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Impfbuchführer |
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In dem Buch "Würtembergische Medicinal-Verfassung" von W.C. Christlieb aus dem Jahr 1834 findet sich zum Thema Impfbuchführer folgendes: |
Impfbücher (§116) Impfbücher Hinsichtlich des Führens der Schutzpockenimpfbücher besteht folgende Vorschrift: 1) Zu jeder Gemeinde ist ein solches Buch erforderlich. Dasselbe hat nicht nur den Hauptort, sondern auch alle mit demselben im Verband stehenden Parcellen zu umfassen und sich, wenn auch die Bewohner des Gemeindebezirks verschiedenen Glaubensbekenntnissen zugethan sind, oder zu verschiedenen Pfarrsprengel gehören, nichts desto weniger über die gesamte Inwohnerzahl zu erstrecken. Sollte jedoch die Oertlichkeit es wünschenswerth machen, dass in einer größeren Gemeindeparcelle, oder in einem Complexe solcher Parcellen ein abgesondertes Imfph geführt werde, so hängt es von dem Erkenntniß des vorgesezten Bezirksamts ab, dieses zu genehmigen. 2) Das Impfbuch soll enthalten: a) Geburtstage und Namen aller seit dem ersten Januar 1817 geborenen, in dem Gemeindebezirk zur Welt gekommenen, oder vor der Impfung in denselben hereingezogenen Kinde, nebst dem Namen und Stand der Eltern b) Den Tag ihrer Vorberufung zur öffentlichen Impfung; c) Den Tag der geschehenen Impfung oder des Ausbruchs der Menschenpocken, welcher sie überflüssig machte; d) Den erfolg der Impfung; e) Den Namen des Impfarztes und des bei der öffentlichen Impfung oder bei der Nachvisitation als Zeuge anwesenden Magistratsgliedes; endlich f) Die Ursache des Richterscheinens bei der öffentlichen Impfung, oder der unterlassenen Impfung . 3) Die Führung des Impfbuches ist von dem Gemeinderath einem Ortseinwohner, der ein öffentliches Amt bekleidet, unter Verweisung auf die für dieses Amt abgelegten Pflichten, zu übertragen. Wer die öffentliche Impfung in dem Gemeindebezirk besorgt, kann nur ausnahmeweise und mit besonderem Consens der Regierung dazu berufen werden 4) Der Impfbuchführer ist verpflichtet: a) zum Behuf des Eintrags der Geburtstage und Namen der in dem Gemeindebezirk zur Welt kommenden Kinder (beziehungsweise ihrer Eltern) desgleichen der Todestage der etwa ungeimpft verstorbenen Kinder das Impfbuch in bestimmten - der Bevölkerung angemessenen - Zeitabschnitten dem Ortsgeistlichen, und wenn jüdische Glaubensgenossen in der Gemeinde wohnen, dem Rabbiner oder Ortsvorsteher (welche die Geburts- und Sterberegister führen) vorzulegen, auch am Schluß des Jahres bei Vollständigkeit des Eintrages durch diese beurkunden zu lassen; diejenigen Kinder aber, welche ungeimpft in den Gemeindebezirk hereinziehen (sobald ihm der sie betreffende Impfbuchauszug aus dem Geburtsort zugekommen ist) selbst einzutragen; b) aus den ihm übergebenen Privatimpfscheinen die Zeit der geschehenen Impfung, den Erfolg derselben und den Namen des Impfarztes in dem Impfbuch bei den betreffenden Kindern anzumerken, die Scheine selbst aber dem Impfbuch so lange beizuschließen, bis der Impfarzt solche eingesehen und für befriedigend erkannt hat; c) dem öffentlichen Impfarzt die Einsicht des Impfbuchs zu gestatten, so oft er es verlangt, um beurtheilen zu können, ob eine öffentliche Impfung vorzunehmen sey, auch denselben auf die Nothwendigkeit dieser Vornahme von Amtswegen aufmerksam zu machen, sobald auf eine Einwohnerschaft von je 300 Menschen sechs über drei Monate alte Kinder vorhanden sind, deren Ansteckungsfähigkeit nicht als getilgt zu betrachten ist; d) nach erfolgreicher Festsetzung des Tags für eine öffentliche Impfung dem Ortsvorsteher die obenerwähnten Kinder zu benennen, um sie zur Impfung vorberufen zu können, auch, dass diese Vorberufung Statt gefunden habe, in dem Impfbuch zu bemerken; e) am Tage der öffentlichen Impfung und der auf sie folgenden Nachvisitaion in dem Lokal, in welchem dieselbe vorgenommen wird, mit dem Impfbuch zu erscheinen, und den öffentlichen Impfarzt zum Eintrag des Tages der Impfung, des Erfolgs derselben und seines Namens - sodann auch den als Zeuge anwesenden Gemeinderath zu Beisetzung seiner Namensunterschrift zu veranlassen, die Gründe aber, aus welchen etwa einzelne vorberufene Kinder ausblieben oder nicht geimpft wurden (namentlich den jetzt erst erhobenen Tod, den Wegzug, die Krankheit, den jetzt erst in Erfahrung gebrachten Ausbruch der Menschenblattern, oder die jetzt erst nachgewiesene Privatimpfung) in dem Impfbuch anzufügen, auch - wenn der Grund in dem Wegzug eines Kindes liegt - einen dasselbe betreffenden Auszug an den Impfbüchern des neuen Aufenthaltsorts zu übersenden und den dafür zu verlangenden Empfangschein seinem Impfbuch so lange beizulegen, bis das Bezirksamt bei dem nächsten Ruggericht Einsicht davon genommen hat; f) je auf den 31.Dezember das Impfbuch dem Ortsvorstand vorzulegen und demselben diejenigen Kinder, welche drei Jahre alt sind, ohne dass ihre Ansteckungsfähigkeit als getilgt bemerkt wäre, zu bezeichnen, um gegen deren Eltern oder Vormünder das Geeignete vorkehren zu können - auch, dass diese Vorlegung Statt gefunden habe, in dem Impfbuch beglaubigen zu lassen; g) endlich, nicht nur dem vorgesezten Bezirksamt, dem Oberamtsarzt und dem Kreismedicinalrath auf jedesmalige Verlangen das Impfbuch zur Einsicht zu geben, sondern auch jedem Betheiligten auf sein Begehren einen urkundlichen Auszug daraus zu fertigen. 5) Die Kosten der Anschaffung des Impfbuches und die Belohnung des Impfbuchführers für seine Bemühung, sind aus der Gemeindepflege zu bestreiten; für die Auszüge wird er eigens bezahlt. Die Größe der aus der Gemeindepflege zu bestreitenden Belohnung und der von den Betheiligten zu übernehmenden Gebühren hat der Gemeinderath gleich bei seiner Anstellung zu bestimmen. 6) Derselbe ist dafür verantwortlich, dass das Impfbuch sicher aufbewahrt sey. Ausgeschriebene Impfbücher werden auf dem Rathaus bei den Bürger- und Beisitzerlisten niedergelegt. 7) Bei jeder öffentlichen Impfung hat der Impfarzt besorgt zu seyn, dass die Enträge in das Impfbuch gehörig vervollständiget werden. 8) Jedesmal bei Abhaltung des Ruggerichts hat sich der Bezirksbeamte das Impfbuch vorlegen zu lassen, um zu ersehen, ob es vollständig und in Ordnung geführt werde. Die entdeckten Gebrechen sind sogleich abzustellen. 9) Auch der Oberamtsarzt und in den unteramtsärztlichen Bezirken (aus beständigem Auftrag desselben) der Unteramtsarzt hat von Zeit zu Zeit, wenn er ohnedies in den Ort kommt, dasselbe einzusehen, auf das, was er mangelhaft findet, den Impfbuchführer aufmerksam zu machen, und wenn es nicht verbessert würde, solches dem Bezirksamt anzuzeigen. 10) Bei den Medicinal-Visitationen hat der Kreismedicinalrath die Impfbücher jedenfalls an dem Ort der Visitaion zu untersuchen, aber auch von einigen Amtsorten einzufordern und die Ergänzung der etwaigen Lücken durch das Bezirksamt einzuleiten. 11) Würde auf die Vervollständigung eines mangelhaft erfundenen Impfbuchs ein besonderer Aufwand zu machen seyn, so ist der Schuldhafte verbunden, diesen Betrag der Gemeindepflege zu ersetzen |
Wer ist noch nicht geimpft - 1826 |
Im "Befehlbuch Schultheiß" vom 04.Februar 1826 heist es: In Gesamtheit ergangenen Befehls hoher Regierung hat daß Schultheißenamt binen 14tagen unter riksprage mit dem betrepfenden jmpfsatz folgendes anzuzeigen 1) und nahmentlich alle über 3 Jahre alte Kinder und noch nicht geimpft 2) Wer als Impfbuch Führer auf gestelt sey und welches öffentliches Amt derselbe bekleidet In Beziehung der aussezung von Premid... auf die Anzeige des an urspringlichen ..uhe .pogen erstatten. Vieles wird auf das Staats und Regierungsblat vom 29ten nofember v J No .. hingewiesen Pfedelbach den 4ten Febr 1826 |
Führung des Impfbuch - Ruggericht - 1836 |
Im Ruggericht von 1836 Fol.37 steht: Das Impfbuch ist ebenfalls unvollständig; und sind die Namen der Kinder bis zum Jahr 1836 nachzutragen es ist beizusezen, welcher Junge bei der öffentlichen Impfung gewesen sey, und in der Rubrik "Erfolg der Impfung" ist vorzumerken, wie viele Pusteln das geimpfte Kind auf dem rechten oder linken Arm bekommen habe. |
Impfarzt - Ruggericht - 1839 |
Im Ruggericht von 1839 Fol.45 steht: Als Impfarzt in Verrenberg ist Chirurg Stiehler in Oehringen angestellt, welcher gegenwärtig auch die Wieder Impfung der Konfirmanten vornimmt. |
Schultheiß Mugele gibt das Amt an den Gemeindepfleger Ilg ab - 1843 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 22.September 1843 findet sich folgendes: Trägt Schultheiß Mugele vor: Ich bin durch das Schultheißenamt, das Aeis Amt und die Bewirthschaftung meines Guts dergestallt in anspruch genommen, daß ich ein weiteres Geschäft nicht mehr besorgen kann. Ein solches weiteres Geschäft lag mir seither wegen führung des Impfbuchs ab, und ich bitte hiemit jemand anders zu beauftragen Beschluß die führung des Impfbuchs dem Gemeindepfleger Ilg zu anferiren |
Ilg möchte für das Führen des Impfbuches eine Belohnung - 1843 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 17.Oktober 1843 findet sich folgendes: In der Sitzung v. 22. vorigen Monats ist beschlossen worden, dem Gemeinde Rath Ilg die Stelle eines Impfbuchführers zu übertragen. Derselbe stellt nun den Antrag die jährl. Belohnung hiefür zu regulieren, und es wurde nach Einvernehmen des Bürgerausschußes Beschlossen Diese Belohnung vorbehältlich höherer Genehmigung auf jährl. 2f. Zwey Gulden festzusetzen, wie diß in einer anderen beachbarten gleich großen Gemeinde (Windischenbach) ebenfalls geschehen. Nun trägt Schultheiß Mugele vor: ich versehe von 1832/42 die Stelle eines Impfbuchführers und habe seither hirhin nichts erhalten. Wenn nun fürs künftige eine Belohnung ausgesetzt wird, so ist es nicht mehr als billig, daß man mich auch fürs Vergangene entschädige, gleichwie auch den Gemeindepfleger Meißner zu Windischenbach erst wenige Jahre für das Geschäft der Impfbuchführung auf mehrere Jahre rükwärts entschädigt wurde. Der Gemeinderath so wie der Bürgerausschuß sind der Ansicht, es seye die Impfbuchführung früher nicht an so viele Vorschriften gebunden gewesen, habe nicht so accorat behandelt werden müssen als jezt. Beide Collegien haben daher Beschlossen Dem Schultheißen Mugele eine Abfindungs Summe von 16f. Zehn Sechs Gulden anzusezen |
Ruggericht - 1844 |
Im Ruggericht von 1844 Fol.56a steht: Die Impfungen besorgt der Impfarzt Stieler in Öhringen |
Gemeinderat Mugele übernimmt das Führen des Impfbuches - 1854 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 22.Dezember 1854 findet sich folgendes: Gemeinderath Mugele wird zur Führung des Impfbuches aufgestellt und demselben für die Besorgung dessen eine Belohnung alljährlich mit 1f. Festgesetzt |
Der Schullehrer sollte die Impfbücher führen - 1856 |
Im "Befehlbuch Schultheiß" vom 22.Dezember 1856 heist es: Erlaß an die Schultheißen Aemter Da nach einer Verfügung der K. Ministerien des Kirchen und Schulwesens und des Innern dahin gewirkt haben werden soll, daß das Geschäft der Impfbuchführung wo immer noch den Umständen es thunlich erscheint den Volksschullehrern gegen die dafür auszusezende Belohnung aus der Gemeindekasse übertragen werde so wird dies den Gemeindebehörden zur möglichsten Berücksichtigung eröffnet. Oehringen den 22.Dec 1856 |
Schultheiß Lay übernimmt das Führen des Impfbuches - 1862 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 23.Juni 1862 findet sich folgendes: Ferner hat Mattheus Mugele als Impfbuchführer seiner Funktion zu entbinden beantragt. Der Gemeinderath hat auf dieses den Vorschlag gemacht dies Impfbuchführen dem Schultheiß Lay dahier zu übertragen ... besoldung 1f. jährlich Beschluß Vorstehende Wahlergebniß Gemeinderäthl. zu bekräftigen |
Ruggericht - 1863 |
Im Ruggericht von 1863 Fol.93 steht: "Impfbuch. Der Ortsvorsteher besorgt gegenwärtig die Impfbuchführung. Das Ki. Pfarramt wird darauf aufmerksam gemacht, daß sich die Beurkundung der Volständigkeit der Einträge ausdrücklich auch auf die Hereingezogenen zu erstrecken hat. Sodann wird dem Ortsvorsteher angewiesen alljährlich das Impfbuchg zu durchsehen und wegen der vollständigen Impfungen das Nöthige zu verfügen, bei Hereingezogenen welche anderwärts geimpft worden, die Impfscheine beizubringen, bei Hierweggezogenen die noch nicht geimpft worden, die Uebergabe an die betr. Orte zu bewerkstelligen und alles daß im Impfbuch nachzuweisen." |
Alljährlich sind die Impfbücher dem Schultheißen vorzulegen - 1863 |
Im "Befehlbuch Schultheiß" vom 12.Mai 1863 heist es: Nach der Anordnung des K. Medicirat Collegiums sind die Impfbuchführer anzuweisen, alljährlichdie Impfbücher in den ersten Wochen des Monats Januar dem Schultheißenamt zu übergeben, damit dieses wegen rückständigen Impfungen, die erforderliche Verfügung treffen, und mit der Anzeige hierer das Impfbuch dem OberAmt und OberAmts Physikat vorlegen den 12.Mai 1863 |
Schultheiß Lay bekommt eine höhere Belohnung für das Führen des Impfbuches - 1865 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 03.Juli 1865 findet sich folgendes: Schultheiß Lay ist unterm 23.Juni 1862 als Impfbüchner bestellt und ihm eine hizu besoldung von 1f. Jährlich festgesezt worden. Der Impfbüchner erklärt daß er jetzt 3.Jahre das Impfbuch um diese geringe besoldung geführt habe aber da sich die Seelenzahl von Jahr zu Jahr vermehrt so stellt er den Antrag daß er von dieser Funktion entbunden werden möchte. Der Gemeinderath hat hierüber Berathung gepflogen und einstimmig Beschlossen Dem Schultheiß Lay das Impfbuchführen auf fernerhin zu überlassen, demselben aber eine hizu Besoldung jährlich von 2f. und zwar 1.Juli 1865 an zu verwilligen und zwar aus dem Grund weil die Führung des Impfbuchs immer mehr Zeitaufwand erfordert. Diesem Beschluße gemäß aber die höhere Genehmigung einzuholen |
Melden von Poken bei Kühen - 1882 |
Im "SchultheißenAmtProtokoll" vom 05.Mai 1882 heist es: Heute wurde die Minist Verfügung vom18.April 1882 S.167 durch ausschellen im Ort öffentlich bekannt gemacht, daß nehmlich derjenige Viehbesitzer welcher die natürlichen Poken bei einer Kuh warnimmt und so zeitig dem Ortsvorsteher zur Anzeige bringt daß der Pokenstoff zu Impfung von Menschen benützt werden kann eine Belohnung von 24M erhält |
Melden von Poken bei Kühen - 1884 |
Im "SchultheißenAmtProtokoll" vom 19.April 1884 heist es: Heute wurde der Ministerial Erlaß vom 18.April 1882 im Ort öffentlich bekannt gemacht, daß nehmlich der jenige Viehbesitzer welcher eine Pokenkranke Kuh so zeitig zur anzeige bringt daß der Pokenstoff zur Impfung der Menschen benützt werden kann eine Belohnung von 24M erhält |
Cholera |
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Cholera ist eine schwere bakterielle Infektionskrankheit vorwiegend des Dünndarms, die durch das Bakterium Vibrio cholerae ausgelöst wird. Sie verursacht massive Durchfälle und Flüssigkeitsverlust. 1831/32 erreichte die Cholera zum ersten Mal Deutschland. 1831 verfasste der damalige Oberamtsarzt Justinus Kerner (1786– 1862), besser bekannt als romantischer Dichter-Arzt und Verfasser der „Seherin von Prevorst“, in drastischer Sprache ein „Sendschreiben . . . in Betreff der uns drohenden Cholera“, das in dem Aufruf zu allgemeiner Hygiene: „Lüftet! Waschet! Feget!“ gipfelte Er scheute sich nicht, als Ursache der Choleraepidemie die mangelnde Hygiene seiner Mitmenschen beim Namen zu nennen: „Nimmt mir nicht übel, aber oft kam es mir vor, als seye die schlimmste, die häufigste Krankheit unter Euch die Wasserscheu . . .“ Da in den kirchlichen Sterberegister in Bitzfeld 1831/32 die Cholera als Todesursache nicht auftaucht, ist zu vermuten, dass die Krankheit hier nicht ausgebrochen ist und die unten geschilderten Maßnahmen rein präventiv waren. |
Cholera in Verrenberg - 1831 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 15.Oktober 1831 findet sich folgendes: wurde gemeinde Redlieg beschloßen wegen der Colera das wir ein Haus aus gega …en haben des Adam Erhardt sein Haus und ... er würte eine Wonung ein gereumt und die betstel würten won den Bürger im Vorrat und die überriegen zugeher würten von den Bürger bei getragen und würten die 3 Werter auf gestelt. als werter wurten auf gestellt Catharina Zörnin Adam Erhardt. |
Sinngemäß geht es darum, dass für Cholerakranke eine Wohnung im Haus des Adam Erhart eingeräumt werden soll. Die Bettstätten und Überzüge sollen die Bürger beisteuern. Als Wärter wurden Catharina Zürnin und Adam Erhart aufgestellt. Das ganze geschah wohl auf Anweisung der württembergischen Behörden, da es in SHA zur selben Zeit ähnliche Maßnahmen gab. |
Cholera in Verrenberg - 1831 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 01.Dezember 1831 findet sich folgendes: wurde beschlosen bei dem versammelten Gemeinderat wegen der Colera daß die Bürger welche kranke Dienst boten haben Peter Wenninger erklärte sich daß es seinem Knecht nach Haus gehen lies Wenninger Mates Kramer erklert sich das er seine Eltern selbst versorgen wolle Krämer Schefer Ditscher erklerte sich das es seinen Dienstboten selbst ver Pflegen wolle Sonnen Wirth Atz, Anton Hörger, Georg Brant und Ludwig Carlin, Schultheuß Käppler das sie ihre Dienstboten selbst verpflegen wollen Die Frankin Witwe erklärt sich das sie ihr Schuhknecht selbst verpflegen Kern das gleiche Johann Frank das gleiche Michel Ilg des gleichen |
Warnung an die Wirthe wegen der Colera - 1837 |
Im "Befehlbuch Schultheiß" vom 15.April 1837 heist es: Dem Schultheißebamt Vörrenberg Wird eröfnet das die Verfügungen vom Jahr 1831 in betref der Cholera Krankheit bis auf weiteres aufgehoben seyen. Es sind jedoch da diese Krankheit sich an mehreren Orten des Auslands zeigt die Wirthe aufmerksam zu machen das man Freunde welche aus der von der Cholera ergriffenen Gegend kommen etwa bei ihnen schnell erkranken sollten und die Art der Krankheit auf den Verdacht der Cholera führe sogleich Anzeige hieher zu machen sey das ist ins Befehl buch einzuschreiben Oehringen den 24ten Oktbr 1836 K Oberamt |
Typhus (Nervenfieber, Schleimfieber) |
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1. | Maria Dorothea Weiß geb. Leiblich | 24.02.1752 - 19.12.1813 | 61 Jahre, 9 Monate, 3 Wochen | Haus Nr.45 |
2. | Maria Catharina Zöller geb. Löffler | 25.11.1753 - 02.03.1814 | 60 Jahre, 3 Monate, 0 Wochen | Haus Nr.17 |
3. | Maria Margaretha Benz, geb. Gebhardt | 25.01.1760 - 08.03.1814 | 54 Jahre, 1 Monate, 1 Wochen | Haus Nr.40 |
4. | Anna Dorothea Steinbach verw. Endres geb. Täuber | 20.11.1781 - 14.03.1814 | 32 Jahre, 3 Monate, 3 Wochen | Haus Nr.10b |
5. | Maria Magdalena Schanzenbach geb. Krämer | 19.06.1772 - 19.03.1814 | 41 Jahre, 9 Monate, 0 Wochen | Haus Nr.31 |
6. | Johann Michael Benz | 04.09.1760 - 11.04.1814 | 53 Jahre, 7 Monate, 1 Wochen | Haus Nr.40 |
7. | Anna Elisabetha Schanzenbach | 21.11.1773 - 16.04.1814 | 40 Jahre, 4 Monate, 3 Wochen | Haus Nr. unbekannt |
8. | Maria Elisabetha Zentler | 12.10.1792 - 08.06.1814 | 21 Jahre, 7 Monate, 3 Wochen | Haus Nr.64 |
9. | Anna Sabina Hornung geb. Herterich | 19.10.1754 - 09.06.1814 | 59 Jahre, 7 Monate, 3 Wochen | Haus Nr.35 |
Hebamme |
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In dem Buch "Würtembergische Medicinal-Verfassung" von W.C. Christlieb aus dem Jahr 1834 findet sich zum Thema Hebamme folgendes: |
Hebammen $56 Wahl und Lehre #001D00#555555sämmtliche Weiber ihre Stimme zu geben. Die Gültigkeit der Wahl wird durch die eben erwähnten Eigenschaften bedingt; der Oberamtsarzt aber hat die in die Wahl aufzunehmenden Personen vorher wegen ihrer Fähigkeit zum Unterricht und Hebammendienst zu prüfen und ein schriftliches Gutachten darüber auszustellen. Der Gemeinderath übernimmt das Lehrgeld, welches für den vollständigen Unterricht durch einen Hebarzt oder in dem Clinicum zu Tübingen in 22fl. Besteht; auch hat derselbe die erforderlichen Lehrbücher, Arzeimittel, Mutterspritzen, Geburtsstühle u.s.w. anzuschaffen. Der Unterricht in dem Katharinenhospital ist enentgeldlich. Die Fertigung neuer Geburtstühle darf der zufälligen Einsicht der Hebamme oder des Handwerkmanns nicht überlassen werden, vielmehr ist jedes Mal ein anerkannt geschickter Geburtshelfer, zur Angabe ihrer Structur zu veranlassen. Die Oberamtsärzte, welche die Geburtshülfe erlernt haben, und im Besitz der erforderlichen Hülfsmittel sind, können sich den Hebammenunterricht ebenfalls widmen, obschon sie diese Kunst nicht persönlich ausüben. §.57. Anrechnungstaxe Den geprüften Hebammen ist folgende Anrechnung erlaubt: Für die Untersuchung einer der Schwangerschaft oder Geburt verdächtigen Weibsperson 1fl. Für ausserordentliche Berufung zu einer Berathung 12x. Für den Beistand bei einer Geburt, auch Besorgung der Mutter und des Kindes in den ersten Wochen nach der Entbindung : a) in leichteren Fällen 1 bis 2fl. b) In schweren - und wenn längere Zeit mit der Gebärenden zugebracht wurde 2 bis 5 fl. Für die Nachtwache bei einer Entbundenen 30x. Für Reise-Entschädigung bei der Medicinal-Visitation 48x. Bei einzelnen chirurgischen Verrichtungen, welche in ihrer Befugniß liegen, haben sie wie ein Wundarzt anzurechnen, namentlich a) für ein Klistir 16x. b) für Anlegen von Blutegeln 18 bis 36x. c) für Einspritzen in die Mutterscheide 16 bis 24x. d) für die Beibringung eines Mutterkranzes 40x. In Concursfällen kommt der Hebammendienst in die erste Klasse, sofern die Leistung inner 6 Monaten vor Ausbruch des Gants geschah. Wegen der zu führenden Tagbücher gilt den Hebammen die oben bei den Geburtshelfern erwähnte Vorschrift. §.58. Dienstnormen Die Hebammen dürfen den Gebärenden und den neugeborenen Kindern nur solche Arzeimittel reichen, zu deren Gebrauch sie in einzelnen Fällen durch ihren Unterricht oder durch den Arzt angewiesen werden. Sie sollen keine schlafbringenden und purgirenden Mittel anwenden, auch sich der Kur von bösen Brüsten und ähnlichen Schäden enthalten: Es ist ihnen bei schwerer Strafe untersagt, irgend einer - am wenigsten einer verdächtigen - Weibsperson Fußaderlassen, treibende Mittel oder sonst Etwas anzurathen, wodurch die Leibesfrucht beschädigt oder gar getödtet werden könnte; im Gegentheil sollen sie, wenn dergleichen Mittel von ihnen begehrt werden, dieses ohne Verzug der Obrigkeit anzeigen; wie sie denn überhaupt verbunden sind, den Ortsvorsteher von unehelichen Schwangerschaften und Geburten in Kenntniß zu setzen. Die Anwendung des Mutterkorns bei mangelnden oder tägen Wehen ist ihnen streng verboten. Bei misslichen Umständen der Kreisenden, bei einer widernatürlichen Lage des Kindes oder bei einer sich verzögernden Geburt sollen sie die Berufung eines gesetzlichen Arztes beziehungsweise eines Geburtshelfers, verlangen. Den Wöchnerinnen sollten sie den Gebrauch des Eichel-Kaffee's, als eines trefflichen Surrogats für die Muttermilch, empfehlen. Wann eine Wöchernerin während oder unmittelbar nach der Entbindung stirbt, sollen sie bei Verfluß von 12 Stunden nicht aus ihrem Bett und Zimmer entfernt werde. Nur bei Kindern, welche wirklich zur Welt geboren worden, dürfen sie die Nothtaufe verrichten, wie sie ihnen von dem Ortsgeistlichen gelehrt ist. Uebrigens kommt es den Hebammen nicht zu, todte Kinder zu Grab zu tragen, oder den Dienst einer Leichensagerin zu versehen: auch ist die Besorgung der Kindswäsche nicht ihre Obliegenheit. §.59. Prüfung Die Prüfung der neuangehenden Hebammen hat durch den Kreismedicinalrath unentgeltlich zu geschehen; solche darf ausnahmsweise auch bei den Medicinal-Visiation; solche darf ausnahmsweise auch bei den Medicinal-Visitation Statt finden. Vor der Prüfung und vor erlangter Legitimation soll keine Hebamme zur Ausübung der Geburtshülfe zugelassen werden. Das Prüfungs-Attestat ist ungefähr folgenden Inhalts: Daß die Hebamme N.N. in der heute mit ihr gehaltenen Prüfung nicht nur ausgezeichnet gute theoretische Kenntnisse in allen Theilen der Hebammenkunst bewiesen, sondern auch zu meiner völligen Zufriedenheit stattsam zu erkennen gegeben habe, dass sie alle zu einer guten Hebamme erforderlichen practischen Kenntnisse, auch insbesondere noch die Geschiklichkeit, Wendungen zu verrichten, besitze, dieses bezeuge ich hiermit der Wahrheit und meiner Pflicht gemäß und bestätige solches mit meiner Unterschrift und beigedrucktem Petschaft. Jede zur Prüfung erscheinende Hebamme hat sich vordersamt durch ein Stadt- oder gemeinderäthliches Zeugniß über die auf sie gefallene Wahl auszuweisen; auch ist dieses Zeugnis dem Bericht des Kreismedicinalraths über den Prüfungserfolg anzuschließen. §.60. Freie Praxis Da keine gestzliche Bestimmung vorliegt, welche den angestellten Hebammen das auschließliche Recht zur Geburtshülfe einräumte, so mag auch keiner Frauenperson, welche sich über den genossenen Hebammenunterricht ausweist, die Zulassung zur Prüfung und wenn sie diese mit Erfolg besteht, die Ausübung der Entbindungskunst verweigert werden; nur darf eine solche nicht auf Unterstützung aus öffentlichen Kassen Anspruch machen. Hebammen aus benachbarten Staaten dürfen jedoch zu keiner Geburt berufen werden §.61. Emolumente Die Ehemänner der Hebammen sind von Frohnen und Naturalquartier befreit. Bei neuen Allmandvertheilungen hängt es von dem Beschluß der Ortsbehörde ab, ob der Hebamme, als solcher, ein Antheil zukommen solle, oder nicht. §.62. Wartgelder Die den Hebammen auszusetzenden Wartgelder können nach drei Klassen in 24 - 16 oder 8fl. Bestehen. §.63. Instruction In der Medicinal-Ordnung von 1755 ist den Hebammen, ausser dem schon Angeführten folgendes aufgetragen: Sie sollen sich gegen Arme und Reich, Gesunde und Kranke zu jeder Zeit, sowohl bei Tag, als bei Nacht , willig und bereit finden lassen, alles unnöthigen Geschwätzes auch leichtfertiger Reden und Geberden sich enthalten; verschwiegen und sittsam seyn, und zu Haus oder an bekannten Orten ihres Berufens warten. Wo mehrere verpflichtete Hebammen in einem Ort angenommen sind, soll keine die andre zu verdrängen suchen oder durch üble Nachrede verkleinern sollen sie in gutem Einverständniß leben, in schweren Geburtsfällen sich gegenseitig zu Rath ziehen und bei ungünstigem Erfolg zeitig einen Arzt oder Hebarzt beirufen lassen (§4). Wenn eine Gebärende wegen Verhinderung ihrer gewohnten Hebamme eine andere beschickt, so soll diese ohne Weigerung sogleich erscheinen und ihre Hülfe leisten, auch es sich gefallen lassen, wenn die ordentliche Hebamme den weitern Dienst bei der Wöchnerin nach deren Wunsch übernimmt. Sollte bei langwierigen und schweren Geburthen eine zweite Hebamme verlangt werden, so hat die zuerst Berufene derselben willig und getreu zu eröffnen, wie es um das Kind und die Gebärende steht, und ihr die eigene Erkundigung der Geburtslage frei zu geben (§6.). Die Hebammen sollen ihre Verrichtung mit Gebet beginnen, den Gebärenden freundlich und tröstend zusprechen, solche nicht vor der Zeit zur Geburtsarbeit anhalten und den Widerspenstigen mit bescheidenem Ernst begegnen (§7.). In wirklich eingetretenen Geburtswehen soll eine Hebamme die Kreisende nicht verlassen, obschon sie gleichzeitig zu einer anderen gerufen worden, jeder Nachtheil, welcher aus einer solchen Bewahrlosung entsteht, würde ihre strenge Ahndung zuziehen. (§.8.). Wenn die Leibesfrucht todt, die Mutter aber lebend , oder umgekehrt die Mutter todt, das Kind aber lebend befunden wird, soll die Hebamme ohne Verzug einen Geburtshelfer kommen lassen und diesem die Rettungsversuche anheim stellen (§.9.) Hat eine Hebamme ein todtes Kind unter verdächtigen Umständen empfangen, so soll sie den Vorgang und ihre Wahrnehmungen sogleich bei dem Pfarramt, bei dem Physikus und nöthigenfalls auch bei der Obrigkeit anzeigen (§.10.) Ebenso, wenn eine Hebamme zu ledigen Weibspersonen von schlechtem Leumund berufen wird, hat sie zwar dieselben ohne Anstand zu bedienen, sobald aber die Geburt besorgt ist, soll sie die geistliche und weltliche Obrigkeit davon in Kenntniß setzen, was um so mehr zu geschehen dann wenn Anzeigen vorhanden sind, dass dem Kind von ihrer Ankunft durch Versäumniß unerlaubten Mittel, oder auf andre Art geschadet worden seye. (§.11.) Bei aufgetragener Besichtigung einer der Schwangerschaft oder Geburt verdächtigen Person soll sie auf alle Umstände genau achten, den Befund gewissenhaft hinterbringen und wo ihre Wissenschaft in solchen Fällen nicht ausreichen würde die Ansicht eines Arztes oder Hebarzt einholen (§.12.) Uebrigens sollen die Hebammen keine Gelegenheit versäumen, um in ihrem Beruf durch Erfahrung (zumal bei ... Weiblicher Leichen) immer mehr zu lernen; auch sollen sie hiezu dienliche Bücher mit Eifer lesen und das Unverständliche von Aerzten sich erklären lassen (§.13.). §.64. Eidesformel Der Eid einer Hebamme ist folgender: Ich N. N. schöre, dass ich meine Pflichten und Handlungen in dem mir anvertrauten Hebammendienst als eine gewissenhafte Christin bei allen dahin gehörigen Vorfällen treu und sorgfälltig verichten, ohne alle Nebenabsichten handeln und Niemand vorsetzlich benachtheiligen will; vielmehr gelobe ich, durch meinen Beistand den Gebärenden alle mögliche Hülfe zu leisten, solche nicht zur Arbeit vor der Zeit anzustrengen, sondern behutsam mit ihnen zu verfahren und sie nebst ihren Kindern so lange bestens zu verpflegen, als es mir zukommt, überhaupt Alles zu beobachten, was die Medicinalgesetze den Hebammen auftragen. |
Anna Maria Kraft geb. Weidmann wird als Wehmutter, als Hebamme bezeichnet - 1765 |
Im kirchlichen Verrenberger Taufregister vom 10.10.1765 findet sich folgendes: "Joh. Georg Bezold in Föerenberg läßt durch die Wehmutter allda, noie [nomine= genannt] Kraftin vidua [die kürzlich Witwe gewordene des Kraft], melden ..." |
Die Hebamme Eva Catharina Gebhard soll ein "Wardtgeld" erhalten - 1837 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 05.Juli 1837 findet sich folgendes: Nach einem Oberamtlichen Erlaß solle der Hebame Johahanies Gebhardt ein Wardtgeld ausgesezt werden so wurde Beschlossen Jährlich ein Wardt Geld zu bezahlen von der Comon Case 3f. |
Das "Wardtgeld" für die Hebamme Eva Catharina Gebhard wird erhöht - 1841 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 07.Juli 1841 findet sich folgendes: Von dem Gemeinderath wird beschlosen das Wardtgeld der Hebame Gebhart wird von 3f. Bis auf 5f. Jährlich erhöt |
Ruggericht - 1844 |
Im Ruggericht von 1844 Fol.56a steht: Die Hebamme Gebhardt wurde vorgerufen und ihr Geburts Register ebenfalls durchgesehen, wobei man ihr aufgab, sich bei dem Oberamts Arzt zum Eintrag der Geburten neue gedrukte Formularien geben zu lassen. Ihr Wartgeld ist kürzlich (wie oben schon bemerkt worden) von 3 auf 5 Gulden erhöht worden. Ihre Instrumente sind in Ordnung und sie hat nichts zu klagen gehabt.. |
Belehrung der Hebamme Chatharina Gebhardt - 1856 |
Im "Schultheißen-Amts Protokoll" findet sich am 15.Juli 1856 folgendes: Auf einen hohen Erlaß des K.OberAmts Oehringen vom 15.Juli 1856 Ist der sich hier befindlichen Hebamme Chatharina Gebhardt die Auflage gemacht worden, daß wenn sie bei einer Unehelichen Geburt anwohne dem SchultheißenAmt sogleich Anzeige davon zu machen habe im Unterlassungsfall sei mit Strenger Strafe gerügt werde Die Eröffnung und Belehrung Beurkundet den 23.Juli 1856 |
Christina Dorothea Schäffner - wird Hebamme - 1860 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 11.Februar 1860 liest sich das so: Die hies. Hebamme hatte von jeher solche Kinder welche als Sechswöchnerin Kinder gestorben sind auf den Gottesaker getragen was aber für eine Hebamme gesezwiedrich war, hierauf hat man die Dorothea Schäffner von hier in Vorschlag gebracht und dieser diese Stelle übergeben, mit dem Anfügen daß dieselbe ihrer Funktion pünktlich nachzukommen und die Anzeige zur Beerdigung dem K.Pfarramt .... dem Todtengräber zu machen hieher eine Gebühr von 36x anzusprechen habe. |
Bekommt Verrenberg eine neue Hebamme? - 1875 |
1912 wird erwähnt, dass die Hebamme Wiedmann aus Bitzfeld seit 37 Jahren im Dienst war => 1875. Die bisherige Hebamme Christina Dorothea Schäffner ist inzwischen im Armenhaus und 60 Jahre alt. |
Die Hebamme Loise Wiedmann aus Bitzfeld wird genannt - 1885 | ||
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Die Hebamme Loise Wiedmann aus Bitzfeld wird genannt - 1893 | ||
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Volkstümliche Überlieferungen aus Verrenberg zum Thema Hebamme - 1900 |
Aus dem Konferenzaufsatz des Verrenberger Volksschullehrer Pfeiffer aus dem Jahr 1900 Nach dem Glauben der Kinder holte früher die Hebamme die Kinder in Heilbronn aus dem Siebenröhrenbrunnen; jetzt heißt es, der Storch beiße zuerst die Mutter in den Fuß und bringe dann ein Kindlein. |
Es gibt eine 2te Hebamme - 1910 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 14.Januar 1910 liest sich das so: Der am 4.Dezember 1909 von dem Gesamt-Gemeindecollegium zu Bitzfeld gefaßten Beschluß, bereff. Bestellung einer II. Hebamme daselbst wird verlesen und hiernach Beschlossen 1. Demselben hiedurch beizutretten 2. Dem Gesamtgemeindecollegium und dem Gemeindepfleger Auszug zuzustellen |
Die Dienstunfähige Hebamme Wiedmann von Bitzfeld bekommt Unterstützung - 1912 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 20.Februar 1912 liest sich das so: Das Schreiben des Schultheißen Schwenzer von Bitzfeld vom 16.d.M. betreffend die Gewährung einer unterstüzung an die Dienstunfähig gewordene Hebamme Wiedmann von Bitzfeld. Wird verlesen, ebenso der Erlaß des K. Ministeriums des Innern im selben Betreff vom 6.Novbr. 1905 Oamt.bl.S409. In Erwägung, daß die Wiedmann hier 37 Jahre Dienst that, in dürftigen Verhältnissen lebt, ihren Dienst niederlegt und 72 Jahre alt ist, wird Beschlossen Der seitens der Gemeinde Bitzfeld an 50M fortlaufenden Unterstüzung der hiesigen Gemeinde angef... Betrag in 12M50d pro Jahr ab 1.April 1912 aus der Gemeindepflege hiermit zu bewilligen |
Die Hebamme Wiedmann war demnach seit ca. 1875 im Dienst |
Die Dienstunfähige Hebamme Wiedmann von Bitzfeld bekommt Unterstützung - 1921 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 01.April 1921 liest sich das so: Laut Minist. Erl vom 6.Nov 1905 S.409 wurde durch Beschluß des Gemeinderats hier siehe S.26 der Dienstunfähigen Hebamme Luise Wiedmann von Bitzfeld eine fortlaufende Prämien von 12M 50d gewährt. Einem Minist. Erl. vom 2.d.M. entsprechend hat der Gesamtgemeinderat Bitzfeld beschlossen die der dienstunfähig gewordene Hebamme Luise Wiedmann dort, seiner Zeit bewilligte Unterstützung von jährlich 50M von 1.April 1921 auf 100M zu erhöhen, die hiesige Gemeinde würde somit 1/4 = 25M beizutragen haben Beschluß Den Seitens der Gemeinde Bitzfeld an 100M fortlaufenden Unterstützung der hiesigen Gemeinde angesonnenen Betrag von 25M pro Jahr ab 1.April 1921 aus der Gemeindepflege zu bewilligen |
Die Hebamme von Bitzfeld bekommt Wartgeld - 1924 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 19.Mai 1924 liest sich das so: Die in Bitzfeld als Hebamme angestellte Frau Babette Krebs sucht darum nach um Bewilligung eines Wartgeldes Beschluß Der Gesuchstellerin Frau B. Krebs ein jährl. Wartgeld wie die übrigen Gemeinden Schwöllbronn u. Weißlinsburg von jährl. 25M zu gewähren. |
Entlastung für die Hebammen - 1953 | |||
Die Aufwandsentschädigung für Hebammen werden neu geregelt..
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Bezirkskrankenschwester |
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Beiträge der Gemeinde an die Bezirkskrankenschwester - 1921 |
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 01.April 1921 liest sich das so: Für die in Bitzfeld stationirte Bezirkskrankenschwester hat die bürgerliche und Kirchengemeinde Bitzfeld Beiträge an den Verein für Kranken und Wohnungspflege in Weinsberg gebiettet, welcher anfangs 50M später 90M und seit 1.April 1919 200M betragen, und je hälftig getragen wurden. Infolge eines Gesuchs des Krankenpflege Vereins wurde der Beitrag von 1.Jan 21 an auf jährlich 500M he hälftig aus der Gemeindepflege und Kirchenpflege erhöht, in der Erwartung, daß die Nachbargemeinden in denen die Krankenschwester Dienste leistet, worunter auch die hiesige Gemeinde fällt, entsprechend teilnehmen. Beschluß An dem Beitrag der bürgerlichen Gemeinde von 250M 10% - 25M zu bewilligen |
Kretinismus |
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Hier eine Zusammenfassung der von Dr. Roesch vorgebrachten Punkte: 1) Der durch den Ort fließende Bach muss so reguliert und gefaßt werden, dass es nicht zu Überschwmmungen, stehendem Wasser und Bildung von Sümpfen kommt. 2) Alle im Ort befindlichen stehenden Wasser und Wetten sind innerhalb eines Jahres zu entfernen. Ein Feuersee kann außerhalb des Ortes angelegt werden. 3) Das Gebüsch an den Ufern muss mehr gelichtet werden und soll innerhalb des Etters höchstens 4 Fuß (1,15m) hoch sein. 4) Neue Häuser dürfen nicht auf feuchtem Grund, am Bergabhang oder in den Berg gebaut werden. Auch sollen neue Häuser einen steinerne Sockel und eine Raumhöhe von mindestens 8 Fuß (2,3m) haben. 5) Wenn Wohnungen eingerichtet werden, sollen die Fenster gegen Mittag ausgerichtet sein. Um einen ordentlichen Luftzug zu erreichen soll der Abstand zwischen den Häusern groß sein. 6) Kinder sollen nicht zu leicht bekleidet sein 7) Der Genuß von Branntwein bei Jung und Alt soll gesteuert werden. |
Von den von Dr. Roesch genannten 12 teils „taubstumme und blödsinnige, dem Cretinismus annähernde Personen“ im Ort konnten folgende zugeordnet werden:
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Pest |
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Sonstiges |
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Das hier genannte Krankenhaus stand vermutlich iin Öhringen im Katharinengraben 8. Es wurde in den 1990er Jahren für einen symbolischen Betrag an Privat verkauft. |
Ruhr |
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Die Ruhr-Krankheit (auch Shigellose, Shigellenruhr, bakterielle Ruhr oder Bakterienruhr) ist eine ansteckende Durchfallerkrankung, die durch eine Infektion mit Bakterien (Shigellen) entsteht. Häufige Symptome sind blutige Durchfälle, Bauchkrämpfe, Erbrechen und Fieber. Sie waren stets in der ungenügenden Hygiene der Zeit begründet („Krankheiten der schmutzigen Hände“) und wurden häufig durch Fliegen oder durch fäkale Kontamination des Trinkwassers verursacht. |
Name | Geburtsdatum | Alter | Sterbedatum (Ruhr) |
1763 Der erste an Ruhr verstorbene im Totenregister ist am 24.08.1763 eingetragen |
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Johann Georg Beyerbach | 01.05.1757 | 6 Jahre, 4 Monate, 21 Tage | 22.09.1763 |
Johann Jacob Schanzenbach | 02.08.1731 | 32 Jahre, 1 Monate, 27 Tage | 29.09.1763 |
Rosina Sibylla Beyerbach | 08.07.1744 | 19 Jahre, 2 Monate, 24 Tage | 01.10.1763 |
Johann Sebastian Löffler | 24.04.1757 | 6 Jahre, 5 Monate, 21 Tage | 15.10.1763 |
1781 Der erste an Ruhr verstorbene im Totenregister ist Eva Magdalena Krämer (09.06.1781) |
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Eva Magdalena Krämer | 28.03.1775 | 6 Jahre, 2 Monate, 11 Tage | 09.06.1781 |
Georg Friedrich Krämer | 12.03.1776 | 5 Jahre, 3 Monate, 10 Tage | 21.06.1781 |
Anna Margaretha Täuber | 11.02.1771 | 10 Jahre, 5 Monate, 4 Tage | 15.07.1781 |
Johann Peter Bezold | 01.06.1777 | 4 Jahre, 1 Monate, 14 Tage | 15.07.1781 |
Eva Barbara Dietz | 11.12.1780 | 0 Jahre, 7 Monate, 11 Tage | 21.07.1781 |
Johann Martin Täuber | 20.11.1775 | 5 Jahre, 8 Monate, 10 Tage | 30.07.1781 |
Veronika Maria Magdalena Bort | 14.08.1772 | 9 Jahre, 0 Monate, 12 Tage | 02.08.1781 |
Johann Michael Österlin | 03.06.1780 | 1 Jahre, 2 Monate, 3 Tage | 06.08.1781 |
Maria Magdalena Jacob | 21.09.1776 | 4 Jahre, 10 Monate, 19 Tage | 10.08.1781 |
Regina Barbara Mugele | 23.07.1773 | 8 Jahre, 0 Monate, 27 Tage | 19.08.1781 | Johann Heinrich Zöller | 30.12.1780 | 0 Jahre, 8 Monate, 25 Tage | 24.08.1781 |
Johann Michael Brand | 24.10.1724 | 56 Jahre, 10 Monate, 23 Tage | 16.09.1781 |
Daniel Starck | 27.10.1695 | 85 Jahre, 10 Monate, 21 Tage | 17.09.1781 |
1796 Der erste an Ruhr verstorbene im Totenregister ist Sabina Margreth Herterich (09.09.1796) eingetragen |
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Sabina Margreth Herterich | 13.01.1794 | 2 Jahre, 7 Monate, 27 Tage | 09.09.1796 |
Johann Ludwig Weiß | 06.08.1793 | 3 Jahre, 1 Monate, 27 Tage | 02.10.1796 |
Johann Gottlieb Dölbor | 02.08.1796 | 0 Jahre, 2 Monate, 6 Tage | 08.10.1796 |
Regina Barbara Mugele | 24.02.1784 | 12 Jahre, 7 Monate, 17 Tage | 12.10.1796 |
Johann Georg Beyerbach | 09.06.1788 | 8 Jahre, 4 Monate, 4 Tage | 13.10.1796 |
Anna Barbara Jacob | 22.04.1781 | 15 Jahre, 5 Monate, 27 Tage | 19.10.1796 |
Anna Regina Margaretha Kraft | 25.02.1793 | 3 Jahre, 7 Monate, 24 Tage | 21.10.1796 |
Johann Friedrich Ilg | 20.02.1796 | 0 Jahre, 8 Monate, 5 Tage | 25.10.1796 |
Georg Michael Kraft | 03.12.1783 | 12 Jahre, 10 Monate, 23 Tage | 26.10.1796 |
1811 Der erste an Ruhr verstorbene im Totenregister ist am 20.07.1811 eingetragen |
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Catharina Schanzenbach | 30.09.1810 | 0 Jahre, 11 Monate, 13 Tage | 13.09.1811 |
Anna Catharina Brand | 11.01.1748 | 63 Jahre, 8 Monate, 3 Tage | 14.09.1811 |
Anna Margretha Weber geb. Keim | 15.06.1737 | 74 Jahre, 3 Monate, 1 Tage | 16.09.1811 |
Tuberkulose |
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