Gerichtsvollzieher |
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Name | Zeit von-bis | Bemerkung |
Carl Christian Carle Vertretter Christian Friedrich Mezger |
24.Juli 1879 | Auf Anordnung des Kl. Oberamtgerichts Oehringen vom 26.Juni d.J. beziehungsweise
vom 4.Juli d.J. Hohl. Bot No.76 und No.80 haben sich auf Grund der Reichsgerichtsgesetze und des Würtb. Ausführungsgesetzes vom
24.Januar 1879 welches am 1.Oktober 1879 in Wirkung zu tretten hat, die Bürgerlichen Collegien über die Bestellung eines
Gerichtsvollziehers und eines Zustellungsbeamten schlüßig zu machen. Behufs dessen wurden heute die bürgerlichen Collegien
versammelt. Der Ortsvorsteher Carle weigert sich die Stelle anzunehmen und bittet durch Wahl einen anderen Gerichtsvollzieher und Zustellungsbeamten zu bestellen. Die bürgerlichen Collegien beharren darauf dem Ortsvorsteher diese Geschäfte zuzuweisen indem hiezu kein passendere Persöhnlichkeit zu finden sei und wird nur sofort zur Wahl eines Stellvertreters nach Art.32. des Ausführungsgesetzes geschritten, welcher in der Person des Christian Mezger GeRath hier gewählt wurde. Schultheiß Carle bemerkt, daß er sich vorerst noch nicht zur Annahme dieser Stellen erklären könne und wurde von seinem Beschwerde nach gemäß Art. 31. Abs. 2 des Ausführungsgesetzes gebrauch machen. Der gewählte Stellvertretter GeRath Mezger erklärt sich zur annahme dieser Stellen bereit. Hierauf wird unter der Voraussetzung, daß Schultheiß Carle mit seiner Beschwerde abgewiesen wird einstimmig beschlossen: 1. Sowohl bei Schultheiß Carle als bei dem Stellvertreter Mezger (da beide in geordneten Vermögensverhällnisse stehen) von Stellung einer Kaution abzusehen. 2. Die Aufstellung des Stellvertretters Mezger auf Kündigung zu bestätigen 3. Dem Königl. Oberamtgericht durch Protokollauszug hievon Anzeige zu machen. Auf der linken Blattseite findet sich folgender Nachtrag: Für die Eröffnung der Bestätigung des Gerichtsvollziehers Carle sowie des Stellvertretters Mezger durch das Kl. Oberamtsgericht Oehr. Hohl. Bote N.112 von 1879 |
Comissionar Haug aus Öhringen |
22.August 1884 | Schultheiß Carle ist zugleich Gerichtsvollzieher seit es dieses Amt gibt. Er will es abgeben. Da Carle auch Rathsschreiber und Standesbeamter ist, wird seinem Wunsch entsprungen. Nachfolger wird der Comissionar Haug von Öhringen |
Comissionar Haug aus Öhringen |
18.Dezember 1885 | Der Gerichtsvollzieher Haug von Öhringen bittet, um die hinterlegte Kaution. Er benennt einen "tüchtigen Bürgen". |
Gottlieb Strecker | 02.Juni 1904 | Nachdem durch Tod des Gemeindepflegers Christian Mezger hier die Stelle des
Gerichtsvollziehers Stellvertretter in hiesiger Gemeinde erledigt ist und der Ortsvorsteher mit Zustimmung der Bürgerlichen
Collegien die Übernahme dieser Stelle abgelehnt hat, wird heute vom 5. abgegebenen Stimmen Gottlieb Strecker Bauer hier als Stellvertreter des Gerichtsvollziehers gewählt Beschluß 1. zu bezeugen, daß Gottlieb Strecker in geordneten Vermögensverhältniße lebt und vermut. die erforderliche Kaution leisten kann 2. daß die Wahl als auf stets wiederrufliche Zeit erfolgt gelten soll 3. Das Kl. Amtsgericht Oehringen um Bestätigung dieser Wahl hiemit zu bitten |
Karl Weber Öhringen |
12.August 1904 | Nachdem durch Tod des Leonhard Haug in Oehringen die Stelle des
Gerichtsvollziehers in hiesiger Gemeinde erledigt ist, und der Ortsvorsteher mit Zustimmung der Bürgerlichen Collegien
die Übernahme dieses Amts abgelehnt hat, wurde heute die Wahl eines Gerichtsvollziehers vorgenommen, es erhielt von 4 abgegebenen Stimmen der hier bekannte Kanzleigehilfe bei der Oberamtspflege in Oehringen Karl Weber geb. den 1.Februar 1869 in Eschen... Gde Murrhardt 4. Stimmen Es ist somit Karl Weber als Gerichtsvollzieher gewählt. Beschluß 1. Daß die Wahl als auf stets wiederrufliche Zeit erfolgt gelten soll 2. Das Kl. Oberamtgericht Oehringen um Bestätigung dieser Wahl hiemit zu veranlassen |
Gottlieb Strecker | 23.September 1904 | Nachdem der Ortsvorsteher am 2.Juni d. J. oben Bl.86 den
Gerichtsvollzieherdienst für privatrechtliche Ansprüche abgelehnt und deßhalb Karl Weber Oberamtspfleggehilfe in Öhringen als dessen Stellvertreter Gottlieb Strecker Bauer hier gewählt worden ist, möchte der Ortsvorsteher die Ausführung der Zwangsvollstreckung in der Zuständigkeit der ........... an den Gerichtsvollzieherstellvertreter Gottlieb Strecker Bauer hier übertragen haben, letzterer ist dazu bereit, daher Beschluß Die Annahme sich damit einverstanden zu erklären und Strecker dem K. Oberamt Protokollauszug vorzulegen. |
Karl Weber Öhringen |
14.Februar 1907 | Gerichtsvollzieher Weber hat darum nachgesucht, es möchte ihm als Wartgeld
eine Summe von 10.-15.M pro Jahr verwilligt werden. Unter der Bedingung daß Weber künftig keine Anrechnungen für Bücher und Formulare mehr an die Gemeinde bringt wird Beschlossen Dem Gerichtsvollzieher Weber vom 1.April 1907 an, ein Wartgeld von 10.Mark aus der Gemeindekasse zu verwilligen |
Karl Weber Öhringen |
28.Februar 1911 | Bezüglich des dem Gerichtsvollzieher Weber nach oben S.120 zustegenden
Wartgelds von 10M wird Beschlossen Dasselbe vom 1.April 1911 ab in Wegfall kommen zu lassen |
Bis dato wurden nur die Gemeinderatsprotokolle bis 1921 ausgewertet. |
Leichenschau |
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In dem Buch "Würtembergische Medicinal-Verfassung" von W.C. Christlieb aus dem Jahr 1834 findet sich zum Thema Leichenschau folgendes: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die im Jahr 1833 von dem Medicinal-Collegium entworfene Normalinstruction für die Leichenschauer ist folgenden Inhalts: 1) Der aufgestellte Leichenschauer hat zunächst die Bestimmung, innerhalb des ihm angewiesenen Bezirk von der Zeit des wirklichen oder vermeintlichen Hinscheidens eines Menschen an bis zur Beerdigung die Aufsicht darüber zu führen, dass eine zweckmäßige Besorgung und Aufbewahrung des Todten Statt finde - dass die gesetzlich bestimmte Zeit der Beerdigung eingehalten, oder nur bei gehörigen Begründung durch Umstände abgeändert werde - besonders aber, dass kein Scheintodter für wirklich todt gehalten, und dass in diesem Fall die nöthige Hülfe geleistet werde. 2) Zugleich liegt demselben die Verpflichtung ob, die Polizeibehörden in der Sorge für Abhaltung des Verbreitens ansteckender Krankheiten durch Verstorbene und durch die von denselben während der Krankheit gebrauchten Kleidungsstücke - in der Entdeckung verheimlichter Krankheiten, des Selbstmordes, tödlicher Misshandlungen u. s. w. - endlich, in der Herstellung einer Uebersicht über herrschende Krankheiten und über die Sterblichkeit eines jeden Ortes zu unterstützen. 3) Sobald der Leichenschauer von dem anscheinenden Tode eines Menschen in seinem Bezirke zuverlässige Nachricht erhält, hat er sich zur Besichtigung der Leiche in die Wohnung des Verstorbenen zu begeben. Diese Besichtigung hat er in der Regel jeden Tag, vom Absterben an bis zur Beerdigung, einmal zu wiederholen, bis er die unzweideutigsten Kennzeichen des wirklichen Todes findet. 4) Bei der ersten Besichtigung ist die nächste und vorzüglichste Aufmerksamkeit auf die äußeren Kennzeichen von dem wirklich natürlichen oder gewaltsamen Tode, oder etwa muthmaßlichen Scheintode, so wie auf die Lage und Bekleidung des Verstorbenen - ob jene keine unpassende, und diese keine den Körper beengende sey - zu richten. Zugleich hat sich der Leichenschauer nach dem Namen, Stand, Alter und Geschlecht des Verstorbenen - nach der vorausgegangenen Krankheit und deren Dauer - nach dem Zeitpunkt des eingetroffenen scheinbaren Lebensstillstandes - und auch darnach zu erkundigen, ob und von wem ärztliche Hülfe geleistet worden sey. 5) Findet der Leichenschauer, dass bei Frauenspersonen, welche in den lezten 3 Monaten der Schwangerschaft verstorben sind, die zeitlige Hülfe einer Hebamme oder eines Geburtshelfers nicht angewendet worden sey, oder lässt sich aus äußeren Kennzeichen und Nebenumstände die Verheimlichung der Krankheit, Selbstmord, oder eine durch Andere vor dem Hinscheiden verübte Thätlichkeit vermuthen, so ist dem Ortsvorstand unverweilte Anzeige hievon zu machen. Das Gleiche ist zu beobachten, wenn es sich zeigt, dass der Leichenschauer durch die Angehörige des Verstorbenen von dessen Hinscheiden später, als die Ordnung erfordert hätte, in Kenntniß gesezt worden; namentlich, dass derselbe bei einem durch Unglücksfall erzeugten, oder sonst unerwartet schnellen Tod (in Ermangelung eines Arztes oder Chirurgen) nicht sogleich - bei einem gewöhnlichen Sterbfall aber nicht wenigstens in den ersten sechs Stunden, oder, wenn solcher bei Nacht sich ereignet, mindestens am anderen Morgen berufen worden sey. 6) Wenn nicht ein muthmaßlicher Scheintod die augenblickliche Anwendung von Erweckungsmitteln bedingt, so ist die Anordnung der Leiche als zulässig zu erklären, und der Leichenschauer hat sich deßhalb an Orten, wo eine besondere Leichenschau aufgestellt ist, mit dieser zu besprechen, in Fällen aber, wo Verwandte oder Nachbarn die Leiche besorgen, diesen die nöthige Belehrung zu geben. 7) Derselbe hat darauf zu dringen, dass schnell Verstorbene und Wöchnerinnen - wenn nicht besondere Umstände, z.B. baldige Fäulniß, Gefahr der Ansteckung u.s.w. eine Ausnahme begründen - zwölf Stunden, andere Todte aber in keinem Fall weniger als acht Stunden in ihrem Sterbebett gelassen werden, ferner, dass hiebei alle schädlichen Missbräuche, z.B. das Zudrücken der Augen, das Verschließen des Mundes , die Bedeckung des Gesichtes mit einem nassen Tuch, das Wegziehen des Kopfkissens u.s.w. verhütet bleiben. 8) Seine Fürsorge hat sich auch darauf zu erstrecken, dass für das Todtenlager wo möglich ein Zimmer gebraucht werde, dass im Winter mäßig erwärmt und dessen Luft von Zeit zu Zeit erneuert werden kann, jedenfalls aber, dass die Leiche nicht dem Anlauf der Menschen, oder der Beschädigung durch Thiere ausgesezt sey. 9) In Beziehung auf das Todtenlager ist die Anordnung zu treffen, dass solches aus Matrazen, Heu, Stroh oder Sand - lezteres in heissen Sommertagen, oder bei fortschreitender Fäulniß - bereitet, der Verblichene aber mit Kopf und Brust in eine mäßig erhöhte Lage gebracht und des Sommers mit einem Leintuch, des Winters mit einer Decke oder mit einem wollenen Teppich bedeckt werde, so dass kein Theil des Körpers festgehalten ist. Das Zusammenbinden der Hände, das Aufdrücken des Unterkiefers durch ein Tuch, oder durch einen auf dem Halse liegenden schweren Körper, überhaupt jede Vorkehr, welche die Freiheit der Glieder hindert, oder Hals und Brust einpresst, soll unterbleiben. 10) Ferner ist darüber zu halten, dass der Verstorbene zwar in so lange, bis man sichere KLennzeichen des Todes an ihm findet, bewacht werde, dass aber dieses Bewachen höchstens durch 2 Personen geschehe, welche den Todten von Zeit zu Zeit besichtigen, jedocjh nichts mit ihm vorzunehmen, und besondere Erscheinungen dem Leichenschauer anzuzeigen haben. Das öffentliche Ausstellen der Leichen nach ansteckenden Krankheiten, das Versammeln von mehreren Personen im Todtenzimmer, um etwa dort Gebete abzuhalten. Und ebenso, das Brennen von mehreren Lichtern aus diesem Anlaß, ist durchaus nicht zu dulden. 11) Bei der zweiten Besichtigung, welche in gewöhnlichen Fällen am anderen Tag geschieht, hat sich der Leichenschauer davon zu überzeugen, ob die unverkennbaren Zeichen des wahren Todes in verstärktem Maße eingestellt haben und ob seine Anordnungen genau befolgt worden seyen? Von dießfalligen Uebertretungen ist dem Ortsvorstand Anzeige zu machen. Eine dritte Besichtigung am Tage des Beerdigens ist nur dann nothwendig, wenn bei der zweiten noch keine Spur von beginnender Verwesung bemerklich war. 12) In allen Fällen, wo nur der mindeste Zweifel über den wirklichen Tod oder muthmaßlichen Scheintod vorhanden ist, sind die Besuche des Leichenschauers öfters und mit kürzeren Zwischenräumen vorzunehemn. 13) Die Zeit der Beerdigung hat der Leichenschauer, ohne alle Rücksicht auf Familienverhältnisse, allein nach seinen Pflichten zu ermessen und er hat hiebei die Ueberzeugung von dem Vorhandensein des wirklichen Todes im allgemeinen zu Grund zu legen. In der Regel soll die Beerdigung in 48 Stunden nach dem anscheinenden Eintritt des Todes Statt finden. Eine Abkürzung dieses Termines kann blos geschehen, wenn allzu früh eintretende Verwesung das längere Aufbehalten des Leichnams unthunlich macht - wenn eine Leichenöffnung durch den Arzt vorgenommen worden, oder, wenn bei großen epidemischen Krankheiten der Amtsarzt eine besondere Anordnung wegen des Beerdigens trifft. Verlängert wird der Beerdigungstermin bei Frauen, die während oder bald nach der Geburt verstorben sind, so wie überhaupt bei allen Schnellverstorbenen, wo die Muthmaßung des Scheintodes vorhanden bleibt, so lange nicht Zeichen der Fäulniß erscheinen. 14) Der Leichenschauer kann sich über die Zeit der Beerdigung vorläufig schon bei seiner ersten Besichtigung aussprechen; die definitive Bestimmung hierüber findet jedoch erst nach der zweiten Besichtigung statt, wo allermeistens die Erkennung des wirklichen todes ausser Zweifel ist. Diese Bestimmung der Beerdigungszeit geschieht durch das Ausstellen eines Leichenscheins, welcher dem Pfarramt zu übergeben ist und ohne den keine Beerdigung vorgenommen werden darf. 15) Ueber alle Todesfälle hat der Leichenschauer ein fortlaufendes Register zu führen; er hat in solches jeden Sterbefall gleich nach geschehener erster und zweiter Besichtigung einzutragen und dasselbe dem Amtsarzt, nicht nur, so oft er es begehrt, sondern auch unaufgefordert alle Halbjahr (nach zuvor geschehener Beglaubigung durch das Pfarramt) vorzulegen. 16) Wegen Gesunderhaltung der Angehörigen und Hausgenossen eines Verstorbenen ist der Leichenschauer verpflichtet, in dem Falle, wenn eine ansteckende Krankheit, Krebs oder Brand an den äußeren Theilen vorausgegangen war, dieselben zu belehren, dass sie nicht nur das vor dem Tod gebrauchte Bett- und Leibweißzeug einer Reinigung in scharfer Lauge unterwerfen, sondern auch die Betten selbst auslehren, reinigen, und das Bettstroh verbrennen sollen. Ueberdieß hat derselbe bei schnell überhandnehmender Verwesung für das baldige Einlegen der Leiche in einen wohl verpichten Sarg zu sorgen, deßgleichen auch für Räucherungen - in bewohnten Zimmern mit Wachholderholz, Essig u. dhl. - in den Hausgängen und in dem Leichenzimmer mit einer Auflösung von Chlorkalk (!/2 Loth auf einen Schoppen Wasser) 17) Wenn der Leichenschauer durch Krankheit oder sonstiger Verhinderung abgehalten wird, seinen Dienst zu versehen, so hat er hievon dem Ortsvorstand baldige Anzeige zu machen, damit dieser im Stand sey, auf seine Vertretung Bedacht zu nehmen. 18) Was die Kennzeichen des wahren Todes und des bloßen Scheintodes betrifft, so muß sich der Leichenschauer, bei der Trüglichkeit einzelner - in seiner Ansicht hierüber, vorzüglich durch das Zusammenhalten aller Merkmale, mit beständiger Erwägung der vorausgegangenen Krankheit oder des sich ereignet habenden Unglücksfalles, leiten lassen. Ein Kennzeichen, welches zweifelhaft ist, wenn man es vereinzelt oder nur während eines Augenblicks betrachtet, hört auf dieß zu seyn, wenn es mit mehreren andern eine Zeit lang angedauert hat. 19) Der wahre Tod lässt sich schon vermuthen, wenn das Hinscheiden im hohen Alter und nach bedeutenden, hitzigen oder langwierigen Krankheiten unter solchen Erscheinungen erfolgt ist, die das Lebensende vorhersehen ließen. Der Scheintod kann dagegen muthmaßlich angenommen werden: nach jedem unerwartet schnellen Hinscheiden, besonders, wenn solches in der Schwangerschaft, bei oder bald nach dem Gebären, nach Blutflüssen, Krämpfen und heftigen Ausbrüchen von Leidenschaften sich ereignet; wenn jüngere Personen in hitzigen Fiebern ohne alles Vermuthen, unter Erscheinungen von Ohnmachten oder Krämpfen schnell dahinsterben; wenn ohne vorhergegangene Krankheit ein Stillstand des Lebens durch eingetretenen Stick- oder Schlagfuß, Starrkrampf u. dgl. Erfolgt; oder wenn durch äußere lebensgefährliche Zufälle, z.B. Ertrinken, Ersticken, Fallen von beträchtlicher Höhe u.s.w. Veranlassung zum Tod gegeben worden ist. 20) Der wahre Tod gibt sich, ausser den gewöhnlichen Erscheinungen des Stillstandes der wichtigsten Lebensäußerungen - namentlich der Empfindlichkeit, des Kreislaufes und des Athmens - noch weiter dadurch zu erkennen: das Gesicht ist zusammengefallen; die Nase zugespizt; das Auge eingesunken, bald glanzlos und welk, bald durch einen Ueberzug von Schleim getrübt; die Lippen blß; der Unterkiefer mehr oder weniger vom Oberkiefer abstehend und beim Druck nach Oben sich diesem nicht anschließend; die absichtlich auseinander gezogenen Augenlieder bleiben offen; der Körper erkaltet vom Gesicht, Hals, und den Extremitäten aus immer weiter , wobei jedoch wohl bedeckte Theile, wie Brust und Unterleib, oft noch mehrere Stunden lang warm bleiben können; es tritt mit Abnahme der Wärme eine allmähliche Erstarrung des Körpers, oder der sogenannte Todenkrampf ein; die Fontanellen am Kopf neugeborener oder erst einige Monate alten Kinder sind eingesunken; bläuliche Flecken von größerem Umfang (sogenannte Todenmäler) erscheinen am Rücken und auf der hinteren Seite der Schenkel und Oberarme; Rücken und Lenden werden da, wo die Leiche aufliegt, platt gedrückt; später stellt sich mit dem Aufhören der Todenerstarrung eine grünlich-bläuliche Färbung des Halses oder den Schlüsselbeinen, grünliche Färbung des Bauches, Aufgetriebenseyn des Leztern, Ausfließen einer schaumig-blutigen Flüssigkeit aus Mund und Nase, Leichengeruch, Weichwerden der festen Theile, Erhebung der Oberhaut in Blasen an mehreren Stellen, und zulezt die allgemeine Verwesung ein. 21) Ob der Verblichene eines natürlichen oder gewaltsamen Todes gestorben sey , ist einer besonderen Aufmerksamkeit werth. Ungewöhnliche Beweglichkeit des Halses - Eindrücke und Blutunterlaufungen, besonders am Halse - Vorhandenseyn äußerer Wunden oder fremder Körper in Mund- und Nasenhöhle - Knochenbrüche - verdächtige Blutspuren am Körper oder an den umgebenden Gegenständen - bei Neugeborenen besonders das Nichtunterbundenseyn der Nabelschnur - begründen den Verdacht einer geschehenen Gewaltthätigkeit, so wie dagegen das Vorhandensein von blau-schwarzen Flecken oder von Brandblasen auf der Haut, bei aufgetriebenem Unterleib, bald nach dem Tode eines unter Erscheinungen von heftigem Erbrechen, Durchfall, Unterleibsschmerzen, Beklemmung, Deliriren, Convulsionen oder tiefer Betäubung schnell Verstorbener, dessen Vergiftung muthmaßen lässt. 22) Die Kennzeichen des Scheintodes sind (unter Zugrundlegung der vorangegangenen, oben erwähnten Ursachen und bei Abwesenheit der wichtigsten Merkmale des Todes), wenn der Körper ungewöhnlich lang Wärme beibehält, die Todenerstarrung nur theilweise oder gar nicht sich einstellt, eine flüchtige Röthe der Wangen, ein noch frischeres Aussehen im Gesicht, Glanz der Augen und Spannung der Hornhaut des Augapfels längere Zeit vorhanden sind, auch der (der Zeit nach zu erwartende) Leichengeruch mangelt. 23) Da die Kennzeichen des wahren und Scheintodes - zumal in der ersten Zeit nach dem Stillstand des Lebens - unsicher sind - und insbesondere von allen Merkmalen des Todes nur die erst später sich einstellende Fäulniß das einzige sichere ist, so hat der Leichenschauer auf anscheinend Gestorbene, bei welchen nach gewöhnlichen Sterbefällen die äußern Kennzeichen des wahren Todes noch zweifelhaft sind, seine besondere Aufmerksamkeit zu richten; er kann daher, um sich von dem Erloschenseyn aller Lebenskraft - bei Abwesenheit von Lebenserscheinungen - in der ersten Zeit noch mehr zu versichern, einige Versuche anstellen. 24) Der vollkommene Stillstand des Athmens lässt sich nämlich erkennen, wenn beim Vorhalten eines reinenSpiegels vor den offenen Mund des Verblichenen kein Anlaufen oder Trübwerden desselben erscheint - wenn eine vorgehaltene Flaumfeder oder die Flamme eines brennenden Lichts unbeweglich bleibt - oder, wenn in einem auf die platte Brust gestellten Glas mit Wasser kein Schwanken wahrgenommen wird. Auf das Aufhören des Kreislaufes deutet der mangelnde Pulsschlag des Herzens und der Schlagadergefässe am Hals und Vorderarm, welche Stellen genau zu befühlen sind. Die erloschene Empfindlichkeit vermuthet man, wenn der Augenstern auf das Einfallen von Lichtstrahlen beim Eröffnen der Augenlieder und Vorhalten eines brennenden Lichts zur Nachtzeit unbeweglich bleibt - wenn das Vorhalten von Riechstoffen vor die Nase, das Bürsten und Reiben der Brust, der Vorderarme und Füsse, das Auflegen von Senfpflästern und das Auftröpfeln von brennenden Siegellak auf die Brust nicht die mindeste Wirkung hervorbringt, besonders wenn bei lezterer Probe die Oberhaut sich nicht in Blasen erhebt. 25) Indessen genügen die Versuche nur bei den minder begründeten Muthmaßungen von Scheintod und sie vermögen nicht, eine vollkommene Gewissheit von dem gänzlich Erloschenseyn alles Lebens zu verschaffen; daher das fleißigere und genauere Beobachten des Verblichenen - bei zweckmäßigem Aufbewahrthalten desselben - um so nöthiger ist. Sollten in einem solchen Fall die zuverlässigeren Zeichen des wirklichen Todes (namentlich anfangende Fäulniß) über die gewöhnliche Zeit hinaus nicht eintreten, so ist ein Arzt zur Besichtigung herbeizurufen. Wo dagegen ie Muthmaßung vom Scheintod mehr Grund hat, z.B. bei allen durch Erfrieren, Ertrinken, schädliche Düfte, Rausch, Fallen, Erhängen u.s.w. Verunglückten, oder bei den unter Gichtern, Blutfluß, Stick- und Schlagfluß Verstorbenen - müssen weitere Rettungsversuche vorgenommen werden. 26) In diesen zulezt bezeichneten Fällen hat der Leichenschauer, wofern er nicht selbst Chirurg ist, sogleich den nächsten Azt oder Wundarzt zu berufen, bis zu deren Ankunft aber vorläufige Rettungsversuche anzuwenden, welche wenigstens ein bis zwei Stunden über fortzusetzen sind und im Fall ihrer Fruchtlosigkeit ist auch nachher noch für Abhaltung alles dessen Sorge zu tragen, was dem Wiederaufleben irgend hinderlich seyn könnte. 27) Die wichtigsten allgemeinen Mittel zur Wiedererweckung der beim Scheintod verborgenen Lebenskräfte sind: a)Reine, frische Lust: Wo der Scheintod durch Einwirkung von schädlichen Luftarten und Dünsten herbeigeführt worden, hat man zunächst für reine Luft zu sorgen; auch sind beengende Kleidungsstücke um Hals und Brust, welche den Zutritt der Luft hindern, eiligst zu entfernen. Zu gleichem Zweck ist bei der Vornahme von Rettungsversuchen das schädliche Zusammenlaufen vieler Neugierigen im Sterbezimmer zu verhüten. b)Wärme: Man bringt in kühler Jahreszeit den Scheintoden in ein erwärmtes Zimmer, bedeckt denselben mit einer warmen Decke, oder warmen Tüchern und sucht nach Möglichkeit Brust, Unterleib und Gliedmaßen zu erwärmen. Je mehr der Scheintode das bleiche zusammengefallene Aussehen hat - wie dieß nach Nervenschlag, Verblutung, Ohnmachten oder Krämpfen der Fall ist - desto eher ist die allgemeine Anwendung von Wärme angezeigt und selbst der Gebrauch eines warmen Bades räthlich; hat dagegen der Scheintode - wie nach Schlagflüssen - ein aufgetriebenes Gesicht, hervorgetriebene Augen, blaue Lippen und Ohren, so darf es, neben der Anwendung von Wärme an den Gliedmaßen, des Kühlhaltens des Kopfes durch Auflegen von kalten Umschlägen. Bei Erfrornen ist jede baldige Anordnung von Wärme ganz verderblich und tödtend. c)Reizmittel: Man reibt die Schläfe, Stirne, Herzgrube und Brust mit gutem Essig, Branntwein oder Hofmann'schen Tropfen, besprizt das Gesicht mit frischem Wasser, bringt starke Riechstoffe unter die Nase, oder hält frisch zerschnittene Zwiebel, eine vom Licht rauchende Feder oder Salmiakgeist vor, fizelt den Gaumen mittels eines in Essig getauchten Federbartes, lässt die Brust, die innere Seite der Schenkel und die Fußsohlen mit warmen wollenen Tüchern und Bürsten wiederholt und tüchtig reiben, legt Senfteige mit Essig, lauem Wasser und Senfmehl auf die Herzgrube, Waden und Fußsohlen, tröpfelt etwas brennendes Siegellak auf die Brust mit gibt Clystiere von warmem Wasser und Camillenaufguß, mit einigen Löffeln voll Essig oder Salz. Die Anwendung der erwähnten Reizmittel bedarf übrigens Vorsicht und wenn solche überhaupt schon nicht zu stürmisch, sondern mit Ruhe, Ausdauer und in gehöriger Stufenfolge von den schwächeren zu den stärkern zu gebrauchen sind, so hüte man sich insbesondere vor dem Anbringen von scharfen, flüchtigen Reizmittel bei solchen, wo das aufgetriebene, blaue Aussehen auf eine Anhäufung von blut im Kopfe schließen lässt. Alles Einflößen belebender Mittel in den Mund ist so lange zu unterlassen, als das Vermögen zu schlingen noch nicht hergestellt ist. 28) Eine ausführliche Darstellung der Wiederbelebungsversuche nach dem verschiedenen Arten von Scheintod, betrifft nur den Kunstverständigen; daher haben sich Leichenschauer, die zugleich Chirurg sind, mit Anweisungen hierüber zu versehen und darnach zu verfahren. Uebrigens hat auch der Chirurg, wenn er zugleich Leichenschauer ist, die Verpflichtung, in Fällen, wo er wegen Scheintod Hülfe leistet, einen innerlichen Arzt herbeirufen zu lassen. 29) Die Behandlung scheintodter Neugeborener steht zunächst der bei der Geburt anwesenden Hebamme zu, welche auch schleunig zu berufen ist, wenn Kinder ohne ihr Beiseyn todt geboren werden. Formular eines Leichenscheins
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Name | Zeit von-bis | Bemerkung |
Georg Sebastian Schanzenbach | 07.November 1836 | bey der Gemeinde Rathsizung wurde der Sebastian Schanzenbach als Leichenschauer verpflichtet und hat von einer Leichenschau anzusprechen 20x |
Leichenschmaus | 06.März 1841 | Wiederhold, Wahrnung vor abhaldung von Schmauserreyen bey leigen begängnißen, schon
im Amtsblat vom 10ten August 1838 Seite 341 hat das Oberamt Öfentlich bekannt gemacht, das aufhöhern befehl die Veranstaltung von
Schmauserreyen unter dem Tittel eines Leichenthrunks oder Leichenmahls als eine mit dem Ernst und der Würde der Trauer Handlung ganz
unverträgliche und die Hinderbliebenen zu unnnötigen Kosten veranlasende Einrichtung Allerwärts abzustellen seye und daß die Orts
Vorsteher strenge darauf sehen sollen daß Nahmentlich auch in den Wirthshäusern für die Zukunft derartige Zechen auf Kosten der
hinderbliebenen bei leichen begräbnißen unterbleiben. Dessen ungeachtet muß man die mißliebige Wahrnehmung machen, daß dieser Unfug allenthalben noch im bezirk vorkomt daß eizelne Orts Vorsteher von dem bestehenden Verbot gar keine Kentniß haben wollen und so gar Ort Vorsteher und Schullehrer selbst an solchen Leichentrunken Theil nehmen. Es wird daher wiederholt zu oeffentlichen Kentniß gebracht das nach §25 der Trauer und Leichentagordnung vom 24.April 1784 das Mahlzeithalten, so wie die Abgabe von Wein Brod und Käse für die Träger und andern Persohnen aus Veranlasung von Leichen Begängnissen verbotten und daß nach dem beschluß dieses Gesetzes auf jeden Uebertretungsfall unabweichlich eine Strafe von 10 Reichsthaler gesezt ist wovon dem anbringer 1/3 zuzuscheiden ist. Jedem man die Erwartung ausspricht daß das der ..meldete Unfug in Folge gegenwärtiger Bekantmachung gänzlich aufhören werde, gibt man den Orts Vorstehern den Auftrag zu gehöriger Veroefentlichung in das Befehlbuch und auf den Fall, daß dennoch ein Leichentrunk abgehalten würde, zur schleinigen Voruntersuchung Erhobung des Thats bestandes und anzeige an das Oberamt sollte ein Orts Vorsteher oder ein Schullehrer sich demnach beigehen lassen, Theil an einem Leichentrunk zu nehmen, so wird man dieselbe im Disciplinarwege bestrafen und den Namen des leztern zur Kentniß des Königl evan Konsistoriums bringen |
Ruggericht | 1855 | Das Leichenschauregister ist nicht geführt wie vorgeschrieben. Georg Sebastian Schanzenbach wird unter Strafandrohung angemahnt die Führung gemäß der Vorschriften zu machen. |
Ruggericht | 1863 |
"Leichenschau Register. Bei den Todesfällen vom 3.Juli 1862 und 02.Febr. 1863 ist nicht einmal der Tag der Beerdigung angegeben, was sofort ergänzt werden muß. Der Leichenschauer ist ernstlich zu erinnern,
solche Nachläßigkeit künftig zu vermeiden." Nachtrag links: "Dem Leichenschauer ist eröffnet worden die Nachläßigkeiten fernerhin zu vermeiden Die Eröffnung Michael Kipf" |
Michael Peter Jakob Messer | 20.Mai 1878 | Nachdem Peter Messer, Weber von hier nacht. lt. Kirchenlawent Protokoll bl.88b als Leichenschauer bestellt und von dem Oberamts Phi..kat am gestrigen in seine Funktion eingewiesen und mit einer Dienst Instruktion versehen worden ist, wurde er heute in vorgeschriebener Weise verpflichtet. |
Da Michael Peter Jakob Messer im Juni 1881 nach Amerika auswanderte, wurde zu
diesem Zeitpunkt das Amt vakant. Wurde es bereits hier von Johann Martin Schanzenbach übernommen? |
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Johann Martin Schanzenbach | 1887 wird er als verstorbener Leichenschauer bezeichnet. Ab wann hatte er das Amt inne? |
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Johann Michael Friedr. Walther | 12.Mai 1887 | Der hier aufgestellte Leichenschauer Johann Schanzenbach gewes. Weber dahier ist am
27.März d.J. gestorben, es wurde deßhalb im hies. Ort ein öffentl. Bewerberaufruf zu diesem Dienst erlassen, es hat sich
gemeldet: Friedrich Hörner, Schmidt hier Johann Jäger, Schumacher hier Johann Walther, Weingärtner hier Da letzterem Walther gleich den 2. andern ein unbescholtener Ruf zur Seite steht und überdieß dieser den 1870er Krieg gegen Frankreich mitgemacht hat, wird diesem der Vorzug gegeben und zu diesem Dienst ernannt. Die Belohnung wird für den einzelnen Fall wie bisher auf 1.M die er von dem Trauerhause zu beziehen hat, festgesetzt. |
23.Januar 1899 | Auf Anordnung des Kl. Oberamts durch Verfügung des Justiz Ministeriums des
Innern Regl. S.298 sind die Leichenschauer dahin zu belehren, daß sie bei jedem Todesfall die Todesursache und den behandelten Arzt im Sterberegister
eintragen. Die Belehrung über vorstehenden Erlaß Leichenschauer Walther |
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Gottlieb Streker | 10.Februar 1903 | Der hier aufgestellte Leichenschauer Johann Walther gem. Taglöhner hier,
ist am 09.Januar d.J. gestorben, es wurde daher in hiesigem Ort ein öffentl. Bewerberaufruf zu diesem Dienst erlaßen, es haben sich gemeldet Gottlieb Streker Christian Vogg und Wilhelm Dietrich Da ersterem dem Streker gleich de 2 andern ein unbescholtener Ruf zur Seite steht wurde dem Streker als dem ältesten der Vorzug gegeben, und zu diesem Dienst ernant. Die Belohnung wird für den einzelnen Fall wie bisher auf 1M eine Mark die er von dem Trauerhauße zu beziehen hat belassen. |
Gottlieb Streker | 26.Februar 1903 | Nachdem der neu bestellte Leichenschauer Streker von dem Kl. Oberamtsphysikat Instruktion und Befähigungsnachweis erhalten hat und dem Kl. Oberamt Anzeige gemacht worden ist, wurde Streker heute verpflichtet. |
Gottlieb Streker | 25.Oktober 1907 | Der Leichenschauer Gotl. Streker bringt zur Anzeige daß die Leichentragstangen
wurmstichig nicht tragfähig seien, und die Stränge hiezu minderwerthig sind Beschluß Zwei neue Leichentragstangen samt Lederriemen zu bestellen |
Christian Vogg | 06.März 1912 | Der hier aufgestellte Leichenschauer Gottlieb Strecker hat seinen Dienst
wegen anhaltender Krankheit gekündigt, es wurde daher im hiesigen Ort ein öffl. Bewerberaufruf um diesen Dienst erlassen, es
haben sich gemeldet Gottlieb Jäger und Christian Vogg In geheimer Abstimmung wurde als Leichenschauer Christian Vogg mit 5 Stimmen gewählt. Die Belohnung wird für den einzeln Fall wie bisher auf 1M eine Mark die er von dem Trauerhause zu beziehen hat belassen. |
Christian Vogg | 06.März 1912 | Nachdem der nun bestellte Leichenschauer Vogg am 19.d.M. von dem Kgl. Oberamtsphisikat Instruktion und Befähigungszeugniß erhalten hat und dem K. Oberamt Anzeige gemacht worden ist, wurde Vogg heute verpflichtet |
Gottlieb Jäger | 11.November 1919 | Nach ableben des Leichenschauers Vogg hat sich einzig nach ergangenem Bewerberaufruf
als Nachfolger Gottlieb Jäger von hier gemeldet; letzterer wird einstimmig auf Antrag, durch Zuruf gewählt, nachdem derselbe unbescholden und zur Versehung der Stelle befugt ist Beschlossen 1) Von der Wahl dem Oberamt und Oberamtsarzt Anzeige zu erstatten 2) Nachdem der Gewählte durch ein Zeugnis des Oberamtsartzes ... hat, daß er mit dem Inhalt der Dienstvorschriften für Leichenschauer bekannt gemacht ist und die zur Versehung der Stelle erforderliche Befähigung besitzt, zu verpflichten 3) Die Gebühren des Leichenschauers auf 5M für jeden Fall festzusetzen und das Oberamt um Genehmigung zu bitten. Die Gebühren sind von demjenigen zu bezahlen der die Beerdigungskosten zu bestreiten hat 4) Dem Oberamt und Oberamtsarzt Protokollauszug vorzulegen |
Maria Jäger | 02.01.1922 | Für die hiesige Gemeinde soll für die Besorgung der Leichen ein weibliche Person
aufgestellt werden, hiezu hat sich Frau Maria Jäger bereit erklärt Beschluß Daß dieselbe bei Besorgung der Leiche eines Kindes u tragen auf den Friedhof eine Gebühr von 30M bei Erwachsenen wenn die Besorgung der Leiche gewünscht wird eine Gebühr von 50M anzusprechen hat |
Gottfried Stein | 28.02.1923 | Der hier aufgestellte Leichenschauer Gottl. Jäger hat
seinen Dienst besonderer Verhältnisse halber gekündigt, laut Bewerber Aufruf hat sich um diese Stelle Gottf. Stein
Schreiner hier gemeldet, welcher einstimmig auf Antrag durch zuruf gewählt wird, nachdem derselbe durch ein Zeugnis des
Oberamtsartzes dargestellt hat, daß er mit dem Inhalt der Dienstvorschriften für Leichenschauer bekannt gemacht ist u.
die zur Versehung der Stelle erforderliche Befähigung besitzt wird Beschlossen 1.) Gottfr. Stein als Leichenschauer hier aufzustellen. 2.) Die Gebühren für jeden Fall laut Verf. Reg. Bl. 1921 S.30 auf 5M festzusetzen, u. je nach den jeweiligen Teuerungszuschlägen auf den Höchstsatz im voraus zu bestimmen wie ihn das Minist. d.Inn. jeweils als richtsatz bekannt gibt Staats Anz. No 30 ab 1.Feb 1923 das 60fache = 600M 3.) Protokollauszug dem Oberamt u dem Oberamtsarzt vorzulegen geschehen am 28.Febr. 1923 4.) Die Gebühren sind von denjenigen zu bestreiten die die Beerdigungskost.. zu bezahlen haben |
Besoldung des Leichenschauers | 29.10.1923 | In Gemäßheit des Erlasses des Minist. Des Inn. Vom 19.Oktober 1923 Staatsanz. No.241 u.
des Oberamts vom 10 d.M. betreffend die Gebühren der Leichenschauer ab 1.Oktober 1923 Beschluß a) Für erste u zweite Besichtigung einer Leiche, da der Leichenschauer ein Wartgeld nicht bezieht 1M 50d. Reiseentschädigung wenn die Entfernung mehr als 2km vom Wohnort beträgt für jeden zurück gelegten u angefangenen km 10d b) Ortsleichenschauer für jede einzelne Besichtigung 3M. Reiseentschädigung wie oben 20d c) Sämtliche vorstehend festgesetzte Grund zahlen sind mit der regelmäßig am Donerstag vom Arbeitsminist. (d. Inn) im Staatsanzeiger veröffentlichte Reichsrichtzahl zu vervielfachen, u ergeben als dan die Gebühren. Die Gebühren sind von denjenigen zu bezahlen die die Kosten der Beerdigung zu bestreiten haben. d) Auszug dem Oberamt vorzulegen |
Besoldung des Leichenschauers | 12.08.1924 | Mit Erlaß vom 22.Juli 1924 Staatsanzeiger No 170, gibt das Minist.d.Inn.
Anhaltspunkte für die Bemessung der Gebühren der Leichenschauer. Der Leichenschauer bezieht kein Wartgeld u hat für seinen Dienstverichtungen lediglich Anspruch auf die von den Beteiligten zu entrichteten Gebühren. Nach Beratung wird Beschlossen Die Leichenschaugebühren samt Reisekosten in der von dem Ministerium des Innern vorgeschlagenen höhe festzusetzen. Dem Oberamt Auszug hievon zuzustellen |
Besoldung des Leichenschauers | 18.07.1932 | Gemäß Verord. Des Justitz- u Innenmin. V. 18.5.1932 werden die Gebühren des
Leichenschauers mit Wirkung v. 18.5.1932 an durch Beschluß wie folgt geregelt 1. für die erste u 2te Besichtigung einer Leiche, weil ganz ohne Wartgeld auf je 10M 60d bei mehr als 2km Entfernung für jeden zurückgelegten u angef. km 11d. 2. für die Mitwirkung bei gerichtl. Leichen-Schau u. Öffnung die in den bezeichneten Verordg. Reg.Bl. S.167 hierfür bestimmten Mindestsätze 3. Oberamtliche Genehmigung ist nicht nötig; Auszug dem oberamt und der Gemeindepflege |
Bis dato wurden nur die Gemeinderatsprotokolle bis 1934 ausgewertet. |
Ortsschulbehörde |
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Name | Zeit von-bis | Bemerkung |
Christian Friedrich Mezger Georg Peter Frank |
1892 - 1903 (Tod) 1892 - 1900 (Tod) |
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 05.02.1892 Nach Art.2 des Gesetzes vom 13ten Juni 1891 Regbl. S.146 und §3. und 5. der Minist Verf von 13.Novbr 1891 Regbl. S.275. bezw. Des Art. 29. Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 Regbl. S. 103, sind 2 Mitglieder zur hiesigen Schulgemeinde durch den vereinigten Gemeinderat und Bürgerausschuß (Art. 2. Abs. 4 des Ges. vom 13. Juni 1891 als erstenslige Wahl) zu wählen. Diese Wahl wurde heute vorgenommen auf die 3 Jahre pro 1892, 1893 und 1894. Nach der Geheimen Abstimmung haben Stimmen erhalten Gemeindepfleger Mezger 9 St. Gem Rat Pet Frank 5 St Gem Rat Zöller 3 St Die weiteren Stimmen zersplitterten sich auf 2. und 1. St. Es ist somit GemPfl. Mezger und GemRat Pet. Frank als gewählt zu betrachten |
Christian Friedrich Mezger Georg Peter Frank |
1892 - 1903 (Tod) 1892 - 1900 (Tod) |
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 29.03.1895 Nachdem die 3 jährige Periode der gewählten Mitglieder der Ortsschulbehörde abgelaufen ist, Gem R Prot. 202 ist Gemäß Art. 2. des Gesetzes vom 13. Juni 1891 für die nächsten 3 Jahre für die 2. Mitglieder welche auszutretten haben nehmlich GemPfl. Mezger und GemR. Frank eine Neuwahl vorzunehmen. Diese Wahl wurde heute vorgenommen es haben nach geheimer Abstimmung Stimmen erhalten GemPfl. Mezger 11 St GemRat Frank 8 St GemRat Zöller 3 St GemRat Schmelzle 2 St Es ist somit auf die nächsten 3. Jahre 1895, 1896 und 1897 in die Ortsschulbehörde gewählt dieselben Mezger und Frank nehmen die Wahl an und werden auf den früher vor der Ortsschulbehörde abgelegten Dienst Eid hingewiesen Prot. d. Ortssch.Beh. 121. |
Christian Friedrich Mezger Georg Peter Frank |
1892 - 1903 (Tod) 1892 - 1900 (Tod) |
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 10.03.1898 Nachdem die 3 jährige Periode der gewählten Mitglieder der Ortsschulbehörde abgelaufen ist, G.Rath. Prot IV S.232. ist nach Art.2. Des Gesetzes vom 13.Juni 1891 für die nächsten 3 Jahre für die 2 Mitglieder welche auszutreten haben eine Neuwahl vorzunehmen. Diese Wahl wurde heute vorgenommen und haben nach geheimer Abstimmung Stimmen erhalten GemPfl. Mezger 5 Stimmen GemRt. Frank 4 Stimmen Es ist soweit auf die nächsten 3 Jahre 1898, 1899 und 1900 in die Ortsschulbehörde gewählt GemPfl. Mezger GemRath Frank Dieselben nehmen die Wahl an und wurden auf den früheren abgelegten Dienst Eid hingewiesen |
Christian Friedrich Mezger Georg Friedrich Schanzenbach |
1892 - 1903 (Tod) 1901 - 1906 (Tod) |
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 22.02.1901 Nachdem die 3.jährige Periode der Ortsschulbehörde am 1.März 1901 abgelaufen, ist gemäß Art. 2. des Gesetzes vom 13.Juni 1891 für die nächsten 3 Jahre für die 2 Mitglieder welche auszutretten haben, nehmlich GdPfl Mezger und GemdR Frank letzerer durch Tod abgegangen eine Neuwahl vorzunehmen, diese Wahl wurde heute vorgenommen, es haben in geheimer Abstimmung Stimmen erhalten GemeindPfl Mezger 10 Stimmen GemdR Schanzenbach 5 Stimmen Bürgerausch Marmein 3 Stimmen Frank 2 Stimmen Schenk 2 Stimmen Streker 2 Stimmen Es sit soweit auf die nächsten 3. Jahre pro 1.März 1901 bis a.März 1904 in die Ortsschulbehörde gewählt GmdPfl Mezger GdRat Schanzenbach Dieselben nehmen die Wahl an und wurden auf ihren früheren Dienst Eid hingewiesen |
Karl Christian Carle Georg Friedrich Schanzenbach |
1904 - 1907 1901 - 1906 (Tod) |
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 07.01.1904 Gemeinderat Carle wurde heute zur Ortsschulbehörde für den am 15.Dezbr 1903 verstorbenen Gemeinderat Mezger mit 5. Stimmen gewählt |
Karl Christian Carle Georg Friedrich Schanzenbach |
1904 - 1907 1901 - 1906 (Tod) |
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 08.03.1904 Nachdem die 3 jährige Periode der gewählten Mitglieder der Ortsschulbehörde abgelaufen ist, GmdR. Prot B V bl.37. ist gemäß Art. 2. des Gesetzes vom 13. Juni 1891 für die nächsten 3.Jahre für die 2.Mitglieder welche auszutretten haben nehmlich GdPfl. Mezger und GemdRat Schanzenbach ersterer durch Tod abgegangen eine Neuwahl vorzunehmen. Diese Wahl wurde heute vorgenommen. Es haben nach geheimer Abstimmung Stimmen erhalten GdR Schanzenbach 9 Stimmen GdR Carle 10 Stimmen GdR Marmein 1 Stimme Es ist somit auf die nächsten 3 Jahre 1904, 05, 1906 gewählt G. Schanzenbach K. Carle Dieselben nehmen die Wahl an und werden verpflichtet |
Friedrich Zöller Robert Marmein |
1907 - 1912 1907 - 1929 |
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 30.04.1907 Nachdem die 3 jährige Periode der gewählten Mitglieder der Ortsschulbehörde abgelaufen, Gemeind. Protok. B V bl.84 ist gemäß Art 2 des Gesetzes vom 13.Juni 1891 für die nächsten 3 Jahre für die Mitglieder welche auszutretten haben nehmlich GdR Schanzenbach und Karl Carle ersterer durch Tod abgegangen, eine Neuwahl vorzunehmen, diese Wahl wurde heute vorgenommen, es haben nach geheimer Abstimmung erhalten. Die meisten Stimmen Friedrich Zöller 6 Stimmen Robert Marmein 4 Stimmen Es ist soweit auf die nächsten 3 Jahre gewählt Friedrich Zöller und Robert Marmein Dieselben nehmen die Wahl an und werden verpflichtet |
Friedrich Zöller Robert Marmein |
1907 - 1912 1907 - 1929 |
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 14.05.1910 Bei der heute gemäß Art. 60 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 17.August 1909 Reg. Bl. S. 177 vorgenommenen Wahl 2er Ortsschulratsmitglieder wurde von 11 abgegebene Stimmen bis 31.März 1913 in geheimer Abstimmung gewählt R. Marmein mit 8 Stimmen Fr. Zöller mit 8 Stimmen Beschluß Gemäß, 21 zfr. 5 der Kgl. Verordnung betreff. die Änderung einiger Bestimmungen über das Volksschulwesen vom 24 Febr 1910 Reg. bl. S.130 dem Ortsschulrat durch Fertigstellung eines Auszugs Anzeige zu erstellen |
Johann Christian Brand Robert Marmein |
1913 - 1913 (Tod) 1907 - 1929 |
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 15.03.1913 Bei der heute gemäß Art 60 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 17.August 1909 Reg. Bl. S. 177 vorgenommenen Wahl der Ortsschulratsmitglieder wurde von 9 Abgegebenen Stimmen bis 31.März 1916 in geheimer Abstimmung gewählt 1. Gemeindepfl. Brand 8 Stimmen 2. Gemeinderat Marmein 8 Stimmen Beschluß Gemäß §21. Zfr. 5 der K. Verordnung betreff die Änderung einiger Bestimmungen über das Volksschulwesen vom 24 Februar 1910 Reg. Bl. S. 130 dem Ortsschulrat durch Fertigstellung eines Auszugs Anzeige zu erstatten |
Christian Friedrich Carle Robert Marmein |
1914 - 1929 (Tod) 1907 - 1929 |
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 26.02.1914 Nachdem der am 16.März 1913 in den Ortsschulrat gewählte Gemeindepfleger Brand durch Tod abging, wird heute gemäß Art. 60 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 17.August 1909 Reg. bl S. 177 eine Neuwahl für denselben in geheimer Abstimmung vorgenommen. Es erhielt von 9 abgegebenen Stimmen Gemeindepfleger Carle mit 8 Stimmen welcher als gewählt bis zum 31.März 1916 zu betrachten ist |
Christian Friedrich Carle Robert Marmein |
1914 - 1929 (Tod) 1907 - 1929 |
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 18.08.1917 Bei der heute gemäß Art. 60. Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 19.August 1909 (Reg. Bl. S. 177) vorgenommenen Wahl 2er Ortsschulratsmitglieder wurden von 11 Abgegebenen Stimmen bis 31.März 1919 in geheimer Abstimmung gewählt: 1) Gemeindepfl. Carle 2) Gemrat Marmein Beschluß Gemäß §21. Ziff.5 der Kgl. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen über das Volksschulwesen vom 24.Februar 1910 Reg. Bl. S. 130 dem Ortsschulrat durch Protokollauszug Anzeige zu erstatten. |
Christian Friedrich Carle Robert Marmein |
1914 - 1929 (Tod) 1907 - 1929 |
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 01.04.1921 Nachdem seit den letzten Wahlen zum Ortsschulrat infolge des Kriegs 3 Jahre verstrichen sind, ist gemäß Art.59 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 17.Okt. 1909 eine Neuwahl von 2 Ortsschulratsmitglieder vorzunehmen. 1.April 1921/1924. Bei der nun in geheimer Abstimmung vorgenommenen Wahl erhielten von 9 abgegebenen Stimmen 1. Chr. Carle 8 Stimmen 2. R. Marmein 9 Stimmen |
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 17.08.1925 Auf einen Erlaß des Bezirksschulamts Künzelsau vom 9.Mai 1925 No. 456 u vom W Oberamt vom 14.Mai betreffs Taggeld für Ortsschulratsmitglieder die an der Bezirksschulversammlung teilnehmen Beschluß Den Mitglieder des Ortsschulrats ein Taggeld für (Ortsschulratsmitglieder) nach den für Gemeinderatsmitglieder zustehenden Sätzen für dieses Jahr u. auch für Später zu genehmigen |
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Friedrich Georg Christian Gebert Robert Marmein |
1929 - 19xx 1907 - 1929 |
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 01.03.1929 Wahl von 2 Ortsschulrat Mitglieder auf 3 Jahre bis 31.3.1932; => Bei der heute gemäß Art 60 Abs. 3. des Volksschulgesetzes vom 17.August 1909 Reg. Bl. S.177 vorgenommene Wahl zweier Ortsschulratsmitglieder wurden von 8 abgegebenen Stimmen auf 3 Jahre bis 31. Merz 1932 in geheimer Abstimmung gewählt. Gemeinderat Gebert mit 6 Stimmen Robert Marmein ..... Mitglied 8 Stimmen (Hertrich + Brand je 1 Stimme) erstere 2 sind also gewählt Beschluß Gemäß §21. G. der Verordg. vom 24.II 1910 Reg Bl S.130- dem Ortsschulrat durch Niederschriftsauszug Anzeige zu erstatten |
Christian Brand | 1929 - 19xx | Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 10.09.1929 Nachdem sich das am 1.März d.J. neu gewählte Ortsschulratsmitglied R.Marmein laut Mitteilung des Vorsitzenden des Ortsschulrats in einem Krankheitszustand das vom Artzt als unheilbar bezeichnet wurde befindet, u. nach rücksprache mit demselben es ihm angenehm ist wenn eine andere Person an seine Stelle tritt. Der Ortsschulrat bittet dabei einen Mann zu wählen der selbst Kinder in der Schule hat, Beschluß Gemäß Art. 60 Abs 3 des Volksschulgesetzes vom 17.August 1909 Regbl. S.177 für das erkrankte Mitglied R. Marmein einen Ersatzmann zu wählen, auf 3 Jahre 1929 bis 31.März 1932. In geheimer Abstimmung erhielt Gemeinderat Brand 3 Stimmen Gemeinderat Görtz 3 Stimmen, Herterich 1 Stimme, nachdem Stimmengleichheit vorhanden war wurde Brand durchs Los bestimmt. Gemäß §21 Ziff 5 der Verordn. vom 24.2.1910 Reg.bl. S130 dem Ortsschulrat durch Niederschriftsauszug Anzeige zu erstatten |
Friedrich Georg Christian Gebert Christian Brand |
1929 - nach 1932 1929 - nach 1932 |
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 06.02.1932 Bei der heute gemäß Art. 60 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 17.August 1909 Reg. Bl. S. 177 vorgenommenen Wahl zweier Ortsschulratsmitglieder werden durch ... auf 3 Jahre bis 31.März 1935 gewählt Gemeinderat Gebert Gemeinderat Brand |
Eintrag im Gemeinderatsprotokoll vom 06.05.1933 Gemäß Gesetzes des Staatsminister vom 4.Mai 1933 Reg.Bl.S.123 über die Umbildung der Ortsschulräte wird gemäß Art des Gesetzes auf Grund von Art.60 Abs.3 des Volksschulgesetzes vom 17.August 1909 - Reg Bl. S.177 heute durch zuruf bis 15.Mai1936 gewährt Beschluß Dem Schulvorstand Auszug zuzufertigen |
Leichenfrau |
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Friederika Feinauer will ihren Lohn als Leichenfrau - 1875 |
Im "Schultheißen-Amts Protokoll" findet sich am 24.August 1875 folgendes: Klage der Leichenfrau Friederike Feinauer gegen Johann Spengler Maurer hier Belohnung betreffend Beil.No 36 |
Schulfond |
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Der Sohn des Christian Friedrich Johann Spengler hat in der Schule gefehlt - 1890 |
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 08.Oktober 1890 heist es: wurde Johann Spengler Maurer hier wegen unerl. Schulversäumniß seines 9.Jahre alten Sohnes Friedrich Spengler gemäß Art.9. des Volksschul.Ges. v. 29.Sept. 1836 um 1M gestraft, die Strafe wurde der Schulfonds Kasse überwiesen. Beil. No. 132 |