebensäußerungen - namentlich der
    Empfindlichkeit, des Kreislaufes und des Athmens - noch weiter dadurch zu erkennen: das Gesicht ist zusammengefallen; die Nase zugespizt;
    das Auge eingesunken, bald glanzlos und welk, bald durch einen Ueberzug von Schleim getrübt; die Lippen blß; der Unterkiefer mehr oder
    weniger vom Oberkiefer abstehend und beim Druck nach Oben sich diesem nicht anschließend; die absichtlich auseinander gezogenen
    Augenlieder bleiben offen; der Körper erkaltet vom Gesicht, Hals, und den Extremitäten aus immer weiter , wobei jedoch wohl bedeckte
    Theile, wie Brust und Unterleib, oft noch mehrere Stunden lang warm bleiben können; es tritt mit Abnahme der Wärme eine allmähliche
    Erstarrung des Körpers, oder der sogenannte Todenkrampf ein; die Fontanellen am Kopf neugeborener oder erst einige Monate alten Kinder
    sind eingesunken; bläuliche Flecken von größerem Umfang (sogenannte Todenmäler) erscheinen am Rücken und auf der hinteren Seite der
    Schenkel und Oberarme; Rücken und Lenden werden da, wo die Leiche aufliegt, platt gedrückt; später stellt sich mit dem Aufhören der
    Todenerstarrung eine grünlich-bläuliche Färbung des Halses oder den Schlüsselbeinen, grünliche Färbung des Bauches, Aufgetriebenseyn
    des Leztern, Ausfließen einer schaumig-blutigen Flüssigkeit aus Mund und Nase, Leichengeruch, Weichwerden der festen Theile, Erhebung
    der Oberhaut in Blasen an mehreren Stellen, und zulezt die allgemeine Verwesung ein.
21) Ob der Verblichene eines natürlichen oder gewaltsamen Todes gestorben sey , ist einer besonderen Aufmerksamkeit werth. Ungewöhnliche
    Beweglichkeit des Halses - Eindrücke und Blutunterlaufungen, besonders am Halse - Vorhandenseyn äußerer Wunden oder fremder Körper in
    Mund- und Nasenhöhle - Knochenbrüche - verdächtige Blutspuren am Körper oder an den umgebenden Gegenständen - bei Neugeborenen besonders
    das Nichtunterbundenseyn der Nabelschnur - begründen den Verdacht einer geschehenen Gewaltthätigkeit, so wie dagegen das Vorhandensein
    von blau-schwarzen Flecken oder von Brandblasen auf der Haut, bei aufgetriebenem Unterleib, bald nach dem Tode eines unter Erscheinungen
    von heftigem Erbrechen, Durchfall, Unterleibsschmerzen, Beklemmung, Deliriren, Convulsionen oder tiefer Betäubung schnell Verstorbener,
    dessen Vergiftung muthmaßen lässt.
22) Die Kennzeichen des Scheintodes sind (unter Zugrundlegung der vorangegangenen, oben erwähnten Ursachen und bei Abwesenheit der wichtigsten
    Merkmale des Todes), wenn der Körper ungewöhnlich lang Wärme beibehält, die Todenerstarrung nur theilweise oder gar nicht sich einstellt,
    eine flüchtige Röthe der Wangen, ein noch frischeres Aussehen im Gesicht, Glanz der Augen und Spannung der Hornhaut des Augapfels längere
    Zeit vorhanden sind, auch der (der Zeit nach zu erwartende) Leichengeruch mangelt.
23) Da die Kennzeichen des wahren und Scheintodes - zumal in der ersten Zeit nach dem Stillstand des Lebens - unsicher sind - und insbesondere
    von allen Merkmalen des Todes nur die erst später sich einstellende Fäulniß das einzige sichere ist, so hat der Leichenschauer auf
    anscheinend Gestorbene, bei welchen nach gewöhnlichen Sterbefällen die äußern Kennzeichen des wahren Todes noch zweifelhaft sind, seine
    besondere Aufmerksamkeit zu richten; er kann daher, um sich von dem Erloschenseyn aller Lebenskraft - bei Abwesenheit von
    Lebenserscheinungen - in der ersten Zeit noch mehr zu versichern, einige Versuche anstellen.
24) Der vollkommene Stillstand des Athmens lässt sich nämlich erkennen, wenn beim Vorhalten eines reinenSpiegels vor den offenen Mund des
    Verblichenen kein Anlaufen oder Trübwerden desselben erscheint - wenn eine vorgehaltene Flaumfeder oder die Flamme eines brennenden
    Lichts unbeweglich bleibt - oder, wenn in einem auf die platte Brust gestellten Glas mit Wasser kein Schwanken wahrgenommen wird.
    Auf das Aufhören des Kreislaufes deutet der mangelnde Pulsschlag des Herzens und der Schlagadergefässe am Hals und Vorderarm, welche
    Stellen genau zu befühlen sind. Die erloschene Empfindlichkeit vermuthet man, wenn der Augenstern auf das Einfallen von Lichtstrahlen
    beim Eröffnen der Augenlieder und Vorhalten eines brennenden Lichts zur Nachtzeit unbeweglich bleibt - wenn das Vorhalten von
    Riechstoffen vor die Nase, das Bürsten und Reiben der Brust, der Vorderarme und Füsse, das Auflegen von Senfpflästern und das
    Auftröpfeln von brennenden Siegellak auf die Brust nicht die mindeste Wirkung hervorbringt, besonders wenn bei lezterer Probe die
    Oberhaut sich nicht in Blasen erhebt.
25) Indessen genügen die Versuche nur bei den minder begründeten Muthmaßungen von Scheintod und sie vermögen nicht, eine vollkommene
    Gewissheit von dem gänzlich Erloschenseyn alles Lebens zu verschaffen; daher das fleißigere und genauere Beobachten des
    Verblichenen - bei zweckmäßigem Aufbewahrthalten desselben - um so nöthiger ist. Sollten in einem solchen Fall die zuverlässigeren
    Zeichen des wirklichen Todes (namentlich anfangende Fäulniß) über die gewöhnliche Zeit hinaus nicht eintreten, so ist ein Arzt
    zur Besichtigung herbeizurufen. Wo dagegen ie Muthmaßung vom Scheintod mehr Grund hat, z.B. bei allen durch Erfrieren, Ertrinken,
    schädliche Düfte, Rausch, Fallen, Erhängen u.s.w. Verunglückten, oder bei den unter Gichtern, Blutfluß, Stick- und Schlagfluß
    Verstorbenen - müssen weitere Rettungsversuche vorgenommen werden.
26) In diesen zulezt bezeichneten Fällen hat der Leichenschauer, wofern er nicht selbst Chirurg ist, sogleich den nächsten Azt
    oder Wundarzt zu berufen, bis zu deren Ankunft aber vorläufige Rettungsversuche anzuwenden, welche wenigstens ein bis zwei
    Stunden über fortzusetzen sind und im Fall ihrer Fruchtlosigkeit ist auch nachher noch für Abhaltung alles dessen Sorge zu
    tragen, was dem Wiederaufleben irgend hinderlich seyn könnte.
27) Die wichtigsten allgemeinen Mittel zur Wiedererweckung der beim Scheintod verborgenen Lebenskräfte sind:
      a)Reine, frische Lust:
        Wo der Scheintod durch Einwirkung von schädlichen Luftarten und Dünsten herbeigeführt worden, hat man zunächst für reine
        Luft zu sorgen; auch sind beengende Kleidungsstücke um Hals und Brust, welche den Zutritt der Luft hindern, eiligst zu
        entfernen. Zu gleichem Zweck ist bei der Vornahme von Rettungsversuchen das schädliche Zusammenlaufen vieler Neugierigen
        im Sterbezimmer zu verhüten.
      b)Wärme:
        Man bringt in kühler Jahreszeit den Scheintoden in ein erwärmtes Zimmer, bedeckt denselben mit einer warmen Decke,
        oder warmen Tüchern und sucht nach Möglichkeit Brust, Unterleib und Gliedmaßen zu erwärmen. Je mehr der Scheintode das bleiche
        zusammengefallene Aussehen hat - wie dieß nach Nervenschlag, Verblutung, Ohnmachten oder Krämpfen der Fall ist - desto eher
        ist die allgemeine Anwendung von Wärme angezeigt und selbst der Gebrauch eines warmen Bades räthlich; hat dagegen der
        Scheintode - wie nach Schlagflüssen - ein aufgetriebenes Gesicht, hervorgetriebene Augen, blaue Lippen und Ohren, so darf
        es, neben der Anwendung von Wärme an den Gliedmaßen, des Kühlhaltens des Kopfes durch Auflegen von kalten Umschlägen. Bei
        Erfrornen ist jede baldige Anordnung von Wärme ganz verderblich und tödtend.
      c)Reizmittel:
        Man reibt die Schläfe, Stirne, Herzgrube und Brust mit gutem Essig, Branntwein oder Hofmann'schen Tropfen, besprizt
        das Gesicht mit frischem Wasser, bringt starke Riechstoffe unter die Nase, oder hält frisch zerschnittene Zwiebel, eine
        vom Licht rauchende Feder oder Salmiakgeist vor, fizelt den Gaumen mittels eines in Essig getauchten Federbartes, lässt
        die Brust, die innere Seite der Schenkel und die Fußsohlen mit warmen wollenen Tüchern und Bürsten wiederholt und tüchtig
        reiben, legt Senfteige mit Essig, lauem Wasser und Senfmehl auf die Herzgrube, Waden und Fußsohlen, tröpfelt etwas brennendes
        Siegellak auf die Brust mit gibt Clystiere von warmem Wasser und Camillenaufguß, mit einigen Löffeln voll Essig oder Salz.
        Die Anwendung der erwähnten Reizmittel bedarf übrigens Vorsicht und wenn solche überhaupt schon nicht zu stürmisch, sondern
        mit Ruhe, Ausdauer und in gehöriger Stufenfolge von den schwächeren zu den stärkern zu gebrauchen sind, so hüte man sich
        insbesondere vor dem Anbringen von scharfen, flüchtigen Reizmittel bei solchen, wo das aufgetriebene, blaue Aussehen auf
        eine Anhäufung von blut im Kopfe schließen lässt. Alles Einflößen belebender Mittel in den Mund ist so lange zu unterlassen,
        als das Vermögen zu schlingen noch nicht hergestellt ist.
28) Eine ausführliche Darstellung der Wiederbelebungsversuche nach dem verschiedenen Arten von Scheintod, betrifft nur den
    Kunstverständigen; daher haben sich Leichenschauer, die zugleich Chirurg sind, mit Anweisungen hierüber zu versehen und
    darnach zu verfahren. Uebrigens hat auch der Chirurg, wenn er zugleich Leichenschauer ist, die Verpflichtung, in Fällen,
    wo er wegen Scheintod Hülfe leistet, einen innerlichen Arzt herbeirufen zu lassen.
29) Die Behandlung scheintodter Neugeborener steht zunächst der bei der Geburt anwesenden Hebamme zu, welche auch schleunig zu
    berufen ist, wenn Kinder ohne ihr Beiseyn todt geboren werden.

Formular eines Leichenscheins


Vor und
Zuname
stand u.
Alter des
Verstor-
benen
Tag und
Stunde
d. Todes
Zeit der
Besichti-
gung
Namen d.
lezten
Krankheit
Zeit der
Beerdi-
gung
Bemer-
kung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Monats-
tag
Nummer Namen
Stand u.
Gewerbe
des Ver-
storbenen
Alter Stunde d.
Todes
Namen d.
Krankheit
oder To-
desart
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Namen d.
behandeln
den Arztes
Zeit der
Leichen-
schauerb-
suche
Tag und
Stunde
d. Beerdi-
gung
Bemerkun-
gen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 



Name Zeit von-bis Bemerkung
Georg Sebastian Schanzenbach 07.November 1836 bey der Gemeinde Rathsizung wurde der Sebastian Schanzenbach als Leichenschauer verpflichtet und hat von einer Leichenschau anzusprechen 20x
Leichenschmaus 06.März 1841 Wiederhold, Wahrnung vor abhaldung von Schmauserreyen bey leigen begängnißen, schon im Amtsblat vom 10ten August 1838 Seite 341 hat das Oberamt Öfentlich bekannt gemacht, das aufhöhern befehl die Veranstaltung von Schmauserreyen unter dem Tittel eines Leichenthrunks oder Leichenmahls als eine mit dem Ernst und der Würde der Trauer Handlung ganz unverträgliche und die Hinderbliebenen zu unnnötigen Kosten veranlasende Einrichtung Allerwärts abzustellen seye und daß die Orts Vorsteher strenge darauf sehen sollen daß Nahmentlich auch in den Wirthshäusern für die Zukunft derartige Zechen auf Kosten der hinderbliebenen bei leichen begräbnißen unterbleiben.
Dessen ungeachtet muß man die mißliebige Wahrnehmung machen, daß dieser Unfug allenthalben noch im bezirk vorkomt daß eizelne Orts Vorsteher von dem bestehenden Verbot gar keine Kentniß haben wollen und so gar Ort Vorsteher und Schullehrer selbst an solchen Leichentrunken Theil nehmen.
Es wird daher wiederholt zu oeffentlichen Kentniß gebracht das nach §25 der Trauer und Leichentagordnung vom 24.April 1784 das Mahlzeithalten, so wie die Abgabe von Wein Brod und Käse für die Träger und andern Persohnen aus Veranlasung von Leichen Begängnissen verbotten und daß nach dem beschluß dieses Gesetzes auf jeden Uebertretungsfall unabweichlich eine Strafe von 10 Reichsthaler gesezt ist wovon dem anbringer 1/3 zuzuscheiden ist.
Jedem man die Erwartung ausspricht daß das der ..meldete Unfug in Folge gegenwärtiger Bekantmachung gänzlich aufhören werde, gibt man den Orts Vorstehern den Auftrag zu gehöriger Veroefentlichung in das Befehlbuch und auf den Fall, daß dennoch ein Leichentrunk abgehalten würde, zur schleinigen Voruntersuchung Erhobung des Thats bestandes und anzeige an das Oberamt sollte ein Orts Vorsteher oder ein Schullehrer sich demnach beigehen lassen, Theil an einem Leichentrunk zu nehmen, so wird man dieselbe im Disciplinarwege bestrafen und den Namen des leztern zur Kentniß des Königl evan Konsistoriums bringen
Ruggericht 1855 Das Leichenschauregister ist nicht geführt wie vorgeschrieben. Georg Sebastian Schanzenbach wird unter Strafandrohung angemahnt die Führung gemäß der Vorschriften zu machen.
Ruggericht 1863 "Leichenschau Register. Bei den Todesfällen vom 3.Juli 1862 und 02.Febr. 1863 ist nicht einmal der Tag der Beerdigung angegeben, was sofort ergänzt werden muß. Der Leichenschauer ist ernstlich zu erinnern, solche Nachläßigkeit künftig zu vermeiden."
Nachtrag links:
"Dem Leichenschauer ist eröffnet worden die Nachläßigkeiten fernerhin zu vermeiden
Die Eröffnung
Michael Kipf"
Michael Peter Jakob Messer 20.Mai 1878 Nachdem Peter Messer, Weber von hier nacht. lt. Kirchenlawent Protokoll bl.88b als Leichenschauer bestellt und von dem Oberamts Phi..kat am gestrigen in seine Funktion eingewiesen und mit einer Dienst Instruktion versehen worden ist, wurde er heute in vorgeschriebener Weise verpflichtet.
    Da Michael Peter Jakob Messer im Juni 1881 nach Amerika auswanderte, wurde zu diesem Zeitpunkt das Amt vakant.
Wurde es bereits hier von Johann Martin Schanzenbach übernommen?
Johann Martin Schanzenbach   1887 wird er als verstorbener Leichenschauer bezeichnet.
Ab wann hatte er das Amt inne?
Johann Michael Friedr. Walther 12.Mai 1887 Der hier aufgestellte Leichenschauer Johann Schanzenbach gewes. Weber dahier ist am 27.März d.J. gestorben, es wurde deßhalb im hies. Ort ein öffentl. Bewerberaufruf zu diesem Dienst erlassen, es hat sich gemeldet:
Friedrich Hörner, Schmidt hier
Johann Jäger, Schumacher hier
Johann Walther, Weingärtner hier
Da letzterem Walther gleich den 2. andern ein unbescholtener Ruf zur Seite steht und überdieß dieser den 1870er Krieg gegen Frankreich mitgemacht hat, wird diesem der Vorzug gegeben und zu diesem Dienst ernannt.
Die Belohnung wird für den einzelnen Fall wie bisher auf 1.M die er von dem Trauerhause zu beziehen hat, festgesetzt.
  23.Januar 1899 Auf Anordnung des Kl. Oberamts durch Verfügung des Justiz Ministeriums des Innern Regl. S.298 sind die Leichenschauer dahin zu belehren, daß sie bei jedem Todesfall die Todesursache und den behandelten Arzt im Sterberegister eintragen.
Die Belehrung über vorstehenden Erlaß
Leichenschauer Walther
Gottlieb Streker 10.Februar 1903 Der hier aufgestellte Leichenschauer Johann Walther gem. Taglöhner hier, ist am 09.Januar d.J. gestorben, es wurde daher in hiesigem Ort ein öffentl. Bewerberaufruf zu diesem Dienst erlaßen,
es haben sich gemeldet
Gottlieb Streker
Christian Vogg und
Wilhelm Dietrich
Da ersterem dem Streker gleich de 2 andern ein unbescholtener Ruf zur Seite steht wurde dem Streker als dem ältesten der Vorzug gegeben, und zu diesem Dienst ernant.
Die Belohnung wird für den einzelnen Fall wie bisher auf 1M eine Mark die er von dem Trauerhauße zu beziehen hat belassen.
Gottlieb Streker 26.Februar 1903 Nachdem der neu bestellte Leichenschauer Streker von dem Kl. Oberamtsphysikat Instruktion und Befähigungsnachweis erhalten hat und dem Kl. Oberamt Anzeige gemacht worden ist, wurde Streker heute verpflichtet.
Gottlieb Streker 25.Oktober 1907 Der Leichenschauer Gotl. Streker bringt zur Anzeige daß die Leichentragstangen wurmstichig nicht tragfähig seien, und die Stränge hiezu minderwerthig sind
Beschluß
Zwei neue Leichentragstangen samt Lederriemen zu bestellen
Christian Vogg 06.März 1912 Der hier aufgestellte Leichenschauer Gottlieb Strecker hat seinen Dienst wegen anhaltender Krankheit gekündigt, es wurde daher im hiesigen Ort ein öffl. Bewerberaufruf um diesen Dienst erlassen, es haben sich gemeldet
Gottlieb Jäger und
Christian Vogg
In geheimer Abstimmung wurde als Leichenschauer Christian Vogg mit 5 Stimmen gewählt.
Die Belohnung wird für den einzeln Fall wie bisher auf 1M eine Mark die er von dem Trauerhause zu beziehen hat belassen.
Christian Vogg 06.März 1912 Nachdem der nun bestellte Leichenschauer Vogg am 19.d.M. von dem Kgl. Oberamtsphisikat Instruktion und Befähigungszeugniß erhalten hat und dem K. Oberamt Anzeige gemacht worden ist, wurde Vogg heute verpflichtet
Gottlieb Jäger 11.November 1919 Nach ableben des Leichenschauers Vogg hat sich einzig nach ergangenem Bewerberaufruf als Nachfolger
Gottlieb Jäger von hier
gemeldet; letzterer wird einstimmig auf Antrag, durch Zuruf gewählt, nachdem derselbe unbescholden und zur Versehung der Stelle befugt ist
Beschlossen
1) Von der Wahl dem Oberamt und Oberamtsarzt Anzeige zu erstatten
2) Nachdem der Gewählte durch ein Zeugnis des Oberamtsartzes ... hat, daß er mit dem Inhalt der Dienstvorschriften für Leichenschauer bekannt gemacht ist und die zur Versehung der Stelle erforderliche Befähigung besitzt, zu verpflichten
3) Die Gebühren des Leichenschauers auf 5M für jeden Fall festzusetzen und das Oberamt um Genehmigung zu bitten. Die Gebühren sind von demjenigen zu bezahlen der die Beerdigungskosten zu bestreiten hat
4) Dem Oberamt und Oberamtsarzt Protokollauszug vorzulegen
Maria Jäger 02.01.1922 Für die hiesige Gemeinde soll für die Besorgung der Leichen ein weibliche Person aufgestellt werden, hiezu hat sich Frau Maria Jäger bereit erklärt
Beschluß
Daß dieselbe bei Besorgung der Leiche eines Kindes u tragen auf den Friedhof eine Gebühr von 30M bei Erwachsenen wenn die Besorgung der Leiche gewünscht wird eine Gebühr von 50M anzusprechen hat
Gottfried Stein 28.02.1923 Der hier aufgestellte Leichenschauer Gottl. Jäger hat seinen Dienst besonderer Verhältnisse halber gekündigt, laut Bewerber Aufruf hat sich um diese Stelle Gottf. Stein Schreiner hier gemeldet, welcher einstimmig auf Antrag durch zuruf gewählt wird, nachdem derselbe durch ein Zeugnis des Oberamtsartzes dargestellt hat, daß er mit dem Inhalt der Dienstvorschriften für Leichenschauer bekannt gemacht ist u. die zur Versehung der Stelle erforderliche Befähigung besitzt wird
Beschlossen
1.) Gottfr. Stein als Leichenschauer hier aufzustellen.
2.) Die Gebühren für jeden Fall laut Verf. Reg. Bl. 1921 S.30 auf 5M festzusetzen, u. je nach den jeweiligen Teuerungszuschlägen auf den Höchstsatz im voraus zu bestimmen wie ihn das Minist. d.Inn. jeweils als richtsatz bekannt gibt Staats Anz. No 30 ab 1.Feb 1923 das 60fache = 600M
3.) Protokollauszug dem Oberamt u dem Oberamtsarzt vorzulegen geschehen am 28.Febr. 1923
4.) Die Gebühren sind von denjenigen zu bestreiten die die Beerdigungskost.. zu bezahlen haben
Besoldung des Leichenschauers 29.10.1923 In Gemäßheit des Erlasses des Minist. Des Inn. Vom 19.Oktober 1923 Staatsanz. No.241 u. des Oberamts vom 10 d.M. betreffend die Gebühren der Leichenschauer ab 1.Oktober 1923
Beschluß
a) Für erste u zweite Besichtigung einer Leiche, da der Leichenschauer ein Wartgeld nicht bezieht 1M 50d. Reiseentschädigung wenn die Entfernung mehr als 2km vom Wohnort beträgt für jeden zurück gelegten u angefangenen km 10d
b) Ortsleichenschauer für jede einzelne Besichtigung 3M. Reiseentschädigung wie oben 20d
c) Sämtliche vorstehend festgesetzte Grund zahlen sind mit der regelmäßig am Donerstag vom Arbeitsminist. (d. Inn) im Staatsanzeiger veröffentlichte Reichsrichtzahl zu vervielfachen, u ergeben als dan die Gebühren.
Die Gebühren sind von denjenigen zu bezahlen die die Kosten der Beerdigung zu bestreiten haben.
d) Auszug dem Oberamt vorzulegen
Besoldung des Leichenschauers 12.08.1924 Mit Erlaß vom 22.Juli 1924 Staatsanzeiger No 170, gibt das Minist.d.Inn. Anhaltspunkte für die Bemessung der Gebühren der Leichenschauer.
Der Leichenschauer bezieht kein Wartgeld u hat für seinen Dienstverichtungen lediglich Anspruch auf die von den Beteiligten zu entrichteten Gebühren.
Nach Beratung wird
Beschlossen
Die Leichenschaugebühren samt Reisekosten in der von dem Ministerium des Innern vorgeschlagenen höhe festzusetzen.
Dem Oberamt Auszug hievon zuzustellen
Besoldung des Leichenschauers 18.07.1932 Gemäß Verord. Des Justitz- u Innenmin. V. 18.5.1932 werden die Gebühren des Leichenschauers mit Wirkung v. 18.5.1932 an durch
Beschluß
wie folgt geregelt
1. für die erste u 2te Besichtigung einer Leiche, weil ganz ohne Wartgeld auf je 10M 60d bei mehr als 2km Entfernung für jeden zurückgelegten u angef. km 11d.
2. für die Mitwirkung bei gerichtl. Leichen-Schau u. Öffnung die in den bezeichneten Verordg. Reg.Bl. S.167 hierfür bestimmten Mindestsätze
3. Oberamtliche Genehmigung ist nicht nötig; Auszug dem oberamt und der Gemeindepflege
Bis dato wurden nur die Gemeinderatsprotokolle bis 1934 ausgewertet.
 

Ortsschulbehörde
Die Ortsschulbehörde wurde erstmals 1892 gewählt. Grundlage hiezu war Art.2 des Gesetzes vom 13ten Juni 1891 Regbl. S.146 und §3. und 5. der Minist Verf von 13.Novbr 1891 Regbl. S.275. bezw. Des Art. 29. Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 Regbl. S. 103,

Was waren die Aufgaben dieser Behörde?
- Ansprechpartner für Anliegen des Lehrers wie z.B Mängel an der Lehrerwohnung
- Festlegung der Ferientermine
- Alle Fragen betreffend dem Schulhaus, wie z.B. Umbaumaßnahmen
- Ansprechpartner für die Eltern
- u.s.w.


Name Zeit von-bis Bemerkung
Christian Friedrich Mezger



Georg Peter Frank
1892 - 1903 (Tod)



1892 - 1900 (Tod)
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 05.02.1892

Nach Art.2 des Gesetzes vom 13ten Juni 1891 Regbl. S.146 und §3. und 5. der Minist Verf von 13.Novbr 1891 Regbl. S.275. bezw. Des Art. 29. Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 Regbl. S. 103, sind 2 Mitglieder zur hiesigen Schulgemeinde durch den vereinigten Gemeinderat und Bürgerausschuß (Art. 2. Abs. 4 des Ges. vom 13. Juni 1891 als erstenslige Wahl) zu wählen.
Diese Wahl wurde heute vorgenommen auf die 3 Jahre pro 1892, 1893 und 1894.
Nach der Geheimen Abstimmung haben Stimmen erhalten
Gemeindepfleger Mezger 9 St.
Gem Rat Pet Frank 5 St
Gem Rat Zöller 3 St
Die weiteren Stimmen zersplitterten sich auf 2. und 1. St.
Es ist somit GemPfl. Mezger
und GemRat Pet. Frank
als gewählt zu betrachten
Christian Friedrich Mezger



Georg Peter Frank
1892 - 1903 (Tod)



1892 - 1900 (Tod)
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 29.03.1895

Nachdem die 3 jährige Periode der gewählten Mitglieder der Ortsschulbehörde abgelaufen ist, Gem R Prot. 202 ist Gemäß Art. 2. des Gesetzes vom 13. Juni 1891 für die nächsten 3 Jahre für die 2. Mitglieder welche auszutretten haben nehmlich
GemPfl. Mezger und
GemR. Frank
eine Neuwahl vorzunehmen.
Diese Wahl wurde heute vorgenommen es haben nach geheimer Abstimmung Stimmen erhalten
GemPfl. Mezger 11 St
GemRat Frank 8 St
GemRat Zöller 3 St
GemRat Schmelzle 2 St
Es ist somit auf die nächsten 3. Jahre 1895, 1896 und 1897 in die Ortsschulbehörde gewählt dieselben Mezger und Frank nehmen die Wahl an und werden auf den früher vor der Ortsschulbehörde abgelegten Dienst Eid hingewiesen Prot. d. Ortssch.Beh. 121.
Christian Friedrich Mezger



Georg Peter Frank
1892 - 1903 (Tod)



1892 - 1900 (Tod)
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 10.03.1898

Nachdem die 3 jährige Periode der gewählten Mitglieder der Ortsschulbehörde abgelaufen ist, G.Rath. Prot IV S.232. ist nach Art.2. Des Gesetzes vom 13.Juni 1891 für die nächsten 3 Jahre für die 2 Mitglieder welche auszutreten haben eine Neuwahl vorzunehmen.
Diese Wahl wurde heute vorgenommen und haben nach geheimer Abstimmung Stimmen erhalten
GemPfl. Mezger 5 Stimmen
GemRt. Frank 4 Stimmen
Es ist soweit auf die nächsten 3 Jahre 1898, 1899 und 1900 in die Ortsschulbehörde gewählt
GemPfl. Mezger
GemRath Frank
Dieselben nehmen die Wahl an und wurden auf den früheren abgelegten Dienst Eid hingewiesen
Christian Friedrich Mezger



Georg Friedrich Schanzenbach
1892 - 1903 (Tod)



1901 - 1906 (Tod)
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 22.02.1901

Nachdem die 3.jährige Periode der Ortsschulbehörde am 1.März 1901 abgelaufen, ist gemäß Art. 2. des Gesetzes vom 13.Juni 1891 für die nächsten 3 Jahre für die 2 Mitglieder welche auszutretten haben, nehmlich GdPfl Mezger und GemdR Frank letzerer durch Tod abgegangen eine Neuwahl vorzunehmen, diese Wahl wurde heute vorgenommen, es haben in geheimer Abstimmung Stimmen erhalten
GemeindPfl Mezger 10 Stimmen
GemdR Schanzenbach 5 Stimmen
Bürgerausch Marmein 3 Stimmen
Frank 2 Stimmen
Schenk 2 Stimmen
Streker 2 Stimmen
Es sit soweit auf die nächsten 3. Jahre pro 1.März 1901 bis a.März 1904 in die Ortsschulbehörde gewählt
GmdPfl Mezger
GdRat Schanzenbach
Dieselben nehmen die Wahl an und wurden auf ihren früheren Dienst Eid hingewiesen
Karl Christian Carle



Georg Friedrich Schanzenbach
1904 - 1907



1901 - 1906 (Tod)
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 07.01.1904

Gemeinderat Carle wurde heute zur Ortsschulbehörde für den am 15.Dezbr 1903 verstorbenen Gemeinderat Mezger mit 5. Stimmen gewählt
Karl Christian Carle



Georg Friedrich Schanzenbach
1904 - 1907



1901 - 1906 (Tod)
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 08.03.1904

Nachdem die 3 jährige Periode der gewählten Mitglieder der Ortsschulbehörde abgelaufen ist, GmdR. Prot B V bl.37. ist gemäß Art. 2. des Gesetzes vom 13. Juni 1891 für die nächsten 3.Jahre für die 2.Mitglieder welche auszutretten haben nehmlich GdPfl. Mezger und GemdRat Schanzenbach ersterer durch Tod abgegangen eine Neuwahl vorzunehmen.
Diese Wahl wurde heute vorgenommen. Es haben nach geheimer Abstimmung Stimmen erhalten
GdR Schanzenbach 9 Stimmen
GdR Carle 10 Stimmen
GdR Marmein 1 Stimme
Es ist somit auf die nächsten 3 Jahre 1904, 05, 1906 gewählt
G. Schanzenbach
K. Carle
Dieselben nehmen die Wahl an und werden verpflichtet
Friedrich Zöller



Robert Marmein
1907 - 1912



1907 - 1929
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 30.04.1907

Nachdem die 3 jährige Periode der gewählten Mitglieder der Ortsschulbehörde abgelaufen, Gemeind. Protok. B V bl.84 ist gemäß Art 2 des Gesetzes vom 13.Juni 1891 für die nächsten 3 Jahre für die Mitglieder welche auszutretten haben nehmlich GdR Schanzenbach und Karl Carle ersterer durch Tod abgegangen, eine Neuwahl vorzunehmen, diese Wahl wurde heute vorgenommen, es haben nach geheimer Abstimmung erhalten. Die meisten Stimmen
Friedrich Zöller 6 Stimmen
Robert Marmein 4 Stimmen
Es ist soweit auf die nächsten 3 Jahre gewählt
Friedrich Zöller und
Robert Marmein
Dieselben nehmen die Wahl an und werden verpflichtet
Friedrich Zöller



Robert Marmein
1907 - 1912



1907 - 1929
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 14.05.1910

Bei der heute gemäß Art. 60 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 17.August 1909 Reg. Bl. S. 177 vorgenommenen Wahl 2er Ortsschulratsmitglieder wurde von 11 abgegebene Stimmen bis 31.März 1913 in geheimer Abstimmung gewählt
R. Marmein mit 8 Stimmen
Fr. Zöller mit 8 Stimmen
Beschluß
Gemäß, 21 zfr. 5 der Kgl. Verordnung betreff. die Änderung einiger Bestimmungen über das Volksschulwesen vom 24 Febr 1910 Reg. bl. S.130 dem Ortsschulrat durch Fertigstellung eines Auszugs Anzeige zu erstellen
Johann Christian Brand



Robert Marmein
1913 - 1913 (Tod)



1907 - 1929
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 15.03.1913

Bei der heute gemäß Art 60 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 17.August 1909 Reg. Bl. S. 177 vorgenommenen Wahl der Ortsschulratsmitglieder wurde von 9 Abgegebenen Stimmen bis 31.März 1916 in geheimer Abstimmung gewählt
1. Gemeindepfl. Brand 8 Stimmen
2. Gemeinderat Marmein 8 Stimmen
Beschluß
Gemäß §21. Zfr. 5 der K. Verordnung betreff die Änderung einiger Bestimmungen über das Volksschulwesen vom 24 Februar 1910 Reg. Bl. S. 130 dem Ortsschulrat durch Fertigstellung eines Auszugs Anzeige zu erstatten
Christian Friedrich Carle



Robert Marmein
1914 - 1929 (Tod)



1907 - 1929
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 26.02.1914

Nachdem der am 16.März 1913 in den Ortsschulrat gewählte Gemeindepfleger Brand durch Tod abging, wird heute gemäß Art. 60 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 17.August 1909 Reg. bl S. 177 eine Neuwahl für denselben in geheimer Abstimmung vorgenommen.
Es erhielt von 9 abgegebenen Stimmen
Gemeindepfleger Carle mit 8 Stimmen
welcher als gewählt bis zum 31.März 1916 zu betrachten ist
Christian Friedrich Carle



Robert Marmein
1914 - 1929 (Tod)



1907 - 1929
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 18.08.1917

Bei der heute gemäß Art. 60. Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 19.August 1909 (Reg. Bl. S. 177) vorgenommenen Wahl 2er Ortsschulratsmitglieder wurden von 11 Abgegebenen Stimmen bis 31.März 1919 in geheimer Abstimmung gewählt:
1) Gemeindepfl. Carle
2) Gemrat Marmein
Beschluß
Gemäß §21. Ziff.5 der Kgl. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen über das Volksschulwesen vom 24.Februar 1910 Reg. Bl. S. 130 dem Ortsschulrat durch Protokollauszug Anzeige zu erstatten.
Christian Friedrich Carle



Robert Marmein
1914 - 1929 (Tod)



1907 - 1929
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 01.04.1921

Nachdem seit den letzten Wahlen zum Ortsschulrat infolge des Kriegs 3 Jahre verstrichen sind, ist gemäß Art.59 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 17.Okt. 1909 eine Neuwahl von 2 Ortsschulratsmitglieder vorzunehmen. 1.April 1921/1924.
Bei der nun in geheimer Abstimmung vorgenommenen Wahl erhielten von 9 abgegebenen Stimmen
1. Chr. Carle 8 Stimmen
2. R. Marmein 9 Stimmen
    Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 17.08.1925

Auf einen Erlaß des Bezirksschulamts Künzelsau vom 9.Mai 1925 No. 456 u vom W Oberamt vom 14.Mai betreffs Taggeld für Ortsschulratsmitglieder die an der Bezirksschulversammlung teilnehmen
Beschluß
Den Mitglieder des Ortsschulrats ein Taggeld für (Ortsschulratsmitglieder) nach den für Gemeinderatsmitglieder zustehenden Sätzen für dieses Jahr u. auch für Später zu genehmigen
Friedrich Georg Christian Gebert



Robert Marmein
1929 - 19xx



1907 - 1929
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 01.03.1929

Wahl von 2 Ortsschulrat Mitglieder auf 3 Jahre bis 31.3.1932; =>
Bei der heute gemäß Art 60 Abs. 3. des Volksschulgesetzes vom 17.August 1909 Reg. Bl. S.177 vorgenommene Wahl zweier
Ortsschulratsmitglieder
wurden von 8 abgegebenen Stimmen auf 3 Jahre bis 31. Merz 1932 in geheimer Abstimmung gewählt.
Gemeinderat Gebert mit 6 Stimmen
Robert Marmein ..... Mitglied 8 Stimmen
(Hertrich + Brand je 1 Stimme) erstere 2 sind also gewählt
Beschluß
Gemäß §21. G. der Verordg. vom 24.II 1910 Reg Bl S.130- dem Ortsschulrat durch Niederschriftsauszug Anzeige zu erstatten
Christian Brand 1929 - 19xx Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 10.09.1929

Nachdem sich das am 1.März d.J. neu gewählte Ortsschulratsmitglied R.Marmein laut Mitteilung des Vorsitzenden des Ortsschulrats in einem Krankheitszustand das vom Artzt als unheilbar bezeichnet wurde befindet, u. nach rücksprache mit demselben es ihm angenehm ist wenn eine andere Person an seine Stelle tritt.
Der Ortsschulrat bittet dabei einen Mann zu wählen der selbst Kinder in der Schule hat,
Beschluß
Gemäß Art. 60 Abs 3 des Volksschulgesetzes vom 17.August 1909 Regbl. S.177 für das erkrankte Mitglied R. Marmein einen Ersatzmann zu wählen, auf 3 Jahre 1929 bis 31.März 1932.
In geheimer Abstimmung erhielt Gemeinderat Brand 3 Stimmen Gemeinderat Görtz 3 Stimmen, Herterich 1 Stimme, nachdem Stimmengleichheit vorhanden war wurde Brand durchs Los bestimmt.
Gemäß §21 Ziff 5 der Verordn. vom 24.2.1910 Reg.bl. S130 dem Ortsschulrat durch Niederschriftsauszug Anzeige zu erstatten
Friedrich Georg Christian Gebert



Christian Brand
1929 - nach 1932



1929 - nach 1932
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 06.02.1932

Bei der heute gemäß Art. 60 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 17.August 1909 Reg. Bl. S. 177 vorgenommenen Wahl zweier
Ortsschulratsmitglieder
werden durch ... auf 3 Jahre bis 31.März 1935 gewählt
Gemeinderat Gebert
Gemeinderat Brand
    Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 06.05.1933

Gemäß Gesetzes des Staatsminister vom 4.Mai 1933 Reg.Bl.S.123 über die Umbildung der
Ortsschulräte
wird gemäß Art des Gesetzes auf Grund von Art.60 Abs.3 des Volksschulgesetzes vom 17.August 1909 - Reg Bl. S.177 heute durch zuruf bis 15.Mai1936 gewährt
Beschluß
Dem Schulvorstand Auszug zuzufertigen
 

Leichenfrau

Die Bezeichnung "Leichenfrau" wurde bis dato nur in einer Stelle im Archiv gefunden.
Friederika Feinauer will ihren Lohn als Leichenfrau - 1875
Im "Schultheißen-Amts Protokoll" findet sich am 24.August 1875 folgendes:
Klage der Leichenfrau Friederike Feinauer
gegen
Johann Spengler Maurer hier
Belohnung betreffend
Beil.No 36


Im Konferenzaufsatz des Schullehrers Pfeiffer aus dem Jahr 1900 findet sich folgendes:
Krankheitsbehandlung:
... Voriges Jahr gab die Hebamme den Rat, einem mit einem "Feuermal" auf die Welt gekommenen Kind, das die Ärzte vergeblich behandelten, ein Stück der Nachgeburt einer Erstgebärenden auf die betreffende Stelle zu legen, dann werde Heilung erfolgen. Dieser Rat wurde auch mit Wissen und Willen der beteiligten Personen ausgeführt, doch ohne etwas zu erreichen. Später wurde bei demselben Kind mit einem Lumpen die betreffende Stelle abgewaschen und dieser Lumpen durch die Leichenfrau in eine Bahre eingeschmuggelt, ebenfalls vergebens. ...
Leichenwache:
... Der Sarg wird mit einem Leichentuch und Kränzen oder auch bloß mit letzteren bedeckt in den Kirchhof nach Bitzfeld getragen; je nachdem ob ein Weib oder ein Mann begraben wird, haben die Frauen oder Männer am Leichenzug den Vortritt. Unterwegs wird der Sarg einige Male abgestellt und es wird von den Schülern dann gesungen. Ein Teil der Kleider und ein Bettüberzug des Verstorbenen gehören dem Leichenschauer oder, bei Weibern, der Leichenfrau.

Zu vermuten ist, dass Friederika Feinauer nicht die erst war, die dieses Amt versah. Dass es sonst nicht in den amtlichen Unterlagen vorkommt, zeigt lediglich, dass es keine offizielle Beschäftigung war.

Im Internet habe ich dazu folgende Erklärung gefunden (Auszug):
. Die Leichenfrau war früher oft die erste Ansprechpartnerin für die Trauernden. Sie ging von Haus zu Haus, verkündete den Nachbarn den Tod des Verstorbenen und informierte über die Beerdigung. Oft richtete sie den Leichnam her, wusch und kleidete ihn, schnitt Haare und Fingernägel. Sie sorgte für die Vernichtung der Utensilien, die für die Leichenwäsche benutzt wurden. Manchmal bekam sie Kleidung als Lohn, manchmal Geld oder Lebensmittel. Das war je nach Region ganz unterschiedlich.
 

Schulfond


Im Hohenloher Boten von 1858 bietet der Schulfondsverwalter Mugel (welcher Mugele?) 125fl. zum ausleihen an.

Der Sohn des Christian Friedrich Johann Spengler hat in der Schule gefehlt - 1890
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 08.Oktober 1890 heist es:
wurde Johann Spengler Maurer hier wegen unerl. Schulversäumniß seines 9.Jahre alten Sohnes Friedrich Spengler gemäß Art.9. des Volksschul.Ges. v. 29.Sept. 1836 um 1M gestraft, die Strafe wurde der Schulfonds Kasse überwiesen.
Beil. No. 132

 

Quellennachweis.

Ortsarchiv Verrenberg: Gemeinderatsprotokolle
Ortsarchiv Verrenberg: B 2 Ruggerichtsrezessbuch 1833-1888
Buch "Würtembergische Medicinal-Verfassung" von W.C. Christlieb;1834
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote; 1858