Verrenberg HistorischFundstücke aus den Archiven


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Gemeinderats Protokoll 1829-1934 Schultheißenamt Protokoll 1830-1865
Schultheißenamt Protokoll 1865-1936 Befehlbuch Schultheißenamt 1824-1892
Hohenloher Bote Intelligenz Blatt Oehringen
Kirchenbücher Sonstige Quellen

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Fundstücke aus dem "Gemeinderats Protokoll 1829-1934"

Holzlagerung am Bachufer - 1830
Im "Gemeinderats Protokoll" vom 29.03.1830 heist es:
wurde durch den gemeinde Rat beschlosen das sich im Ort Verrenberg weil den bachufern nichts einzufüren ist weil es schon auf das genauste eingericht ist und immer viele Bürger sicht miet 1 Klafter oder 1 1/2 Klafter Holz ihr. Haus Haltung führen

Herstellung des Ortsetter - 1852
Im "Gemeinderats Protokoll" vom 10.06.1852 heist es:
Um in der gegenwärtigen Nothzeit die bedrängten Einwohner mittelst öffentlicher Arbeiten unterstützen zu können, wurde die chaustenmäßige Herstellung des Ortsetters beschlossen. Allein zu Ausführung dieses Vorhabens fehlt es der Gemeinde an den paraten Mitteln, weshalb der Gemeinderath unter Zustimmung des Bürgerausschusses heute
beschlossen hat
1. Zur theilweisen Bestreitung der für die chausten mästige Herstellung des Ortsetters aufzuwendenden Kosten ein Anlehen von 200fl. für die hisige Gemeinde aufzunehmen
2. dieses Capital in 2 gleichen Raten 1855 & 1856 mittelst Umlage unter dem Gemeindeschaden wieder abzutragen und
3. Zu aufnahme dieses Anlehen die höheren Legitimation nachzusuchen

In den aktuell harten Zeiten sollen die Dienstbotten sparen - 1854
Im "Gemeinderats Protokoll" vom 29.05.1854 heist es:
vor versammelten Gemeinderath durch die immer zunehmenden Noth der Armuth gegenüber dem so häufigen Leichtsinn und Verschwendung wieder Dienstbotten sieht sich der Gemeinderath hier veranlaßt die in hisiger Gemeinde befindlichen Dienstherrn zusammen zu berufen und sie aufzufordern, ihre Dienstbotten zu jährlicher Ersparniß von mindestens 1/4 ihres Jahres Lohns anzuhalten indem eines Theils sie von dem Hang zum Spiel und Trunk abgehalten werden dagegen auch die Gemeinde von der Last befreit bei längeren Krankheit oder Unglücksfällen als bald ins Mittel zu tretten da von dem zurückgelegten Sparpfennige, derartige Kosten selbst bestritten werden können.
Ein weiteres Moment ist daß die Gemeinde behörden, bei Gesuchen und Erlaubniß von Heurath Veranlassung haben sich zu überzeugen, ob die Bittsteller während ihrer Dienstzeit sich durch Sparsamkeit ausgezeichnet haben.
Es werden daher die Bürger in hiesiger Gemeinde aufgefordert ob sie den Beschluß für gut heißen, und sich damit einverstanden erklären.
Der Anspruch der Bürger war einstimmig Ja wir sind ganz mit diesem Beschluß einverstanden und heißen den selben für ganz gut, so wohl für uns als auch für die Dienstbotten.
Es werden daher die Wirthe auch jeder pflichtige Bürger hier aufgefordert und ermahnt nicht zur Verschwendung sondern zur Sparsamkeit behülfig zu seyn.
Auch ist den Dienstbotten vorstehender Beschluß dieselben heißen solches auch für gut und sind dankbar davor daß auch für ihr Wohl von Seiten der Ortsbehörde Sorge getragen wird.
Vorstehenden Beschluß beurkundet
.....
Auf dieses anerkennen beide Dienstherren unterschriftlich, daß sie nach abgelaufener Dienstzeit 1/4 an den hies. Gemeinderath zur besorgung übergeben wollen
Anerkannt
1. Matth. Mugele
Bort
M. Bort
Wenninger
Zentler
Roth
Carl Carle
Käppler
Mugele
Zöller
Zorn
Ilg

Die Sparkasse klagt gegen Verrenberg - 1856
Im "Gemeinderats Protokoll" vom 30.01.1856 heist es:
die K.Württembergische Spaar Casse in Stuttgart
hat am 12. Jan. d.J. gegen die Gemeinde Verrenberg einen noch schuldigen Gefällablösungs Caoitalrest mit 1382f. 27x und Zins bis 20.Nov 1855 69f.7x bei dem K. OberAmt Oehringen zur Betreibung eingeklagt das K. Oberamt hat den Gemeinderath unter Hinweißung auf das Gesetz vom 13.Mai 1855 und Ministerialverfügung vom 22.Nov. über die Befriedigung der Klägerin biß zum 11.Febr. 1856 sich auszuweisen aufgefordert widrigenfalls sogleich nach Ablauf dieser Frist die Exkution angeordnet wird.
Seit dieser Inventar Theilung ist aber an
dem Capital 180f. 53x
und Zins bis Martini 1855 mit 69f.7x
an die Klägerin bezahlt worden
bleibt also noch Capitalrest 1201f. 34x
Der Gemeinderath faßt darüber
Beschluß
Der Klägerin vorzustellen daß der Herbstseegen im Jahr 1853 in hies. Gemeinde ganz gering ausgefallen, und im Jahr 1854 gar keinen Ertrag geliefert haben.
Dadurch die Mittel zur Zahlung der Frohnablösungspflichtigen Total erschöpft seyen, es unmöglich erscheine, jene bed... .... Schuld auf den von dem K. Ober Amt anberaumten Termin abzutragen und zu entrichten, Hierauf die Kläger gehorsamst unterthänigst Bitten zu müssen bis Martini 1856 um Geduld.
Hievon dem K.Oberamt Oehringen gefällige Nachricht davon zu ertheilen wenn die Bitte des Gemeinderaths gewährt werden würde.

Das Familienregister soll später angelegt werden - 1876
Im "Gemeinderats Protokoll" vom 02.09.1876 heist es:
Unter hinweisung auf den Ministerial Erlaß vom 20.Juni 1876 und der Aufforderung des Königl. Oberamtsgerichts und Oberamts vom 17.Juli 1876 (Hohl. Bot. No. 87. S.351) ist Anzuzeigen wenn sofort ein neues vollstaändiges Familienregister auf Kosten der Gemeinde angelegt werden soll.
In heutiger Sitzung wurde hierüber berathen und mit Rücksicht darauf, daß die Gemeinde dieses Jahr einen Kostenaufwand zum Schulanbau von einigen Tausend Mark hat wird
Beschloßen
Daß für jetzt die vollständige Anlegung eines Familienregisters unterlaßen und die allmähliche Uebertragung stattfinden soll.

Das Familienregister soll gleich angelegt werden - 1880
Im "Gemeinderats Protokoll" vom 02.12.1880 heist es:
Nach Ruggerichts Protokoll vom 10ten Januar 1880 §.11. hält der Herr Oberamtmann die vollständige Abschrift des pfarramtlichen Familien Registers für Nothwendig und ist der Gemeinderath veranlaßt hierüber Beschluß zu fassen.
Heute wurde hierüber Berathen und
Beschloßen
1. Das pfarramtliche Familien Register in das neue Standesamtliche Familienregister, soweit die Familie hier ansäßig sind oder sonst noch ...stiren, durch den Standesbeamten Schultheiß Carle v. hier übertragen zu laßen.
2. Als Belohnung hierfür wird wie allgemein üblich ist für je 1 übertragene Familie, einschlißlich derjenigen welche schon übertragen sind von je 20Pfennig festzusetzen.
3. Hiezu aber die Genehmigung der ordentlichen Aufsichts Behörde (das Kl. Amts Gericht) durch Einsendung eines Protokollauszugs einzuholen, da der Uebertrag nach der Minist. Verfügung vom 26.Febr 1876 II. 3 Abs. 2. allmählich nach der Zeit des Anfalls geschehen soll.

Ein neues Inventar soll angelegt werden - 1880
Im "Gemeinderats Protokoll" vom 01.Mai 1880 heist es:
Nach dem Defektprotokoll zur Gemeindepflegrechnung pro 1876/77 S.19 ist die Vornahme des Inventarsturzes angeordnet, welcher am 25ten November 1879 zur Ausführung gebracht worden ist.
Hierbei hat sich das Bedürfniss fühlbar gemacht, daß anstatt des alten mit manchen veralteten wertlosen auch abgegangenen und theils doppelt laufend aufgeführten Gegenständen, die Anlegung eines neuen Inventars nothwendig ist und wird deshalb
Beschlossen:
1. ein neues Inventar nach Rubriken angelegt mit ziemlich leeren Papierraum zu Nachträglichen anfertigen zu laßen.
2. mit diesem Geschäft den Hl. Verwaltungsakteur Maihofer von Oehringen zu betrauen und ihm henfür
3. einevereinbarte Belohnung von 12M
zwölf Mark
einschließlich des Materials zu verwilligen und
4. Genehmigung der Aufsichtsbehörde hiezu einzuholen

Abfallholz wird verkauft - 1885
Im "Gemeinderats Protokoll" vom 04.05.1885 heist es:
Nachdem zur Unterhaltung der Gemeindegebäude vom Staatswald S…belhau bei Waldbach 9 stück kleinere Eichenstäme gekauft
s. besondere Kaufszettel
und nach dem besonderen Protokoll v. 18.März 1885 durch den Akordanten Schmelzle beigeführt worden sind, sind die Eichenstämme in letzter Woche durch Zimmermeister Schuppert v. Waldbach auch beschlagen worden.
Das Abfallholz hievon wurde nach vorangegangener öffentl Bekanntmachung im Ort auf heute im öffentl Aufstrich zum Verkauf bestimmt.
Sämtliches Abfallholz hat ersteigert
Philipp Bühner Händler hier
für 10M 20d
zehn Mark 20d
gegen baare Bezahlung zur Gemeindepflege

Ortsstatut muss angepasst werden - 1885
Im "Gemeinderats Protokoll" vom 29.12.1885 heist es:
Auf Anordnung der Königl. Kreis Regierung vom 22ten Dezember d.J. ist vom Königl. Oberamt die Weisung hieher ergangen, daß der §.8 des Ortsstatuts oben bl. 135 über Art, Umfang, Maßstab der Vertheilung pp. noch zu vervollständigen und Beschluß zu fassen sei. Demgemäß wird §8 des Ortsstatuts nochmals in Beratung genommen und folgendes
Beschlossen
In hiesiger Gemeinde sind zweierlei Arten von Gemeindedienste einzuführen, nehmlich
1. Die seither bestandenen freiwilligen Gemeinde Dienste welche nach vorherigen Umfragen durch freiwillige Arbeiter gegen Bezahlung eines Taggelds welches in Sommertagen pro Tag 1M 14d im Winter tagen 96d beträgt und gewöhnlich zur Ausführung kommt wo die sonstigen dringenden Geschäfte vollendet sind und die Arbeiter (Taglöhner) weniger Verdienst haben.
2. Die zwangsweisen Gemeindedienste welche nur in besonderen Fällen zur Anwendung kommen z.B. bei Brandfällen (d.h. nicht Löschanstalten, sondern das Abräumen nach einem Brande pp) wobei zwar die gleiche Vergütung wie bei Zif.1. aus der Gemeindekasse bezahlt wird und wird hiezu jeder nach dem Gesetz verpflichtete ohne Unterschied gleichmäßig beigezogen. Nur in diesen Fall ist die in $.8. des Status angegebene Ersatzleistung von 2M beziehungsweise 2M 50d wenn Befreiung beansprucht wird an die Gemeinde Kasse zu bezahlen.
Die Fuhrdienste werden ebenfalls gegen Bezahlung eines Taggelds für 1 zweispännigenPferdewagen von 6M 86d aus der Gemeinde Kasse, geleistet. Die Vertheilung erfolgt der Reihenfolge nach und sind diejenigen beizuziehen welche mindestens 2.Pferde haben.
Eine Erhöhung oder Ermäßigung des Taggeldes sowohl für Hand als Fuhrdienste sollten nachdem eintrettenden Zeitverhältnißen in die Hände des Gemeinderats gelegt werden

Verkauf von Pappeln am Feuersee - 1886
Im "Gemeinderats Protokoll" vom 02.02.1886 heist es:
Unten im Dorf bei dem Feuersee (Wete) stehen zwei erstarkte zu Sägblöcken geeignete Pappelbäume und sollen dieselben nach vorangegangener öffentl. Bekanntmachung im Hohl. Boten am Dienstag den 9ten Febr d.J. im öffentl Aufstrich zum Verkauf gebracht werden.

Nachtrag:
Verkauft den größeren an Müller Krämer in Neudeck für 19M
den kleineren an Jakob Ungerer hier für 10M

Verpachtung von Gemeindegüter - 1887
Im "Gemeinderats Protokoll" vom 31.03.1887 heist es:
I. Die Verpachtung der Gemeindegüter vom 29.März d.J. lt. bes. Protok. Bei den Rechnungsakten v. 16 / 29 März 1887 nehmlich
1. P 533. 18ar 30 met Aker im Herschig an Christian Görtz hier für 31M 50d
2. P871. 9ar 39met. Im Akerweinberg an Wilhelm Massa hier für 11M
3. P367. 0ar 81met. Land im Flur an Jakob Thier hier für 3M 50d
4. P297. 1 ar 21 met. Wiesen im Flur an Johann Weiß hier für 1M 10d
auf die 6 Jahre pro Martini 1886/92 wird hiermit genehmigt

Aversal Summe - 1888
Im "Gemeinderats Protokoll" vom 18.01.1888 heist es:
Gemäß Anordnung des Kl Oberamts vom 3ten d.M. Hohl Bote No.2 unter Hinweisung auf §.19. Zif. 2 Abs.1 der Minist. Verfg. Vom 26.Sept 1887 Regbl S. 387.
Festsetzung einer Aversal Summe der Revisions Protokol auf die nächsten 5.Jahre pro 1.April 1886/91 bet…… wird
Beschloßen
1. Die festsetzung einer Aversal Summe wird gewünscht
2. bei 32blt und 153 Beilagen welche die letzt gestellte Rechnung pro 1886/87 enthält, eine Aversal Summe auf die nächsten 5 Jahre von jährl 5M 50d zu beantragen
3. dem Königl Oberamt Protokollauszug zu zustellen

Bildung einer Ortswahlcommision - 1888
Im "Gemeinderats Protokoll" vom 13.12.1888 heist es:
Zur Vorbereitung der bevorstehenden Landtahsabgeordneten Wahl ist in gemäßheit des Gesetze v. 26.März 1868 Art.1 und Anordnung des Kl. Oberamts Amtsbl. No 147 eine Ortswahl Comission hier die Entwerfung und Fortführung der Wählerliste zu bestellen.
Es sind somit drei Mitglieder aus dem vereinigten Gemeinderat und Bürgerausschuß zu wählen, zu dieser Wahl wurde heute geschritten und wurden gewählt
Peter Frank (Grat 8 Stimmen)
Georg Weiß (Grat 5 Stimmen)
Johann Bort (Bürgerausschuß 4 Stimmen)
Es besteht sonach die Ortswahlcomission aus:
Dem Ortsvorsteher Carle
Gemeindepfleger Mezger
Gemeinderäte Frank und Weiß
Bürgerausschußmitglied Bort.

 
 

Fundstücke aus dem "Verrenberger Schultheißenamt Protokoll 1830-1865"

Strecker Johann von Döttingen und Christian Hörnle von Stöckig - 1836
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 28.12.1836 heist es:
Im Namen des Königs
In der Untersuchungssache gegen Johann Strecker von Döttingen und Christian Hörnle von Stöckig wegen Diebstahls erkennt das K. O Amts Gericht Pfedelbach
1) daß zwar der gegen Johann Strecker erhobene Verdacht einer Entwendung eines Gewehrs aus einer Pfarch Hütte als unerwiesen zu beruhen habe und der, der Entwendung eines Schaafs in beziehung auf seine Persohn abzubrechen sei, er jedoch wegen kleinem fund Diebstahls in Rücksicht seiner Vorstrafen zu einer Gefängnißstrafe von
sechs Tage
und bezahlung von 1/2 der Untersuchungs und sämtlicher Kosten seines Straf Vollzugs daß
2) Christian Hörnle von Stöckig wegen nachgefolgter Be.... der Ver....rthung des von Strecker gefundenen Gevehrs zu einer Gefängnißstrafe von
  24 zwanzig vier Stunden
und bezahlung seiner Arrest und 1/6 der Untersuchungs Kosten

Hörger Anton Witwe - 1844
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 24.12.1844 heist es:
wurde Andon Hörgers Witwe, wgen leichten Gewicht des Butters um 1f. Gestraft von dem Stadtschultheißen Amt Oehringen

Gesezes Publication - 1859
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 23.12.1859 heist es:
Heute wurde den sämtlichen hiesigen Einwohnern
1) betreffend die Geseze über die Einführung des neuen Landesgewichts und
2) die Geseze zur Einrichtung von Kochöfen lezteres schon zum zweiten mal nach §24. des II Entwurfs des Hochbaugesezes auf dem hies. Rathhaus Publiciert

Friedrich Weiß von Bitzfeld, Streit mit Acker-Nachbar - 1860
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 27.03.1860 heist es:
Es erschien Friedrich Weiß von Bitzfeld und trägt vor:
Ich besize auf der Verrenberger Markung einen Aker im Distrikt Neudek, allwo mein Nebenlieger Heinrich Bürkle von Bizfeld eine Wiesen neben mir besaß. Bürkle hat auf seiner Wiesen aber ganz nahr an der Grenze Holzpflanzen stehen welche mir in meinen Aker großn Schaden zufügen, ich habe schon öfters bei Bürkle den Antrag gestellt daß er dieses Holz weil es mir immer Schaden beibringt abhauen was aber jedesmal von Bürkle ohne Erfolg blieb.
Ich bitte daher den Bürkle zu veranlassen und zu verständigen daß er dieses Holz welches Hiebfähig ist dieses Frühjahr noch entfernt sollte sich aber Bürkle waigern daß er dieses Holz entfernt, so bitte ich von der Sache Gemeinderäthliche Einsicht auf Unrechtskosten nehmen zu lassen und nach Erfund dessen Gerichtlich zu verfügen.
Auch Bitte ich noch daß Bürkle den Graben gehörig ausmacht daß das Wasser welches oft beteudend sich verhälth mir keinen Schaden in meinem Aker verursacht.
Beschluß
Den Beklagten auf Mittwoch den 28 d.M. hieher vorzuladen

Geschehen den 28. Merz 1860
vor dem Schultheißenamt
Nach gemachter Verhandlung ist der Beklagte erschienen und gibt an
Ich habe diesen Holz.... an meiner Wiesen Theilweise abgehauen unt theilweise ausgebuzt daß es dem Kläger keinen Schaden mehr verursacht, ich hätte zwar diesen Holzwuchs ganz abgehauen aber ich kann wegen der vielen Wässerung dieses Geschäft nicht in Angriff nehmen ich gebe aber zu daß ich dieses Holz bis nächstes Frühjahr gänzlich abräumen, wovon ich den Kläger zu benachrichtigen bitte.
Das was die Klage des Grabens betrifft, so kann ich behaupten daß dieses began unnöthiger Weise geschieht denn dem Kläger sein Aker liegt bestimmt 4.Schuh höher als meine Wiese und da kann es doch bestimmt nicht möglich sein daß ihm das Wasser in sein Aker eindringt ich werde aber den Graben so viel wie möglich um das Wasser abzuleiten verbessern
Beschluß
Den Kl. hievon zu benachrichtigen

Nachtrag links:
Kl. hat auf nebenstehende Angabe des Bekl. verzicht geleistet

Christoph Ebele von Bitzfeld - 1862
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 15.09.1862 heist es:
Es erscheint Christoph Ebele von Bizfeld und trägt vor
Ich besize an der Markungsgrenze zwischen Verrenberg und Brezfeld einen Weinberg im sogenannten Hohberg neben Gottlieb Steinbach von Bizfeld welcher aber jetzt Johann Braun von Bizfeld erkauft hat, auf dem Johann Braun seinem Weinberg steht ein Birnbaum, woran mir ein Überhangsrecht an dem Ertragzusteht, und noch jedes Jahr wenn der Baum einen Ertrag geliefert hat meinen Überhang bekommen habe.
Dieses Jahr hat der Baum auch wieder einen miederertrag wovon ich meinen Antheil anzusprechen berechtigt bin.
Am Samstag den 13, Sept d.J. ging ich in meinen Weinberg Morgens früh und Abends nach 4.Uhr. Am Morgen haben sich die Birnen noch auf dem Baum befunden, am Abend aber wie ich wieder kam waren sie ohne mein Wissen abgenommen und mich nicht nur um meinen Antheil Birnen gebracht sondern auch noch einen Schaden an dem Ertrag an meinem Weinberg verursacht.
Johann Braun befindet sich zwar krank und wird wahrscheinlich die Sache seiner Mutter überlassen und hiezu beauftragt haben, daß sie dieses Geschäft besorgen soll, ich bitte daher daß ein Gemeinderäthlicher Augenschein von meinem Weinberg für den verübten Schadengenommen werde, und daß nach diesem hierüber weiter verfügt und derjenige welcher diesen Unfug verübt nicht nur zu einer Strafe und erwachsenen Kosten sondern auch zu meinem Schadenersatz verurtheilt werde was meinen Antheil Birnen welche mir dadurch abhanden gekommen sind Taxire ich zu 1.Simri
Beschluß
eine Delegation an Ort und Stelle zu bestimmen und nach diesem die Partheien zur weiteren Verhandlung vorzuladen

Auf dieses sind die Gemeinderäthe Carl Carle und Michael Zentler beauftragt worden sich an Ort und Stelle zu begeben und Einsicht von der Sache zu nehmen.
Nach genommener Einsicht erschienen Dieselben und gebenm an wir haben Augenschein von der Schaden von einer geringen Beteudung ist es sind zwar einige Trauben in den Kl. seinem Weinberg durch das Birnenabnehmen beschädigt wofür wir den Schaden zu 12x Taxieren von den Birnen können wir nicht ermitteln ob der Ertrag minder oder größer gewesen ist, Überhang hat der Kl. wenig anzusprechen den der Baum steht 12 Schuhe weit von der Scheidungsgrenze zwischen den beiden Grundstücken entfernt.
Auf obige Erklärung hat man beide Partheien vorgeladen welche in Persohn erschienen sind.
Nachtrag links:
Die Georg Brauns Witwe wurde gefragt ob sie bei diesen Birn obenherum gewesen sei und wer siw hiezu beauftragt habe
Ende Nachtrag:
Gibt an ich bin dabei gewesen, ich habe dieses Geschäft vor mich vollführt, mein Sohn, dem dieser Weinberg gehört ist sehr krank und da habe ich gefragt ich will diese Birnen durch mein Aenkeln abschütteln lassen aber auf dem Ebele sein Theil hangt noch auf dem Baum und diese kann er selbstabschütteln, wozu er Erlaubniß hat.
Nachtrag links:
Ebele wurde gefragt ob er mit diesem einverstanden und die Birnen vollens Abnehmen wolle
Ende Nachtrag:
Gibt hierauf ich nehme dieses nicht an den ich gehe in keinen andern Weinberg um Birnen aufyulesen ich will meinen Theil nur yu 1&2 Srimi und das Simri yu 36x anschlagen und wenn mir der Kl. dieses und den Schaden für trauben und Unkosten erseyt so will ich mit diesem zufrieden sein.
Die Beklagte erklärt ich will dem Kl. 1f. für Schaden und Unkosten beyahlen Eberle ist damit einverstanden.

Erlass publiziert - 1864
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 11.Mai 1864 heist es:
Die Ministerialverfügung vom 11.05.1864 das Klermeisterreiwesen betreffend ist in der hies. Gemeinde Publicirt worden und zwar am 7.Juni 1864

 
 

Fundstücke aus dem "Verrenberger Schultheißenamt Protokoll 1865-1936"

Johann Braun, Bäkermeister in Bitzfeld - 1868
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 31.12.1868 heist es:
Heute ist erschienen Johann Braun Bäkermeister in Bitzfeld und hat sich beschwert, daß ihm Heinrich Schultheiß von Bitzfeld über seinen Aker in der Neudek hies. Markung welcher mit Dinkel angeblümt ist mit Dung gefahren sei und Schaden angerichtet habe, der Schultheiß habe kein Fuhrrecht über seinen Aker auch habe er ihn für diesen Unfug schon öfters gewarnt, aber er leistet ...mal keine Folge.
Ich bitte daher daß derselbe gesetzlich gestraft werde.
Auf obige beschwerde sind die Parthein auf Tagforth den 8.Jan 1869 zum weitern Vernehmung vorgeladen werden wobei beide in Persohn erschienen sind.
Auf Vorhalt gibt Beklagter an
Es ist richtig daß mein Bruder David Schultheiß mit meinem Fuhrwerk über dem Kläger seinen Aker gefahren ist ich habe ihn aber nicht dazu beauftragt daß er darüber fahren soll. Ich habe wohl gewußt daß ich meine Fuhr nicht über diesen Aker habe, es thut mir Leid daß es so gegangen ist. Ich will dem kläger versprechen daß ich ihm niemals über den Aker fahren will und bitte deshalb da mein Bruder dieses Fuhrwerk ausgeübt hat mich von einer Strafe befreit zu lassen.
Kläger gibt an
Wenn wieder Bekl. verspricht und das Wort hällt so will ich auf meine Klage und auf eine Strafe verzichten

Christian Bauer von Verrenberg soll ein Kind herausgeben - 1873
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 30.08.1873 heist es:
Klagt Carolina Gebhart von Windischenbach gegen Christian Bauer von hier wegen Herausgabe eines Kindes wegen schlechter Behandlung.
Wurde vorläufig vereinigt, Klage wegen Kostgeld wurde die Gebhart an das K. Oberamtsgericht verwiesen
Beil No8

Küll Taglöhners Tochter v. Beierbach - 1873
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 26.10.1873 heist es:
Untersuchung gegen die Schülerin Katharina Küll Taglöhners Tochter von Baierbach und Rosine Weker Zimmermannstochter von Pfedelbach wegen unerlaubter Nachlese in der fürstl. Bartensteiner Weinbergen.
Beide wurden in der Schule abgestraft

Ungarische Handlungsgehilfen - 1874
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 22.01.1874 heist es:
Stations Commandant Benz v. Oehringen daß er die Handlungsgehilfen
Johann Metzko
Mathias Mischke
Paul Cosdreit
sämtlich von Fr...
Landesbezirk Turoes
Königreich Unggarn
wegen Versuch von Schwindlereischen Hausirhandel getroffen habe.
Diese wurden um 1fl. 45x gestraft die Strafe wurde anerkannt und sogleich bezahlt

Nachtrag links:
Original Prot dem Gemeindepfl samt der Strafe zugestellt
den Empfang v 1fl 45x bescheinigt
Gemeindepfl Mugele

Jakob Messer v. Unterohrn - 1874
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 01.04.1874 heist es:
Auf Klage des Domänenraths Preier von Oehringen namens der fürstl. Standesherrschaft Oehringen
gegen
Jakob Messer jun. Bauer von Unterohrn wurde heute auf Antrag Kl. ein Augenschein an die im Streit befangenen Stelle in dem Distrikt Verrenberg in der mittleren Hohle Herstellung eines ausgegrabenen Fuhrwegs betreffend in den Gemeinderäthen
Mugele und
Schmelzle
beordnet.
Das Klagschreiben sowie eine Abschrift von der Begutachtung wurde dem Hl. Kläger auf der Begutachtung wurde dem Hl. Kläger auf verlangen zugestellt

Nachtrag links:
Beil. No.16
ist bei den OberamtsGer. Akten
Kosten der Comision
1/4 tag je 26 1/2 x

Jakob Messer v. Unterohrn - 1874
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 10.07.1874 heist es:
Auf Antrag des Jakob Messersen Bauer von Unterohrn namens seines Sohnes Jakob Messer jun. Dort
wurde heute
Gemeinderath Mugele und
Gemeinderath Mezger
an Ort und Stelle beordent um die durch R…ch …ller und Kies ausgefüllte Streke in der mittleren Hohle in Verrenberg und dadurch ihm von der Fürstl. Standesherrschaft Hohenlohe Oehringen durch das, weil die Hohle um die Ausfüllung weniger Wasser hielt durch das Ueberlaufen derselben ihm in seinem unter der Hohle liegenden Weinberg durch das Wasser angerichteten Schaden einzusehen
Ergebniß in der Beilage

Auch daselbst Unterzeichent zur Beurk. Schulth. Carle

Nachtrag links:
Beil No.21
am 24.Juli 1874 wurde der Beil. No. 22 zu den OberamtsGerichtl. Akten gegeben

Münzen Außerkurssetzung - 1875
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 24.06.1875 heist es:
Gemäß der Anordnung des Kl. Oberamts vom 19ten d.M. Hohenl. Botte No.74 wurde die Außerkurssetzung beziehungsweise einziehung der Halbguldenstücke sowie der Dreißigkreuzer und ….zehnkreuzerstüke, heute im Ort zum ersten mal öffentlich Bekannt gemacht

2te Bekanntmachung den 6.August 1875

Nachtrag links:
Am 17.April 1876 wurde obriges nochmals bekannt gemacht mit dem Bemerken, daß die Einlösung am 30ten April aufhört

Quelle im Internet
http://de.wikisource.org/wiki/Bekanntmachung,_betreffend_die_Au%C3%9Ferkurssetzung_verschiedener_Landes-Silber-_und_Kupferm%C3%BCnzen

Persohnenstands Beurkundung Ges. v. 6.Feb. 1875 - 1875
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 27.12.1875 heist es:
Heute wurde das Reichsgesez vom 6.Febr. 1875 über die Beurkundung des Persohnenstandes und der Eheschließung durch Austheilung der gedruckten Zusammenstellung der wesentlichsten Bestimmungen dieses Gesetzes Bekannt gemacht

Zwei Schweizer Handwerksburschen haben gebettelt - 1877
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 21.12.1877 heist es:
Landjäger Mangold von Unterheimbach hat die 2.Handwerksburschen nehmlich
Joseph Wilhelm Bubeck aus Weisendingen Candon Zürich (Schweitz) im Zu...

Und
Gottlob Friedrich Würth Steindruker aus Mittelstadt
vor mit der Angabe daß er beide hier im Betteln getroffen habe
obige hierüber vernommen geben an
Es ist richtig daß wir hier in 2 Häuser um etwas angehalten haben wozu uns die Noth getrieben hat, wir hatten noch nicht die nöthigen Mittel zu übernachten welche wir uns hiedurch zu verschaffen suchten obwohl wir wissen daß der Bettel verboten ist.
Auf Grund des verhandelten ist
Beschluß
Gemäß $.361. Zif 4 des Strafgesetzbuches den
Bubeck und Würth
je in 24.Stunden Arrest zu verurtheilen

Arest erstanden vom 21ten Dec Nachmittags 3 1/2 Uhr bis 22ten Dec 3 1/2 Uhr ohne Klage
Wegen Mangel an Mittel wurden die Kosten auf die Gemeindekosten übernommen
Nachtrag links zu Bubeck:
Hedelfingen OA Canstadt

Löchner Friedrich von Windischenbach - 1878
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 15.05.1878 heist es:
Auf Anzeige des Landjäger Merz von Oehringen, daß er den 10 jähr. Knaben des Fr. Löchner v. Windischenbach auf der That des Bettelns hier getroffen habe wurde heute die Sache dem SchulthAmt Windischenbach zur Untersuchung u Abrügung übergeben u dem Kl. Oberamt hievon anzeige gemacht

Gewerbeordnung Änderung betref. - 1879
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 07.01.1879 heist es:
Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung wurde das Reichsgesetz vom 17.Juli 1878 und das Ausführungsgesetz vom 19. Decbr 1878 Regbl. V. 1878 S.285 Änderung der Gewerbeordnung betreffend Gemäß Minist. Erlaßes vom 21 December 1878 Minist. Amtsbl. S. 403 auf hies Rathszimmer Publiziert.
Außer Kiefer Scholl erschien Niemand
Nachtrag unten:
obiges Gesetz enthällt die Einführung von Arbeitsbücher und Arbeitskarten

Rappold Friedrich Bauer in Bizfeld - 1879
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 07.01.1879 heist es:
Friedrich Rappold Bauer in Bizfeld wurde heute wegen Unterlaßung der Vollziehung des angeordneten Wegdefekts um 1M gestraft
Beil. No.13

Renninger Johann Schmid in Bitzfeld - 1881
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 05.09.1881 heist es:
Auf Anzeige des Feldschütz Sailer wurde Johannes Renninger Schmidt von Bizfeld wegen laufen über die noch nicht abgemähten Wiesen im Herschig um 1M eine Mark gestraft

Hofmann Ludwig Bauer in Unterohrn - 1882
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 19.06.1882 heist es:
wurde Ludwig Hofmann Bauer von Unterohrn wegen laufen über Wiesen und Klee auf Grund des Strafgesetzes §.368 Zif.9. um 1M gestraft
Beil. Bo. 77

Kohlhammer Johann von Michelbach - 1883
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 16.04.1883 heist es:
wurde Johann Kohlhammer von Michelbach z.Zeit im Dienst hier wegen nicht rechtzeitigem Anmeldung zur Militärstammrolle auf Grund des §.23 Zif 10 der D. Verordnung um 3M gestraft
Beil. No 85

Uhlmann Christian und Katharina v Oehringen - 1884
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 29.12.1884 heist es:
1. die ledige Christine Uhlmann v Oehringen und
2- die Katharine Uhlmann Ehefrau des Uhlmann Tagl. V. Oehringen
wegen gehaltener Nachlese in den fürstl. Hohl. Oehringschen Weinbergen in Verrenberg gemäß Art. 34. Zif 2 des Polizeistrafgesetzes je um 2M gestraft
Beil No 100

Koberstein Friedrich v Oehringen - 1888
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 10.04.1888 heist es:
Friedrich Koberstein Schumacher von Oehringen hat in der Nacht vom 9/10 April d.J. ungebührlicher Weise ruhestörenden Lärm erregt und groben Unfug verübt und wurde deßhalb um 3M gestraft neben 1.Tag Arrest angesetzt
Beil No 115

Braun Gottfried v. Schwöllbronn - 1888
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 13.06.1888 heist es:
wurde
1. Gottfried Braun von Schwöllbronn
2. Michael Braun v. dort
3. Gottlieb Braun v. dort
4. Friedrich Hieber v. da
wegen laufen eines verbotenen Wegs gemäß $.368. Zif. 9. des St.G.B. je um 1M gestraft
Beil. No.116

Münter Wilhelm Tagl. V. Oehringen - 1888
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 17.10.1888 heist es:
Wilhelm Münter Tagl. Von Oehringen wurde am 17.Okt. 1888 wegen entwendung v. Birnen von geringer Menge um 1M gestraft, derselbe hat Beschwerde ans Kl. Oberamt erhoben, hat aber daselbst am 7.Febr anerkannt die Strafe zu bezahlen
Beil No 122

Mehsinger Karl Schneiderlehrling v. Oehringen - 1889
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 14.10.1889 heist es:
Auf Anzeige des fürstl. Hohl. Oehringen Weinbergshüter Friedrich Kübler v. hier wurde am 13.Oktober d.J.
1. Heinrich Bechel von Löwenstein Sattlerlehrling bei Sattler Hiller in Oehr
2. Wilhelm Renner Schreiner v. Oeh
3. Karl Mehsinger Schneiderlehrling bei Schneider Fischer in Oehringen
4. Karl Reinhard Bäkerlehrling bei Bäker Scheuermann in Oehringen
wegen entwendung von Trauben in geringer Menge u geringem Werth auf Grund des Art 36 Zif 2 des Polizei St Ges je um 1M gestraft
Beil No 121

Bäumlesberger Friedrich v. Oehringen - 1890
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 06.08.1890 heist es:
wurde Friedrich Bäumlesberger von Oehringen wegen Fahren über Wiesen vor beendeter Ernde Gemäß §368 Zif 9 des StrafgesetzB um 2M gestraft
Beil No 130

Uebereinkunft des Kl. Ministeriums des Innern mit der norddeutschen Hagelversicherungsgesellschaft - 1896
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom heist es:
Die öffentliche Bekanntmachung der Uebereinkunft des Kl. Ministeriums des Innern mit der norddeutschen Hagelversicherungsgesellschaft, ist heutenach Verordnung des Kl. Oberamts vom 24ten d.M. wie auch oben bl.127 eingetragen, erfolgt. Hohl.Bot. No.81

Klappenecker Friedrich v. Schwabbach - 1899
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 12.07.1899 heist es:
Auf Anzeige des Feldschützen Johann Jäger wurde Friedrich Klappenecker von Schwabbach wegen öffteren Fahren auf fremden Eigenthum um 3M gestraft

Verfügungen bekannt gemacht - 1919
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 01.11.1919 heist es:
Der Erlaß des Oberamt vom 25.Oktober 1919 Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend das Zigeunermäßige umherziehen u Lagern
wurde heute eingehend Durchgesprochen
Hohenloher Bote No 252

 
 

Fundstücke aus dem "Verrenberger Befehlbuch Schultheißenamt 1824-1892"

Erlaßes des Civil Senats - 1824
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 12.10.1824 findet sich folgendes:
Da vernach hohen Erlaßes des Civil Senats eines kenigl. k... gerichtshofs für den Jakst Kreiß den 29ten Sep 1824 den unterzeigente Stelle angewisen worden ist den fürstlichen Rentamter der Einlegung von P…ster zum Zwek der Beytreibung der Grundherligen Gefele nicht mer zu gestatten so wird der Schultheißenamt Vörrenberg hie von mit der Anlache in Kentniß gesezt, sich von mitkomende sollen hiernach zu achten

Schneiden von Reisigbesen - 1825
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 02.01.1825 findet sich folgendes:
Schon unterm 26ten Nofember 1824 ist gegen forst Kultur so schedliche besenreisig schneiden daß undige ergangen um diesen unfuch bey Straffe untersacht worden jedoch derselbe in neuer zeit und besonders in der hiesigen Gegend um so mer um sich Greift so wird das Schulthißen Amt beauftragt daß dagegen bestehende Verbot den Amts untergebenen jetz so gleich und in folge jerlich im fruh und spetjahr geherich Bekant zu machen über den Empfang dieses erlaßes und der geschenen Bekantmachung hat daß Schultheißenamt bis zum 1ten Febr 1825 bey gefahr eines Monatlohn zu berichten

Besoldung - 1825
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom findet sich folgendes:
Woher der durch den ein geholten ... amtlichen Berichte erhobenen Verschiedenheit der Behandlungen hinsicht auf die Beywohnung der ersten Ortsvorsteher bey Steuersatz unter gans und feuerschau geschehen und auf das baltige Belohnung derselbe hat den Kengl. Kreisregierung sich zu erstatten eines anbring vor das Kenigl. Ministerium des inren ververanlast gefunden worauf am 30ten v Monads die Entschliesung erfolgte daß ...... Verichtungen Keines Wegs zur je kombendenz der ersten rats vogte so geheren sondern aus einem übernommenen neben amte fliesed zubetrachten seyn es kan daher auf um so wenig er in der absicht das gesetz gebers gelechen seyn dieselben Bey gedachten Verichtungen von einem tag gilt Berechnung aufzuschlisen als solches neben amter nicht überal mit der Stelle des ersten Orts Vorstehers verbunden seye mithin heraus notwendig eine ungleichheit in den Anforderungen an den ersten Orts Vorsteher ....... müßte

Es sey daher den jenigen ersten Orts Vorstehern welche diese nebenamter nicht ausdrücklich in ihre Besoldung mit angerechnet worden sind die anrechnung einer Belohnung zu gestatten.
Welche bis zur Ersch...ung der Diäten Reguladion für den Gemeinde Diener in den Comonordnungs meßigen Taggelte zu bestehen habe Rücksichtlich derjenigen Dienst Verichtungen in Gemeinde sachen hingegen welche den ersten Orts Vorsteher als solche oblichenheit (zB anwohnung bey der Rechnungs abh... Rük gerichten A.....terratsizungen Kirchen und Schulen Visidadionen bleide es lediglich bey den Bestimungen des §13 Verwaltungs Edikts von 1822 wornach sich das Schultheisenamt zu richten hat

Testamente - 1825
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 21.01.1825 findet sich folgendes:
Durch Erlaß des Civiel Senats des Kenigl. Gerichtshof für den Jakst Greis 30 Xbr v Jahres ist daß Amts Gericht angewiesen worden über den Verwaldung der deg……… bey den Gemeinde…den eine genaue aufsicht zu sich von der Einlleidung zu treffen daß nicht nur die verhandenen Instrumente geherich verwert und zu rechten Zeit publiciert sondern auch die bare hinderlechte Gulden nicht lange unbe.... liegen gelassen werden indem man nun dieses ei..... Schultheißenamt zu Verrenbach ..... ... gibt man demselben auf über die Verhandenen Depositen ge.... Verzeugnisse mit benennung des deponierten Bezeugung des depositen ansichrung des tags der bey Gemeinderede geschene hinderlegung und der hierrauf getroffenen Gerichtlichen Versigungen zu sichren zu Publicirende Testamente auf ableben des In.... unge.....mt vorzulegen und wenn der fall vorkommen sollte daß ........ bedeudendern Gelt ....... voraussichtlich lenger als 1/4 Jahr hinderlecht bleiben müßten dahero anzeige machen damit man wechen anlegung diesses Gelts bey der K. Hof endige Einleidung forschen kan bey den Vorzunemenden Gemeinderathes Visitation .... ...... man sich von der ......den ...ung der depositen Verzeignisse zu überzeugen

Accordt 'Nachlasse - 1825
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 16.03.1825 findet sich folgendes:
Nach einer Mitheilung des Kenigl. Justiz Ministerium vom 28.Febr. 1825 presentirt den 2ten Mertz desselben Jares haben seine Kenigl. Majestet auf über die Vereinigung des ausstandes Wessens nach dessen Ganzen Umfange Erstateten Vortrach durch hechste Entschlissung vom 8ten habe zu verordnen geruth daß zu bewirkung einer ......llerin und durch genau senden Beseidigung der ...natischer aufstand der Beherten ermechligt seyn sollen mit denjenigen Unterthanen welche ihre bis zum 30ten Juni 1823 erwachsenen Schuldigkeiten noch nicht abgetragen haben besondern Akkorte abzuschließen daß wen solcher vergleiche gegen Entrichtung eines bestimten theils der Schuld des ausstandes erlassen werden soll daß jedoch der zugestandenen Nachlaß nur dan für dinge gildich anz........ sey wen die Zahlung in der bey der Übereinkunft festgesetzten Frist und lengstens bis zum 30ten Juni 1826 erfolgen.

Hiernach ist bereits den finanz Kammer über behandlung solcher nachlaß akkorden der justeitian von den Kenigl. finanz Ministerium ertheilt und es sind dieselben ins besondere angewiesen worden dem ernstlichen bedacht darauf zunehmen daß den ausstende an Gelt Strassen und J.....eifisitations Kostens ersatz Posten nemchlig durch nachlaß akkorden erledigt und überhaupt alle gesetzlichen Mittel zu deren Berichtigung angewendet werden.
Da nun zur Rascher und durchgreifender Vollziehung jener von sey Kenigl Majestet angeortneten algemeinen Maßregel und zu ereichung des hier die Vinantzkammer Verwaldung von hier die Einzelnen Unterthanen so wichdigen Zwecks der Verordnung des Ausstandes Wessens unumgenglich erfordert wird daß von allen Seiden sitzen nach kreften stehet bey getragen werde und daß namentlich daß Schultheißenamt den anruftenden Cameral beamten Stats Gesetzmessige Rechtshilffe hin wie angedeien lassen so werd im daß Schultheißenamt Verrenberg angewissen seiner Seits hier noch zu be..... indem Verzegerungs Beschwerden ernstliche Achdungen zur folge haben würde

Pflegers Bestellung - 1825
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 10.06.1825 findet sich folgendes:
In Gemeinsamkeit der Gesezen von 18ten April daß Staats und Regierungblat N.19 u.21 wird der Gemeinderath hingewiesen aller derjenigen Personen welche Pfleger bedirfdig sind namentlich den abwesenden Verschollenen wen ... einen Pfleger noch nicht versehen sey.
Bey Verantwortung Pfleger zu bestellen und zu verpflichten damit das intrese der Pflechbefohlenen hiensichtlich der immer mehr Eintredenen anmeldung bey herstellung der unter Pfandsbicher g..... werden kan überhaubt wierd dem Gemeinderath anbefohlen sich mit dem je fall der ob genante Geseze welche die Gewissenhafdige thedichkeit hier dem Gemeinderath und sollte der Vorschriften nicht genau befolgt werden sollen b...... werden bekant zumachen derselben ....... auch besonders daran erinert daß derselbe .... folgendes Excutions gesetz alle ..... .....ordnung ....... voll freudig zu erledigen habe daß amtsgericht sich da ser .... mit beschwerde gegen gemeinderethlige Verfahren befassen und der Vorstand des Gemeinderaths wierd sich wenn er bey ver..... der Excution gegen den bestimten Grund sezen des Gesezes gehandelt oder den hilfs Vollstrekung ... zeit ..... un...... ...potieren Strafe aussezen gegenwerdiges ist unterschrieben zurück zusenden

Revision der Gem Rechnung - 1825
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 18.07.1825 findet sich folgendes:
Da der Verhandlung zu erledigung der bey Revisionen der Gemeinde Rechnungen vor gefundenen ... ... oder zu Berathung der bey Ruggerichten vorgebrachte Wiesche keine einzelne Koputents des gemeinderaths einer sondern daß ganzen Gemeinderaths Colegium ... hat dessen Verhandlung mithin ordentliche Verrichtungen oder gemeinderate geworden sind so haben dieselben nach einem Erlaß K Ministeriums des Innern vom 30.Juni hiefür oben so wenig als vom andern Gemeinderaths Sizungen, Taggeldesgebühren anzusprechen
Dieß den Schultheißenamtern zur Nachachtung und Eröffnung

Reisende Heimatschein - 1825
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 20.07.1825 findet sich folgendes:
Nach einem normalen Erlaß
Der Kenigl. Rechierung v 16ten Juni 25 haben diejenigen Personen welche als blose handarbeiden nach frankreich zu Reisen gedenken ausser dem eidigen Reise Pesen auch nach heimat scheinen nach der Vorschrift v 28ten Juni 1823 ausgestellt mit zunemmen Maß jedes Schultheißenamtern die neben hin amts Untergebenen bekant zu machen hat.
Dabey wird den den Schultheißenaemtern bey zugewarten habender .....pferordnung der aufsicht auf instand kommende auslands namentlich auch frankseschische angeherige Strenge anempfolen

Gewerbetreibende Übersicht - 1825
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 22.07.1825 findet sich folgendes:
Biß zum 1ten August ist eine Tabelarische übersicht über die herumzihende Gewerbsleude als Korb und …..macher Keselfliker Schnallenmacher Schepfl... her Birstenbinder in nachstehender Form vorzulegen
1ten nahmen und aller des Gewerbs tienenden und ort des Gewerbs
2tens Genaue beschreibung der zur Vamilie geherige Personen
3tens nachweissung über die art wie die kinder über 14 Jahre untergebracht worden sind damit sie nach und nach zur ordendlichen birgerlichen gewerben erzogen werden d Sch amt habe die über mit pinklichkeit u Strenge zu .. treffen u auch die Strafe ist einzusenden

Gemeindepflegrechnungen - 1825
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 02.11.1825 findet sich folgendes:
Damit sich bey dem nechsten Rechnungs abher der Gemeinde Vorsteher die Gemeinde Pfleger und den Gemeinderethe überhaubt nicht entschuldigen kenen daß sie zu Erfillung ihrer Pflichtenheit in der Gemeinde Verwaldung nicht angewiesen worden seyn siet sich daß amt veranlast innen alle ihre Pflichten auf ersparniß Ordnung und einen stedigen Gang der Verwaldung ins Gedechtniß zu ruffen und ein zuscherpfen mit dem Besondern anfang daß ein unveriktes auchnemert dahin zurichten sey die Rechnungen von allen Ersatz Posten und anderen die Rechnungstel Cassen vermerenden ausstenden ganz zu .......... und da wo keine Zahlung mechlich ist den Posten in abgang devitiren solten sich die Gemeinde Vorsteher und ...fizianden hierin heimselich bewiessen so wierd bey der ....chst... Rechnungs abher nich einer mit Straffen gegen sie vorgefahren werden sondern man wird auch davor den Einzug merklich verseimt worden ist ihren den Ersatz der Vernachbesichten Pfosten auf ihren eichenen ver..... zuerkennen

Apotheker Mörcke - 1825
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 08.11.1825 findet sich folgendes:
Zu sicherstellung des gesezliche Verbots geheime .... ohne ausdrikliche Erlaubniß der herren Medicinial Beherte zu verkaufen ist nach vorherigen erkentniß der Vormahligen fraktion des Medicinahlwessens über die Geferlichkeit eines unbedeudichten Gebraugs der so genanten Blutreinigungs billen des Verstorbenen Abidecers Mörike zu neuenstat durch eine Verordnung vom 20 Decbr 1812 so ..... der verbrauch als die zubereitung dieser billen mit hohem Straffen betraut worden auf eine bitte des Sohnes des gedachten Mörke des nunmerigen Apodeckers Mörke zu neuenstat habe jedoch seine Kenigl. Maiestet durch gnedigste Entschliesung zu bestimen geruth das diese Ordnung dinstdigen nur noch bey dem verkauffe der betrachte billen im inlande nicht aber bey dem verkauffe denselben in daß ausland ist dem wer nicht durch inlendische Komiseon betriben wirde in anverwendung gebracht werden solle hierauf hat das Sch amt bey etwaigen fellen zu achten

Pfandgesetz - 1826
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 12.01.1826 findet sich folgendes:
In den aus Anlaß des neuen Pfand-Gesezes erlassenen Vorschriften vom 22.Aug. d.J. ist unter anderm die Bestimmung enthalten:
daß es in Beziehung auf Anlegungen öffentlicher Cassen an Privat-Personem bei den bestehenden Vorschriften sein Verbleiben behalte, wer nach solches Anlehen in der Regel nur gegen Versicherung mit öffentlichen Unterpfänden im Dreyfachen Betrag der Hauptschuld gemacht werden dürfen, und nur für den Zweck der Unterstüzung einzelner Gemeineglieder eine Ausnahme statt findet l Verwaltungs Edikt vom Jahr 1822 §135 Reggs Bl. S. 1839
Da nun Anfragen darüber eingekommen sind ob es nicht in der Befugniß der Gemeinde-Rathe liege, mit zustimmung der Bürger-Ausschüße einzelnen Bedrängte Gemeinde Angehörige aus den Gemeinde Caßen gegen anderthalb oder zweifache Hypothekarische Sicherheits - Leistung Geld anzuleihen so findet man sich veranlast die Erläuterung zu geben
1. Daß allerdings die Gemeinde- und Stiftungs-Räthe in jedes maliger Üebereinstimmung mit den Bürger Ausschüßen ermachtigt seyen von den zum Ausleihen gegen Verzinsung bestimmten Geldern der Gemeinde und Stiftungs-Cassen nach ihren Ermessen einzelnen Gemeinde-Angehörigen auf gegen einen geringeren als Dreifache Hypothekarische Sicherheits-Leistung, jedoch nicht unter dem anderthalbfachen Betrag der Hauptsch..... Anlehen zu geben und
2. Daß außerdem in dem oben angeführten §.135. des Verwaltungs-Edikts vorgesehnen falle zur Unterstützung einzelner besonders bedr..... aber gut pradizirter Gemeinde Glieder aus den örtlichen Stiftungs-Cassen Anlehen selbst ohne gesezliche Versicherung gemacht werden dürfen.
Das Schultheißenamt erhalt nun den Auftrag diesen Erlaß ins Befehl Buch einzutragen, und sich in vorkommenden Fällen darnach zu achten

Steuerpflichtige - 1826
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 20.02.1826 findet sich folgendes:
zur Vollziehung des Gesezes vom 17.ten Juli 1824 die Behandlung der bey dem einzlen Steuerpflichtigen hafdenden Rückstande betreffend wird nun zugleich die bereinigung des Pfandwessens hinsichtlich der großen menge angewenter geringer Forderungen oeffentlicher Kassen durch deren hien gereimigung meglichst zu vereinfachte und zuerledigen zugleich aber auch diejenigen welche solche ausstende Schuldig sind vor den unange.... solchen zu sichern welche der eintrag solcher Schuldigkeiten in den oeffentlichen unter Pfands Bücher hier sie haben kenten haben sich die unterzeigente Stellen bewachen gefunden folgendes zu verordnen:
1. ist unverziglich in jeder Gemeinde eine Gemeinderethliche Debitacion zu ernennen welche unter der leidung des Schultheißenamts vor allen Dingen das Gesez vom 17ten Juli 1824 Reg blat S. j 1824 pager 531 in allen seinen Punkten in Volziehung sezt und zu diesem ende
a) die uneinbringliche anstande ihrer Gemeinde Casse unter vorbehalt der ersazanspriche an die Schulthaften zur abgengigen Decratur beferdert
b) über die gerichtlige Verfolgung der bestridenen ausstenden oder über die Verzicht leistung auf dieselbe die geuchende Beschlisse faßt und solche dem Gemeinderath und Bürgerausschus zur Genemigung vor gelecht Entlich auch
c) hier unbestriedenen einbringlichen Rückstände den dewenten Zahlungstermin ....... oder über die angebodenen Kapitalisierung daß geuchende beschlißt neben der befoligung derher algemeinen gesezlichen Anordnung und der übrigen damit in Verbindung stehenden Vorschrift hat aber
2. Zum Gemeinderäthlichee Deputation diejenigen Personen deren Schuldigkeit unter 15x betragt, besonders vorzuladen, sie von den gegen sie angemeldeten Schuldigkeiten zu unterrichten, und ihnen vorzustellen, wie nachtheilig die Aufnahme solcher geringen Posten in das unterpfandt Buch ihrem Krediet, und wie Räthlich dahn die Bezahlung derselben seye, worauf jedem Debenten kurzer Termin zu sezen und ihm nach unterschriftlicher Anerkennung desselben zu bedeuten ist, daß er sich nacg geschehener Bezahlung durch Vorzeigung der betr. Quittungen bei dem Schultheißen-Amt hierüber auszuweisen habe. Dieses hat sofort das geeignete in dem Verzeichniß bei jedem Posten zu beurkunden was nun
3) Auf solche Art theils in Abgang geschriebene theils zum Einzug gebracht worden ist, muß dem betreffenden Pfand Kommissariat angezeigt werden; welches diese Posten in den Anmeldungs- Protokollen durchstreicht. Nur bei diesen Posten unterbleibt der Eintrag in das Unterpfand Buch, welcher bei allen übrigen , bei dennen nemlich die abgängige Decretur oder die Bezahlung nicht nachgewiesen ist, auch wenn sie unter dem Betrag von 15x sind. Unvermeidlich zu geschehen hat, wie sich nun die gemeinderäthliche Deputation mit Vollziehung des Gesetzes vom 17.Juli 1824 und mit Hinwegräumung der geringen Ausstands-Posten ihrer eigenen Gemeinde Kasse zu beschäftigen hat, so gehört es auch
4) Zu ihrer obliegenheit, in Beziehung auf die zur Anmeldung gekommen unter 15x betragenden Forderungen anderer öffentlichen Kassen an ihre Ort- oder Gemeinde- Angehörigen dassälbe hat. Was hingegen
5) die Forderungen von Privat-Personen betrift, so findet diese Verordnung keine Anwendung auf sie, und es hat bei den geschehenen Anmeldungen und dem darauf folgenden Eintrag in das Unterpfands Buch ohne Rücksicht auf die Größe der Forderung so lange sein Verbleiben, bis die Heimbezahlung derselben von selbst nachgewiesen wird. Damit aber die Behandlung dieses Geschäfts einen Gleichzeitigen und geregelten Fortgang nimt, haben
6) die Schultheißen Ämter von nun an alle Monat und auf den 1.April erstmals den Unterzeichenten Stellen darüber was in dieser Hinsicht geschen, genaue Bericht zu erstatten und was dabei die Zahl und den Gesamt-Betrag der inzwischen zum Einzug gebrachten so wie der in Abgang geschriebene einzelne Ausstands Posten anzuzeigen, unter welch erstere jedoch diejeniegen nicht begriffen sey dürfen an denen nur Abschlags Zahlungen geleistet worden sind.
Man versieht sich nun zu sämtlichen Schultheißen Ämter daß sie sich der Beobachtung dieser Vorschriften und deren ..... vielseitigen guten Zweckes, welcher diesen Anordnungen zum Grunde liegt, nach Kräften beitragen werden
Pfedelbach den 20ten Februar 1826

Reisende Pässe - 1826
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 23.04.1826 findet sich folgendes:
Da der Kenigl. preisische geschefts treger an Kenigl. Werrdenberger hof aus anlaß die Erfahrung daß heuffig Preisische ... denen nur auf Reisen Inland Cautrende Pesse ertheilt sind mit diesem auch in daß ausland reisen aus auftrach hinaus hofs daß ansinen gemacht hat die der Einleidung zu treffen daß dergl. nur Lauffende Pesse zu...er in den Kengl. Preisischen Staaten ausgeferdigt werden sollen so erhelt daß Schultheißenamt Vörrenberg den Auftrag Preisische Unterdahnen die sich in den oben angezeugten falle befinden hieher Einzuliffern um die erforderlige Masregel zu ergreiffen zu können

Unfug von Fuhrleuten - 1826
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 30.04.1826 findet sich folgendes:
Nach erhaltener Anzeige wirtt der Unfug wieder übersand daß die fuhrleude ins besondere aus der Holz und ...bauern wen sie mit leren Wagen zurük fahren um sie auf die Wachen legen zu kennen den vordre Pferte absezen und sie mit conder neben die Dechsel Pferde oder hinden an den Wachen ledig nachlauffen lassen zu solcher hohen auftrach K. rechierung hier den Jagst Greiß Bleer und Schultheißenamt angewiesen Ernstlichen Amtsunterdanen hier den Wandel auf den Strassen geherlich an vorfellen gegen die Straffe zu warnen

Dienstregister bei Sterbefällen - 1826
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 09.07.1826 findet sich folgendes:
Da es zu erhaltung der grundherr...birger dienstregister eine erhebung der Sterbfelle und um genzlich nothwendig ist daß von dem absterben eines jeden Birgers oder Begirterden Birgers oder S..id…. gleich viel ob sie ihre giter abgetreten haben oder noch in ganzem oder theilweiß im Besitz und Genuß derselben sind pinktlich anzeigen bey dem Rentamt so werden semtliche Schultheißen aemter bey 3fl. Strafe hier den ersten Vernachlesigungsfall angewiesen je nach dem tode eines Bürgers er nach sein Güter begeben haben oder noch besitzen in den ersten tagen nach dem Tode Pinktlich Schriftliche anzeige beym Rentamt zu machen
Pfedelbach den 9ten Juli 1826

Stiftungsrechung - 1826
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 10.07.1826 findet sich folgendes:
Das königl. Ministerium des innern hat bestimt daß die Revisiohns ab... der Gemeinde und Stifdungs Rechnung in dem Standels herlichen besizungen jetzt schon durch den Standesherlichen Amter geschehen soll.
Daß Schultheißenamt wird hievon mit auflache in Kentniß gesetz daß .......er alle Revisions Gegenstande hirher vorzulegen seye

Berichterstattung - 1827
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 09.09.1827 findet sich folgendes:
Von der koeniglichen Kreis Regierung ist verortiert worden, daß die oeffentlichen Cassen in an Suchung berichts bestehender Fo...dung an Schultenes welche einer größere als zweifache Sicher heit durch UnterUnterpfentes bei Staats bereinigung Einzulegen nicht vermögen. Sich mit einem zweifach Unterpfand jedoch als vor hiepoteke beg...sen und in einem solchen Falle nicht zur auf Kindigung des Capitals Schreiten sollen.
Das Schultheißen Amt Verrenberg hat nun diese Verfügung so wol ins Befehlbuch ein zutragen als auch dem Gemeinde Rat zu Publiezieren.
Pfedelbach d 9/10ten Segb 1827

Oberförster - 1827
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 12.11.1827 findet sich folgendes:
Das königliche Finanz Ministerium hat in betracht des durch den $.4 der Dienst Instruktion der Oberförstern die fertigungen Extrakten und Assigmationen für die Betreffenden Kassen Ämter ohne Unterscheidung zur Amts Obliegenheit gemacht worden. sämtlichen Forstämtern zu erkennen geben lassen daß ferner hin die Anrechnung eines ....adtgelds für die von amts wegen zu fertigenden Auszüge aus dem Strafprotokollen nicht statt finden sollen.
Ellwangen den 11ten Septr. 1827
Vorstehender Erlaß wird dem Gemeinde und Stiftungsrat in Verrenberg zur Wissenschaft und Nachachtung eröfnet
Pfedelbach den 12ten Vovember 1827

Verpflegungskosten Krankenhaus - 1827
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 09.10.1827 findet sich folgendes:
Die Königliche Würtenberg. Regierung des Jagst Kreises
an
das Königl fürstl Amt in Pfedelbach
Nach einer Mitteilung des Königl. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten an das Königl Ministerium des Innern und nach einem dißsältigen Ministerialerlaßes vom ersten dieses Monaths hat die Keiserl. Königl. Oesterreichsche Gesandschaft aus veranlaßung der im vorigen Jahre gemachten Ersazforderung des Krankenhauses in Linz für aufgewendete Verpflegungs Kosten diesseitigen Unterthanen die Erörtrung gemacht.
"es sey in Esterreich ...mten ...nderstalten angewiesen worden für die Zukunft nie mehr der ..... Verpflegungs kosten in Anspruchzu nehmen wogegen um Einleidung gebeten werde, daß auch die Osterreichschen Unterthanen auf gleiche weise in ähnlichen in Würtenberg bestehenden anstalten behandelt werden. Das Königl. Fürstl. wird hievon mit dem Anhange in Kentniße gesezt daß die Keiserl. Könige Osterreich schon Unterthanen, welche in dißseitigen Orten einen unfal erlieten, und die hin durch veruhrsachten Kosten aus eigenen Mittel zu bestreiten nicht im Stande sind, nach den disfalls bestehenden Gesezen auf Kosten der Orts Stiftungen oder GemeindeKasen zu verpflegen seyn, ohne daß auf Einsaz dieser Kosten aus den öffentlichen Kassen ihrer Heimat ein anspruch gemacht werde.
Ellwangen den 9ten October 1827

Steuersatz - 1828
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 09.05.1828 findet sich folgendes:
Königliche Würtenbergesche Rehirung des Jagst Kreis Amt in Pfedelbach
Unter Bezeigung auf die Verordnung der Königliche Organisazions Volziungs Comision … April 1828 die vornahme deß disjährigen Steuersatz Geschäfts betrefendt wird dem Fürstlichen Amt folgende Entschlisung ertheilt.
1) In diejenige Gemeinde in welchen die Gemeinde Vorsteher zu Vollendung des Steuersatzes, soweit dieser nicht durch die Gerichts oder Amts Notharir vorgenommen wirdt nicht selbst befähigt sind kan hiezu der betreffende Verwaldungs Akteur bey gezogen werden.
2) Über die Belohnung des Verwaltungs Akteurs hat der Stadt oder Gemeinde Rath sogleich nach beendigten Steuersatz Geschäft unter ein vornehmung deßselben einen Beschluß zulasse, der hieher zur Genemigung vorzulegen ist
3) Diesen Beschluß wirdt am Zweckmäßigsten die wirkliche Zeitversäumnis des Verwaltungs Akteurs zu Grunde gelegt. werden können worauf es sich als dan nur nach von Vestsetzung des Taggeltes und des Reise Kosten Ersatzes handelt.
4) Jenes wird in der Regel und besonders in den Fällen wenn daß Geschäft in einer Gemeinde mehrere Tage andauern sollte, nicht über 2f. festgesetz werden müßen und nur bei einer ganz unbedeutenden Zeitversäumniß können die durch die Verordnung vom 26.April 1826 für ausortentliche Verrichtungen festgesetzten Tags gebühren als das Maximum betrachtet werden
5) Wenn überigens in einer Gemeinde schon eine besondere Übereinkunft auf ein geringes Taggeld bei auser orttenlichen Gescheften mit dem Verwaltungs Akteur besten sollten; So hat er sein verbleiben
6) In der Verwaltungs Akteur hat über den Steuer satz geschäfte ein fortlauf..... von dem Gemeinde Vorsteher zu beurkunten das Dagbug zu führen und des fürstlichen Amt daselben mit dem gemeinde Räthlich Akkord hieher vorzulegen
Ellwangen d 9ten Ma< 1828

Sportel - 1829
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 27.01.1829 findet sich folgendes:
Die Königl Würtenb.
Rechirung des Jachscreises
an
das Königliche fürt amt in Pfedelbach
Vermögenerlaßes des Königl Ministerium des innere am 19ten dieses ist von dem Mezgermeister in Stugart die Anzeige gemacht werden das die amtsbehörten seit erscheinung des neuen Pfandgesezes angefangen haben ein in den herforgehenden Verortnung nicht begründet über ein in ausstellung der Viurkunden beobachten um sich zu gleich hie und da eine vorschriftswiedrige Steigerung der ausforderungsgebühren zu erlauben.
Da aber dem neuen Portelgesezes nicht die absicht zu grunde eignen kan zu einer Polizeilichen Verordnung bey dem Volzieung eine Sportel in anwendung komt etwas zu endern so das der im gedachten Gesetze bey der ...prich sch.... gemachte beysatz daß deren je von einem Kauf eine beizubringen sey in keinem andern hingenommen werden als der gleichlaudente beisatz in der ..achordnung no 1808 so wie solcher auch das

der Königlichen Steuersekten vom 16ten Decbr 1812 Rechnungs blad seite 629 und durch den $$ 15 der in Priuon zu dem .... enden ausgesezt vom 24 August 1824 Reg bl S 678 auf eine Art erläutert worden ist die weder in Gesundheit noch in finanzploizeien Hinsicht das geringste Hinderniß findet, so daß also nach wie vor unter dem Worte Kauf der gleichzeitige einkauf eines und desselben Metzgers in einem und dem selben Ort zu verstehen und über einen jeden solchen Einkauf nur einen einzigen Viehurkunde auszustellen ist, wenn ergleich mehrere Stücke, die das Eigenthum mehrerer Verkäufer warenm in sich begreifen sollte.
nd da der Unterschied, den die Vommon Ordnung Cap II Abschnitt 22 $32 bei der fristsetzung der Ausfertigungsgebühren auf 4. bis 6.xr beobachtet wissen will, nach der schon in dem Ministerial Erlaße vom 13. Juni 1820 enthaldene Beurkundung lediglich in der Größe und dem Preise des gekauften Viehes liegen kann mithin namentlich bey

Kälbern immer nur die geringere Gebühr von ii.xr. als begründet erscheint, so ist es nicht zu rechtfertigen wenn dessen ungeachtet neuerlich wieder einen höhere Gebühr hin und da gefordert worden ist.
Vielmehr versieht man sich wiederholt zu den Gemeinde behörden, daß sie sich streng an den Sinn der Comon-Ordnung halten und für die Ausfertigung der Viehuhrkunden nur bey erwachsenen Rindvieh 6.xr. bei Kälbern aber eben so wie bey Schafen und Schweinen blos II xr. einziehen werden ohne Rücksicht auf die Zahl der Stüke, welche die einzelne Urkunde zum Gegenstand hat, das K. f. Amt hat hienach die Ortbehörden seines Bezirks anzuweisen
Ellwangen den 27.Januar 1829

Hausirhandel - 1829
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 25.05.1829 findet sich folgendes:
In Beziung auf den Sportel Ansatz bey herumziehenden Gewerben wird den K.f. Amt nachträglich zu dem Erlaß vom 8.August d.J. Zifer 6894 folgende wiederre Entscheidung eröfnet.
Die Erneuerung eines abgelaufenen Patent zum Haussirn Handel derzu einem sonstigen herumziehenden Gewerbe begründet den Ansatz den Gesetzlichen Sportel ohne underschied, ob die erstmalige verwilligung des Patents vor oder nach der Erscheinung des Sportelgesezes vom 23ten Juni d.J. erfolgt sey.
Der Sportel ansatz kommt der über die ereurung des Patens erkönnende Behörde zu ohne daß auch in dieser beziehung der Umstand daß das zu erneuernte Patent von dem obgenanden Zeitpunkt erstmals erthailt worden ist einen Unterschied begründen könnte und diß um so weniger als die Bezirks Stellen überhaupt bey dem ihnen zukommenden Sportel ansatz für die Patenterneuerung an die für die erstmaligen Patent erteilung bestimte Sportel nicht gebunden sind viel mähr in der bemeßung der anzusezten Gebühr innerhalb der gesetzlichen Schranken und um der gestzlichen Schrancken und under Grund Legung der durch daß Gesetz bestimten Abkühungs Mo ....... nach den Verhältmiss an des betreffenden Gewerbs wie sie zur Zeit der Patent Erneuerung bestehen sich zu richten haben betreffend
2. Den Sportel Ansatz für einen auf den Besuch der Jahr und Wochen Märkte sich beschränkten land Handel, so versteht es sich von selbst, daß in soweit der betreiber eines solchen Handels durch daß Gesetz zu demselben berichtig ist, also namentlich in so ferne der selben mit gegenständen deß freien Handels (Art 113. 114 der Gewerbe Ordnung.
Oder mit andern Gegenständen von Persohnen zu deren besonderer Gewerbs Spahrn der Handel mit diesen Gegenständen gesezlich gehört Antrieben betrieben wird, wie keine Concesion, so auch kein Sportel Ansatz Stadt finde.
Von einem auf Concesin berufen den Handel aber könt daß Gesetz abgesehen von dem nur mittelbar hieher gehörigen in Art 118. 121. 124. 125 und 129. der Gewerbe Ordnung vorgesehen Fällen nur zwei Formen, die Orts Krämerei Cat 115 und 116 und der Haussier Handel Cart 131 folgt
Da nun der Ent..... mark Handel so fern das Recht zu dasselben durch einen besondern Regierungs Consesion Erwerben in der ersten merkmalen mit der g...uten der ober...... Formen den Heuser Handel zusammenfällt so sie sind in Hinsicht auf die Sportel ansaz wie in hinsicht auf den begrensenten Dauer der Consesion und deren Erneuerung die wegen des Heuser Handels besteht die Bestimmungen auf dem Selben anzuwenten
den 25ten März 1829

Kostenanrechnung der Gemeinderäthe - 1829
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 15.05.1829 findet sich folgendes:
Königliche Würtenbergesche
Regierung des Jagstkreises
an
des K Fürstliche Amt Pfedelbach
Seine königliche Majestät haben aus den …… dieselben vorgelegten Akten über eine kürzlich vorgenommrne Ober Amts fisitation eins hiebey wahrgenommen wie von Seite mehrerer Schultheisen Amt Gemeinderäthe, Gemeindepfleger bey mehreren Gelegenheiten unparsierliche und durch die neuere Gesezgebung abgeschaffte Kosten Anrechnungen auf die Gemeinde Cassen statt gefunden haben. Höchst dieselben haben daher nachdrücklich anbefohlen in diesen wie in allen fällen dergleichen Art sämtlichen Ober Ämtern des Königsreichs den vollständigen Ersaz solcher Gesezwüdrigen Bezüge an die Gemeinde oder andere Corporations Cassen zu verfügen und die Ober Ämter auf das ernstliche anzuweisen, bey der Refision der Gemeinde Rechnungen mit unnachsichtlicher Strenge gegen diese mißbräuche zu verfahren damit der alte Schreiber Unfug zum großen Nachtheil der Gemeinde und übrigen Corporacions Cassen nicht vom neuen Wurzel faßt und die wohlthätigen Absichten der mit so bedeutenden Opfern zu stande gebrachtenjezigen Einrichtung der Verwaltung auch wirklich erreicht werden.
Hienach hat sas K.f. Amt sich gebührend zu achten und sowohl bey den Rechnungs Refisionen als bey andern anläßen solche etwa vorkommende Gebühren bezüge mit allen Ernst zurückzuweisen, auch nach Umständen eine nachdrückliche Ahndung eintretten zu lassen
Ellwangen den 15ten Mai 1829

Reinlichkeit im Ort - 1830
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 08.02.1830 findet sich folgendes:
Die K.W. Regg des Jaiskreises
an
an daß Kegl fürstl Amt Pfedl
Als ein nicht um bedeitendes Hinderniß größerer Ordnung und Reinlichkeit in den Städen Flicken Dörfern erscheinen häufig Vertiefung, Löchern Holgaßen Boden Schudt und Steinhaufen kleine Erhöhungen die sich in dem Orte befinden und Schmale krumme Wege, die durch den Ort und ihn ihm um her führen und die öfters von dem Nachbern durch eichenmächtige Vergrößerung seines Besitztum durch Holz Beugen Dungstäden noch enger und veranstalter gemacht werden.
Daß Königliche Amt hat daher dafür zu sorgen und bei jeder Gelechenheit namlich bei dem Amts Reisen Vogtruchgerichten und Rechnungs Abhören sich selbst zu vergewüßern daß diesen Hinderniß dur auffüllen der Vertiefungen Löcher und Holgaßen durch entführung der Boden Schutt und Steinhaufen durch abhebung und erhöung durch erweiterung auffüllung und beßere herstellung der haupt und aller Neben straßen wo zu öfter freilich eine Große Menge Material und hie und da der ankauf eines Stücks von einem Privat Güte erfortert werden kan nach theilichkeid ohne kleinliche Rücksichten und zur Zeit wen der Landman von seinem Geschäfte nicht in anspruch genommen ist, nötigenfalls under mitwirkung von sich Verständigen binen der Nächsten 2 Jahren unfahlbar gründlich befestigt werde, und jede Stadt indes darf das möglichst ...rstente reinliche Ansöhen erhalten.
Eben so findet man daß dem Dünger und der Jauche nicht über al der ihnen gebührente Werth beigedacht und sogar bei uneingerichteten Dungstatten weder für den Nuzen noch für die Öfentliche Ordnung und Reinlichkeit gehörig gesorgt wird. Es ist daher die Abhandlung von sch.... masigen bereitung des Düngers und vortheilhaftigen Einrichtung der Gillen Gruben und jeder Gemeinde der Bürgerschaft zu pünktlichen und eindrücklichen zu erklären und ins besondere beizufügen, welche nachtheile führ ihre landwirtschaft und Fiehzucht zu stahen.
Wen irgen eine Gemeinde gegen andere in der Vortheilhaften benützung des Düngers und der Jauche zurück bleibt hiebei sowie vorzüglich bei Neu Baude ist fürner zugleich mehr auf Ordnung und Reinlichkeit hie zu wirken und man entlich sind die Oefentliche Vorschriften wegen der Dungstädten selbst in den Neben Straßen .....
Repct: 1 Ih: S.216 §3. beser als bißher Hand zuhaben welchen erfolg die einleitung dießer maß ...gele biß im Monat Juni d.J. äußert ist in dem berichte der onhin über die einführung größerer Ordnung und Reinlichkeit auf diesen Zeiten noch einmahl erstattet wird under anschluß der hir über zu fürende Periode aus zu drücken damit man gegen seimigkeit von hir aus selbst einschreiten können
Ellwangen den 5 Febr 1830

Dungstätten - 1830
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 23.03.1830 findet sich folgendes:
Hinsichtlich der abhandlung über Dung Dungstädten Diengerbehaldung und welche Verwendung den Schultheißenamt mit Erlaß vom 7ten Juni 1828 mitgetheilt und wovon fern mehr…te Exemplar zur austheilung an die Vieh und Güter besizer hie ausgegeben werden wird wegen anlägung zweckmäßiger Dungstädte von allem auf die §6 Seite 19-22 dieser abhaldung hingewißen und erwartet daß der orts vorstäher allen auf büte um doch die verbesserte Dungstäte welche Hl. Oberamtmann Knapp in Kirchheim in seinem Bezirk eingeführt hat zu Stande zu bringen im übrigen aber ist von Polizei wegen anzuortnen daß von jedem Hausbesitzer der vor dem Hause befindliche Straße und Hofraum wenigstens in der Woche einmal und zwar Samstags nach mitags bei Strafe gereinigt werde sowie daß die öfentliche Plaze von den ortsarmen welche von den öffentlichen amt maßen leben zu gleicher zeit gesäubert werden ferner ist von Policher mist zu dateln daß die Mist jaugen an den Straßen und Gaßen umher laufe oder gar Stehen bleiben weil solches so mahl gegen die Reinlichkeit als zu mal bei warmer Witrung wegen über aus Dinstung unangenäm und auch der Gesundheit nachtheilig ist und wegen welchem umstan die Miststädten inhaber bei Strafe anzuhalten sind, an ihren Dungstäten einem Jauchebehälter an zu bringen der auh noturft zu lehren ist und zwar mittelst fortschaffens auf die Güter bei tauchlicher Wittrung und so oft es nötig mittelst begißen der Dungstätten um den Dung vor dem austrocknen zu führen.
Weiter aber ist es für die bessere Erreichung des zwek Ordnung und Reinlichkeit in den Straßen und Gaßen herzu Stellen wesentlich nötig daß die Straßen G..hausirt und damit auf beiden seiten Kandeln zum Abzug des Wassers hergestellt werden was wohl nach und nach geschehen könne.
Über die vermöge sämtlich dießes Vorschriften zu treffend anordnung hat,der Gemeinde rath verhandlung zu pflegen und die Beschlüße sind binnen 6 Wochen anhero zu bringen.
... bei der f..... undersugung kan die einrede daß die Einrichtung zweckmäßiger Miststände zu viele Kosten verursachen dem Ortsvorsteher um so weniger zur entschuldigung dienen als die Anlegung zweckmäßiger Miststätten wodurch der Dünger besser wird eben so nötiger ist als ein behäld ... für die vermüttelst des Düngers wieder erziegen Früchte um solche verteilhaft benüzen zu können ja es ist für den richtigen landwirt der gute bereitung des Düngers die Nur durch zweckmäßiger eingerichtete Dungstelle als bis her erfolgen kann ...st.. bedürfniß den wenn er guten Dünger auf seine Felder bringt kan er auch auf Reichliche Ernte rechnung machen und zu mehr er Dünger zu gewinnen sucht deßo mehr wird ehr seine Felder bessern und so mit zum Reichlichen ertrach bringen können
Pfedelbach den 23ten Merz 1830

Aufbewahrung von Feld- und Flurkarten - 1830
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 30.01.1830 findet sich folgendes:
Das Köh hof Amt Pfedelbach
Nach Miiheilung des Königlichen finanz Departmens an daß Königliche Ministeriums des innern wurde die Gemeinde und Flur Karten welche bei der Landesvermessung auf genommen und von welcher reikritisirte Abdrücke der Gemeinde behörde zum öfentlichen Gebrauch zuzu stelen werden von den leztern meistens weder mit der diesen wichtigen Documenten Gebührenden Sorgfalt noch überhaubt auf angemesne weiße verwendet in dem manche Gemeinde Vorstäher sie verwahren was nicht nur für die oftere gebrauch unbequem, sondern für die Karten sämtlich ist in dem ferner andre ..nd auf Papentekel aufgezogen und endlich manche gar so weit gehen die Karten als Beilagen zu berichten zu gebrauchen und sie gleich andere Akten in Faszikel zu binden laßen.
In Gewachsheit der hirüber von dem Köh. Ministerium des innern am 14ten d hierher erlaßenen weißung wird dem K.f amt die gewuste aufsicht auf eine angemäßene aufbewahrung und auf sorgfäldige Behandlung der Gemeinde und Flur Karten so fern dieselben einzehlen Gemeinden bereits übergeben sind oder künftig übergeben werden zur Pflicht gemacht, wo bei noch angefügt wird daß die Aufbewahrung in Mappen von Starken Babendekel mit Bändern dem Zweck am besten entsprechen dürften und daß insbesondern der Gebrauch solch ger zu grund d...menden einer Gemeinde geherigen Karten zu beilag von Berichten und achten zu verboten sey
Ellwangen den 30 Januar 1830
auf besondern Befehl zu nachachtung

Fischen - 1830
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 19.05.1830 findet sich folgendes:
Nach einer Mitheilung des K.Ministeriums des Innern vom 13ten des Monats hat das Königl Finanz. Ministerium aus Veranlaßung der durch einen Rekurs fall herbeigeführte anfrage ob die Undersuchung und bestrafung der futung von fischen aus ofnen Wassern eine Vorstehlen oder Polizeibehörten zu stehen in über ein stimmung der Ansicht des K. Minis. des Innern die Samtl in forstämter dahin bescheiden laßen das solches nach dem J..... der beide fischordnung vom Jahr 1819 und 1719 welche den zweifelhaften bestimmungen der forstordnung Instrucion dei ausschliesliche zu Ständigkeit der Amts und Bezirkss Polizeibehörten zu under sugung der b...der vergehen als entschieden an zu nehmen sein zu sicherung eines gleich förmigen ferfahrens d. wird das ... Amt hivon in Kentniß gesezt
Ellwangen den 19ten Mai 1830

Feldpolizei - Gedreide Reinigung - 1830
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 18.12.1830 findet sich folgendes:
In betreff der zur Anzeige gekommenen auffallenden Vernachläßigung der erforderlichen Getreides Reinigung in mehreren Gegenden des Kreises wird dem Bezirks Amt folgendes zu erkennen geben. Ein politwer Zwang in der freien Benuzung des Eigenthums aus wohlfahrts Polizeilichen Gründen erscheint insofehrn es sich davon handelt welche Benüzungs Art dem Eigenthümer mehr oder weniger Vortheile gewähre, wenn ein Aker Unkraut hat und es Überhand nimmt, das solches der Wind weiter den Samen hin in die angrenzenden Aeker anführt, wodurch in kurzer Zeit ganze Fluren verunreinigt werden könne.
Ein endliches Beyspiel geben die in Inn und Auslande gewöhnlichen Polizey Ordnungen wegen Reinigung der Bäume Gesträuche und Heken von Rauppen Nestern, ohne daß deshalb, ja eine Beschwerde über Störung, in dem freien Gebrauch des Eigenthums zu vernehmen gewesen wäre.
Es ist daher ernstlicher Bedacht darauf zu nehmen, daß dem Überhandnehm der Unkräuter durch Umsicht und Sorglosigkeit der Landwirthe, und durch einschreiten der Polizeybehörden begegnet werde.
Das Unkraut soll bey naßer Witterung angejätet werden und ehe es zu Samen gelage,
Das ausgezogene Unkraut ist an abgelegenen Ortern tief zu vergraben und mit Erden zuzudeken.
Namentlich auf die Polizey Verordnungen in beziehung auf S..., Mutterkorn, Schwindelhaber, und Kornradten, vom 11. Nov 1816 Regierungsblatt Blatt S. 335
1. Aus den besämten Aekern das Unkraut bey Zeiten mit den Wurzern auszujätet werde.
2. Daß kein Unreines Getreide in den öffentlichen Kornhäußern und Scheuern feil gebotten, sondern vorher zur gehörigen Reinigung zurückgewiesen werde
3. Daß in den Mühlen keine unreine Mehlfrüchte gemehlet werden von welchen Ende zu Zeit zu Zeit die Mühlen von den Orts-Polizeybehörden unversehends besichtigt werden sollen.
Wenns nicht befolgt wird ist mit einer Strafe zu drohen.
Über den Erfolg erwartet man einen Bericht auf den 1ten Dez 1831
Ellwangen den 18ten Dez 1830

Schauspieler - 1831
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 26.01.1831 findet sich folgendes:
Die Königl. Würtembergische Rechirung das Jagt Kreises
an
Das Königl. Forstlehn Amt in Pfedelbach
Es ist zu Kentniß des Königl. Ministriums des Innern gekommen daß die Zahl der Ausländer welche im Königreich mit Schauspielereyen …hüren Kunststüken körperlichen Fertigkeiten Marrionetenspilen und ähnlichen ..... Darstelung gewerbetreiben sich neuerlich auffalend vermehrt hat.
Man hat sich hiedurg veranlaßt den Königl. Fürstl Amt folgendes zu erföfnen
1) Die bestehende polizeug. bestellung namitlich dem §.7. der Verortung vom 2.ten Sept 1807 und dem damit über einstimmenten §.7. der Instrium für die Land Jäger vom 5ten Januar 1823 zur folge sollen ausländische betreiber der bezihende Gewerbe von der Gemeinen Gatung im Königreich gar nicht Getultet vielmer entweder an der Grenze zurück gewiesen der wen sie sich bereit innerhalb des Landes befinden an dem kürzesten Weg hinaus geschaft werden
2) Andre ausländer die zwar ebenfals mit Schauspielungen und sonstigen sinlosen Darstelung in umherreißen ein Gewerbe treiben bei denen aber das h... Gebiet den meistens der der Kunst dener Darstelung angehören oder dem hören Volkommenheit zu welcher hin sich in ihrem Fache aus Gebildet haben oder Größeren Apparath den sie mit sich führen oder in anderer derartigen der Umstand des Aufführens der Größerorten für ihren Gewerbsbetrieb betingt und die Pollizeilige beaufsichtung des letzern erleichtert kan der betrieb ihres Gewerbs inerhalb des Landes jedurch das betreffende bezirk folg. Amt für sein bezirk under genauer betrachtung der für die fremden Polizei bestehenden algemeinen bestimmungen gestattet werden.
3) Wen d...rede Schauspieler geselschaft für Traumatische Darstelungen haben sich für ihrere Gewerbesbetrieb im Königreich der Erlaubtniß der betrefente Kreisrechierung je für den Kreis zu erwerben.
4) In den einzeln Orten in welchen der für einen bezirk oder eine Kreisermächtigten sein Gewärbe ausüben will hat er hiezu die besondere Erlaubtniß der Orts Polizei nach zu suchen.
5) Die under 2.-4. vorgetrachen bestelungen finden auch auf inländische betreiber der bezihenden Gewerbe Anwendung. Inländer welche in die zu zifer 1 bezihende Klasse solen under liegen in beziehung auf die ausübung ihres Gewerbssaches den für den Hausierhandel und die in umherzihen betriebenen Gewerbe bestehenden algemeinen Normen
Ellwangen den 26 Januar 1831

Reisekosten - 1832
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 07.12.1832 findet sich folgendes:
Die Königl Würtembergische Regierung des Jagst kreises an das königl Amt in Pfedelbach das Königl Finanz Ministerium hat an das Miniserium des innern das Ansinnen gestellt, an die Kreis Regierungen die Weisung ergehen zu lassen, daß die Reise Kosten der Bezirks Notare von der Lokalprüfungen, der einzelnen Gemeinderäthen auf Probe über lassenen fortführung der neuen unterpfandsbücher, welche nach dem §.5. der auf K. Befehl erlassenen Justiz Ministerial Verfügung vom 8.ten Mai 1828 einstweilen aus der Oberamtsgerichtlichen Sportel Casse Vorschußweise zu erheben waren, aus den betreffenden Gemeinde Casse ersezt werden.
Diese ersazleistung erscheint allerdings durch die Notar der Sache begründet, wie den nach das K. F. Amt durch das in Folge Ministerial Erlasses vom 21.ten Mai 1829 an dasselbe ergangene Dekrets vom 2.ten Juni 1829 benachrichtigt worden ist, daß die Reise Kosten Entschädigungen der Oberamts Richter welche die gleiche Prüfung en vorgenommen haben, den betreffenden Gemeinde Kassen obliegen.
Das K.F. Amt wird hienach in Gemäßheit Ministerial Erlasses vom 27Nov/5Dez des J. zur weitern geeigneten Einleitung beschieden
Ellwangen den 7ten Dez 1832
auf besondern Befehl

Neusteuerbare Güter - 1834
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 21.01.1834 findet sich folgendes:
Das K.F.Amt in Pfedelbach
Über einen in einem Spezialfall ans K,Ministerium des innern erwachsener Verhandlung in Bezug auf die Beytrags Pflichtigkeit neusteuerbarer Güter zu den Gemeinde und Parochial Kosten, ist am 14ten Juni 1827 die Ministerial Entschließung erfolgt daß die E.....tion von Amts und Gemeinde Anlagen welche die Geseze des bis Georgi 1808 Steuerfrei gewesenen Gefälle und Stealitäten einräumen,nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen nur solchen Besizungen, welche schon vor der Außhenung der Steuerfreiheit von solchen Abgaben gewesen sind, zu kommen, daß aber jene E....tion auf Besizungen die erst in Folge späterer gesezlicher Bestimmungen in einen solchen Verband getreten und auf Lasten, welche Ausflüß dieser Vereinigung sind nicht angewendet werden können und daß die selbe Grundsäze, auch bei der Frage von der Lourenz solcher neusteuerbarer Objekte zu den Parochial Kosten in so weit solche der Gemeinde als solcher obliegen und demnach auf der Gemeinde Casse haften zur Anwendung kommen, wenn nicht Privatrechtliche Verhältniße eine Ausnahme begründen, daß übrigens die Entscheidung in den einzelnen Fällen nach den nach ihrer Verschiedenheit eintretenden besondere Rücksichten der Kreis Regierung überlassen bleibe. Die nehmliche Grundsäze hat in später vorgekommenen Fällen hinsichtlich der Lanturrenz Pflichtigkeit neusteuerbarer Güter zu Amts und Gemeinde Kosten auch der Könichlichen Geheimerath ausgesprochen und dann solche noch bei verschiedenen andere neusteuerbaren Besizungen in Anwendung zu bringen seyn dürften, so wird das K. F. Amt hian theils zur eigene Nachachtung, theils zur Verständigung der Betreffenden Gemeinderäthen in Kenntniß gesezt
Ellwangen dn 5ten Januar 1833

Ausstellung von Armen Zeugnissen - 1834
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 26.02.1834 findet sich folgendes:
K. F. Amt
An das Schultheisen Amt Vörrenberg befehlt
Es ist von dem höherm Behörden ofters wahrgenommen worden das bey gesuchen um zulaßung zum Armenrecht in Civil Prozeßsachen die gemeinderäthlichen Zeigniße über Vermögens losigkeit nicht mit der erforderlichen gewissenhaftigkeit und genauigkeit ausgestelt und daß namenlich begüterte aber mit Schulden belastete Personen den bestehenden Grundsätzen zuwieder nach welchem hier die Schulden nicht vom Vermögen abgezogen werden dürfen als Vermögenslos prudicirt werden.
Da hiedurch nicht nur die Prozeßsucht genährt sondern auch wegen der entgehenden Sportel das Intereße der Staats Kasse gefährdett und überdieß die Geschaftslast der zu uebernehmen der armen Prozeße verbundenen Prouraterinund Rechts Consulanten auf eine ungebührliche Weise vermachet wird so wird den außenbenannten Gemeinderäthen zu ihrer Nachachtung hiemit zu erkennen geben daß künftig bey gesuchen um zulassung zum Armenrecht nur solche Zeugniße über Vermögensbesizheit werden berücksichtigt werden in welchem der Vermögensstand der betreffenden Phartin tam action, quam pusive spricell angaben ist Pfedelbach am 26 Februar 1831

Annahme von preußische Münzen - 1834
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 28.03.1834 findet sich folgendes:
Befel an das Schultheisen Amt Vörrenberg
In betreff der Annahme des Preußischen Geldes ist durch eine Entschließung des K. finanz Ministeriums vom 21ten Febr 1834 für die Stadts Haupt Casse die Ermächtigung ertheilt worden daß nicht nur die den Zollstellen, sondern auch die von andern E..... Caßen ankommen den Preußische Thaler in der Verordnung 21ten Febr 1834 Reg bl No 15 S.229 bezeichneten Wahl und zwar
der ganze Thaler zu 1f. 45x
1/3 Thaler zu 35x
1/6 Thaler zu 17 1/2 x
mit ausschluß der Scheidemünzen angenommen werden kann.
In gemäsheit einer Dißfallsigen Mittheilung der K Kreis Regierung wird das Schultheisenamt hievon mit dem Auftrag in Kenntniß gesezt an die untergeordnet Erhebstelle dieserhalb die nöthige Weisung zu Erlaßen
Pfedelbach den 11ten April 34

Das Pfandgesetz soll genauer befolgt werden - 1834
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 29.01.1834 findet sich folgendes:
Ellwangen den 29 Jan 1834
Der
-civil Senat des Königl Gerichts für den Jagst Kreis an
Das Königl Fürstl Amtsgericht in Pfedelbach
In Folge der im Laufe des Jahres 1832 im Jagstkreise vorgenommenen ..gerichts Visitationen und der hiebey gemachten Wahrnehmungen wird den Bezirksgerichten des Kreises himit folgendes zu erkennen gegeben:
1) Es hat sich gezeigt, daß nach Anerdh......niner Vermögensuntersugens durch das Oberamtsgericht die Art. 19. des Pfandgesezes vorgeschriebene und in der Haupt Instruktion in Beilage III Formular E wiederholt eingeschärfte Vormerkung im Unterpfands Buche nicht gemacht wird, daß aber auch die Unterpfands behörde von dem Oberamtsgerichte keine Nachricht von jener Anordnung erhält.
2) Da nun aber die Bezirks gerichte schon als Aufsichtsbehörden dafür zu sorgen haben, daß die gesezlichen Vormerkungen nicht auserlaßen werden, und ihnen als Conkurs Gerichten die Verbindlichkeit obliegt, die betreffenden Unterpfandsbehörden von der Anordnung der Vermögens Untersuchung zum Zweck des Eintrags in das Unterpfandsbuch zu benachrichtigen, was der blosen Auftrag an den Notar oder Gemeinderath zur Vornahme der Vermögends Untersuchung oder zu Benennung eines Güterpflegers nicht ersetzen kann, so wurden die Oberamts und Amtsgerichte angewiesen, von jeder Anordnung einer Vermögens Untersuchung die betreffende Unterpfands behörde zum erwheten zwecke zu benachrichtigen, und sich Ueberzeugung von der gemachten Vermerkung zu verschaffen.
3) Da es mit dem Eintrag des gerichts Erkenntnißes über Verträge von den Gemeinderäthen sehr verschieden gehalten wird in dem der Eintragt theils in das Kaufbuch selbst bei den einzelnen Verträgen, theils nur in das Gemeinderathsprotokoll, theils in ein eigenes Protokoll für Vertrags Bestätigung gemacht wird, es aber sehr wünschenswert werth erscheint, daso hierin eine gleichförmige Behandlungsweise stattfinde so hat man über diesen Gegenstand dem ...... / Justiz Ministerium Bericht erstattet.
a) Dasselbe hat nun dem Gerichtshofe einen Bericht des Civil Senats des Konigl Obertribunals mitgetheilt, nach welchem diese Gerichtsstelle, übereinstimmend mit der Ansicht des Gerichtshofs es für angemessen erachtet, wenn die Kaufbücher, in welche nach der Verordnung vom 21.May 1825 §.23. die Kaufbriefe im Original eingetragen werden sollen halbgebrochen geführt werden, jedoch
b) alle Contracte, über welche in derselben Rathssitzung erkannt wird, in dem Rathsprotokolle aufgeführt werden und dieses dann von allen theilnehden Gemeinderaths Mitgliedern unterzeichnet wird, wenn ferner
c) besondere Unterschriften der liztern im Kaufbuche nur dann beigefügt würden, wenn in diesem selbest beim Erkentniße besondern Bestimmungen gemacht würden wobey übrigens.
d) die Gemeinderäthe anzuweisen genacht wurden, daß in dem Falle wenn mit einem Erkenntniße über einen Kauf Contract nach eine andern hievon ganz verschieden gemeinderäth. Handlung zul die Infiunation einer Schenkung verbunden wird, es jedes mal bestimmt ausgedrückt wurde daß u wie den gesezlichen Erfordernißen dießer besonderen Handlung Genüge geschehen seye.
Die Bezirks Gerichte haben nun die Gemeinderäthe über das Angemeßene dieser Behandlungsweise zu belehren und dahin zu wirken zu suchen, daß die Gemeinderäthe in der hier vorgeschlagenen weise künftig den Eintrag der Erkenntniße über Verträge besorgen laßen.
4) Bei den Gerichts Visitationen hat sich ergeben daß in vielen Gemeinden bei Aufnahme von Verträgen über liegende Güter, so wie die Ertheilung des gerichts Erkenntnißes über dieselben nicht mit der erforderlichen Pünktlichkeit u Sorgfalt verfahren, daso nemenlich das Pfandgesetz in Beziehung auf die Veräußerung der Unterpfänder nicht befolgt worden ist. Die Bezirksgerichte haben daher in dieser Hinsicht nicht nur der Gemeinderäthen Sorgfalt und Pünktlichkeit zu empfehlen u dieselben auf die Nachtheile welche aus einem Versäumnisse für sie entspringen können aufmerksam zu machen sondern auch womit das Königl Justiz Ministerium nach einem Erlaß vom 3.Jan die sich einverstanden erklärt hat, den Pfandhülfs Beamten zur Pflicht zu machen das sie bei der Anwesenheit in einer Gemeinde den Contra...en Bücher zum Behuf der daraus zu machenden Eintragen in das Unterpfandsbuch genau durchgehen u nicht blos die Pfandrechts Vorbehalte in das alte eintragen sondern sich auch Gewisheit darüber daß bei den abgeschloßenen Verträgen die Bestimmung des Pfandgesetzes über das Verfahren bei Veräußerung von Unterpfanden eingehalten werden verschaffen u etwaige Mängel verbeßern.
5) Noch immer kommt der Fall nicht selten vor daß gegen die Bestimmung des Gesezes von 25ten April 1828 Art. 5. und des Justiz Ministerial Erlaßes vom 22.April 1831 verz Einträge in das Unterpfandsbuch nicht durch die Hülfsbeamten selbst, sondern durch deren Gehülfen besorgt werden. Es werden daher die Bezirks gerichte widerholt auf diese Bestimmungen hingewiesen u es wird ihnen aufgegeben strene über die Befolgung der Vorschrift zu machen und nöthigenfalls zu deren Handhabnung Ordnungsstrafen anzuwenden.

Putzen von Bäumen, Hecken und Wege - 1834
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 25.04.1834 findet sich folgendes:
An das Schultheißen Amt Vörrenberg
Die bestehenden Vorschriften
1 ) Über das Reinigen der Bäume und Hecken von den Raupen und Raupennester
2) über das Ausputzen der Bäume
3) Über das abstuzen der Hecken an den Wegen ueber 4 Schuh Höhe
4) Über das ausputzen der Gräben und Dohlen sind in diesem Frühjahr wieder zu vollziehen und wird über den Vollzug biß zum 15ten May bericht erwartet
Pfedelbach den 25ten April 1834

Arbeitslose Wandergesellen - 1834
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 31.05.1834 findet sich folgendes:
Es ist bekannt daß in der jüngsten Zeit an verschiedenen Orten Handwerks Gesellen sich verleiten leisen an politischen Umtrieben Theil zu nehen und das solche den Untersuchung und der Strafe durch die Flucht entgiengen endlich daß hie und da Handwerksgesellen welche durch ihr benehmen sich verdächtig gemacht haben ohne weiteres aus dem Orte ihres Aufenthalts ausgewiesen wurden.
Daher kommt es denn das sich nach gemachten Wahrnehmungen nun nicht unbedeutende Zahl arbeitsloser Handwerks gesellen herumtreibt und seit einiger Zeit sind besonders im Königl. Bairenschen Reinkreise mehrere Personen auf öffentlichen Strasen beraubt oder es ist die Beraubung wenigstens versucht worden.
Der Verdacht fiel dabei meistens auf herumziehende Handwerksgesellen und ist zum Theil durch die statt gehabten gerichtlichen Untersuchungen begründet gefunde worden bey einer jüngst im Rheinkreise vorgenommenen Streife ergab sich neben anderen heimatlosen Gesindel eine Menge arbeitsloser Handwerks gesellen herumtreibt wovon manche gar keine andern doppelte Wanderbücher bei sich führten und daß Gründe abwalteten die Echtheit der Unterschriften so wie dem Amts Siegel in diesen Büchern zu bezweifeln gleichzeitig sind dort und in benachbarten Staaten Entwendungen von Amts Siegeln bei einzelnen aufgefunden worden.
Ein Schreiber geselle Nahmens Christoph Ernst Wunder fund als Verfertiger falscher Stempel bereits bekannt und flüchtig.
Die zusammenstellung dieser Thatsachen berechtigt zu der Unterstellung das unter einem Theil der wandernden Gesellen eine Verbindung höchstgefährlichen Art bestehe welche die wachsamste aufmerksamkeit erfordert.
Das Schultheißenamt wird nun auf das Vorstehende aufmerksam gemacht und zu sorgfaltigsten Wachsamkeit auf die herumziehende Handwerksgesellen und zur strengsten Handhabung der hinsichtlich der Fremden Polizey überhaubt und der Polizey der Wandergesellen ins besondere bestehenden Vorschriften angewiesen in welcher Hinsicht nahmentlich die Ministerial Verfügung vom 26ten April 1827 (Regierungs blatt Seite 133) die bestimmung der Ministerial Verfügung vom 21ten Juli 1831 absaz 10 (Regierungsblatt) Seite 294 und die noch in wirkerder Kraft stehende Ministerial Verfügung vom 19ten Sebtember 1831 (Regierungs blatt Seite 459) welche das Einwandern ausländischen Wandergesellen so wie das fortgesezte wandern denselben im Lande nach acht tägiger Arbeitslosigkeit durch den Besiz eines Reise Geldes von mindestens zehn Gulden bedingt bezeichnet wird.
Was ins besondere den Besitz eines doppelten Wanderbuchs betrift so wird das Schultheißenamt zu ernsten wisen ob ein Betrug oder wenichtens die Besorgniß eines solchen abwalte jedenfalls aber ist die Möglichkeit eines Mißbrauchs durch einen Eintrag in das nicht mehr geltende ...lcher deßen erloschene Gültigkeit auf eine in die Augen fallende Weise bezeichnet zu begegnen.
Pfedelbach den 30ten Obr 1834

Reisende ohne Reisepass - 1835
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 07.02.1835 findet sich folgendes:
Da die Matrikeln welche die Universitäts Studierenden von dem Accademischen Behörden ausgestellt zu werden pflegen in keinem Fall als ein gültiger Reiß Paß angenommen werden dirfen so sind die einer mit einer solchen Matritel anstatt eines Paßes versehne Reißenden ebenso zu behandeln wie überhaupt die mit einem gültigen Reiße Paß nicht versehenen Ausländer wovon die Schultheißen Ämter zu Nachachtung hievon in Kentniß gesezt werden

Pfedelbach den 7ten Febr 1835

Bezahlung von Apotheker bei Armen - 1835
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 09.02.1935 findet sich folgendes:
An das Schultheißen Amt Vörrenberg
Durch Klagen der Apotheker über die Schwierigkeiten die sie hinsichtlich der bezahlung der für Arme abegebene Arzneien finden sieht man sich Veranlast den Gemeinde und Stiftungs Räthen nachstehendes zu ihrer Belohnung zu eröfnen.
1. Der Apotheker kann eine öffentliche Ortskaße (Stiftungs oder Gemeinde Pflege wegen einer für einen Armen Kranken auf ärztliche oder Wundärztliche Verordnung abgegeben Arznei in Anspruch nehmen und wenn ihm von dem Gemeinde oder Stiftungs Rath die Bezahlung verweigert wird bei der ausstehenden Regierungs Stelle Bezirks amt und Kreis Regierung mit Grund Beschwerde erhoben wenn er nachzuweisen Vermag
a) entweder daß das Rezept vor bereidung der Verordneten Arznei von einem Mitglied des Gemeinde oder Stiftungs Raths das von letzteren Besandes hiezu ermächtigt worden ist Vergl. Verfügung der vormaligen Section des Medizinat Wesens vom 9ten May 1812 in Knapps Repertorium Band 4 Abtheilung 1 Seite b) in der Absicht beurkundet worden sey damit die bezahlung von der betreffenden öffentlichen Ortskasen zu versichern oder
b) das der Kranke schon zur Zeit der Krankheit Zahlungs unfähig und von keiner zu seiner Er..öfrung Verpflichteten zahlungs fähigen Personen hierin zu Vertreten gewesen sey, folglich ein unzweifelhaftes Recht gehabt habe, eine dieshalsige öffentliche Unterstützung anzusprechen
2) Die Zahlungs unfähigkeit des Kranken ist als vorhanden zu betrachten
a) nicht nur wenn der Kranke bei einem unter älterlicher Gewalt stehenden Kind wenn deßen Aeltern durch Beschluß des Stifungs oder Gemeinde Raths beziehungsweise des Kirchen Convents unter die Zahl der aus öffentlichen Kasen zu unterstützenden Armen aufgenommen sondern auch
b) Wenn eine gegen den Kranken oder so fern dieser sich unter älterlicher Gewalt befündet gegen deßen Aeltern spätestens 1.-3. Monate nach erfolgter Abgabe einer Arznei eingeleitete Klage auf Bezahlung erfolglos bleibt sey es nun daß überhaupt keine Zahlungs Mittel vorhanden waren oder daß die aufgefundenen in folge des eingeleiteten Verfahrens zur Befriedigungs des Klägers nicht hinreichten.
Wenn der Apotheker die Erhebung einer Klage auf bezahlung längere Zeit im anstand ließ so hat er dieser Verspätung zu zuschreiben, wenn von ihm noch besondere beweiß darüber verlangt wird daß die Zahlungs unfähigkeit des Schuldners schon zur Zeit der abgahbe der Arznei bestande habe
3) Auswärtige Dienstboten und Handwerksgehilfen sind am Ort ihrer Erkrankung als berechtigt zu den fraglichen öffentlichen Unterstüzung zu behandeln wenn nur erwiesen ist das sie an diesen Orte keine Zahlungs Mittel besitzen und wenn weder eine Verbündlichkeit der Dienstherrschaft, noch die Verpflichtung einer Zunft oder Krankheits-Kasse Versicherungs Kaße zu ihrer Vewortung sich behaupten läset vorbehältlich jedoch des Rückanspruchs der öffentlichen Ortskaßen an das Vermögen das etwa die Kranken selbst oder die zu ihrem Unterhalt rechtlich Verpflichteten Verwanden anderwärts bezigen sollten oder in deßen Ermanglung an die öffendlichen Kassen ihres Heimaths-Orts so weit letztere als hiezu Verbunden erkannt werden.
4) Soweit nicht vorstehende Voraussetzungen zu treffen, hängt es zwar zunächst von dem freien Ermeßen der Stiftungs und Gemeinde Räthe ab ob sie die Forderung des Apothekers zur Zahlung anzuweisen sich veranlast sehen oder nicht
Von ihrer Fürsorge für das Wohl ihrer Angehörigen wird jedoch erwartet daß sie nach Maas gabe der Mittel ueber welche sie zu Verfügen haben auch da wo keine gänzliche Zahlungs unfähigkeit nach gewiesen ist jedoch bei den besondern Vermögens und Familien-Verhältnißen des Erkrankten und bei dem Einfluße, den die Krankheit auf seine Erwerbs-Quellen gehabt hat die Rücksichten der Menschlichkeit und der auf zweckmäßige Hülfe gerichteten Klugheit für eine wenigstens Vorübergehende und theilweise Unterstützung deßselben aus öffentlichen Mitteln spreche freiwillig die Zahlungs Anweisung beschliesen werden.
5) In Epidemie und andern der unmittelbaren Staats Fürsorge unterliegenden Krankheits Fällen können die Apotheker, Ministerial Verfügung vom 14 Obr 1830 § 35, 42 und 44, Regierungsblatt Seite 496 verlangen daß die Arznei Kosten nicht nur Diejenigen denen nach dem Zeignißen des Stiftungs Raths bei der Erwerblosigkeit in welche die Familie durch die Krankheit versetzt worden ist in Vergleichunge mit ihrem Vermögens Stande und ihren sonstigen Hülfs Quellen so wie mit dem Betrage der in frage stehenden Kosten die Bezahlung äußerst schwer fallen würde, zu zwei drittheilen von der Staats Kaße und zu einem Drittheile von dem betreffenden Körperschafts Kaßen bestritten werden

Pfedelbach 9ten Febr 1835

Bekämpfen von Schädlingen - 1835
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 15.04.1835 findet sich folgendes:
Befehl
an das Schultheisen amt Vörrenberg
Schon das general Rescript vom 12ten Dcbr 1786 befiehlt das alle Unterthanen zu Frühlings und Herbstzeiten ihre Bäume und Heken von den Raupen und Raupen Nestern mit größter Sorgfalt säubern und diejenigen um 6f 30x gestraft werden sollen welche sich hierin nachläsig zeigen werden.
Es ist daher jetzt wo die Witterung die Reinigung der Bäume und Hecken von desen Schädl Raupen Neßtern zulasen mit allem Ernst und Eifer dieses Geschäft vorzunehmen. Da nur ein gemeinschaftliches zusammen wirken aller Baum Eigenthümer einen Uebel Vorbeigen kan wodurch die Bäume ruiniert und nicht blos für einem sondern für mehrere Jahre kränklich und unfruchtbahr gemacht werden.
So erwartet man das die Orts Vorsteher den Gärten und Baum Guts besizer aufmerksamkeit und Fleiß zu zu widmen zur Belohnung ueber die angemeßensten Mittel zur Vertilgung der Maierkäfer Larven und der Maikäfer dint das Werk von Prof Dr Pleininger das ja schon in vorigen Jahren an die Schultheißen Ämter versendet worden ist zweckdienlich mus es erscheinen, wen ... und fachkundige Männer mit der Untersuchung über die Art und den Grad des Volzugs der oben ertheilten anweisungen beauftragt würden.
Ueber den Erfolg der oben angewendeten Maaß Regeln ist auf den 1sten Juli d Jahr an das Königl Oberamt Oehringen bericht zu erstaten
Pfedelbach den 15ten April 1835

Führung der Güterbücher - 1836
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 14.01.1836 findet sich folgendes:
Die Besitz Aenderungen in den Güterbüchern sind bekantlich amts obliegenheit der Notare und sind solche in den auf den 1.Juni, Sebr, Decbr, 1 Merz zu erstatten den geschäfts Berichten auf zu führen, da nun häufig wahrgenommen wird, das die Güterbuchs Änderungen nicht gehörig erfolgen auch nicht in dem Geschäftsbericht aufgeführt, so werden die Schultheißen Aemter angewiesen den 1.Juny, Sebr, Decbr, Mäzz eingesandt.
Werden die Monats Anzeigen zugleich ein ganz summarisches Verzeichniß der den in dem Vorher geganene Quartal zum Erkentniß gebrachten .....ntratte und Teilungs fälle, Wellche die uebertragung des Eigenthums von Liegenschaft zur Folge hatte anzuschließen, das sodann von dem Notariate dem geschäfts bericht unter aufnahme der Zahl der Veränderungsfälle in demselben anzufügen ist.
Pfedelbach am 14ten Januar 1836

Gefohene Gefangene - 1837
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 15.04.1837 findet sich folgendes:
Da Grund zur Vermuthung vorhanden ist daß die in No.50 der Stuttgarter Allgemeiner Anzeigen von der Constablerwache in Frankfurth entwichenen 6 Arrestanten nebst dem Gefangenwärters Knecht noch in Deutschland sich aufhalten so haben die Orts Vorsteher auf diese sehr gefährliche Menschen ein wachsames Auge zu halten und ihre Polizei Diener von dem Steckbrief welcher in obigem Blatt Seite 281 zu lesen ist in Kentniß zu sezen
Oehringen den 15.April 1837

Versteigerungen - 1837
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 20.05.1837 findet sich folgendes:
Dem Oberamt ist von höherer Behörde aufgegeben worden den Unfug daß Versteigerungen Verleihungen bis in die tiefe Nacht hinein dauren sogleich abzubestellen.
Wenn daher bei der gleichen Verhandlungen die auf 10 Uhr Nachts gesezte Polizei Stunde uebertreten wird so werden die dawiederhandelnden je mit 3f 15x gestraft werden. Was auch den Wirthen gilt. Wird ein solches Geschäft in einem Privathaus vorgenommen und dabei gezecht so findet nach 10 Uhr ebenfalls bestrafung statt und man wird die Landjähger und Steueraufseher anweisen ein wachsames Auge auf solche Contraxentonen zu halten fällt aber dabey einem Ortsvorsteher etwas zu last so wird derselbe besonders bestraft werden.
Dieses ist in der Gemeinde zu publizieren
den 20ten May 1837

Boten - 1838
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 09.01.1838 findet sich folgendes:
Die aussenbenanten Behörden
Unter Hinweisung auf die Verordnung vom 29.Oktober 1837 Regbltt S. 594 werden aussenbenante Behörde in Kenntniß gesetzt, das zu Vollziehung derselben das K Justiz Ministerium folgende nähere Vorschriften ertheilt hat.
1) bey Berichts Einziehungen Bestellungen und Vorladungen sind nach Thunlichkeit geräumige Termine zu bestimmen. Welge bei benützung der Post und der regelmäßigen Botten Anstalten eingehalten werden können.
2) Wird in dringenden Fällen die Absendung eines eigenen Boten von einer Staats stelle nothwendig so fallen, wenn nicht ein besonderer Verpflichtungsgrund z.B. Saumfal oder andere Verschuldung einer Parthie oder eines benanten eintritt die Kosten dießer Absendung auf denjeningen Parthie standes Herrliche Rentamts Casse Staats Casse zurück welcher überhaupt die Kosten der Angelegenheit die durch welche die Botensendung veranlaßt wurde zu tragen rechtlich verbunden ist.
3) Ueber den für einen Privaten ausgelegten, von demselben wieder zu erhebenden Bottenlohn ist dem ERsteren die von dem botten ausgestelten Bescheinigung einzuhändigen
4) Die in der Ministerial Verfügung vom 29ten März 1822 Pkt III Regbl S.254 über die Behandlung des Postportos gegebenen Vorschriften sind auch in Beziehung auf die Bezahlung und Verrechnung der Botenlöhne analog in Anwendung zu bringen
5) Demnach sind die auf Rechnung des StaatsCasse aufgewendeten Bottenlöhne in die Vierteljährigen Verzeichniße über die Postporto auslagen unter der besondern Abtheilung Botenlöhne und zwar in Beziehung auf die Bezirks Stellen
   a) das Amtsgericht
   b) der Notariate
aufzunehmen und zur Zahlungs Anweisung Vorzulegen.
6) Den Verzeichnißen sind die Bescheinigungen über die bezahlten Bottenlöhne anzuschließen, und der Grund welcher die ausnahms weise Abhandlung eines besonderen Boten nöthig gemacht hat in den Verzeichnißen jedesmal kurz anzuführen.
7) Die durch den Ministerial Erlaß vom 31.Juli 1835 angeordnete Verzeichniße über die gebrauchten Frohnbotten fallen in Zukunft hinweg
Pfedelbach den 9. Janauar 1838

Pfandsachen - 1838
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 12.02.1838 findet sich folgendes:
Den Unterpfands Behörden wird hiermit die Weisung geben
im Fall des abbruchs eines Gebäudes auf dem Pfandrechte haften den Pfandgläubigen in Kentniß zu setzen um seine Rechte überhaupt und nemlich auf die abgebrochene Stücke des Gebäudes zu wahren.
Obertribunal Erlaß v 29Xbr 1837
liv. den Erlaß den 27.Jan 1838 S 80 n
Pfedelbach den 12 Febr 1838
Amts Richter Bistorius

Lieferscheine - 1838
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom findet sich folgendes:
Die Steuerlieferungs und Kasends Berichte welche alle 3 Monate und zwar 1.Octbr, 1.Janr., 1.April und 1 Juli eingeschickt werden müssen sind größten theilsehr unvollständig und unrichtig, daß sie nur mit großernMühe mit dem Amtspfleger Kassen Bericht vergleichen werden könnenund oft wieder zur Abänderung hieraus gegeben werden müßen.
Es wird daher für die Zukunft angeordnet daß der Orts Vorsteher nur diejenigen Lieferungen von
Staatssteuer
Kapitalsteuer
Brandschaden
Amtsschaden
Amts Vergleichungs Kosten
Diäten
in Summe eintragen dürfen welche in den lezten 3 Monaten die namentlich zu benennen sind an die Amtspflege abgeliefert wurden, also nicht mehr alles vom 1ten Juli an.
z.B. im nächsten Bericht heißt es
Beibringen an die Amtspflege nach dem Lieferungsschein in den Monaten April, Mai, Juni 1838
Staatssteuer
Man erwartet pünktliche Berechnung des Lieferungsscheins und genaue Angabe der Summen der Verschiedenen Lieferungen auch hat jeder Vorsteher, der nach den ersten 8 Tagen den Bericht nicht hieher schikt, die Absendung eines Wartboten seiner Säumseligkeit zu zuschreiben
Oehringen den 28ten April 1838

Erscheinen vor Amt - 1838
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 05.05.1838 findet sich folgendes:
Oberamtliche Bekantmachung
Das Oberamt hat schon öfters mißfällig Wahrnehmen müssen das vorgeladene Personen theils nicht auf die bestimmte Stunde theils nicht einmal an dem bestimten Tage erschienen sind was wie leicht zu erachten auf den Geschäftsgang äußerst störend einwirkt.
Man sieht sich daher veranlast sämtliche Orts Vorsteher des Bezirks hiemit einzuschärfen das sie bei Vorladungen die Pershon jedesmal den festgesetzten Termin genau angeben sie die geschehene Auflage unterzeichnen lassen und Informations Urkunde einsenden.
Die Vorgeladene Persohnen sind sofort jedesmal auch darauf aufmerksam zu machen das unentschuldigtes Nichterscheinen zur bestimmten Zeit durch ungehorsams Strafe geahndet werden würde.
Die Orts Vorsteher des Bezirks haben von diesen Erlaß Kentniß zu nehmen ihn ins Befehlbuch einzutragen und das dieß geschehen binnen 10 Tagen berichtlich hieher Anzeigen den 5.Mai 1838

Erblehen der Standesherrschaft - 1839
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 04.01.1839 findet sich folgendes:
Abschrift
Ellwangen den 4ten Januar 1839
K Gerichts Hof für den Jagtkreis
das K Fürstl Amts Gericht Pfedelbach
In Folge der von einem Bezirksgerichte gestellte Anfrage über die Nothwenigkeit des Consenses der Guthsherrschaft zu Verpfändung von Lehengüter und der zuläßigkeit einer Gebühr für die Ertheilung eines solchen Consenses hat man, nach dem von sämtlichen Bezirksgerichten des Kreißes über die hierunter von dem Unterpfandsbehörden ihres Bezirks befolgten Grundsätze Bericht einverlangt worden sich umständlichen Vortrag über diesen Gegenstand erstatten lassen, und hier auf folgende Grundsäze festgestellt nach welchen künftig die in eintelnen Fällen hieher gelangenden Beschwerden wird entschieden werden.
I. Was die sogenannten Erblehen betrift so hat das
II. Edikt vom 15.. 1817 IIlit B § 9 bestimmt
Die bisherigen Erblehen sollen hiedurch die Eigenschaft blose Zinsgüter annehmen, welche nach Vorheriger Anzeige bei dem Gutsherrkichen Beamten sovol durch Erbschaft, als auf jede andere Art getrennt im Besitz verändert und Verpfändet werden dürfen, ohne daß dieselbe ferner einer Consesionstaxe unterliegen könne und in §10. jenes Gesezes ist nur der Forbezug einer Trennungsgebühr unter einer gewißen Voraussetzung für statthaft erklärt.
Es kann daher ganz keinen Zweifel unterliegen daß bei der gedachten Art von solchen Lehngütern im Consens der Gutsherrschaft zu Verpfändung überall nicht erforderlich und ebenso der bezug eines sog. Consens Geldes dießfals unstatthaft ist. Viehlmehr haben die Unterpfandsbehörden vor der Verpfändung solcher Güter zwar jedes mal den betreffenden Guts herrlichen Beamten vorgängige Anzeige zu machen, die Volziehung der Pfandbestellung aber kann von einer Antwort hierauf niemals abhängig gemacht werden.
Dieses findet insbesondere auch auf diejenigen Gütter der gedachten Art, welche in Standesherrschaft zum Grundherrn haben, vollständige Einsendung obschon die Bestimmungen des gedachten Edikts über die ablösbarkeit der Grundabgaben, nach den bezieglich der meisten Standesherschaften erlaßenen Deklaration über ihre Staatsrechtlichen Verhältniß bis zu einer zur Zeit noch aus stehenden Entscheidung des Bundes Tags in ihrer Anwendung auf diese Standesherschaften suspendirt worden sind, denn die dieß fällige Einräumung bezieht sich wie auch des Civil Senat des K OberTribunals in mehreren neuerlich bei dem selben zur Entscheidung gekommenen Fällen über einstimmend mit der dieseitigen Theils ausgesprochen hat, nur auf die in jenem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die gezwungene Ablösbarkeit der Grundabgaben, keineswegs aber auf die oben angeführten Vorschriften des Gesetzesüber die Verwandlung der Erblehen in bloße Zins Güter
II. Anlangend dagegen die Falllehen, so ist
   a) in dem Falle wenn die Verpfändung derselben mit der Wirkung erfolgen soll, das das Gut selbst seines im Falllehenbares Eigenschaft, oder als freies Guth andritt soll Veräußert werden dierfen, hiezu der Vorgängiger Consens des ober eigen thümmers Lehens Herrn wesentlich erforderlich und deren desen Willkühr es abhängt ob und wie weit er diese Consens ertheilen will.
Vergl $ 104 u 173 der Haupt Instiuttion v 14Xbr 1825 so kann auch keinen Anstand unterliegen, das er die Ertheilung derselben von der Bezahlung einer Consesions Taxe abhängig zu machen befugt ist, Soll dagegen nur das dem besitzer und seiner Familie zustehende Nutzungs Recht an dem Falllehen (Vergl das angef. Edikt v 1817 unter No II a) zum Gegenstand der verpfändung werden so ist hiezu die Eineilligung des Obereignethümers nicht erforderlich.
§179 2ten Absatz § 174, 175 der Haupt Instruktion Art 75-77 des Edikt gesetz und oben daher der Bezug einer Concessions gebühren durch denselben unzuläßig.
Jndem man nun das K. F. Amtsgericht von diesen hierorts angenommenen Grundsätzen andurch in Kentniß setzt wird demselben hiedurch auf gegeben sämtlichen Unterpfands Behörden seines Bezirks hiernach die geeignete Behrung zu ertheilen.

Pfandsachen - 1839
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 25.04.1839 findet sich folgendes:
An die Unterpfands Behörde Vörrenberg
Um einem Justizt Ministerial Befehl nachzukommen hat die Unterpfands Behörde zu Vörrenberg gleichzeitig mit dem auf den 1.Juli l.J. über die Pfandgebühren und Friedensrichterlichen Vergleiche zu erstatten Berichte mit nächsten, auf den 1.Juli folgenden Bottengang zuverläsig und zwar bei Vermeidung der Abholung durch Wartbotten, nach folgende Tabelle zu fertigen und einzusenden, auch alle Jahre mit dieser Einsendung je auf den 1ten Juli fortzufahren.
Zu bemerken ist dabei, daß die im folge gesetzlicher Pfandrechtstitel eingetragener Pfandforderungen der Ehefrauen und Kinder nicht unter die Summe zu begrifen sind.
Pfedelbach den 25.April 1839

Es bestanden am 1.Juli 1839 Pfandforderungen Summe der vom 1.Juli 1838/39
bestehenden Pfandforderungen
Davon wurden vom
1.Juli 1838/39 gelöscht
Rest vom 1.Juli 1839
Aus der Periode vor dem 1.Juli 1838 Aus der Periode vom 1 Juli 1838/1839

Liegenschaftsveräußerung des Staats - 1839
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 25.06.1839 findet sich folgendes:
Ellwangen den 25.Juni 1839
Der Civil Senat des Königl. Gerichts Hofes für den Jagstkreis
an das Königl. Fürstl Amtsgericht Pfedelbach
Nach dem Amtsgericht unter dem 30.Juli 1830 von hier aus in Abschrift mitgetheilten Justiz Ministerial Erlasse vom 22. July 1830 haben zwar über Veräußerungen einzelner Liegenschaften welche im Eigenthum des Staats oder der K. Familie stehen und in die unter Punkt 3 des Ministerial Erlaßes bezeichnete Kategorie gehören, die Gemeinderäthe der gelegenen Sache zu erkennen, es sollen aber alle derartige Erkentniße zur besondern Kentniß des Gerichtshofs durch das Mittel der Bezirksgerichte gebracht und es soll hierüber bei dem Gerichtshofe ein genaues Verzeichniß geführt werden.
Da der Zweck der Anlegung eines solchen Verzeichnißes Verfehlt würde wenn nicht alle dahin gehörenden Veräußerungen der K Finanz Verwaltung in dasselbe eingetragen werden, und da zu Kenntniß des Civil Senats kann daß Veräußerungen der bezeichneten Art vorgekommen, welche dem Gerichtshof auf dem vorgeschriebenen Wege nicht angezeicht werden sind, so sieht einen sich zur allgemeinen auf forderungen die Bezirksgerichts veranlast, die Gemeinderäthe ihres Bezirks anzuweisen, von allen derartigen Vertrags bestätigungen nicht eine für die Zukunft sondern auch soweit die Befolgung jener Vorschrift inzwischen unterblieben seyn sollte, nachträchlich unter Vorlegung von Abschriften der Verträge das betreffende Bezirksgericht in Kentniß zu setzen, von welchem sofort die Vorlegung an den Civil Senat des K Gerichtshofs zu erfolgen hat

Strafverzeichnisse - 1840
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 22.01.1840 findet sich folgendes:
Amtliche Bekanntmachung
Oehringen zu Vollziehung der gemeinschaftliche Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 12 Novbr v.J. Reg. Bl. 719 hat das OberAmt Formulare zu Straf Verzeichnißen druken lassen und wird jedem Orts Vorsteher die erforderliche Anzal zusenden die selben haben sodann sämtliche ihnen bis jezt zugesante gerichtliche und polizeiliche Straf Erkentniße vom 15.Mai 1839 an genau und in alphabetischer Ordnung so einzutragen daß das Verzeichniß eine Reihe von Jahren gebraucht werden kan es ist dem gemäß nach jedem Buchstaben der erforderliche Raum zu späteren Einträgen offen zu lassen.
Gegenwärtiger Auftrag ist in das Befehl buch einzutragen und wird man sich bei dem nächsten Ruggericht über die befolgung Versicherung verschaffen.

Besitzveränderungen - 1840
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 20.08.1840 findet sich folgendes:
Aus mehrer Beschwerde Anzeigen der Fürstl. Rentämter hat die unterzeichente Stelle entnommen, daß der sich auf im Oberamts Gerichtl. Ausschreiben vom 9 Juni 1826 stüzende Erlaß in Oehringer Intelligenz Blatt vom 17 Merz 1837 betreffend die Anzeige von jedem Contract ueber gepfällpflichtige Liegenschaft vor em Erkentniß bei den Fürstl. Rentämtern in Vergessenheit und Nichtachtung gekommen ist unter beziehung auf das ausschreiben des Oberamtsgerichts vom heutigen in Betreff der geschlossenen Güter und vom c.....ter b.....lehen wird dem Schultheiß und Gemeinderath weiter eröffnet
1) bey besizt Veränderungen durch Kauf Tausch sind die Kaufbrieffe, wen sie auf stet und fest gehandelt wurde, oder jedenfalls nach Verfluß der gesezlichen 14 tätigen ...itzeit dem betreffenden Fürstl. Rentamte vorzulegen die durch den Veräusserungs Fall fällig werdenden Gebühren sowohl als auch überhaupt die auf dem Gutte haftende Gefälle und Dinste auf dem Kaufbrief zu bemerken.
Auf dieses leztere ist besonders um des Willen genau zu halten weil bei künftigen Verpfändungen solcher Gütter hierauf Rücksicht genommen und jene auf dem Gute haftende Lasten in das seiner Zeit vorzulegende Güterbuch eingetragen werden müssen.
Sollte das eine oder das andere Rentamt sich hiebey seimig zeigen, oder sich weigern so hat der Schultheiß sogleich hievon dem OberAmtsGericht eine Anzeige zu machen, damit dieses bei des betreffenden Fürstl. Dominial Kanzlei die geeigneten Schritte thun kann.
Wenn es dagegen der Gemeinde Rath unterlassen würde dem betreffenden Fürstl. Rentamte diese so oben vorgeschriebene Anzeige zu machen und sich nichts desto weniger beziehen ließe über den Kauf Tausch zu erkennen so verfällt er ohne alle Nachsicht und die in der Tax Ordnung von 1808 §53 für dergleichen falle angedrohte Strafe von 20 thaler oder 30 Gulden
2) ist es durch die Verordnung vom 14 Decbr 1825 Regierungs bl. No. 119 ... 789 §147 und 148 ohne dies obliegenheit des gemeinderaths bei jeder Verpfändung Nachforschung anzustellen ob und welche grundherliche Lasten auf dem zu Verpfändenden Gütern haften und es hat deswegen der Gemeinderath bei allen vorkommenden Verpfändungsfällen, ehe die Verpfändung volzogen wird zuvor die betreffenden Rentämter davon in Kentniß zu sezen und an solche ein gleiches Gesuch wie oben ad 1 vorgeschrieben ist zu stellen. Es verstet sich jedoch von selbst, daß die Rentämter nicht befugt sind die zuläsigkeit der Verpfändung von der Zalung Rentamtlicher Rückstände abhängig zu machen.
3) auch wird der Schultheiß u Gemeinderath angewisen bei alten Verkäufen sterbfalls Gütter den Verkäufer und Käufer auf den $7 bis 8 Theils 3 Theils des Hohenlohische Landrechts aufmerksam zu machen, wornach der von dem Grundhern reservirte Sterbfall von den jenigen Käufer des Guths eingezogen wird welche zur Zeit des Todes derjemigen auf welchem die Refecaation geschah gerade im besizt des Guts ist. Dieselben haben den Rathschreiber wo solche bestehen dieselbe Auflage zu machen.
Es sind Käufer und Verkäufer namentlich anzuweisen bei dem betreffenden Rentamte sich darüber erkundigen und der Käufer ist wenn ein solcher ...wirte Sterbfall vorhanden ist, darauf auf merksam zu machen daß er sich desfals gehörig sicher stelle
4) sind alle und jede Besitz Veränderungen durch Sterbfälle bei einer Strafe von 3f 15x für den säumigen Orts Vorsteher bei dem betreffenden Rentamt anzeigen.
Hienach ist sich zu achten
Oehringen den 20ten August 1840

Lehenherrn - 1840
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 20.08.1840 findet sich folgendes:
Nach dem §57 des Vierten Declaration vom 27.Septbr 1825 Reg. Bl. S 583 betr. Des Staabsrathl. Verhältnisse der fürstl. Häuser Hohenlo Bartenstein Kirchberg Waldenburg u Oehringen sollen Trauungen zusammen gesezter Bauern Höhen u Consolidirten Höfen wie ehe statt finden als bis der betreffenden Fürstlichen be.... die Anzeige gemacht, die Zahlung der herschaftlichen Concessions Gebühren geleistet und der gestörte gang der fürstlichen Eigenthums Rechte wozu namentlich die auf dem ganzen Guth haftenden Gefälle und Dienstleistungen gehören gesichert sind.
Hiernach sezen sich alle Diejene welche hiegegen handeln so wie der Gemeinde Rath welchem in solcher Fall zur Kentniß kommt und nicht für die befolgung obige Vorschrift das Erforderliche einleidet, nicht nur einer Strafe aus, sondern auch für allen dem Grundsherrn und etwaigen Käufer solcher ohne Erlaubniß getrenten Gütter.
Dadurch verursachten Schaden verantwortlich das eigene Interesse des Gemeinde Raths und der Contraqten erfordert es daß bei dem Vertrag und dem Erkentniß die bekannten Rechte der fürstlichen Standesherschaften gewahrt werden andern sonst der Vertrag unsittig und der Schuldige für den Schaden ....... ist.
Ein wesentliches Erforderniß zu Veräusserung eines Lehenguts ist nämlich, das der Lensherliche Consens vor dem gerichtlichen Erkentniß ertheilt worden seyn muß daher das General Schreiben des OberAmtsGerichts Oehringen vom 9.Juni 1826 darauf Strafe sezt wenn der Gemeinde Rath über die zutraungen zusammengesezter Bauerlehen erkant, ehe die Consens gebühr bezahlt sin.
Diese Strafandrohnung wird daher wiederholt da sie in Vergessenheit gekommen zu seyn scheint. Entsteht über die Berechtigung zu dieser sogenannten Consesion Tax Streit so muß es lediglich den beteiligten ueberlassen bleiben den Prozeßweg zu betreten und die Orts Obrigkeit und das Bezirks Gericht ist nicht berechtigt die anspriche des .... durch aussprechen das gerichtl. Erkentnißes oder dessen Einleitung fa....sch zurück zuweisen so wenig als daß die gerichte sich be..hen lassen werden, durch blosse ausser gerichtl. Verfügung der Gutsbesitzer zur Zahlung der Taxen auszuhalten.
Hierauf ist sich zu achten.

Frohnen - 1841
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 02.02.1841 findet sich folgendes:
Der Unterzeichente findet es nicht für überflüßig als Richter zu dem Erlaß vom 24ten Juli 1838 betreffend die aufhebung des Frohnbotenwesens sämtliche Gemeinden seines Bezirks zur Nachachtung und Bekanntmachung an alle ihre Gemeinde Angehörige nach Art 2 des Gsz vom 28.Oct 1836 die Belohnung zu geben das die Standesherrlichen zur Ablösung geeigneten Gefäll abgelöst sind der Vertrag wodurch Personen zu frohnen so Jagtfrohnen Versprochen ungültig ist und jede Duldung solcher Privat Verträge durch die Behörde diesen im Vertrauen der Vorgesetzte und Privaten sadet.
Kein Beamter wessens Standes er sey kan in seinem Dienst noch weniger für sich einen unentgeltlichen Botten oder sonstiges Transportmittel frohnboten oder .....zführ Frohnpferd ansprechen.
Hiebei ist zu bemerken daß allgemeine Landesfrohnen bey durchmärschen von Militär Feuersbrünsten bei Ausrottung schädlicher Thiere, Seuchen nicht aufgehoben sind und daß bei den sich um mehrenden Schul-Kirchen-Friedhof-Bauten die Uebertragsmäsige Leistung von Handarbeiten und fuhren als vorübergehend und auf früheren Verträge beruhend in diesem Verbot nicht begriffen sind.

Zahlungsbefehle - 1841
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 18.05.1841 findet sich folgendes:
Nach gemachter Wahrnehmung unterlassen einige Orts Vorsteher in ihrem Schuldklag Protokoll bei Ertheilung von Zahlungsbefehlen, bei Vermeidung der Excution beizusezen und thun dis oft selbst nicht bei mündlicher oder schriftlicher Eröffnung des Zahlungsbefehls an die Schuldner.
Da im Gantte der Vorzug der IV Classe nur solchen Forderungen gebürt wegen welcher Obrigkeitliche Zahlungs befehle mit Exicutions Androhnung ertheilt worden sind, so wird den Orts Vorstehern zur strengen Nachachtung eingeschärft, Zahlungs befehle bei Exicutions Vermeidung zu ertheilen und die Worte bei Executions Vermeidung im Schuldklag Protokoll beizusezen dis ist ins Befehlsbuch einzutragen

Gemeinderats Protokoll - 1841
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 22.09.1841 findet sich folgendes:
Intelligenz Blatt No 78
Oehringen an die Gemeinderäthe und Rathsschreiber des Oberamts Bezirks Im Amts blatt vom 26.ten Januar 1841 No.8 wurde bei Strafe angeordnet das künftig bei jeder gemeinderäthlichen Ausfertigung die Seite des Gemeinderaths Protokols beygesetzt werden solle dieser Anordnung ist bis jetzt nicht überal Folge geleistet worden und man sieht sich daher zu ihrer Wiederholung und um Miß Verständniße zu vermeiden zu der ausdrücklichen Erläuterung veranlast das jede Ausfärtigung eines Staadt oder Gemeinderaths ohne alle ausnahmen in das Gemeinderaths Protokoll einzutragen und dort von den anwesenden Mitgliedern welche am Eingang namentlich anzuführen sind unterzeichnet werden müsen das sofort bei der Ausfertigung bestehe sie in einem Auszug aus dem Protokoll, oder in einem von den Mitgliedern zu unterzeichnenden Bericht oder in einer Urkunde.
Jedesmal die Seite des Protokolls beigesetzt werden muß.
Die etwäige versäummung dieser Vorschrift wird man durch Ordnungs Strafen gegen die Vorsteher und Rathsschreiber unnachsichtig Rügen

Garbenlöcher in Scheuren - 1842
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 14.03.1842 findet sich folgendes:
Amtliche Bekanntmachung
Oehringen an die Orts Vorsteher, die Lokal Feuerschauer und sämtliche Scheuren Besizer des Bezirks. In Folge eines abermaligen von schlechter Verwahrung eines Garbenlochs entstandenen Unglücksfalles siet sich das Oberamt veranlast nachstehende Verordnung des Königl. Sektion der innren Administration vom 19.Okt 1812 die Verdahrung der Garben und Obertennen, löcher und ihre Visitation durch die Feuerschauer betreffend, zur algemeinen Kenntniß zu bringen.
Im Namen des Königs
Durch mehrere neuerlich in kurzer Zeit aufeinander erfolgte Unglücksfälle ist man ueberzeigt worden das die General Verordnung vom 18 Decb 1779 und die damit Uebereinstimmende Cirkular Verordnung vom 9/121 Jun 1810 wornach die in den oberen Theilen der Scheuren befindlichen Garben und Obertennen, Löcher mit Brustwehren und Geländern versehen werden sollten an mehren Orten noch nicht befolgt worden ist.
Um sich daher des Volzugs dieser Verordnung zu vergewissern unf fernerren Unglück Vorzubeugen, ist den Feuerschauern jeden Amts aufzutragen bei ihren gewöhnlichen Visitationen .... zugleich auch in den Scheuren nachzusehen ob die vorgeschriebenen Vorsichts Masregel beobachtet worden seyen und wo sie die Masregel nicht angetrofen hievon dem Oberamt die Anzeige zu machen welches nicht nur die Eigenthümer der Scheuren wegen hintensizung gedachter Verodnung zu bestrafen, sondern auch auf deren Kosten sogleich das Geländer herstellen zu lassen hat, behufs der Vollziehung dieser Verordnung hat man heite dem Ober Feuer schauer die Weisung ertheilt sämtl. in Vorstehender Beziehung nachläsigen Scheuren Besitzer dem Ober Amt zur Anzeige zu bringen.
Welches sofort jeden mit einer Strafr von 3f. 15x belegen und das Garbenloch sogleich auf seine Kosten herstellen lassen wird
Die Lokal-Feuerschauer erhalten hiermit die gleiche Auflage ungesäumter Anzeige alle Vorschriftswidrigen Garben und Obertennen, läufer.
Die Orts Vorsteher haben gegenwärtige Bekanntmachung in das Befehlbuch einzutragen und alsogleich die gehörige Publikation vorzunehmen

Güter gemeinschaft bei Ehen - 1842
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 17.02.1842 findet sich folgendes:
Die unterzeichente Stelle hat schon lange die Wahrnemmung gemacht, das bei Pfandverschreibungen einer allgemeinen oder bedingter Hohenloischen Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau die Vorschriften über die Inter..ch.. einer in Errungenschaftsgeselschaft lebenden Ehefrau angewendet werden.
Es ist hier nicht der Pfleg die Anomalie dieser Maristul..... auszusuchen. Dagegen ordnet himit die unterzeichente Stelle ein für allemal an, daß bei der Pfand Verschreibung der in allgemeiner oder bedingter hohenloischer Gütergemeinschaft lebenden Ehefrauen die Wertfassung folgen dermasen zu geben ist die Ehefrau bekennt sich Vermög der zwischen den Eheleuten bestehenden Gütergemeinschaft zur Miteigenthümerin und zur Mitschuldnerin und genehmigt die Verpfändung

Unterpfandsachen - 1841
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 30.10.1841 findet sich folgendes:
Erlaß des Obertribunals Stuttgart den 30 Oct 1841
Man hat dessen Bericht vom 23.Sept d.J. betreffend die zuläsigkeit des Durchstreifens bei Löschungen in den Unterpfandsbüchern und die Verbindlichkeit der Gemeinden zu bezahlung der Löschungsgebühren bei der vom Amtswegen Vorgenommenen Löschungen erhalten und gibt dem Senate folgendes hierauf zu erkennen. Was
I) Das Durchstreichen der Einträge in den Unterpfandsbüchern bey der Löschung von Unterpfänden betrift so erscheint es nicht gerathen, jetzt erst nach dem das Durchstreichen der einträge in den Unterpfandsbüchern beinahe allgemein zur Gewohnheit geworden ist, ohne daß bisher erhebliche Nachtheile daraus hervorgegangen sind. Dieser Gewohnheit durch ein Verbot entgegen zu treten um jedoch etwaigen Mißbräuchen und Versehen soviel wie möglich zu begegnen will man die Gestattung dieser Sitte an die genaue Befolgung folgende Vorschrifts Masregeln geknüpft haben.
1) Das Durchstreichen gelöschter Unterpfände ist ausschlieslich von dem Acteur der Unterpfandsbehörde welchen nach §20 die Haupt Instrütion alle Einträge in das Unterpfands Buch vorzunehmen hat zu besorgen
2) Die Durchstreiche sind mit anderer als mit schwarzer Tinte mittels eines Lineals gleichförmig in der Art zu machen, das die Durchstreiche von Einträgen fortan leserlich bleiben
3) Diese aber müsen jedes mal sogleich nach der Unterzeichnung des auf die Löschung sich beziehenden Eintrags vorgenommen und von dem Akteur der Unterpfandsbehörde durch die von ihm zu unterzeichende Landbeurkundung Durchstreichen
am ....ten .... 18 ..... von ..... Beurkundet werden.
Hiebei haben die Bezirksrichter den Unterpfandsbehörden von Zeit zu Zeit einzuschärfen, daß sie bei der Untersuchung ob Unterpfände ganz oder theilweise gelöscht seyen, sich niemals blos auf die Durchstriche zu verlaßen, sondern in jedem vorkommenden Fall durch Vergleichung mit den löschungs Einträgen sich die erforderliche und dem Grund der Löschung bei...ner Verantwortlichkeit für jeden aus der unterlassung dieser Vorsichts masregel einen berechtigten ..... zugehenden Nachtheil zu Verschaffen haben.
Auch sind bei dieser Veranlassung die sämtlichen Unterpfandsbehörden zu Verhütung von Müßbräuchen, welche mit Verlschenen Pfandscheinen getrieben werden können, an die Befolgung der Vorschrift in §26 ab... der Haupt Instruktion, wornach auf solchen Pfandscheinen Jedesmal die im Unterpfandsbuch vorgenommene Löschung anzumerken ist, zu einem
betreffend hiernächst
II) Die frage ob die bestimmung in §2 No.6 der Ministerial Verfügung vom 7.Mai 1828 wornach die gebühren für die Löschung eines Eigenthums oder Unterpfands Vorbehalt, sowie für die gänzliche oder theilweise Löschung eines eingetragenen Aeker Pfands auf die Gemeinde Cassezu übernehmen sind so oft die löschung inerhalb eines halben Jahres von dem Zeitpunkt der eingetretenen Tilgung der Schuld an gerechnet von den betheiligten nachgesucht wird. Welche Bestimmung in §4 w.e.n.x. der K. Verordnung vom 1.Juli d.J. in betreff der gebühren der Gemeindediener wörtlich wiederholt worden ist, auf die ...... Anordnung ,,,, wenn die Unterpfandsbehörde von amtswegen für die löschung solcher Einträge im Unterpfandsbuch zu sorgen haben, so ist hierüber folgendes zu bemerken.
Nach Art 210 des Pfandgesetzes und §256 der Haupt Instruktion setzt zwar jede Löschung eines Unterpfand den Antrag eines beteiligten voraus und selbst die Löschung einer Vormerkung oder Verwahrung soll nach §227 der Haupt Instruktion ausnahms weise von Amtswegen nur dann vorgenommen werden können wenn sie auf einen rechtskräftigen ausspruch des Richters beruht, oder wenn der Vorgemerkte anspruch inerhalb der gesezmäsig anberaumten frist nicht verfolgt worden ist.
Sowie jedoch zu der Vornahme einer Löschung nicht gerade ein mit ausdrücklichen Worten erklärten Antrag erfordert wird sondern derselbe auch durch concludante Handlungen eines betheiligten zub. durch die einfache zurückgabe eines Pfandscheins mit dem Nachweise de befriedigung des Gläubigers oder mittelbar durch solche Anträge eines Schuldners, welche die vorgängige Löschung den bisherigen Unterpfänder ....wendig Voraussezung z.b. wenn ein nach erfolgter Tilgung eines durch Unterpfänder geführten Forderung auf eine neuer Verpfändung der bishörigen Pfandabin... für eine andere Schuld anträgt, zu erkennen gegeben werden kann so bedarf es auch wohl des besondern Antrags eines betheiligten. Wenn Pfandrechte durch die veröffentlichen Behörden vorgenommenen Akte erloschen sind und nun diese Behörde im Interesse der betheiligte, Unterpfandsbehörde der Veranlassung zu der Löschung derfrei gewordenen Unterpfänder geben diß Pflegt in der Praxis bey erbtheilungen aussergerichtlichen Schulden verweisung und Gantsachen Täglich zu geschehen, wobei sich übrigen von selbst versteht daß die gesezlichen Voraussetzungen unter welchen die Löschung eines Unterpfandes vorzunehmen ist, vergl. $257 der Haupt Inst. auch in solchen fällen stets vorhanden syn müssen wenigstens wäre es einer ganz überflüssigen Förmlichkeit wenn man da, wo die Erlöschung eines Pfandrechts aus den von einer öffentlichen Behörde vorhandelten Akten unzweifelhaft sich ergibt die Vornahmen der Löschung noch vor dem besondern Antrag eines betheiligten abhängig machen wollte Indem nun das erwähnte Regulatiat vom 7.Mai 1828 und die Verordnung vom 1.Juli d.J. von der durch den betheiligten nachgesuchten Löschung eines Unterpfandes ... hatten sie offenbar den gewöhnlichen fall vor Augen wodurch jedoch nicht ausgeschlossen werden wollte, daß die Gemeinde Kasse die Löschungsgebühren auch dann zu übernehmen habe, wenn die Löschung binnen vor 1/2 jahrigen frist, sondern von einer öffentlichen Behörde in folge der von ihr vorgegangenen Akte veranlasst wurde.
Denn der zweck jener Bestimmung ist wie sich aus den ständischen Verhandlungen hierüber ergibt, vergl. das Protocoll der Abgeord. K...er v. 31.Merz 1828 >1760 kein anderer als der dem uebelstande, daß die Löschungen der in dem Unterpfands Büchern eingetragenen Unterpfänder gar nicht, oder doch spät geschehen, zu begegnen in dem die Gemeinde selbst das größte Intrese dabei haben, daß die Löschungen bald vorgenommen und die Unterpfandsbücher davon Erneuerung immerhin der Gemeinde Kasse zur Last fallen würde stets in Ordnung erhalten werden.
In dieser Hinsicht ist es aber für die Gemeinde ganz gleichgildig ob der Antrag aus der Vornahmen der Löschung von einem betheiligten selbst ausgeht, oder ob eine öffentliche Stelle, in Vertretung der Betheiligten der Unterpfandsbehörde hiezu Veranlasung gibt, weil in dem einen wie in dem andern Fall der beabsichtigte Zweck erreicht wird auch ließte es sich nicht rechtferigen in dem zuletzt erwähnten Fall den betheiligten welcher ihm Vertrauen auf die thätigkeit der theilungs oder Gantbehörde die Löschung zu beantragen unterläßt die Gebühren in vielen Fällen bei zerstreut wohnenden betheiligten mit Schwirigkeiten verbunden seye, und wenn man sie bei Gantmaßen unter die Gantachten aufnehmen wollte gerath denjenigen Gläubiger an welchen die Maße sich erschöpt zur last fallen übrigens bedarf es kaum der Bemerkung das den wenn auch die Löschung auf veranlassung einer öffentlichen Behörden vorgenommen worden ist so aber schon ein halbes Jahr vor dem anfall des Geschäfts von dem betheiligten hätte nachgesucht werden sollen z.B. Mann bei einer Erbtheilung sich zeigt daß eine Pfandschuld schohn 6 Monate vor dem Tode des Schuldners getilgt, deren Löschung von ihm aber nicht nachgesucht worden ist nicht die Gemeindekasse sondern der betheiligte beziehungsweise dessen Erben die Löschungsgebühr zu entrichten haben.
Was endlich die vom OA Gericht Herrenberg gestellte Anfrage betrifft ob bei löschungen, welche in folge Gemeinderäthe Schulden Verweisungen vorgenommenwerden neben den für diese bestimte Gebühren auch die Löschungs Gebühren angerechnet werden dürfen? So ist nach diesseitiger Ansicht über einstimmend mit dem Gerichtshof zu Tübingen diese Frage zu bejahen da in §7. der Verordnung vom 1. Juli d.J. die Gebühren für die Anssergericht Schulden Verweisung festgesetzt und ohne daß hier oder in §4. zu lit F eine Ausnahme für den erwähnten Fall gemacht wäre und danach $4. lit D der gedachten Verordnung für die Löschung auf dem eine besondere Gebühr angerechnet werden darf Wenn die Verfügung über Bezahlung mit dem Erkentniß des Gemeinderaths Collegium über den Liegenschafts Verkauf zusammen tritt.

Strafgefangene - 1842
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 06.12.1842 findet sich folgendes:
Nachdem das Königl. evangelische Konsistorium sich mit Wohlgefallen überzeigt hat, daß sich schon mehrere Christliche bisher der entlassenen Strafgefangenen mit Rath und That angenommen haben und nachdem im Einverständniß mit einem ……… Königl. Strafanstalten Collegium in dieser Richtung ausgesprochenen Wunsch sämtliche Geistliche aufgefordert worden sind, ihren aus Strafanstalten entlassenen Gemeinde Angehörigen eine besondere Aufmerksamkeit und Sorge zu widmen, so sieht sich die unterzeichente Stelle Behufs beßerer Erfüllung dießer heil....... Maßregel zu der Einrichtung veranlßt, daß jeder Ortsvorsteher als bald nach der Ankunft eines entlassenen Strafgefangenen in seiner Heimath Gemeinde den betreffenden Geistlichen hievon unter Mitheilung der erforderlichen Notizen über das Verbrechen und die erstandene Strafe in Kenntniß setzen und den entlassenen Strafgefangenen anweisen, sich bey seinem Seelsorger zu melden.

Alkohol aus dem Ausland - 1843
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 20.01.1843 findet sich folgendes:
Auf eine Anfrage, betreffend das Pfechten gepfropfter Boutillen und Krüge, hat das K. Ministerium des Innern unterm 31.Dezbr. v.J. nachstehenden Bescheid ertheilt:
1) Auf die vom Auslande einkommenden Flaschen mit ausländischen Wein oder Bier finden die Vorschriften der K.Verordnung vom 15.Febr. 1815, auch wenn solche Flaschen von Wirthen an Gäste abgegeben werden, keine Anwendung, da es sich hiebey nicht von einem bestimmten würtembergischen Mß handeln kann.
Dagegen ist kein Grund vorhanden, warum diese Vorschriften nicht auf alle zum Ausschank von Wein oder Bier bestimmten leeren Flaschen, sie mögen neu von reinem oder farbigem Glas gemacht sein, Anwendung finden sollten. Wirthe, welche vom Ausland hereingekommene Flaschen zum Gebrauch ihn ihrer Wirtschaft bestimmen wollen, müßen daher dieselben vor allen Dingen pfechten lassen.
2) Was sodann die sogenannten Selterser Krüge betrift, so ist in Betracht gezogen worden, daß dieselben auf haltbare und auffallende Weise nicht anders bezeichnet werden können, als durch aufdrücken des Stengels bey der Fabrikation, was sich aber, da diese Krüge größtentheils im Ausland fabriziert werden, nicht durchführen ließe. Hiezu kommt daß eine Vergleichung des Inhalts mit dem äußerlich angebrachten Zeichen doch nicht durch blosen Augenschein geschehen kann, daß dagegen die Wirthe verbunden sind, zu den Krügen geschechtete Gläser aufzustellen, an denen der Gast, wenn er ein bestimmtes Maß fordern kann, den Inhalt bemessen kann.
Aus diesen Gründen muß es bey dem bißherigen Gebrauch ungepfechteter Krüge belassen werden.
Diese Entschließung wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht

Unterpfandsachen - 1844
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 13.02.1844 findet sich folgendes:
Öhringen die Unterpfandsbehörde des Bezirks werden zu Folge des Erlasses des Königl. Justiz Ministeriums vom 12. v. Mts angewiesen in das Verzeichniß, welches nach §24 der K.Verordnung vom 1.Juli 1841 betreffend die Gebühren der Gemeindediener in Unterpfandsachen, zu führen ist, bei den aus der Gemeindecasse zu erhebenden Löschungs Gebühren insbesondern
a) die Seite des Unterpfandsbuchs
b) die Namen der Gläubiger u Schuldner
c) den Betrag der getilgten Summe
d) den Tag der Tilgung der Schuld und der nachherigen Löschung, und
e) die Löschungs Gebühr
aufzunehmen und dieß in ihr Befehlbuch einzutragen.

Vermögenszeugnise - 1845
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 20.09.1845 findet sich folgendes:
Oehringen den Vorstehern des Bezirks
wird wiederholt zu erkennen gegeben daß bey Ausstelung von Vermögens-Zeugnissen über hier in Untersuchung verwikelte Personen, wenn diese vermögenslos sind, immer eine Bemerkung darüber nöthig ist ob bey denselben eine sichere Aussicht auf Vermögensanfall etwa durch Erbschaft vorhanden ist, oder nicht.

Liste der Exämten 1ter u 2ter Classe - 1845
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 29.12.1845 findet sich folgendes:
Sämtliche Orts-Vorsteher haben binnen acht Tagen ein Verzeichniß über die ihn ihrem Gemeinde verbande wohnenden Exämten erster und 2ten Klasse einzusenden und von nun an je am 1te Juli und Januar von den dißfals eingetretenen Veränderungen Anzeige hieher zu erstatten, auch diese Anordnung in das Befehlbuch einzutragen

Ziegeiner Ausländische - 1847
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 03.12.1847 findet sich folgendes:
Die Königl. KreisRegierung hat der Unterzeigent. Stelle folgenden Erlaß mitgetheilt:
Obgleich bey genauer Beobachtung der Miniterial-Verfügung vom 22.Jan 1838 ausgeschrieben am 23.ten dessen Monats, von Seiten der Gränz Oberämter das Hortenweiße Umherziehen ausländischer Zigeiner im Lande kaum vorkommen könnte so haben nach mehrfache -wahrnehmungen gezeigt, daß der Spielraum, welchen jene Verfügung dem Ermessen der Bezirksbeamten eingeräumt hin und wieder nicht richtig benitzt wird. Das Ministerium findet sich deßhalb veranlaßt, die Verfügung vom 22.Jan 1838 dahin zu Mediviciren daß in der Regel ausländischen Zigeunern der Eintritt in das Land zu versagen ist. Von dießer Regel darf unter keinen Umständen keine Ausnahmen gestattet werden, wenn fremde Zigeunerhordenweiße erscheinen und Nomadenartig herumziehen. Dagegen kann Ausnahmsweise folgen fremden Zigeunern der Eintritt in das Land zum Zweck der Durchreiße gestattet werden, welche neben der allgemeinen Ausweise über ihre Person und Heimath so wie über die nöthigen Reißemittel noch besonders mit einem Zeugniß ihrer Heimaths Behörde darüber versehen sind, daß sie ein seßhaftes Gewerbe treiben und einen geordneten Reißezweck verfolgen. Im Falle dieser Forderniße vorhanden sind, und auch sonst nach den in der Verfügung vom 22ten Jan 1838 angegebenen Gesichts Punkten kein Bedenken vorliegt ist dem fremden Zigeuner welcher durch Würtemberg Reißen will eine Reiße Route vorzuschreiben.
Wie in jener Verfügung unterm 1ten dieses, vorgezeichnet ist. Wenn ein Ausländischer Zigeuner nicht durch Würtemberg reißen, sondern sich im Lande kurz oder lang aufhalten will, so muß derselbe vorher ehe im das Ueberschreiten der Grenzstation zu gestatten ist von der Kreis Regierung Erlaubniß erhalten, welche mir dann zu ertheilen ist, wenn vollkommen Dargethan ist daß der in Frage stehende Zigeuner kein herumziehende Lebensweiße führt und dem Publigum zur Last fallen wird. In diesem Falle hat das Kreisoberamt die Ertheilte Erlaubniß mit den etwaigen Beschränkungen derselben in den Baß einzutragen. Wird ein ausländischer Ziegeuner im Lande Betroffen, ohne daß in seinen Legitimations-Papieren eine Wegrichtung zur Durchreiße oder die Erlaubniß zum Aufenthalt vorgemärkt wäre, so ist derselbe als bald über die nächste, nach seiner Heimath führende Grenze zu Tranzpotieren und aus dem Statsgebiete zu verweisen und für den Fall der Rückkehr mit Strafe zu bedrohen. Das Bezirks Polizei Amt, bey welchem ein solcher Zigeuner eingebracht wird, hat jedesmal der Kreis Regierung anzeige hivon zu machen und falls die seitige Behörden den Baß oder andere Papiere eines solchen Individiums visirt haben solten, Abschriften dießer Papiere beyzulegen. Bey Inländischen Zigeunern welche mit Weib und Kindern herumstreichen sind die Bestimmungen der Ministerial Verfügung vom 3.November 1828 Ziffer 13. bis 17. auf das strengste zu vollziehen. Insbesondere sind den Landjägern diese Vorschriften Einzuschärfen und ist denselben aufzugeben, an den gewöhnlichen Lagerplätzen der Zigeuner von Zeit zu Zeit nachzusehen undihre Spuren zu verfolgen.
Das Bezirks Amt hat hinnach die Ortsvorsteher und das Polizeipersonal zu bescheiden und sich selbst um so genauer darnach zu achten als die KreisRegierung angewiesen ist, falls sich eine Nachläßigkeit der ihr untergebenen Polizeibehörden bey Ueber Wachung der Zigeuner heraus zu stellen sollte, die schuldigen Beamten gebührend zurecht zu weißen.
Ellwangen den 3ten Decemb 1847
Hienach haben sich die Ortsvorsteher genau zu schten und es sind in Anstandfällen die Paß Inhaber an das Oberamt zu schicken
Den 13ten Decemb. 1847

Bettel - 1855
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 21.03.1855 findet sich folgendes:
Um den verderblichen Bettelunfug abzustellen, wurde unter der Bürgerschaft der Gemeinde Kirchensall die Übereinkunft getroffen, daß jeder Bürger einen seinen Vermögens Verhältnissen entsprechenden Monathlichen Beitrag zur Unterstützung der Ortsarmen und für andere Arme Gemeinden leiste, wer aber Auswärtige Bettler durch Abreichung von Gaben begünstige, um 1.fl. gestraft werden, und daß von diesen Geldbußen ein drittheil dem Anbringer und 2/3 Theil der OrtsArmenCasse zufallen solle, das dies das Beste Mittel ist um den Bettel nachhaltig zu st....., so werden die Ortsvorsteher hievon benachrichtigt und ermahnt ähnliche Uebereinkünfte in ihren Gemeinden herbeizuführen

Sparkasseneinlagen - 1855
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 19.03.1855 findet sich folgendes:
Die in neuerer Zeit gemachten Erfahrungen, von dem höchst wohlthätigen Einflüß welcher die Gewährung der Dienstbotten an Regelmäßigen Einlagen von Ersparnissen in eine Sparkasse in mehrfacher Beziehung äußert veranlassen das Ober Amt die dringende Aufforderung an die Gemeindevorsteher zu richten, daß die Einführung unter den Dienstbotten ihrer Gemeinden die Einleitung getroffen werde, zur Erreichung dieses Zwecks, solen sich die Dienstherrschaften besonders vereinigen, daß sie von ihren Dienstleuten regelmäßig Einlagen in die Sparkasse verlangen, die Dienstbotten sollen hierüber verständigt, und in den Gemeinden soll jemand auf gestellt werden, welcher die Uebergabe der Einlagen an die Sparkasse vermittelt.
Die Gemeindevorsteher mögen sich hier wegen besonders auch mit dem Ortsgeistlichen ins Vernehmen sezen

Collektiren - 1855
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 07.04.1855 findet sich folgendes:
Unglaubhaften Nachrichten ziehen Mitglieder des Ordens Schweitere aus Chur Cantons Graubünden in der Schweiz, gegenwärtig im Lande umher um für die Gründung eines Mutterhaußes des Ordens in Chur und für die dortselbst damit in Verbindung zu sezenden Anstalten Geldbeträge einzusammeln.
Da zu einer solchen auf das ganze Königreich oder auf mehre Kreiße desselben sich erstrekenden Collekte eine Erlaubniß der Staatsregierung nicht vorliegt, welche auch zum Einsammeln vor Ort zu Ort und von Hauß zu Hauß, zumal die die Betheiligten selbst, wohl nicht ertheilt werden würde, so haben die SchultheißenAemter solchen Collektirern wenn es auch in hies. Bezirke versucht werden wollte entgegen zu trettem, auch von jedem derartigen Versuch Anzeige hierher zu machen.

Luftseuche - 1855
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 28.05.1855 findet sich folgendes:
Da unter dem Rindvieh in Oberohrn die Luftseuche ausgebrochen ist und neuerlich das gleiche Uebel wieder in mehreren Orten der Umgegend namentlich in Kochersteinsfeld und Gochsen Oamts Nekarsulm sich zeigt so daß auf weitere Verschleppung zu besorgen ist, sollen nach dem hohen Erlaß des K. WedirinalCollegiums vpm 26./27. d.M. sämtlichen Farrenhalter, des Bezirks hievon aufmerksam gemacht, und ihnen aufgegeben werden, von jedem Sprung, so wohl Farren als auch Kuh, genau zu untersuchen und wenn sich Spuren der Krankheit bei einem oder dem anderen Thiere zeigen Anschwellung der Geschlechtsteile, Ausfluß, Geschwüre p.p. hievon alsbald dem SchultheißenAmte Anzeige zu machen Behufs weiterer Thierärztlicher Untersuchung,
Eröffnungs Urkunden von den Farrenhalter sind binnen 8.Tagen hierher einzusenden und werden die Ortsvorsteher für die genaue Beobachtung dieser Verfügung verantwortlich gemacht

Waaren Loterie - 1855
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 13.07.1855 findet sich folgendes:
Die Unternehmen einer im Fürstenthum Reus... unter dem Namen "Industrie U... veranstaltenten Warenlotterie J.H.Sachsenröder zu Greiz und dessen Aggent Schultes in Nürnberg, suchen auch in Würtemberg Unteragenten von Lotterie... Anzuwerben. Die SchultheißenAemter werden aufgefordert, auf jeden Versuch des Collektierens zu dieser unerlaubten und keinerlei Garantie darbieten Lotterie Acht zu haben und forkommende Falls sogleich Anzeige hieher zu machen

Sparkasseneinlagen - 1855
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 15.10.1855 findet sich folgendes:
Nach dem die Grundbestimmungen für die Württembergische Sparkasse einer Revision unterworfen und mit den beschlossenen Änderungen durch das Regierungs Blatt bekannt gemacht worden sind, worauf die Centralleitung des Wohltätigkeits Vereins in Nro. 30. der Blätter für das Armenwesen einer Aufforderung zur Theilnahme an der Casse veröffentlicht hat, so werden die gemeinschaftlichen Ämter zufolge einer Anordnung des K. Ministeriums des Innern aufgefordert bei jeder Gelegenheit darauf hinzuwirken so daß sich möglichst viele Angehörige der ärmeren Volksklassen bei der Sparkasse betheiligen und daß sich über all Sparvereine bilden welche mit der Casse in Verbindung treten.
Dieß falls ist zu bemerken, daß der Art. 2. der Grundbestimmung unge..icht ausschließend zu verstehen ist, und daß alle welche überhaubt zu der ärmeren Volks Klasse gehören zur Theilnahme an der Kasse berechtigt sind, daß auch die in Art. 4. genannten Anstalten in Absicht auf die Gemäße der Einlagen der Einzelnen nicht gehindert sind unter einen Gulden herabzugehen. Um sich von der Thätigkeit der Behörden in Förderung der Sache Überzeugung zu verschaffen haben die gemeinsch. Aemter
I; von jeder sich bildenden Sparkassen welcher mit der Württembergischen Sparkasse in Verbindung steht, unter Verlegung der Statuten Anzeige hieher zu erstatten
II; sodann aber auf den 1.Febr. jedes Jahr Bericht darüber zu erstatten, wie hoch sich für das abgelaufene Rechnung Jahr (1.Juli / 30.Juni)
  a. die Einlagen
  b. Zurückzahlungen
innerhalb der Gemeinde
  aa. von Seiten einzelner Personen
  bb. von Seiten bestehender Sparkassen an die Württembergische Sparkasse belaufen.
III; von Sparkassen welche nicht mit der Württembergischen Sparkasse in Verbindung stehen, die Einlagen und zurückzahlungen des letzten Jahr besonders anzugeben.
Der Empfang dieses ist hieher anzuzeigen

Hohenheimer Wochenblatt - 1856
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 08.02.1856 findet sich folgendes:
An die Schultheißen Aemter
Das Hohenheimer Wochenblatt für Haus und Landwirtschaft ist von so nützlichem Inhalt und zugleich bei einem Preis von 1f.12x jährlich so wohlfeil, daß es in keiner Gemeinde fehlen sollte.
Die Gemeinde Behörde werden daher auf gefordert dieses Blatt anzuschaffen, in der Gemeinde zum Lesen in Umlauf zu setzen, und mag die Bestellung hier bei dem K. OberAmt gemacht werden binnen 14 Tagen

Gemeinderathsbeschlüsse - 1856
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 16.07.1856 findet sich folgendes:
Erlaß an die Gemeinde und Stiftungsbehörden
Die K. Kreisregierung hat in neuem Erlaße zu erkennen gegeben, daß sehr häufig Beschlüße der Gemeinde und Stiftungsbehörden, welche der Genehmigung der Vorgesezten Staatsbehörde z.B. über Erwerbung und Veräußerungen von ...erlitäten, auch auf Anlaß von Gesuchen Capitalien aufnahme, Grundstocks angriffe, Gehaltsverwilligungen erst später gelegt werden, nachdem das beschlossene bereits in Vollzug gesezt worden. Daß dies aber durchaus unstatthaft und die Gemeinden und Stiftungsbehörden eindringlich aufzufordern seine solche Beschlüsse von nun an rechtzeitig vorzulegen widrigensfalls sie zur Verantwortung gezogen werden müßten
Oehringe den 16.Juli 1856

Klagsachen gegen Geistliche - 1856
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 31.07.1856 findet sich folgendes:
Dem Schultheißen Amt Verrenberg
wird zufolge Erlasses des Civil Senates des K Obertribunals in Betreff der Behandlung außergerichtlichen Klagsachen gegen Geistlichen zur Nachachtung mitgetheilt.
Nach Art. 1. und 2. des Gesezes vom 13.November 1855 betreffend einige Abänderungen und ergänzungen des Exekution und des Pfandgesetzes ist wenn eine Schuldforderung unbestritten eingeklagt wird dem Schuldner sofort eine Frist zur Befriedigung des Klägers unter Exekutions Androhung zu ertheilen, dieses Verfahren ist auch den Geistlichen gegenüber in Anwendung zu bringen es hat jedoch die Exekutionsbehörde wenn sie einen Zahlungsbefehl gegen einen Geistlichen erlassen hat, zu gleicher Zeit, den denselben vorgesezten daran von der eingekommenen Klage und der darauf getroffenen Verfügung Anzeige zu machen.
Insbesondere hat das Schultheißen Amt bei Verfügungen gegen Geistliche sowohl in der äußeren Form des Verfahrens als auch in Durchführung den Gesetzlich gebottenen Maßregeln alle zuläßige Rücksicht auf die ....... des Amtlichen Ansehens des Geistlichen ein tretten zu lassen. namentlich auch in der Regel und wo nicht besondere Gründe eine Ausnahmen als angemessen erscheinen lassen, sich des schriftlichen Wegs zu bedinnen.
Eröffnungsbescheinigung auf gegenwärtigem zurük
Oehringen den 31.Juli 1856

Gesindedienstbücher - 1856
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 29.07.1856 findet sich folgendes:
An die Schultheißen Aemter
Das K. Ministerium des Kirchen- und Schulwesens hat den Wunsch ausgesprochen, daß in die Gesindedienstbücher neben den in §2. der Ministerial Verf. vom 30.April 1850 vorgesehene Notizen auch die Religion beziehungsweise die Confession des Dienstbotten eingetragen werden möchte.
Da das K. Ministerium des Innern von seinem Standpunkt aus nichts zu erinnern gefunden hat, so ist am 10. d. M. von demselben verfügt würden, daß bei Ausstellung von Dienstbüchern für das Gesinde die Religion beziehungsweise Confession der Dienstbotten eingetragen, und wo sich dieser Eintrag nicht findet solcher bei der nächsten Gelegenheit, einen Amtlichen Eintrag, in dieselbe zu machen nachgeholt werde.
Dieß wird den Gemeindevorstehern zur Nachachtung bekannt gemacht und ist ins Normalienbuch einzutragen
Oehringen den 29.Juli 1856

Gewerbeblatt - 1857
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 09.03.1857 findet sich folgendes:
Erlaß an die Schultheißen Aemter
Im Interesse einer größeren Verbreitung gemeinnüziger Kenntniße von den Gewerblichen Verhältnissen und Zuständen, hat das K.Ministerium des Innern die Einleitung getroffen, daß jedem Exemplar des Staatsanzeigers, die Wöchentlich erscheinende Nummer des Gewerbeblatts als unentgeltliche Beilage beigegeben werde.
Um diese Einrichtung auch in weiteren Kreißen, nuzbar zu machen werden die Schultheißen Aemter zufolge höhere Auftrags angewiesen, dieses blatt namentlich den Gewerbetreibenden ihres Gemeinden zum Lesen mitzutheilen, sofort zu sammeln und Einbinden zu lassen
Wie dies geschieht ist biß 1.Sept. d.J. hieher anzuzeigen

Bürgschaftsleistung - 1857
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 02.10.1857 findet sich folgendes:
Oehringen Amtsblatt Nro. 118
Zu folge Erlasses der K. Kreis Regierung werden die Gemeinde- und Stiftungs Behörden bezüglich der häufig vorkommenen Bürgschafts Leistungen für Anlehens-Kaufschillings und sonstige forderungen der Gemeinden und Stiftungen darauf aufmerksam gemacht daß zu Erlangung größt möglicher Sicherheit nicht nur die Verpflichtung als Bürger und Selbstschuldner (die Verzichtlichtung auf die Einrede der Vorausklagen und bei mehreren Bürgern für eine und dieselbe Schuld auf die Verzichtleistung auf die Einrede der Theilung, sondern auf die Beglaubigung der Bürgschaft gemäß dem Art. 15 des Prioritäts Gesetzes zu Bewirkung eines Verzug Rechts in 4. Classe zu verlangen ist. Auch ist in jedem einzelnem Falle die amtliche Beurkundung der Dispositions und Zahlungsfähigkeit der Bürgen Beizubringen und müssen, wenn Frauen Personen allein in Gemeinschaft mit Männern verbürgen die Bestimmungen des Art.5. des Gesetzes vom 21.Mai 1823 Beobachtet werden. Dieß ist auch nur bei künftigen Bürgschafts Leistungen sondern auch bezüglich aller den Gemeinden und Stiftungen gegenüber bereits bestehenden Bürgschafts Verbindlichkeiten nachholend zu beobachten.
Die Orts Vorsteher haben Vorstehendes in das Normalienbuch einzutragen
den 2.October 1857

Franzhösische Behorde - 1858
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 17.04.1858 findet sich folgendes:
An die Gemeindebehörden
Neuerer Zeit ist es mehrfach vorgekommen, daß Gemeindebehörden oder Private mit verschiedenen Gesuchen, unmittelbar an Französische Behörden sich gewendet haben. Da aber solche Requisitionen gewöhnlich gar keinen Erfolg haben indem in derartigen Fällen, stets die Vermittlung der K. Gesandschaft in Anspruch genommen werden muß, so werden die Gemeindebehörden angewiesen, unmittelbare Requisitionen an Französische Behörden fortan zu unterlassen, vielmehr vorkommende Anliegen der Bezirksstelle vorzutragen, damit unter beachtung der Verfügungen vpm 10.April 1823 Regblt 318 und vom 29.Januar 1851 Refblt Seit 16 die Vermittlung der Gesandschaft nachgesucht werden kann
Oehringen 17.April 1858

Glüksspiele verbot - 1858
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 30.07.1858 findet sich folgendes:
An die Schultheißen Aemter
Da nicht selden auf Jahrmärkten gegen das bestehende Verbot Glücksspiele gewerbsmäßig von Unternehmern in der Weise betrieben werden, daß die Erlaubniß der Ortsbehörden allgemein zum Ausspielen der Waaren, nachgesucht und ertheilt, sodann bald um Geld, bald um Waaren, mit Würfeln, Spielkarten oder Fingerhüten, ein mit mancherley Täuschungen, verbundenes Hag....dspiel eröffnet wird, so ergeht zu Folge der Anordnung der höheren Behörde die Aufforderung an die Orts Behörden, diesem Gesezwidrigen und gemeinschädlichem Treiben, nach drücklich entgegen zu tretten, und jede diesfällige Verfehlung sofort hieher anzuzeigen.
Dieser Erlaß ist ins Normalienbuch einzutragen und Eröffnungsbescheinigung zurück zu senden
Oehringen den 30.Juli 1858

Beeidigung von Dienern - 1858
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 29.10.1858 findet sich folgendes:
Nach einer Mittheilung des Königlichen Ober Amts Gerichts ist der Fall vorgekommen daß untergeordnete Gehülfen und Diener der Orts Obrigkeiten nicht immer verpflichtet worden sind und ist die folge hievon daß bei vorkommenden Wiedersetzungen, Unbot Mäßigkeiten wegen des Mangels an Verpflichtung die gesezliche Strafe nicht erkannt werden kann den Schultheißen Ämtern wird deshalb nachdrücklich zur Pflicht gemacht, nicht nur fernerhin alle solche Diener, Polizeidiener, GemeindeDiener, Nachtwächter, Feld und Waldschützen regelmäßig zu beeidigen, und das Protokoll hierüber sorgfältig aufzubewahren, sondern auch sich zu versichern, ob dieß bei den jetzt angestellten Dienern der Fall sey, und die Beeidigung nöthigenfalls nachzuholen.

Verehlichungsgesuche - 1859
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 25.07.1859 findet sich folgendes:
Das K. Ministerium des Innern hat die Wahrnehmung gemacht, daß die Vorschrift des Art. 9 des Gesez vom 2.Mai 1852 über die Verehlichungsbefugnisse der Staatsgenossen, wornach von einem Beschlusse, durch welchen die Verehlichung eines Gemeindeangehörigen nicht zugelassen wird, darin Zuständigem Pfarramt binnen der Unerstreklichen Frist von 14.Tagen von der Anzeige des Verehelichungsgesuchen, behufs der Einstellung der kirchlichen Verkündigung und Trauung Mittheilung gemacht werden soll nicht immer eingehalten wird.
Da aus dieser Versäumniß nicht nur die Heurathslustigen empfindliche Verlegenheit und Nachtheile erwachsen könne, sondern insbesondern auch die Gemeinde Gefahr läuft, die von Nahrungslosen Persohnen geschlossenen Ehen hinnehmen zu müssen, werden die Ortsvorsteher aufgefordert die gedachte Vorschrift von nun an pünktlich zu beobachten.

Volljährigkeits Termine im Staate Wisconsin - 1860
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 31.10.1860 findet sich folgendes:
Des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten
an das K. Justizministerium in Betreff der Volljährigkeits Termin im Staate Wisconsin:
Unter dem 28.Augs 1857 hatte der unterzeichente die Ehre dem K. Justizministerium den Inhalt eines Berichts mitzutheilen welche der K. Consul in Mitwantel in Betreff des volljährigkeits Termins im Staate Wisconsin erstattet hat.
In einem neuerlichen Berichte vom 8.d.M. zeigte jedoch dieser Consul an, aus Anlaß eines auf Meklenburg bezüglichen Spezialfalles habe es über dem fraglichen Gegenstand, nach nähern Auskunft sich verschafte, wonach in Betreff minder jähriger Frauenspersohnen, einige besondern Bestimmungen bestehen, es bestimme nehmlich, das Gemeinen Englische Recht, die Grundlage aller Nordamerikanischen Geseze daß ohne Unterschied des Geschlecht mit dem 21.Jahr die Volljährigkeit eintretten soll und es haben hievon die Geseze Wisconsin Dierekt nichts geändert.
Dagegen bestimmen aber §29. Cap. 112 der refidirten Statuten des Rats wörtlich die Verheurathung eines frauenzimmers, das minderjährig und Vormundschaft, soll die Vormundschaft beendigen, und seye Cap. 95 im Gegensaz zum Gemeinen Recht......, daß jedoch Ehefrau die Befugniß haben soll, überalles Eigenthum was ihr zur Zeit der Verheurathung zustehe, oder ihr während der Ehe zufalle durch Erbschaft, unabhengig von der Controlle des Ehemanns zu verfügen allerdings werde hiedurch nicht glar bestimmt, daß durch die erfolgte Verheurathung schon im 14 Jahr könne eine solche gesezlich von einem Mädchen eingegangen werden, eine Frau unbedingt volljährig werde, darauf in dieser, wie in jeder andern Beziung, leider die größte unklarheit, ja oft wiederspruch in der Staatsgesezgebung hi......, doch müsse man dies, wenigstens wohl in sofern annehmen daß nach der Verheurathung jede Ehefrau selbst ständig +ber ihr Eigenthum nach jeder Richtung sie disponieren könne, soll sie in dieser Beziehung nicht völlig rechtlos dastehen, doch herrschen, selbst unter guten Advokaten in dieser Beziehung verschiedene Ansichten wie überhaupt, aus diesem Gesezlichen Ch...... jene Herren goldene Anredten ziehen da deren desserviten leider jeder festen Controlle entbehren, der unterzeichnente behuf sich nun auch vom ........ dieses neuerliche Berichts des K.Justizministeriums nachträglich in Kenntniß zu sezen

Fuhrleute - 1861
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 09.03.1861 findet sich folgendes:
Die von verschiedenen Seiten Klage laut darüber geworden daß auf den öffentlichen Straßen, Fuhrleute, den begegnenden Fuhrwerken, häufig nicht genügend ausweichen während gegenwärtig, der auf sehr vielen Straßen so gesteigerte Fuhrwerk die beobachtung der Ordnung doppelt nothwendig macht, so werden die Ortsvorsteher beauftragt die BetreffendeVerordnung von neuem gehörig bekannt zu machen, den Polizeiofficiernten und sämtlichen Straßenwärtnern, die Anzeige jeder Übertrettung wofür ihnen ein Strafdrittheil zugeschieden wird, aufzulegen und zur Anzeige kommende Übertrettungen unnachsichtlich zu bestrafen nach Umständen hieher zu übergeben.

Hypothekarische Versicherung - 1861
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 10.05.1861 findet sich folgendes:
Die K. Württembergische Regierung des Jagstkreises
Die Oberaemter und an die Gemeinschaftl. Oberaemter des Kreises
In Betreff Hypothekarischer Versicherung der Capitalanlehen aus Amt Körperschafts-Gemeinde-und Stiftungskassen worüber die Kreisregierung am 10.Oct. 1859 an das K. Ministerium des Innern Berichterstattet hat wurde durch hohen Erlaß vom 30/5 d.M. nachstehendes zu erkennen gegeben.
1) Den Amtsversammlungen Gemeinde und Stiftungsräthen ist gestattet die zur verzinslichen Anlegung bestimmten Gelder der Ober Amtsgemeinde und Stiftungspflege wenn und so lange hiezu gegen höhern Versicherung keine Gelegenheit vorhanden ist auf Gerichtl. Unterpfänder von dem zweifachen Wertbetrage der zu versicherden Capitalsummen an Einwohner in länd........ Gemeinden aus zu leihen.
Von dem pflichtmäßigen Ermessen der Amtsversammlungen und Gemeinderäthe hängt es ab, ob sie über die Zusage eines in der gedachten Weiße zu sichernden Anlehens, in jedem einzelnem Fall selbst erkennen, oder hiezu ihren Rechner die erforderliche allgemeine Ermächtigung ertheilen wollen Stiftungspfleger haben vor der Abgabe jedes Anlehen, die hiezu erforderlichen schriftliche Genehmigung des Kirchen Convents einzuholen
(Verwaltungs Edikt vom 1.Merz 1822 §.133)
2) Als Unterpfänder dürfen theils von Gebäuden blos dann angenommen werden wenn dieselben nicht blos der Güte nach bestimmt, sondern auch noch ihrem äußern Umfang von den Antheilen der Miteigenthümer in der Art abgrenzt daß sie unabhängig von lezteren benüzt und verkauft werden können.
Nachhipotheken dürfen nur nach vorgängigem Abzuge des zweifachen Betrags der auf dem zur verpfändeten Guthe bereits haftenden Kapitalschuld angenommen werden.
3) Die Amtsversammlungen Gemeinde und Stiftungsräthe sind befugt in einzelnen fällen die Rechner ausnahmsweiße zu Darlehen gegen geringern, als zweifache, jedoch mindestens anderhalbfache erste Versicherung zu ermächtigen
4) Auf Anlehen welche zur Unterstützung einzler besonders bedrängter Gemeindeglieder als Gemeinde- oder ortlichen Stiftungskassen abgegeben werden wollen, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Derartige Anlehen können theils gegen geringern als die unter Ziffer 1. und 3. beziehente Hypothekarische Sicherheitsleistung, theils gegen Bürgschaft, theils ohne eine Sicherheitsleistung, jedoch immer nur nach genauer Erwägung der verhältniße des einzeln Falles, und mit besonderer Rücksichtnahme auf dieselben bewilligt werden
a) Vom Gemeinderathe unter Zustimmung des Bürgerausschusses wenn das Anlehen aus der laufenden oder Restmitteln einer zur Leistung von Armenunterstützungen verpflichteten Orts- oder Gemeindekasse geleistet werden soll
b) Vom Kirchen Convente wenn das Anlehen von einer örtlichen Stiftungs Casse aus der zum Voraus so ein Stiftungs Etath zur Armenunterstützung gewidmeten Summe (Etatpositionen) bestritten werden kann
c) Auf den Antrag des Kirchen Convents vom Stiftungsrathe wen das Anlehen zwar von einer zur Armenunterstützung bestimmten örtlichen Stiftung, jedoch nicht aus aus einer diesem Zwecke, im voraus gewidmeten Summe, sondern von vorhergehenden Mitteln des laufenden oder Restverwaltung überhaupt bestritten werden soll,
Sollen aber zur Abgabe eines in nicht zureichender Weise Ziff. 1. und 3. oder gar nicht gesicherten Unterstüzung-Anlehens, Gem..steksmittel einer Gemeinde oder Stiftung verwendet werden, so ist hiezu in allen Fällen, die Mitwirkung des Bürgerausschusses und die Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde erforderlich.
Leztere darf nur in solchen Fällen ertheilt werden, wo in der zeugender Weise dargethan ist, daß durch die Gewährung des Darlehens der Darlehendsuchende vor dem im sonst drohenden öconomischen Ruin bewahrt oder von der Gemeinde einer ihr sonst zugehende größere Beläßtigung abgewendet wird.
Auch muß die Widerergänzung des Grundstocks welche in folge etwa später eintrettenden Verluste an dem Darlehen nothwendig werden kann, durch entsprechende Beschlusse der Gemeindebehörde zum Voraus sicher gestellt werden.
In dem Protokoll der Amtsversammlung oder Kirchenconvent ist bei Bewilligung eines Unterstützungsanlehens jedes mal ausdrücklich zu bemerken, daß das Anlehen als Unterstützung anlehen bewilligt worden sei.
Durch vorstehende Bestimmungen werden die Vorschriften dem früher ergangenen Erlasse
vom 17.Dec 1825 Ziff. 8464
vom 16.Merz 1829 Ziff. 1160 und
vom 5.Nov 1835 Ziff. 6427
soweit sie sich auf die Versicherung von Capitalanlehen aus Amtskörperschafts-Gemeinde- und Stiftungskassen bezigt für künftige abzugebende Anlehen ersezt.
Dem OberAmte beziehungsweise dem Gemeinschaftlichen Oberamte, wird dieses mit dem Auftragen eröffnet, hievon Amtsversammlung und die Gemeinde und Stiftungsbehörde in Kenntniss zu sezen

Gemeinderathsbeschlüsse - 1861
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 29.07.1861 findet sich folgendes:
durch den circularerlaß vom 27.Apr. 1852 Ziff 306a ist die Anordnung getroffen worden, daß auf allen, der Kreis Regierung vorzulegenden Beschlüssen der Bezirks und der Theilgemeinde Collegien, nicht nur die Normalzahl, sondern auch die Zahl derjenigen Mitglieder angegeben werden soll welche in dem betreffende Beschlusse Theilgenommen haben.
In dem man diese Aenderung in Erinnerung bringt, hat man die Pber Aemter zum Zwecke der Belehrung der Gemeindebehörde zugleich daraud hingewiesen, daß die Normalzahl jener Collegien sich durch zufälligen vorübergehenden Ausfall einzelner Mitglieder nicht ändert und daß deshalb in Art.17 lezter Absatz des Gesezes über einige Abänderungen und Ergänzungen der Gemeindeordnung v. 6.Juli 1849 bestimmt ist, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses des Gemeinderaths erfordert wird, daß bei Abfassung desselben mehr als die helfte der für die einzele Gemeinde festgesezten Zahl der Mitglieder des Gemeinderaths mit Einrechnung des Vorstands anwesend zu sein hat, so weit nicht für bestimmte fälle eine größere Zahl vorgeschrieben ist

Zehntd Gefällablösung - 1861
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 17.09.1861 findet sich folgendes:
Das K. Ministerium des Innern hat durch Erlaß vom 10.Sept 1861
betreffend die Verwaltung der Zehnt und Gefällablösungs Capitalien vereinigten Schul und Meßnerstellen
im Einverständniße mit dem K. Ministerium des Innern zu erkennen gegeben
1) Daß in allen fällen, von Zehnten und Gefällrechten einer mit einem Schuldienste vereinigten Meßnerstelle sei es in Gemäßheit des Art. 37. des Volkschulgesezes oder ohne ges. Vorschrift, in das Eigenthum der Polittischen Gemeinden gegen Abreichung einer Geldvergütung übergeben worden sind, nur die polittische Gemeindebhörde zu Verwaltung der Entsprechenden Ablösungs Capitalien berechtigt ist, wie anderer seits
2) Daß in denjenigen Fällen wo eine solche Übertragung auf die politische Gemeinde nicht stattgefunden hat und wo die Meßnerstelle im ganzen oder ihr Gefäll und Zehntbzug auf einer besonderen Stiftung bericht, oder wo die vereinigte Schul und Meßnerstelle aus Stiftungsmittel solavirt wird, die Verwaltung der betreffenden Ablösungs Capitalien durch den Stiftungs Rath einzutretten hat, sofern nicht etwa die Meßnerei als Pfründ besteht kann einem Zweifel nicht unterliegen.
3) Was Dagegen die Fälle betrifft, wo Zehnt und Gefällrechte vereinigter sonnst aus der Gemeindepflege ............ Schul und Meßnerstelle zwar Ursprünglich noch ....isbar spadiell dem Meßnerdienste zugewiesen waren, jedoch nicht in der rechtlichen Form einer Stiftung, sondern durch ein hochen Verwaltungsakt der Kirchen Gemeinde, so erscheint es für die praktische Verhandlung der Sache als die geeigenste Ausgleichung der verschiedenen, diesfalls hervorgetrettenen Ansichten nach dem geschichtlichem Herhange als Regel anzunehmen, daß die Meßnerstellen und ihr Einkommen durch Stiftungen entstanden seien und hienach als Richtschnur der Grundsatz festzuhalten, daß die Ablösungs Capitalien für die nachweisbar einen Meßnerdienste herrührenden Zehnt und Gefällrechte vereinigter Schul und Meßnerstelle im Zweifelsfall d.h. wo nicht klar vorliegt, daß jene Einkommenstheile der Meßnerei auf anderen Wege, als dem einer Stiftung ursprünglich zugewiesen worden sind zur Verwaltung der Stiftungsräthe gehören, auch wenn die vereinigte Schul und Meßnerstelle sonst nichts aus Stiftungsmittel salevirt wird.
4) Da übrigens die Zweckmäßige Verwaltung der fraglichen Capitalien meg sie von der politischen Gemeinde behörde oder von dem Stiftungsrathe geführt werden, durch die für der einen und für den andern Fall vorgeschriebenen Normen gleichmäßig gesichert erscheint, so ist in denjenigen fällen in welchen zwar nach den vorstehenden der Stiftungsrath die Verwaltung anzusprechen hätte in Wirklichkeit aber die Gemeindepflege in dieselbe eingetretten ist von Aufsichts wegen eine Aenderung nicht berbeizuführen, vielmehr jenen Grundsaz, nur da wo die Verwaltungsfrage noch unentschieden ist, so wie in Streitfällen oder bei nur anfallenden Ablösungs Capitalien der bezeichneten Ort in Anwendung zu bringen.

Hausir Ausweise - 1862
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 11.04.1862 findet sich folgendes:
Da mit dem Zeitpunkt an welchem die im Regierungsblatt N. 6 ……. Neue gewerbe Ordnung in Wirksamkeit tritt (1.Mai d.J.) die Gewerbe Ordnung vom 5.Apr. 1851 ihre Gültigkeit verlirt, so sind zur Vollziehung der Art. 50 - 56 des neuen Gesezes folgende Vorschriften ertheilt
1) Die Haussierausweise (Art. 52) sind in der Regel der bisherigen ..... auszustellen. es können jedoch dann, wenn der Haussierer zugleich im Auslande Haussieren will, hiezu auch Reisepässe benüzt werden, welche in der Form von Wanderbüchern eingebunden werden
2) Der Haussierausweiß hat zu enthalten
  a: Den vollständigen Namen, den Wohnort und falls dieser von dem Heimathorte verschieden sein sollte auch den lezteren Ort sodann das Alter und die Gestaltsbezeichnung des Haussierers sodann wenn er schreiben kann seine eigenhändige vollständige Namens unterschrift
  b: Die Art des Haussiergewerbes, bei Händler die Warengattung nach allgemeiner Bezeichnung und die Dauer des Ausweißes
  c: Wenn Begleiter vorhanden sind, deren Namen, Heimathort Alter und Gestaltsbezeichnung
3) Die Dauer der Hausierausweise sollen in der Regel den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigen, es bleibt jedoch dem Ermessen des Ober Amts überlassen, bei besonderem Fällen, auch auf einen längeren Zeitraum Haussierausweise zu ertheilen
4) Bei der Ausstellung von Haussierausweisen, der Zulassung von Begleiter u.s.w. hat das Ober Amt sich stets durch Vernehmung der gemeindebehörden zu vergewissern, ob die Voraussezungen des Gesezes (Art. 2.-52) zutreffen auch sonst derselben keine rechtlichen oder gesezlichen Hindernissen entgegen stehen
5) Für die Ausstellung und Erneuerung eines Haussierausweises ist ein Sportel von 15x für ein Jahr zu erheben
6) Der Tag an welchem der Hausirer seine Gewerbe Wanderung antritt wird von der Polizeibehörde seines Wohnorts in dem Hausirausweise vermerkt. Während der Wanderung finden auf derselben die allgemeinen Bestimmungen wegen der Reisenden und ihrer Beherbung Anwendung
7) Nachdem einerseits das erforderniß Ortspolizeilicher Erlaubniß zum Betrieb des Hausiergewerbes in den einzeln Gemeinden weggefallen an anderer seits durch den Art. 51 die Möglichkeit gegeben ist sich gegen unberufenes Eingehen von Hausirern in die Häußer zu sichern so versteht es sich von selbst, daß den Hausirern das Ausrufen ihrer Waren in den Straßen und das Ausbieten derselben in solchen, soferen lezteres ohne Belästigung des Wandels in den Straßen möglich ist nicht verwehrt werden kann
8) Das im Art.53 bezeichnete Verzeichniß in von Druckschriften kann dem Haussirer sowohl durch das OberAmt seines Heimath oder Wohnorts, als durch das OberAmt in dessen Bezirk der Buchhändler, Verleger oder Buchdrucker wohnt dessen Druckschriften abgesezt werden sollen, ausgestellt oder ergänzt werden.
9) Die Ertheilung der Hausirerlaubniß an Ausländer, erfolgt ja durch das betreffende OberAmt für seinen Bezirk. Der Ausländer welcher um Hausiererlaubniß nachsucht, hat über seine Unverdächtigkeit und sein Heimathrecht sich durch Urkunden auszuweisen, welche von seiner Heimathbehörde selbst herrühren und auch Gültig sind.
10) Die Hausiererlaubniß ist allein demjenigen Ausländern zu verweigern welcher durch die bestehenden Polizei Verordnungen Verordnung vom 11.Sep 1807 §.7. Reg Seit.447. Dienst Instruktion für das K. Landjäger Corps vom 5.Juni 1823 §.7. reg. Blt. S.435 der Eintritt in das Königreich untersagt ist
11) Wenn ein Ausländer die Erlaubniß zum Betreibe eines Hausier Gewerbes in Württemberg erhalten hat, so ist er an Entrichtung der Gesezmäßigen Actifa zu erinnern, sofern er nicht hievon noch bestehenden Handels Verträge befreit ist.
12) Bezüglich des Hausierhandels im Zollzwangsbezirke kommen die Bestimmungen der Verfügung vom 31.Aug. 1833 (Reg Blt Seit 242) §1.-3- biß zu einer vorzunehmenden Revision derselben bezüglich der von herumziehenden Persohnen Gewerbsmäßig betriebenen Schaustellungen und andere sinnlichen Darstellungen die Vorschriften der Verfügung vom 31.Aug. 1833 (Reg Blt Seit 244) unter gleichmäßigen Beachtung des in dem Art. 52 bezeichneten Erfordernisses in beziehungen auf das Prädikat des Gewerbetreibenden, so wie die Bestimmungen des Sporteltarifs vom 23.Juni 1828 unter den Rupbriken Schspieler und Kunstwerke in Anwendung

Eidesleistung - 1869
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 03.06.1869 findet sich folgendes:
Nach Art. 160 Absaz 3. der Strafprozeßordnung leistet statt eines Eides derjenigen welchem es mit Rücksicht auf sein Religiöses Bekenntniß gesezlich gestattet ist, denselben Abzulehnen (Menoniten, Separatisten und Mitglieder der Gemeinde Kornthal und Wilhelmsdorf) im Gelöbniß in der herin, welche nach jenem Bekenntnisse an die Stelle des Eides tritt.
Da die bloße Versicherung eines Zeugen, daß er einem der genannten Bekenntnisse angehöre, nicht als genügende Bescheinigung aber bei Vernehmungen vor der Strafkammer die Verweigerung der Eidesleistung, von seiten eines Zeugen, nicht als einen gesezlich begründete erachtet werden kan, so wird in Folge höhern Auftrags, sämtlichen Schultheißen Aemtern, die Auflage gemacht in allen Fällen, in welchen ihnen amtlich bekannt ist, beziehungsweiße von einem als Zeuge geladenen ..... und gemacht wird, daß er einen er........... Bekenntnisse angehöre, mit Rücksicht auf welches ihm gestattet ist, den Eid abzulehnen hierüber mit der Bescheinigung vorzulegen. Binnen 8 Tagen wird von jedem Ortsvorsteher eine Anzeige vom Eintrag oder von der Aufzeichnung dieser Vorschrift in das hiefür bestimmte Buch erwartet.

Rechtsstreitigkeiten der Ortsgerichten - 1870
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 08.01.1870 findet sich folgendes:
Verfügung in betreff der Rechtsstreitigkeiten vor den Ortsgerichten.
Diese sind zwar nicht verpflichtet Prozesslisten zu führen dagegen haben sie gemäß allgemeinen Verfügung des K.Justizministeriums vom 20.Febr. 1869 nach dem 31.Dec jeden Jahres anzuzeigen wie viele Rechtsstreitigkeiten in dem abgelaufenem Jahre bei ihm angefallen und wie viele derselben durch Urtheil wie viele auf gütliche Weise erledigt worden sind.
Diese Anzeige wird je auf den 15.Jan erwartet

Vermögensverwaltung Gemeinde - 1870
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 20.05.1870 findet sich folgendes:
An die sämtliche Gemeinderäthe
Auf den lezten Bericht über den Stand der Vermögensverwaltung der Gemeinden 1869 hat die K. Regierung des Jagstkreises das Vorkommen von den Ausständen auf den 1.Juli 1869 bei einer großen Zahl der Gemeinden rechtlich gerügt und angeordnet daß gegen solche Versäumnisse der Gemeindebeamten und Behörden welchen die Ursachen sind, daß der Einzug der öffentl. Schuldigkeiten auf die Verfallzeit nicht bewerkstelligt werde, von dem OberAmt nachdrücklich eingeschritten werden müße.
In folge hievon geht an die Gemeindebehörden die dringende Aufforderung von nun an streng dafür zu sorgen, daß der Einzug vor dem Abschluß der betreffenden Jahresrechnung vollendet werde, und dem Oberamt das Einschreiten mit Rügen und Strafen zu ersparen.
Dieser Erlaß ist in das Normalienbuch einzutragen auch den Gemeindepflegern und Steuereinbringern Besonders zu eröffnen und Eröffnungsurkunde vorzulegen

Pflegschaftsgelder - 1871
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 19.05.1871 findet sich folgendes:
Die Civilkammer des K. Obertribunals
an
Die Civilkammer des K. Kreisgerichtshof in Hall
Nachdem durch den Normalerlaß desmvormaligen Pupillen Senats des K. Obertribunals vom 14/27 Nov. 1863 betreffend die Anlegung der Pflegschaftsgelder die Ausnahmsweise anlegung im Sinn des §.27 der revidierten Vorschriften für Pfleger vom 26.Juni 1843 bei soliden Inländischen Virallandit stellen im Prinzip für statthaft erklärt wurde, so ist in folge einer Bitte des Verwaltungsrath der allgemeinen Rentenanstalt in Stuttgart umgestaltung der Anlegung von Pflegschaft und Concursmasse geldern bei der mit der Rentenanstalt verbundenen Sparkasse neuerdings die Frage zur erwägung gekommen, ab und wieweit die verzinsliche Anlegung von Pflegschaftsgeldern bei der genannten Sparkasse oder unmittelbar bei der Rentenanstalt für zuläßig zu erachten sei.
Auf den Grund daß von der Civilkammer des K. Obertriebunals am 8.Juli 1870 erstateten Gutachtens mit dessen Ergebniß das K. Justizministeriums vermöge Erlasses vom 5.April 1871 sich ein verstanden erklärt hat. Wird der Civilkammer des K. Kreisgerichtshofs unter Bezugnahmenauf die Statuten der allgemeinen Rentenanstalt (ausgabe von 1868) und auf die für die Sparkasse derselben besondern bestehenden Vorschriften (gedruckt 1862) in Beziehung auf diesen Gegenstand zu erkennen gegeben daß die Einlagen von Capital auf den Namen oder auf sogenannte Pfandbriefe (Ankauf von Pfandbriefen ) in die allgemeine Rentenanstalt behufs Verwaltung und Verziensung desselben (Statuten §102, 115, 115b, 105)
Daß jedoch diese Sparkasse im Wege ausnahmsweiser Genehmigung der Vormundschaftsbehörde (§27 der Vorschriften für Pfleger) wenigstens zur unterbriengung kleiner Beträge bis zu 100f. auf vorübergehende Zeit wozu ein Vertretter des Bedürfniß vorliegt, und wobei im Falle entstandener Gefahr die zurückziehung des Geldes in kürze ausführbar ist, von den Pflegschaften benüzt werden darf, welchen hiedurch die Anbringung auf des kleinsten Betrags von 5f. an ermöglicht eine baldige Verzinsung ein Kündigungsrecht von blos 3. Tagen, und die Gewinnung von Zinß asu Zinß gewährt wird, während ein Betrag von mehr als 100f. oder eine Anlage von wenigstens 100f. auf längere Zeit im Sinn des §.4 der besonderen Sparkassen vorschriften von diese Anlageweise ausgeschlossen zu bleiben hat.
(... Sparkassen Vorschriften §.1.3.7.9)

Das gleiche gilt für die Anlegung der Concursmassegelder solange sie Objekte einer Güter Curatel sind, und so lange die Gläubiger nicht durch den P....stits termin vollständig festgestellt sind und eine abweichende Weisung über die Anlegung der Massegeldern ertheilt haben.
Vorstehendem gemäß sind auch die Bezirksgerichte und die Vormundschaftsbehörden zu bescheiden

Pflegschaftsgelder - 1871
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 30.06.1871 findet sich folgendes:
Wird in Folge höherer Weisung anliegender Erlaß der Civilkammer des K.Ober…. Vom 19.Mai/2.juni 1871 in Betreff der Frage
Inwieweit Pflegschafts und Concursmassegelder bei der Sparkasse der allgemeinen Rentenanstalt in Stuttgart vorübergehend angelegt werden können?
Mit der Auflage mitgetheilt des Inhalt nicht nur seiner Normalien-sammlung einzuverleiben, sondern auch den Gemeinderäthen seines Bezirks zur Nachhandlung und zum Zweck des Eintrags in deren Normalienbücher mitzutheilen.

Strafgesetzbuch - 1872
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 02.02.1872 findet sich folgendes:
Bekanntmachung betreffen den Einfluß der Anordnung in der Strafgesetzgebung auf disciplinar-Strafsachen.
Im Auftrag des K. Justiz-Ministeriums wird zur Nachachtung bekannt gegeben.
In das Strafgesezbuch für das Deutsche Reich, sind nicht die sämtlichen Vergehungen, wieder die Pflichten des öffentlichen Dienstes aufgenommen, welche bisher in dem Württembergischen Strafgesezbuche vom 1.Merz 1839 und in dem Polizeistrafgesez vom 2.Oct 1839 mit Strafe bedroht waren. Die in das Strafgesez nicht aufgenommenen Verfehlungen sind aber deshalb der Ahndung nicht entzogen. Wie bisher sind in Zukunft diejenigen Verlezungen oder Vernachläßigungen der Amtspflichten welche nicht auf Grund des Strafgesezbuchs von den ordentlichen Gerichten abgeurtheilt werden, entweder im Disciplinarwege von den vorgesezten Amtstsellen zu ahnden oder findet wegen derselben das in den §§ 46 bis 48 der Verfassungs Urkund vorgezeichnete Verfahren statt.
Insbesondern ist dies auch der Fall hinsichtlich der in den Artikel 409, 410 und 421 des Strafgesezbuches bedroht gewesen Vergehen der Geschenkannahme in Parteisachen, soweit dieselbe nicht unter die Strafbestimmung des §331 des Strafgesezbuchs für das Deutsche Reich fällt, der Geschenkannahme von Amtsuntergebenen und der unerlaubten Theilnahmen eines Beamten, an einer seiner Leitung oder Aufsicht anvertrauten Verkaufs oder andern dergleichen Verhandlung, so wie hinsichtlich der in Art. 87 des früheren Polizeistrafgesezes bedrohten eigenmächtigen Aufnahme eines Darlehens aus einer der Aufsicht des Darlehen aufnehmenden untergebenen Kasse, und der Ver...schung von Kassengeldern, mitandern durch einen Rechnungsbeamten oder öffentlich bestellten Verwalter von Privatvermögen - die diesfalls bisherbestandenen Verbotte werden von Dienstaufsichtswegen Durchaus aufrecht erhalten.
Vorstehende Verfügung ist in das Normalien oder Befehlbuch einzutragen der Vollzug bis zum 15.d.M. anzuzeigen

Klage wegen Beleidigung - 1881
Im Verrenberger "Befehlbuch für das Schultheißen amt" vom 25.08.1881 findet sich folgendes:
Nach §.420 der Straf…. Ordnung für das Deutsche Reich ist die Erhebung der Privatklage wegen Beleidigung, wenn die Partheien in denselben Gemeindebezirk wohnen, erst zuläßig, nachdem von der Ortsobrigkeit die Sühne erfolglos versucht worden ist, und hat der Kläger die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.
Aus Anlaß vorgekommener Unrichtigkeiten wird den Ortsvorstehern folgendes zur Rech...ung eröffnet:
Die Sühne ist nur dann erfolglos versucht und kann die Bescheinigung hirüber ertheilt werden
1. Wenn zwar der Privatkläger im Sühnetermin erschienen, beim ausbleiben des Beklagten aber die Vornahme der Sühne nicht stattfinden konnte; und
2. wenn zwar beide Partheien im Sühnetermin erschienen sind, eine Sühne aber nicht zu Stande gekommen ist.
In allen anderen Fällen ist die Ertheilung einer Bescheinigung im Sinn des §.420 der Str-Pr-Ord. ausgeschloßen

 
 

Hohenloher Bote

Ein Regenschirm wurde im Rathaus vergessen - 02.07.1857

Maase und Gewichte sollen visitiert werden - 02.01.1858

Das Rentamt verkauft Klee - 21.05.1860

Die Gemeinde verkauft einen Baum - 10.03.1862

Das Rentamt Öhringen verkauft Trester - 1862

Ein 5 Guldenschein wurde gefunden - 19.10.1863

Eine Schildkappe wurde gefunden - 1863

Das Rentamt Öhringen verkauft Trester - 05.11.1863

Auf der Staatsstrasse wurde eine Vordersperr- und Rückenstange gefunden - 05.10.1864

Alt Keltermann Schanzenbach verkauft im Auftrag einen Eimer Wein-Most - 1866

Eine Schildkappe wurde gefunden und kann abgeholt werdent - 1868

Wein-Most wird verkauft - 1868

Die Gemeindepflege verkauft 11 Zentner Haber - 09.06.1871

Ein Herr Schmelcher bietet im "Hohenloher Boten" 250fl. Pfleggeld zum ausleihen an - 1871
Es ist aber kein Herr Schmelcher in Verrenberg bekannt. Ein Fehler der Ortsangabe?

 
Es werden im "Hohenloher Boten" Zieler zum Verkauf angeboten - 1873
"Zieler" => vermutlich Raten auf Immobilienkäufe.

 
Im Hohenloher Boten wird von einer gefundenen Leiche berichtet - 24.07.1873
Es wurde eine unbekannte männliche Leiche unterhalb der Weidenmühle gefunden.
Man beachte den Todesfall von Georg Michael Weidmann 1798.
"Der Cadaver wurde erst gefunden d. 3.Febr. 1799 in der bei Oehringen stehenden Weidenmühle in der Wasserstaubg."

Im "Hohenloher Boten" wird von einem gefundenen Fingerring berichtet - Verrenberg - 05.01.1875

 
 

Intelligenz Blatt Oehringen

Stiftung zum Andenken der Feier zur 25jährigen Regierung von König Wilhelm - 1841
Links: Für eine "Stiftung zum Andenken an die Feyer der 25jährigen Regierung Sr. Majestät des Königs Wilhelm" wurde in den Gemeinden zu Spenden aufgerufen.
Die Höhe der Beiträge aus den einzelnen Gemeinden ist recht unterschiedlich. Es fällt aber auf, dass aus Verrenberg nichts gespendet wurde.
Gab es dafür einen konkreten Grund?

Rechts: Im Rahmen der Feierlichkeiten ...
"Ten Tag beschloß ein prachtvolles Feuerwerk auf einer Anhöhe vor der Stadt, die Prag genannt; dasselbe eröffneten Freudenfeuer auf den gegenüber liegenden Höhen, denen rasch jene auf entfernten und immer entfernteren Punkten folgen, so daß sie sich mit Blitzesschnelle durch das ganze Land verbreiteten und von Oberschwaben den .... den Franken verkündeten, welch frohes Fest die Württemberger feiern.*

* Auf fast allen namhaften Höhen des Landesloderten Freudenfeuer; so auf dem Braunenberg bei Aalen, ... auf Verrenberg bei Oehringen, Einkorn ..."


 
 

Sonstige Quellen

In den "Württembergische Jahrbücher für vaterländische Geschichte, Geographie, Statistik und Topographie" findet sich
in den Jahren 1836 und 1880 diverse Höhenangaben in Verrenberg.

1836 sind die Angaben noch in Fuß

Hier sind einige Angaben aus heutiger Sicht unklar.
- Wo soll das Haus Nr.155 sein? Es gab damals nur die Hausnummern 1 bis 65.
- Wo war dieser "Berg, Signalstein"?
- Wo war der Signalstein auf dem Golberg?

1880 sind die Angaben dann in Meter

Wo genau sind die genannten Signalsteine.



Im "Deutschen Merkur" vom 28.05.1842 (Seite 569) findet sich dieser Bericht über einen begnadeten Verrenberger Handwerker.
Es dürfte sich um eine Industrieausstellung handeln.
War der begnadeten Schuster Ludwig Andreas Frank?





Im "Deutschen Merkur" vom 17.11.1886 findet sich dieser Bericht über einen Mord.
Das Opfer war am Samstag Morgen (13.11.1886) wegen Geldgeschäften in Verrenberg gewesen.





In der Zeitung "Neues Tagblatt und General-Anzeiger für Stuttgart und Württemberg" vom 20.01.1891 findet sich dieser Bericht.
Eine junge Bauernfrau ist auf dem Fußweg nach Öhringen verunglückt. Sie erlitt einen doppelten Schenkelbruch. Da nach einer Stunde noch keine Hilfe sichtbar war, kroch sie unter großen Schmerzen zurück.
Wer war die Frau? ihre Wohnung soll am Ende des Ortes gelegen haben.
War es Katharina Rosina Frank geb. Gürtz? Sie wohnte im Haus Nr.26.
Auf dieser Karte, kann man den Weg nachvollziehen, den sie wohl gegangen ist.

Zeitungsausschnitt
  Karte von 1818, darin eingezeichnet der vermutliche Weg




Im "Deutschen Merkur" vom 06.11.1899 findet sich dieser Bericht über die Wiedereinweihung der Bitzfelder Kirche.
Darin wird auch der Verrenberger Lehrer Pfeiffer erwähnt, der "in Tenor mitwirkte"




In der Zeitung "Filder-Bote Amts- und Anzeigeblatt für das Amts-Oberamt Stuttgart Verkündigungsblatt des Landwirschaftlichen Bezirks-Vereins" vom 11.09.1906 erschien dieser Bericht über ein Sittlichkeitsverbrechen auf Verrenberger Markung.




In der Zeitung "Karlsruher Tagblatt" vom 16.09.1926 erschien dieser Bericht über einen Raub bei Verrenberg.




In der Zeitung "Vebo" vom 20.01.1938 erschien dieser Bericht über
einen diebischen Knecht aus Österreich in Verrenberg.

In der Zeitung "Nationale Rundschau ; [...] ; Laupheimer Kurier" 22.01.1938 erschien
ein zweiter Artikel zum gleichen Fall




In der Zeitung "Bruchsaler Post" vom 13.03.1951 erschien dieser Bericht über einen bei Verrenberg gefassten Schwerverbrecher.




Im Bestand "A 206 Vereine" des Verrenberger Ortsarchiv findet sich diese Anfrage des Schwäbischen Albverein Ortsgruppe Öhringen, eine Sonnwendfeier am 20.06.1970 auf dem Golberg abhalten zu dürfen.





 
 

Kirchenbücher



Im Totenregister steht zum Tod von Hans Conrad am 22.01.1692:

"...von dem Jag zurückh wollend vor Mattigkeit ligblieben und im Schnee erfroren"



Johann Georg Löffler starb am 16.01.1732 in Buchorn im Wirtshaus. Der Eintrag im Pfedelbacher Totenregister lautet:

"Johann Georg Löffler, Bürgerl. Innwohner zu Verrenberg, ist in Verunwillung mit dem Schäfer auf dem Lindelberg, und in der Trunkenheit, im Wirth Hauß zu Buchorn, ..... unglücklicher weise
ums Leben kommen, at 48.ann:
Gesänge wurd erwehlt, die denen Umständ converirnt waren, auch hat man nur mit einer Glok geleitet, daß doch Gott dieses Laster ausrotten wolte aus hiesigem Orthe und Gemeind!"




Im Todesregister 29.01.1732 von Anna Dorothea Bort geb. Kolb steht folgendes:

"Dorothea Bortin in Vörrenberg an einer geschwulst davon sie 14tag laboriert u 8.tag gelegen, geboren 1661, geheyrathet 1682 d 15.Aug, 2 Söhne so noch leben gezeuget, war im Christentum eifrig, mit ihren Ehegatten friedl., gegen d nach. Dienstfertig im .. geduldig biß in den Tod verständig. Gott tröste sie ewiglich"



Im Todesregister steht 1734 zu Daniel Steinbach folgendes:

"Daniel Steinbach an einer geschwulst u alter halber laboriert schon jahr u tag an solch Beschwerdl. zuständen.
Bey 4 woch aber Bettlägrig;
in jung[en] Jahren in die Fremde kommen, 10 Feldzüg[e] gethan, Dragoner und[er] dem Bittrischen Reg[iment],
über dem Rhein copulirt, 4 Kind[er], 3 Kn[aben] u[nd] 1 Mägdle, so alle Gott ergeben."



Zum Tot von Johann Georg Schoch am 01.10.1753 steht im Totenregister:

"Ein Knab von 14 jahren, ist ohngefähr im Wald kletten Lust genannt, von einem Eichbaum plötzl. erschlagen word."


Zum Tot von Maria Dorothea Leiblich geb. Rebmann am 14.07.1760 steht im Totesregister folgendes:

"Maria Dorothea, Georg Michael Leiblich Bürgerl. Innwohners in Verrenberg Ehl. Haußfrau, hat das Unglück gehabt,
daß sie in das Graß mähen gang und da sie sich daßelbe aufhelfen wollte, mit dem Sensen Stihl gestürzt,
das Graß Reff sie überwind. und in den Sensen spitzen gefallen, welcher ihr in den linken Schenkel einer Hand lang gefahren,
und nach vielem bluten als mann sie nach Hauß getragen bey gutem Verstand, und dan früh an den folgen deß todes verblichen"


Im kirchlichen Verrenberger Taufregister vom 10.10.1765 findet sich folgendes:

"Joh. Georg Bezold in Föerenberg läßt durch die Wehmutter [Wehmutter=Hebamme] allda, noie [nomine= genannt] Kraftin vidua [die kürzlich Witwe gewordene des Kraft], melden ..."

17.02.1773 wird im Taufregister berichtet, dass eine Ortsfremde Frau
"auf der freyen Straßen, bey der Linden [ein Kind] gebohren, Nachmittags zwischen 12. 1. Uhr ...".


14.05.1776 wird im Taufregister von einem Unfall berichtet, der zu einer Frühgeburt führte

"Nachmittags um 3.Uhr hat Maria Catharina Balthasar Scheiflers, Bürgers und Söldners Ehefrau, nachdem sie im Weinberg von einem Stein herunter gefallen, ein Mägdlein frühzeitig zur Welt gebohren, welches nach empfangener Tauffe von der Hebame, so gleich wieder gestorben".


25.12.1781 wird im Totenregister vom Tod von Maria Sabina Bezold berichtet, die auf dem Weg von der Kirche nach Hause verstarb.

"Maria Sabina, Johann Georg Bezolden, Bür-
gers und Söldners zu Verrenberg Ehfrau, welche im
Heimgehen aus der kirch, nach empfangenem
H. Abendmahl, vom Schlag dermaßen geeührt
worden, daß Sie tod nach Haus getragen
werden müßen "



Zum Tod des Kleinkindes Johann Anton Reger findet sich im Totenregister vom 14.06.1794 folgendes:

"..., starb an einem gefährlichen Fall von einem mit grünem Klee beladenen Wagen,den sein Vater nach Hauß führen wollte,
und der hintere Wagen noch das Kind auf dem Boden, da die Ochsen in schnellen Lauf kammen,ergifft.
den 14.Jun Vormittag zwischen 9. und 10. Uhr und wurde weil kein anderes Rettungs Mittel mehr übrig war,
begraben den 16.darauf mittags zwischen 12. und 1. Uhr""

 
Zum Tod von Georg Michael Weidmann findet sich im Totenregister (links) vom 02.12.1798 folgendes:
Die Karte rechts von 1818 zeigt die Lage der Weiden Mühle nord-östlich von Öhringen.

"Georg Michael Weidmann, des Johann Michael Weidmanns Bürgers und Bauren in Verrenberg, lediger Sohn geboren d 5.Jan 1778 hatte das Schicksal, daß er davor abends am Advents fest von Michelbach her von einer Hochzeitlichen Ab...gung und ...al Schmauß zurück nach Hauß reitten wollte, bei Oehringen des Nachts mit seinem Pferd über ein Brücklein stürzte, und ersoff.
Der Cadaver wurde erst gefunden d. 3.Febr. 1799 in der bei Oehringen stehenden Weidenmühle in der Wasserstaubg.
Begraben in Oehringen d 6.Febr."

1873 findet sich im Hohenloher Boten eine Meldung über eine Leiche, die unterhalb der Weidenmühle in der Ohrn gefunden wurde.

Zum Tod von Johann Andreas Zorn (1772-1805) steht im Todesregister von 04.08.1805 folgendes:
"Johann Andreas, Johann Friedrich Zorns, B u Bauren daselbst ehlich lediger Sohn.
Er starb an einem Steinwurf, den er 4. Wocen vorher Nachts zwischen 9-10 Uhr
von einem der Zeit unbekannten leedigen Pursch auf das vorder Haupt erlitten."

  Im Totenregister vom 20.03.1820 steht zum Tod von Georg Adam Dietz:

"Ging bey stürmischen Wetter nach Oehringen um Brod zu holen.
Im Heimweg fiel er in einen Wassergraben, arbeitete sich wieder heraus.
War durch und durch naß an seinen Kleidern, blieb am Rand des Grabens liegen und wurde Morgends todt gefunden
"

Im Totenregister vom 03.07.1834 steht zum Tod von Johann Friedrich Braun:

"stürzte (wahrscheinlich im Schlaf) vom 1 Heuboden herab, wo er als Taglöhner sein Nachtlager genommen hatte"

  Im Totenregister vom 23.05.1837 steht zum Tod von Johann Jacob Dietz:

Ort und Zeit des Todes: Bizfeld auf öffentl. Straße 23 Mai Abends 4-5 Uhr.
Wollte von Weißlinsburg wo er diente und Knecht geworden war, nach Hause.





 

Quellennachweis.

Ortsarchiv Verrenberg: Schultheißen-Amt Protokoll
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote, 1857
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote, 1858
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote, 1860
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote, 1862
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote, 11863
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote, 1864
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote; 1866
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote; 1868
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote; 1873
Intelligenz Blatt Oehringen 1841
Württembergische Jahrbücher für vaterländische Geschichte, Geographie, Statistik und Topographie. 1836
Deutscher Merkur 1886, 1899
Zeitung: Schwäbischer Merkur mit Schwäbischer Kronik und Handelszeitung Süddeutsche Zeitung, vom 28.05.1842